Schriftliche Frage 69 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche empirischen Daten, wissenschaftlichen Studien oder systematisch erhobenen Erkenntnisse über persönliche Gesprächseindrücke hinaus lie…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 69 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche empirischen Daten, wissenschaftlichen Studien oder systematisch erhobenen Erkenntnisse über persönliche Gesprächseindrücke hinaus lie…
Frage 69 (Filiz Polat, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche empirischen Daten, wissenschaftlichen Studien oder systematisch erhobenen Erkenntnisse über persönliche Gesprächseindrücke hinaus liegen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Blick auf die im Interview der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig mit der „Welt“ vom 4. Oktober 2025 (www.welt.de/politik/deuts chland/plus68de917389973cba61e7fb74/hubig-ka nn-mir-nicht-vorstellen-dass-eine-als-verdachtsfal l-eingestufte-partei-richter-vorschlaegt.html) geäußerte Einschätzung zum Ausmaß und zur Verbreitung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen in Deutschland zugrunde, und wie will die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung vor dem Hintergrund, dass sich zwischen 2018 und 2021 laut Bundesregierung nur 1.769 Verdachtsfälle auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen gemeldet wurden, von denen sich unter 20 Prozent (etwa 290 Fälle) bestätigt haben (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Geset zgebung/Dokumente/Infopapier_missbr_Anerken nung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile &v=2), mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren, das bereits 2013 entschieden hat (Beschluss vom 17. Dezember 2013, Az: 1 BvL 6/10 (NJW 2014, 1364 Rn. 109)), dass es „verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen“ sei, Familien „generell dem Verdacht aus[zu]setzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen [zu] belasten“?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 20. Oktober 2025:
Statistische Erhebungen zum Phänomen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern und für Heimat haben in der vergangenen Legislaturperiode eine Behördenabfrage zu Fallzahlen durchgeführt (1.769 Verdachtsfälle, ca. 290 bestätigte Missbrauchsfälle in den Jahren 2018 bis 2021). Die Praxis geht jedoch von einem deutlich größeren Dunkelfeld aus, da Verdachtsfälle bei den Beurkundungsstellen oftmals nicht erkannt werden. Mit seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) hat das Bundesverfassungsgericht die in § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches alte Fassung (BGB a. F.) geregelte sogenannte Behördenanfechtung für unvereinbar mit Artikel 16 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG erklärt. Die in Ihrer Frage zitierte Passage der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezieht sich auf § 1600 Absatz 4 BGB a. F., wonach bei nicht verheirateten, ausländischen oder binationalen Elternpaaren, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, vermutet werden konnte, dass die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen erklärt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgehalten, dass auch wegen Artikel 6 Absatz 1 GG eine präzisere Fassung dieser Anfechtungsvoraussetzung verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Die Bundesregierung beabsichtigt keine Rückkehr zur Behördenanfechtung.
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