polradar

Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen - Missbrauch wirksam bekämpfen

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 521/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen - Missbrauch wirksam bekämpfen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 521/26 09.09.26 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen - Missbrauch wirksam bekämpfen Der Ministerpräsident Düsseldorf, 8. September 2026 des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen – Missbrauch wirksam bekämpfen zuzuleiten. Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Hendrik Wüst Entschließung des Bundesrates: Arbeitnehmerfreizügigkeit schützen – Missbrauch wirksam bekämpfen Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Arbeitnehmerfreizügigkeit ein elementarer Stellenwert zukommt. Als besondere Form der Personenfreizügigkeit zählt sie zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie stellt eine wesentliche Grundlage des europäischen Binnenmarktes dar, von der Bürgerinnen und Bürger aller Mitgliedsstaaten gleichermaßen profitieren. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass neben der regulären Zuwanderung von Unionsbürgerinnen und -bürgern auch Zuzüge stattfinden, die zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland und unter missbräuchlicher Berufung auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht erfolgen. Dazu zählen insbesondere solche Fälle, in denen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts, wie etwa die Arbeitnehmereigenschaft, tatsächlich nicht vorliegen, zum Beispiel bei der Vortäuschung von Arbeitsverhältnissen. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im gemeinsamen Austausch mit Ländern und Kommunen praxiswirksame rechtliche und organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit zu erarbeiten und umzusetzen. Dazu zählt insbesondere eine Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU, insbesondere der Bestimmungen zur Feststellung des Nichtbestehens und des Verlustes des Rechts auf Arbeitnehmerfreizügigkeit im Zusammenhang mit seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme. 4. Neben den Maßnahmen, die die Bundesregierung in eigener nationaler Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zum Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur wirksamen Bekämpfung von Missbrauch ergreifen kann (unter anderem das Mittel der Wiedereinreisesperren intensiver zu nutzen), bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auch auf europäischer Ebene für eine effektive Bekämpfung des Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit in geeigneter Weise einzusetzen. Zudem sollte zur Erleichterung des Austauschs und der Verknüpfung von personenbezogenen Daten zwischen verschiedenen Behörden eine Klarstellung in den Erwägungsgründen der DSGVO erwogen werden, dass die Verhinderung und Aufdeckung von Sozialleistungsmissbrauch ein „öffentliches Interesse“ darstellen. Begründung: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, der es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Arbeitsplatz und Wohnsitz frei innerhalb der EU zu wählen, was den kulturellen Austausch fördert, Fachkräftemangel ausgleicht und den europäischen Zusammenhalt stärkt. Sie hat daher eine überragende Bedeutung nicht nur für den europäischen Binnenmarkt und die europäische Wirtschaft, sondern für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Sie sichert ihnen als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderliche Mobilität in der Europäischen Union und schützt sie vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Diese Möglichkeit, über Grenzen hinweg zu arbeiten, gilt es gegen Missbrauch zu schützen. Denn neben der regulären Einwanderung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sind seit Jahren verstärkt auch Zuzüge festzustellen, die zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Deutschland und unter missbräuchlicher Berufung auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht erfolgen. Häufig werden dabei EU- Bürgerinnen und EU-Bürger, die in prekären Verhältnissen in ihren Heimatländern leben, unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit von kriminellen Banden nach Deutschland gelockt, wo sie unter menschenunwürdigen Bedingungen in sog. Schrottimmobilien untergebracht werden und bezogene Sozialleistungen an die kriminellen Netzwerke abtreten müssen. Den rechtlichen Maßstab für das in Rede stehende Problem bilden die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV; Verordnung (EU) 492/2011) und das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG (Art. 7, 14, 24) einschließlich Gleichbehandlungsgrundsätzen und Koordinierung der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) 883/2004). Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG untersagt ausdrücklich den Rechtsmissbrauch und bestimmt, dass die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von „Rechtsmissbrauch oder Betrug“ verweigert, aufgehoben oder widerrufen werden können. Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben dies zum Anlass genommen, für die Verwaltung konkrete Prüfungsschritte für das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen zu formulieren. Mit dieser Bundesratsinitiative wird die Bundesregierung gebeten, von der eigenen nationalen Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ebenso Gebrauch zu machen und in Abstimmung mit Ländern und Kommunen bundesweite Regelungen sowie weitere europarechtskonforme Handlungsmöglichkeiten gerade auch im rechtlichen Bereich zu prüfen und zügig umzusetzen. So kann das europäische Freizügigkeitsrecht wirksam gegenüber denen verteidigt und geschützt werden, die das Recht zu Lasten eines Mitgliedstaates missbrauchen. Schließlich sind – gerade im Interesse der betroffenen Länder und Kommunen – auf europäischer Ebene klarstellende Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs der Arbeitnehmerfreizügigkeit geboten. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit der Wiedereinreisesperre intensiv genutzt werden. Zudem sollte durch Rechtsänderungen zur Erleichterung des Austauschs und der Verknüpfung von personenbezogenen Daten zwischen verschiedenen Behörden eine Klarstellung in den Erwägungsgründen der DSGVO erwogen werden, dass die Verhinderung und Aufdeckung von Sozialleistungsmissbrauch ein „öffentliches Interesse“ darstellen. Drucksache 521/26- 3 -

Relationen