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Schriftliche Frage 47 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Welche Gespräche mit Unternehmen, die Produkte zur Analyse von Polizeidatenbanken und staatlichen Registern entwickeln oder auch bereits anb…

dip / schriftliche_frage 05.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des BMI sowie die Teilnehmer des Bundes im Programm P20 standen und stehen häufig in Kontakt mit zahlreichen Unternehmen, die für den jeweiligen Aufgabenbereich potenziell interessante IT- Produkte wie Softwarelösungen anbieten. Diese Kontakte fanden seit März.

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Schriftliche Frage 47 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Welche Gespräche mit Unternehmen, die Produkte zur Analyse von Polizeidatenbanken und staatlichen Registern entwickeln oder auch bereits anb… Frage 47 (Donata Vogtschmidt, Die Linke): Welche Gespräche mit Unternehmen, die Produkte zur Analyse von Polizeidatenbanken und staatlichen Registern entwickeln oder auch bereits anbieten, gab es bisher im Jahr 2025 mit Bundesministerinnen und -ministern, Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung oder hohen Beamtinnen und Beamten von Bundesbehörden (bitte nach Datum, beteiligten Unternehmen und Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und mit Nennung des Gesprächsanlasses aufschlüsseln)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 2. September 2025: Die Bundesregierung versteht Ihre Frage dahingehend, dass für den Bereich der Ministerien nach Gesprächen der Ministerinnen und Minister, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre und für die Behörden nach Gesprächen der Leiterinnen bzw. der Leiter oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten gefragt ist. Die erbetene Auflistung von Gesprächsterminen kann der beigefügten Tabelle entnommen werden. Die tabellarische Auflistung von Gesprächsterminen (Anlage) wird als Verschlusssache mit dem VS-Grad „NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft.1 Hintergrund dieser Entscheidung ist die Abwägung des Informationsanspruchs des Parlaments mit den Grundrechten Dritter, in diesem Fall der in der Antwort aufgeführten Unternehmen. Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) beinhaltet das Recht auf Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Hierbei handelt es sich um auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Durch den Fragesteller wird eine Auflistung von Gesprächen erfragt, die von Bundesministerinnen und -ministern, Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung oder hohen Beamtinnen und Beamten von Bundesbehörden mit Unternehmen geführt wurden, die Produkte zur Analyse von Polizeidatenbanken und staatlichen Registern entwickeln. Die Gespräche wurden in einem nicht-öffentlichen Rahmen geführt. Eine Veröffentlichung der Auflistung würde den Tätigkeitsbereich und damit im weitesten Sinne das technische Wissen der betreffenden Unternehmen offenlegen. Der im Rahmen der Schriftlichen Frage umfasste Bereich der Analyse von Polizeidatenbanken und staatlichen Registern ist ein besonders sensibler Tätigkeitsbereich. Er betrifft sowohl sicherheitsrelevante IT- Strukturen als auch polizeiliche Arbeitsprozesse. Zudem erfolgten die Gespräche teilweise im Rahmen von behördlichen Marktsichtungen, sodass die betreffenden Unternehmen gegebenenfalls nicht proaktiv auf die Behörden zugegangen sind. Die Einholung etwaiger Freigaben der einzelnen Unternehmen ist mit Blick auf die kurze Frist zur Beantwortung Ihrer Frage nicht möglich. Soweit Ihre Frage das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung betrifft, ergeht zusätzlich der Hinweis, dass sich Vertreter des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die allgemeine IT der Verwaltung des Bundes mit unterschiedlichen Unternehmen getroffen haben, die Datenanalysesoftware anbieten und mit der öffentlichen Hand zusammenarbeiten. Ob diese Unternehmen auch spezifische Produkte zur Analyse von Polizeidatenbanken oder anderen staatlichen Registern im Bereich der Strafverfolgung entwickeln oder anbieten, ist dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) nicht bekannt und kann im Einzelfall nicht abschließend nachvollzogen werden. Soweit Ihre Frage den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) betrifft, kann die Beantwortung auch nicht in eingestufter Form erfolgen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Beantwortung Ihrer Frage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BND sowie zur IT- Infrastruktur bekannt würden. Auch der Hinweis auf etwaige Gespräche der Leitung können Rückschlüsse auf derartige Fähigkeiten zulassen. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten sowie auf die IT-Ausstattung des BND ziehen. Selbst eine VS-Einstufung und 1 Das Bundesministerium des Innern hat einen Teil der Antwort als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Arbeitsweise des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr für die Frage der Beschaffung nachrichtendienstlich relevanter Techniken oder Fähigkeiten. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes zurückstehen.

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