Umgang der Bundesregierung mit den Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform (Antwort zu Drs. 21/4389)
Text
Umgang der Bundesregierung mit den Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform (Antwort zu Drs. 21/4389)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4780
21. Wahlperiode 16.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer,
Thomas Stephan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4389 –
Umgang der Bundesregierung mit den Empfehlungen der Kommission zur
Sozialstaatsreform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) hat am 27. Januar 2026 ihre
Empfehlungen vorgelegt (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziale
s/Modernisierung-Sozialstaat/abschlussbericht-sozialstaatskommission.pdf).
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas hat die
Empfehlungen als „ambitioniertes Paket“ bezeichnet (www.bmas.de/DE/Service/Presse/P
ressemitteilungen/2026/baerbel-bas-nimmt-ergebnisse-der-sozialstaatskommis
sion-entgegen.html). Aus Sicht der Fragesteller ist allerdings bereits fraglich,
ob die KSR ihrem Arbeitsauftrag überhaupt nachgekommen ist. Die KSR
sollte „die Wirksamkeit und Effizienz sozialstaatlicher Leistungen prüfen“
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, www.koali
tionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf,
S. 15). Das Ergebnis dieser Prüfung suchen die Fragesteller in den
Empfehlungen der KSR vergeblich und bezweifeln daher stark, dass damit die
Akzeptanz des Sozialstaates bei Steuer- und Beitragszahlern verbessert werden kann.
Überdies bereiten Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) zu den Empfehlungen der KSR den Fragestellern große
Sorge hinsichtlich des Gebotes einer sachgerechten, objektiven und neutralen
Öffentlichkeitsarbeit. So heißt es im Format „BMAS – 14-täglicher
Newsletter“ vom 29. Januar 2026: „[…] in diesem Jahr stehen fünf Landtagswahlen
an. Die Reform zur Modernisierung des Sozialstaats ist auch genau deswegen
von besonderer Bedeutung“. Es folgt ein Zitat der Bundesministerin: „Für
unsere Demokratie. Ein wichtiger funktionierender Sozialstaat ist eben auch ein
wichtiger Puffer gegen Populismus und Extremismus“. Nach dem Zitat heißt
es weiter: „Konkret bezog sich Bärbel Bas damit auf die Ergebnisse der
Sozialstaatskommission. Bund, Länder und Kommunen müssen diese Reformen
nun beherzt und mutig angehen“. Weiter unten heißt es schließlich: „Damit
stellen wir die Weichen für einen funktionierenden Sozialstaat – ein wichtiger
Puffer gegen Populismus und Extremismus“ (https://newsletter.bmas.de/m/16
828120).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
13. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hält es die Bundesregierung angesichts des Neutralitätsgebotes für
zulässig, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit einen direkten Zusammenhang
zwischen ihrer Arbeit und künftigen Wahlen herzustellen, und auf welche
Rechtsprechung stützt sie sich dabei (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Ein funktionierender Sozialstaat ist ein wesentliches Fundament für eine
funktionierende Demokratie. Dies gilt auch mit Blick auf die anstehenden
Landtagswahlen. Es ist Aufgabe der Bundesregierung, diesen Zusammenhang
sachgerecht zu kommunizieren. Dies ist mit dem in der Vorbemerkung der
Fragesteller zitierten Newsletter im Rahmen des Neutralitätsgebots erfolgt.
2. Was versteht die Bundesregierung unter einem „funktionierenden
Sozialstaat“, warum ist dieser „ein wichtiger Puffer gegen Populismus und
Extremismus“, und worin besteht diese Pufferwirkung konkret (https://news
letter.bmas.de/m/16828120)?
Ein funktionierender Sozialstaat nimmt – insbesondere sozial benachteiligten –
Bürgerinnen und Bürgern bestehende Existenzsorgen, reduziert Abstiegsängste
und balanciert soziale Ungleichheiten aus. Dadurch beseitigt er viele
Bedingungen, aus denen Populismus und Extremismus entstehen können, stärkt das
Vertrauen in staatliche Institutionen, stabilisiert die freiheitlich-demokratische
Grundordnung und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
3. Warum sind die von der KSR empfohlenen Änderungen im Sozialrecht
(mit einem Zeithorizont Mitte bis Ende 2027) durch den
Bundesgesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung von besonderer Bedeutung
für die fünf Landtagswahlen in diesem Jahr (vgl. ebd.; Empfehlungen der
KSR 2026, S. 46, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziales/M
odernisierung-Sozialstaat/abschlussbericht-sozialstaatskommission.pdf)?
Die Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) beinhalten
ein umfassendes Reformkonzept zur Verfolgung dreier Ziele: spürbare
Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger, deutliche Vereinfachung des
Verwaltungsvollzugs durch Modernisierung und Entbürokratisierung sozialstaatlicher
Strukturen und einen digitalen Neustart des Sozialstaats. Ein effizienter,
zugänglicher und bürgerfreundlicher Sozialstaat kann dazu beitragen, das
Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in staatliche Institutionen sowie in
demokratische Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse zu stärken.
4. Woran bemisst die Bundesregierung, inwieweit ein „funktionierender
Sozialstaat“ im Hinblick auf die fünf Landtagswahlen in diesem Jahr als
„wichtiger Puffer gegen Populismus und Extremismus“ wirkt (https://ne
wsletter.bmas.de/m/16828120)?
a) Stehen nach Auffassung der Bundesregierung „Populisten und
Extremisten“ bei der Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg zur Wahl,
und wenn ja, welche?
b) Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, welche
Ergebnisse der Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg geeignet
wären, die Pufferwirkung eines funktionierenden Sozialstaates als
groß, mäßig und gering anzusehen, und warum, und wenn ja, wie
lautet diese?
c) Stehen nach Auffassung der Bundesregierung „Populisten und
Extremisten“ bei der Landtagswahl 2026 in Rheinland-Pfalz zur Wahl, und
wenn ja, welche?
d) Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, welche
Ergebnisse der Landtagswahl 2026 in Rheinland-Pfalz geeignet wären,
die Pufferwirkung eines funktionierenden Sozialstaates als groß,
mäßig und gering anzusehen, und warum?
e) Stehen nach Auffassung der Bundesregierung „Populisten und
Extremisten“ bei der Landtagswahl 2026 in Sachsen-Anhalt zur Wahl, und
wenn ja, welche?
f) Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, welche
Ergebnisse der Landtagswahl 2026 in Sachsen-Anhalt geeignet wären,
die Pufferwirkung eines funktionierenden Sozialstaates als groß,
mäßig und gering anzusehen, und warum, und wenn ja, wie lautet diese?
g) Stehen nach Auffassung der Bundesregierung „Populisten und
Extremisten“ bei der Abgeordnetenhauswahl 2026 in Berlin zur Wahl, und
wenn ja, welche?
h) Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, welche
Ergebnisse der Abgeordnetenhauswahl 2026 in Berlin geeignet wären,
die Pufferwirkung eines funktionierenden Sozialstaates als groß,
mäßig und gering anzusehen, und warum, und wenn ja, wie lautet diese?
i) Stehen nach Auffassung der Bundesregierung „Populisten und
Extremisten“ bei der Landtagswahl 2026 in Mecklenburg-Vorpommern
zur Wahl, und wenn ja, welche?
j) Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, welche
Ergebnisse der Landtagswahl 2026 in Mecklenburg-Vorpommern
geeignet wären, die Pufferwirkung eines funktionierenden Sozialstaates
als groß, mäßig und gering anzusehen, und warum, und wenn ja, wie
lautet diese?
Die Fragen 4 bis 4 j werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Darüber hinaus ist
es nicht Aufgabe der Bundesregierung, einzelne Landtagswahlen zu bewerten.
5. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung für den Fall, dass die
„Reform zur Modernisierung des Sozialstaats“ bei den Landtagswahlen in
diesem Jahr nicht oder in nicht ausreichendem Maße als „wichtiger
Puffer gegen Populismus und Extremismus“ wirkt, Handlungsbedarf
(https://newsletter.bmas.de/m/16828120)?
a) Wenn ja, welcher?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 bis 5 b werden gemeinsam beantwortet.
Es ist Daueraufgabe der Bundesregierung, daran zu arbeiten, dass das Vertrauen
in staatliche Institutionen gestärkt und die freiheitlich-demokratische
Grundordnung stabilisiert wird.
6. Welche konkreten Vorgaben gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
im BMAS hinsichtlich der Erstellung, Redaktion und Freigabe des
vorliegend behandelten Formats „BMAS – 14-täglicher Newsletter“, und
auf welcher Ebene ist die finale Freigabe der Ausgabe vom 29. Januar
2026 erfolgt?
Erstellung, Redaktion und Freigabe des beschriebenen Formats erfolgen im
dafür zuständigen Referat für Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS). Vorgaben sind unter anderem, nach Möglichkeit
tagesaktuelle Themen oder Veranstaltungen aufzugreifen und darüber hinaus
die Meldungen der zurückliegenden 14 Tage zu bündeln. Die Redaktion erfolgt
nach einem 4-Augen-Prinzip.
7. Wie viele Leserreaktionen mit direkter Bezugnahme auf die vorliegend
zitierten Stellen im BMAS-Newsletter vom 29. Januar 2026 sind bislang
ggf. im BMAS eingegangen?
a) Entsprach die Anzahl der durchschnittlichen Menge an Reaktionen
auf den Newsletter, und wenn nein, lag die Anzahl darunter oder
darüber (bitte absolute Zahlen nennen und die Abweichung in Prozent
angeben)?
b) Wurden aufgrund der möglichen Reaktionen Prüfschritte hinsichtlich
der erfolgten Erstellung, Redaktion, Freigabe und Ähnlichem
veranlasst, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7 b werden gemeinsam beantwortet.
Zum Newsletter des BMAS vom 29. Januar 2026 sind bislang keine
Leserreaktionen eingegangen. Dies entspricht der üblichen Reaktionsquote auf den
Newsletter. Vor diesem Hintergrund wurden keine Prüfschritte hinsichtlich
Erstellung, Redaktion oder Freigabe des Newsletters veranlasst.
8. Wie viele Abonnenten hatte das Format „BMAS – 14-täglicher
Newsletter“ im Zeitpunkt des Versands der Ausgabe vom 29. Januar 2026?
Zum Zeitpunkt des Versands der Ausgabe vom 29. Januar 2026 hatte der
14‑tägliche Newsletter des BMAS insgesamt 36.256 Abonnentinnen und
Abonnenten.
9. Wie viele Abonnenten hatte das Format „BMAS – 14-täglicher
Newsletter“ am 5. Februar 2026?
Am 5. Februar 2026 hatte der 14-tägliche Newsletter des BMAS insgesamt
36.151 Abonnentinnen und Abonnenten.
10. Hat die Bundesregierung die vorliegend zitierten Stellen aus dem
„BMAS – 14-täglicher Newsletter“ vom 29. Januar 2026 in weiteren
Formaten bzw. an weiteren Stellen publiziert?
a) Wenn ja, in welchen Formaten bzw. wo (bitte jeweils Datum der
Veröffentlichung nennen und die Fundstelle bezeichnen)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10 b werden gemeinsam beantwortet.
Eine weitere Publizierung ist nicht erfolgt. Der Newsletter vom 29. Januar 2026
befindet sich seit diesem Tag im Newsletterarchiv (abrufbar unter: www.bma
s.de/DE/Service/Newsletter/Newsletter-Archiv/newsletter-archiv.html). Dies
entspricht dem üblichen Vorgehen für dieses Format.
11. Warum sind nach Auffassung der Bundesregierung „die Mehrheiten für
eine Grundgesetzänderung“ im Deutschen Bundestag „nicht einfach“,
woran macht die Bundesregierung diese Bewertung fest, und was wären
demnach einfache Mehrheiten für eine Grundgesetzänderung
(Bundesministerin Bärbel Bas im Morgenmagazin, Das Erste, 27. Januar 2026,
www.tagesschau.de/video/video-1549206.html, ab Minute 05:02)?
Für eine Änderung des Grundgesetzes (GG) ist nach Artikel 79 Absatz 2 GG
eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sowohl im
Bundestag als auch im Bundesrat erforderlich. Dies bedeutet konkret, dass zwei Drittel
der Mitglieder des Bundestages (nicht nur der Anwesenden) sowie zwei Drittel
der Stimmen des Bundesrates zustimmen müssen. Die Koalition zwischen
CDU/CSU und SPD verfügt aktuell nicht über eine solche Mehrheit.
12. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung „bestehende Spielräume
im nationalen Recht“, die laut Empfehlung Nr. 5 der KSR „stärker
genutzt werden“ sollten (Empfehlungen der KSR 2026, S. 22, www.bma
s.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziales/Modernisierung-Sozialstaat/ab
schlussbericht-sozialstaatskommission.pdf)?
a) Werden diese rechtlichen Spielräume nach Auffassung der
Bundesregierung bislang zu wenig genutzt, wenn ja, woran macht die
Bundesregierung das fest, und wenn nein, warum nicht?
b) Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur
Erweiterung dieser Spielräume, wenn ja, welchen, und wenn nein,
warum nicht?
c) Welcher Beschäftigungsumfang ist nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend, um die von der KSR identifizierten
„Fehlanreize“ zu beseitigen (vgl. Frage 12)?
Die Fragen 12 bis 12 c werden gemeinsam beantwortet.
Für den Zugang von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu Sozialleistungen,
der an eine Beschäftigung geknüpft ist, kommt es darauf an, ob diese sich auf
die in den EU-Verträgen gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) ist Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit
für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die sie/er als
Gegenleistung eine Vergütung erhält. Diese Leistungserbringung muss
tatsächlich erfolgen und darf nicht völlig untergeordneter oder unwesentlicher Art
sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nach
der maßgeblichen EuGH-Rechtsprechung immer auf eine Gesamtbetrachtung
der Umstände des Einzelfalls an. Ist das Arbeitsverhältnis hiernach zu
geringwertig oder nur auf dem Papier fingiert, besteht kein Recht zum Aufenthalt und
daher auch kein Zugang zu Sozialleistungen. Gleiches gilt, wenn die Berufung
auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit rechtsmissbräuchlich erscheint.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart, Anreize zur
Einwanderung in die Sozialsysteme deutlich zu reduzieren und groß angelegten
Sozialleistungsmissbrauch zu beenden. Neben den, etwa im Rahmen der
Reform der Grundsicherung, bereits vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen
gegen individuellen und systematischen Leistungsmissbrauch, prüft die
Bundesregierung weitere Handlungsoptionen zur Umsetzung der Aufträge aus dem
Koalitionsvertrag. Ebenso wird geprüft, inwieweit Änderungen des nationalen
Rechts erforderlich und möglich sind und wo der Vollzug noch verbessert
werden kann. In diese Prüfungen werden auch die Empfehlungen der KSR
einbezogen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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