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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 20 Bundesrechnungshof Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4 2011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8 2012 Bundesrechnungshof ........................................................................................................................................... 10 Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 12 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 16 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 17 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 19 Anlage zur Drucksache 21/600 (Einzelplan 20) Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz). Die Prüfungstätigkeit umfasst neben dem gesamten Bundeshaushalt auch die Sondervermögen und Betriebe des Bundes, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn sie Bundeszuschüsse erhalten oder der Bund eine Garantiehaftung übernommen hat. Gegenstand der Prüfung sind die Ausführung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, die Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsführung) sowie die gesamte finanzwirtschaftliche Betätigung des Bundes (Wirtschaftsführung). Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner Prüfungsthemen und bei der Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig. Er wählt seine Prüfungen so aus, dass die Ergebnisse einen Überblick über die seinen Prüfungsbefugnissen unterliegenden Bereiche ermöglichen, prüfungsfreie Räume vermieden werden und Erkenntnisse erwarten lassen, die für das Parlament und die Regierung von Bedeutung sein können. Er kann Prüfungen nach eigenem Ermessen auf Stichproben beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. Prüfungsmaßstäbe sind die Wirtschaftlichkeit und die Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht der Bundesrechnungshof, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten personellen und materiellen Ressourcen angestrebt und erreicht wurde. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit achtet er darauf, ob die geprüften Stellen bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung die geltenden Vorschriften sowie anderweitige Vorgaben und den Haushaltsplan eingehalten haben. Im Zuge seiner Prüfungen führt der Bundesrechnungshof Erhebungen in den Ressorts und in der Bundesverwaltung durch. Er kann aber ebenso bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erheben, zum Beispiel auch wenn der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er prüft außerdem das Handeln des Bundes bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen er beteiligt ist, beispielsweise die Deutsche Bahn AG. Der Bundesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen in Prüfungsmitteilungen oder Berichten zusammen, die er grundsätzlich an die geprüften Stellen adressiert. Über seine wichtigsten Prüfungsergebnisse berichtet er jährlich dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung in den „Bemerkungen“. Sie sind eine wesentliche Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung, über die das Parlament entscheidet. Daneben berät der Bundesrechnungshof das Parlament und die Bundesregierung zu grundsätzlichen Fragen sowie zu finanziell bedeutsamen Einzelmaßnahmen. Die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns der Verwaltung zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof unterstützt das Parlament bei der Ausübung des Budgetrechts. Seine Tätigkeit soll dazu beitragen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen möglichst umfassenden Überblick über die Haushaltswirtschaft des Bundes zu vermitteln, Ursachen und Folgen bedeutsamer Mängel aufzuzeigen sowie Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu machen. Der Bundesrechnungshof folgt in seinem Handeln dem Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung. Die Nachhaltigkeitsziele sind Maßstab für den Bundesrechnungshof sowohl bei seiner Kernaufgabe Prüfen, Beraten und Berichten, als auch bei seinem eigenen Verwaltungshandeln. Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV). Aufgabe des BWV ist es, durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine effiziente Organisation der Bundesverwaltung und eine wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Bundes hinzuwirken. Er berät die Regierung und das Parlament insbesondere über die Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Der BWV ist daher bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften des Bundes von den Ressorts frühzeitig zu beteiligen. - 2 - 20 Vorwort Überblick zum Einzelplan 20 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 8 8 - 63 Übrige Einnahmen.................................................. 384 361 +23 458 Gesamteinnahmen.................................................. 392 369 +23 521 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 150 542 146 718 +3 824 1 341 143 854 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 35 473 30 790 +4 683 11 582 30 778 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 11 550 10 874 +676 1 525 10 859 Ausgaben für Investitionen...................................... 4 674 7 588 -2 914 3 754 7 673 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 202 239 195 970 +6 269 18 202 193 164 davon flexibilisiert.................................................... 133 536 129 587 +3 949 18 202 131 418 davon nicht flexibilisiert........................................... 68 703 66 383 +2 320 61 746 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 4 040 3 970 +70 - Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 103 205 100 765 +2 440 2 858 99 639 Aus Hauptgruppe 5................................................. 26 300 22 692 +3 608 11 582 24 085 Aus Hauptgruppe 6 ohne Titel 634 .3...................... 22 22 - 8 21 Aus Hauptgruppe 8................................................. 4 009 6 108 -2 099 3 754 7 673 Zusammen.............................................................. 133 536 129 587 +3 949 18 202 131 418 - 3 - Überblick zum Einzelplan 20 Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 20 mit Ausnahme der Titel 518 .2 und Kap. 2012 Tgr. 01 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 2011 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2011 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2026 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2025 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. - 4 - 20 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Im Kapitel 2011 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für den Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes zentral veranschlagt. Einen Schwerpunkt bildet der Bereich Versorgung: In der Titelgruppe 57 sind die Einnahmen und Ausgaben der Versorgungsberechtigten veranschlagt, deren Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht. Die Zuführungen an die Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind in gesonderten Titeln ebenfalls in diesem Kapitel etatisiert. Überblick zum Kapitel 2011 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... - - - - Übrige Einnahmen.................................................. - - - 86 Gesamteinnahmen.................................................. - - - 86 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 64 476 61 701 +2 775 100 58 683 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 393 390 +3 677 239 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 11 528 10 852 +676 1 517 10 838 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 76 397 72 943 +3 454 2 294 69 760 davon flexibilisiert.................................................... 18 009 16 545 +1 464 2 294 14 643 davon nicht flexibilisiert........................................... 58 388 56 398 +1 990 55 117 - 5 - Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben

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