Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen - Missbrauch wirksam bekämpfen
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Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen - Missbrauch wirksam bekämpfen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 521/26
09.09.26
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit
schützen - Missbrauch wirksam bekämpfen
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 8. September 2026
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen –
Missbrauch wirksam bekämpfen
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates:
Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen – Missbrauch wirksam bekämpfen
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Arbeitnehmerfreizügigkeit ein elementarer
Stellenwert zukommt. Als besondere Form der Personenfreizügigkeit zählt sie zu den
vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie stellt eine wesentliche Grundlage
des europäischen Binnenmarktes dar, von der Bürgerinnen und Bürger aller
Mitgliedsstaaten gleichermaßen profitieren.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass neben der regulären Zuwanderung von
Unionsbürgerinnen und -bürgern auch Zuzüge stattfinden, die zum Zwecke der
Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland und unter missbräuchlicher Berufung
auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht erfolgen. Dazu zählen insbesondere
solche Fälle, in denen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts, wie etwa die
Arbeitnehmereigenschaft, tatsächlich nicht vorliegen, zum Beispiel bei der
Vortäuschung von Arbeitsverhältnissen.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im gemeinsamen Austausch mit
Ländern und Kommunen praxiswirksame rechtliche und organisatorische
Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs der europäischen
Arbeitnehmerfreizügigkeit zu erarbeiten und umzusetzen. Dazu zählt insbesondere eine Überarbeitung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU,
insbesondere der Bestimmungen zur Feststellung des Nichtbestehens und des Verlustes
des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit seiner
missbräuchlichen Inanspruchnahme.
4. Neben den Maßnahmen, die die Bundesregierung in eigener nationaler
Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zum Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur
wirksamen Bekämpfung von Missbrauch ergreifen kann (unter anderem das Mittel der
Wiedereinreisesperren intensiver zu nutzen), bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, sich auch auf europäischer Ebene für eine effektive Bekämpfung des
Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit in geeigneter Weise einzusetzen. Zudem
sollte zur Erleichterung des Austauschs und der Verknüpfung von
personenbezogenen Daten zwischen verschiedenen Behörden eine Klarstellung in den
Erwägungsgründen der DSGVO erwogen werden, dass die Verhinderung und
Aufdeckung von Sozialleistungsmissbrauch ein „öffentliches Interesse“ darstellen.
Begründung:
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, der es
Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Arbeitsplatz und Wohnsitz frei innerhalb der
EU zu wählen, was den kulturellen Austausch fördert, Fachkräftemangel ausgleicht
und den europäischen Zusammenhalt stärkt. Sie hat daher eine überragende
Bedeutung nicht nur für den europäischen Binnenmarkt und die europäische
Wirtschaft, sondern für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Sie sichert ihnen als
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderliche Mobilität in der
Europäischen Union und schützt sie vor Benachteiligungen aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit. Diese Möglichkeit, über Grenzen hinweg zu arbeiten, gilt es gegen
Missbrauch zu schützen.
Denn neben der regulären Einwanderung von Unionsbürgerinnen und -bürgern
sind seit Jahren verstärkt auch Zuzüge festzustellen, die zum Zwecke der
Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland und unter missbräuchlicher
Berufung auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht erfolgen. Häufig werden dabei EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger, die in prekären Verhältnissen in ihren Heimatländern
leben, unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit von kriminellen Banden nach
Deutschland gelockt, wo sie unter menschenunwürdigen Bedingungen in sog.
Schrottimmobilien untergebracht werden und bezogene Sozialleistungen an die kriminellen
Netzwerke abtreten müssen.
Den rechtlichen Maßstab für das in Rede stehende Problem bilden die
unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV; Verordnung (EU) 492/2011) und
das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 7, 14, 24) einschließlich
Gleichbehandlungsgrundsätzen und Koordinierung der sozialen Sicherheit
(Verordnung (EG) 883/2004).
Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG untersagt ausdrücklich den Rechtsmissbrauch
und bestimmt, dass die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von
„Rechtsmissbrauch oder Betrug“ verweigert, aufgehoben oder widerrufen werden
können.
Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben dies zum Anlass
genommen, für die Verwaltung konkrete Prüfungsschritte für das Vorliegen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen zu formulieren. Mit dieser Bundesratsinitiative wird die
Bundesregierung gebeten, von der eigenen nationalen Zuständigkeit und
Verantwortlichkeit ebenso Gebrauch zu machen und in Abstimmung mit Ländern und
Kommunen bundesweite Regelungen sowie weitere europarechtskonforme
Handlungsmöglichkeiten gerade auch im rechtlichen Bereich zu prüfen und zügig
umzusetzen. So kann das europäische Freizügigkeitsrecht wirksam gegenüber denen
verteidigt und geschützt werden, die das Recht zu Lasten eines Mitgliedstaates
missbrauchen.
Schließlich sind – gerade im Interesse der betroffenen Länder und Kommunen –
auf europäischer Ebene klarstellende Regelungen zur Verhinderung des
Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit geboten. Darüber hinaus sollte die
Möglichkeit der Wiedereinreisesperre intensiv genutzt werden. Zudem sollte durch
Rechtsänderungen zur Erleichterung des Austauschs und der Verknüpfung von
personenbezogenen Daten zwischen verschiedenen Behörden eine Klarstellung in den
Erwägungsgründen der DSGVO erwogen werden, dass die Verhinderung und
Aufdeckung von Sozialleistungsmissbrauch ein „öffentliches Interesse“ darstellen.
Drucksache 521/26- 3 -
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