Sozialleistungen an EU-Bürger
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Sozialleistungen an EU-Bürger
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4632
21. Wahlperiode 11.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker,
Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Achim Köhler, Lukas Rehm, Bernd Schuhmann,
Robert Teske und der Fraktion der AfD
Sozialleistungen an EU-Bürger
In Städten des Ruhrgebiets wie Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506
Fälle), Dortmund (116 Fälle) und Hagen (drei Fälle) wurden im Jahr 2025
Bürgergeld-Leistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger – viele von
ihnen Roma – gestrichen, da sie ihren Lebensunterhalt zu weniger als einem
Drittel durch eigene Arbeit decken (www.welt.de/politik/deutschland/article69
786a00aa4bbccad13d2de4/duisburg-dortmund-gelsenkirchen-gezieltes-einwan
dern-in-sozialsysteme-nrw-staedte-streichen-buergergeld-fuer-migranten.html).
In Hagen leben allein 7 000 zugewanderte Menschen aus Rumänien und
Bulgarien, viele von ihnen ebenfalls Roma. Mehr als die Hälfte von ihnen (55
Prozent) sind Kunden des Jobcenters. Das kostet die Stadt Hagen rund 10 Mio.
Euro im Jahr, schätzt Hagens Oberbürgermeister Dennis Rehbein (www.n-t
v.de/der_tag/Ruhrgebietsstaedte-streichen-mehr-als-1100-Zuwanderern-das-Bu
ergergeld-id30288541.html).
Die oft zitierte „Regel“ von mindestens 5,5 Stunden pro Woche für den
Arbeitnehmerstatus und den Anspruch auf Sozialleistungen stammt nicht aus
deutschem Recht, sondern aus EU-Recht (EuGH (Europäischer Gerichtshof)-
Rechtsprechung), beispielsweise aus dem EuGH-Urteil Genc (C-14/09). Dort
wurde eine Beschäftigung mit 5,5 Stunden pro Woche (ca. 175 Euro pro Monat
bei Lohnverhältnissen von 2008) als „echte und wirkliche Arbeit“ (Artikel 45
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) gewertet.
Dies soll EU-Bürgern den Arbeitnehmerstatus sichern und sie vor dem
Ausschluss von Sozialleistungen (Richtlinie 2004/38/EG), beispielsweise
Bürgergeld als Ergänzung, schützen. Ein Minimaljob öffnet somit die Tür zum
Leistungsbezug, obwohl von diesem Einkommen niemand leben kann.
In Urteilen wie Raulin (C-357/89), Genc (C-14/09) und Dano (C-333/13) hat
der EuGH allerdings klargestellt, dass keine feste Mindeststundenzahl von
5,5 Stunden pro Woche gilt, sondern eine Gesamtbewertung aller Umstände
(Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer) über den Status
entscheidet. Bei unwesentlich geringerer Beschäftigung verliert somit der EU-
Bürger den Arbeitnehmerstatus, sodass Sozialleistungen wie Bürgergeld
gestrichen werden können.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies in einer Reihe von Entscheidungen
konkretisiert, darunter B 4 AS 2/21 R (2022), B 14 AS 42/19 R (2020) und
B 14 AS 18/17 R (2018): Jobcenter und Kommunen sind verpflichtet, bei
Hinweisen auf unwesentliche Beschäftigungen (§ 7 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II)) eine Einzelfallprüfung durchzuführen und Bürgergeld zu
streichen, wenn kein Arbeitnehmerstatus vorliegt – unabhängig von einer
starren 5,5-Stunden-Grenze.
Diese Praxis wird durch Streichungsentscheidungen bei geringer
Arbeitsleistung (z. B. unter fünf bis zehn Stunden pro Woche oder niedrigem Einkommen)
von Landessozialgerichten (LSG) (z. B. LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG
Hessen L 7 AS 431/15) bestätigt.
Die Bundesregierung ist daher aus Sicht der Fragesteller aufgerufen, die
bundesweite Umsetzung dieser gerichtlich abgesicherten Möglichkeiten zu fördern
und Missstände offenzulegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Kann die Bundesregierung die von „Welt.de“ berichteten Streichungen in
Duisburg (556 Fälle), Gelsenkirchen (506 Fälle), Dortmund (116 Fälle)
und Hagen (bisher drei Fälle, insgesamt 1 181 Fälle) bei bulgarischen und
rumänischen EU-Bürgern (viele von ihnen sind Roma) bestätigen, und
welche weiteren Städte melden nach Kenntnis der Bundesregierung
vergleichbare Maßnahmen?
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Kosten
für Bürgergeldleistungen an bulgarische und rumänische EU-Bürger in
den NRW-Städten Duisburg und Gelsenkirchen, und welche bundesweiten
Kostenersparnisse ergaben sich im Jahr 2025 durch Streichungen?
3. Welche bundesweiten Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl der
gestrichenen Bürgergeldleistungen an EU-Bürger (insbesondere aus
Bulgarien und Rumänien) seit dem BSG-Urteil B 4 AS 2/21 R vom 29. März
2022 vor (www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_
03_29_B_04_AS_02_21_R.html)?
4. Welche bundesweiten Statistiken gibt es zu EU-Bürgern mit
unwesentlicher Beschäftigung, die Bürgergeld beziehen, unterteilt nach Nationalität
(zum Beispiel Bulgarien, Rumänien) und Region, zum Beispiel NRW,
Ruhrgebiet (bitte auflisten)?
5. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Jobcenter
angewiesen, gemäß § 7 SGB II und BSG-Urteilen (B 4 AS 2/21 R, B 14
AS 42/19 R, B 14 AS 18/17 R) eine Einzelfallprüfung auf „echte und
wirkliche Beschäftigung“ (Artikel 45 AEUV) durchzuführen und
Leistungen bei unwesentlicher Beschäftigung (beispielsweise unter fünf bis zehn
Stunden pro Woche oder fehlendem Eigenanteil von einem Drittel) zu
streichen?
6. Wie viele EU-Bürger beziehen derzeit bundesweit Bürgergeld bei einer
Beschäftigung von nur 5,5 Stunden pro Woche oder weniger (vgl. EuGH,
Genc, C-14/09, ca. 175 Euro pro Monat), und in welchem Umfang ergänzt
Bürgergeld solche Minimaljobs?
7. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der EuGH-
Rechtsprechung (Raulin C-357/89, Genc C-14/09, Dano C-333/13, RL
2004/38/EG), wonach keine feste 5,5-Stunden-Grenze gilt, sondern eine
Gesamtbewertung (Stundenanzahl, Einkommen, Regelmäßigkeit, Dauer)
bei unwesentlicher Beschäftigung den Arbeitnehmerstatus und
Leistungsanspruch entfallen lässt?
8. Sind der Bundesregierung vergleichbare Urteile bekannt, die die Praxis
der Streichung bei geringer Arbeitsleistung seit 2018 bestätigen (bitte
auflisten, Beispiele: LSG NRW L 19 AS 1204/20, LSG Hessen L 7
AS 431/15)?
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine einheitliche
bundesweite Umsetzung der BSG-Urteile zu fördern und den sogenannten
Sozialtourismus zu stoppen, inklusive automatisierter Prüfungen in
Jobcentern?
10. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen oder Leitlinien, um
Missstände beim Leistungsbezug durch EU-Bürger mit Minimaljobs
offenzulegen und zu beenden?
Berlin, den 20. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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