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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

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Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4 2111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8 2112 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ........................................................... 10 Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 12 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 15 Übersicht Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 17 Anlage zur Drucksache 21/600 (Einzelplan 21) Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen Die/Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist eine eigenständige und unabhängige oberste Bundesbehörde mit Dienstsitz in Bonn und einem Verbindungsbüro in Berlin. Sie/Er wird ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die/Der BfDI untersteht ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle. Die Haushaltsmittel sind im Einzelplan 21 veranschlagt. Jede Person kann sie/ihn anrufen, wenn sie ihre Datenschutzrechte oder ihr Recht auf Informationszugang durch eine der Aufsicht des BfDI unterstehenden Stelle als verletzt ansieht. Zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrung und Durchsetzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Informationsfreiheit obliegen der/dem BfDI zahlreiche gesetzliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere: 1. Beratung und Kontrolle öffentlicher Stellen des Bundes (inklusive der Polizei- und Nachrichtendienste des Bundes), bundesunmittelbarer Sozialleistungsträger sowie privater Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen erbringen oder unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen, 2. Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten mit einem besonderen Fokus auf den Schutz von Kindern, sowie über wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationsfreiheit, 3. Beratung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, der Bundesregierung und anderer Einrichtungen und Gremien in datenschutzrechtlichen Fragen, Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, 4. Bearbeitung von Beschwerden datenschutzrechtlicher Art von Bürgerinnen und Bürgern und anderer Stellen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten, 5. Beratung und Unterstützung aller öffentlichen Stellen und aller Bürgerinnen und Bürger als verantwortliche Stelle im Bereich der Informationsfreiheit, 6. Wahrnehmung der Rolle einer Ombudsstelle im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und Umweltinformationsgesetzes (UIG), 7. Teilnahme an Gremien und Arbeitskreisen/-gruppen der Datenschutzkonferenz (DSK), des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), der Global Privacy Assembly (GPA), der nationalen sowie internationalen Informationsfreiheitskonferenz (IFK und ICIC) sowie weiterer nationaler und internationaler Gremien. Die/Der BfDI folgt in ihrem/seinem Handeln dem Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung. Die Nachhaltigkeitsziele sind Maßstab für die/den BfDI sowohl bei ihrer/seiner Kernaufgabe „Prüfen. Beraten. Berichten.“, als auch bei dem eigenen Verwaltungshandeln. - 2 - 21 Vorwort Überblick zum Einzelplan 21 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 85 85 - 49 Übrige Einnahmen.................................................. - - - - Gesamteinnahmen.................................................. 85 85 - 49 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 33 664 30 885 +2 779 853 28 699 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 12 073 10 100 +1 973 751 11 389 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 900 4 900 - 3 952 Ausgaben für Investitionen...................................... 1 517 1 517 - 268 3 638 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 52 154 47 402 +4 752 1 872 47 678 davon flexibilisiert.................................................... 43 509 39 378 +4 131 1 872 41 444 davon nicht flexibilisiert........................................... 8 645 8 024 +621 6 234 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 1 400 985 +415 - Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 36 018 33 255 +2 763 853 30 907 Aus Hauptgruppe 5................................................. 6 124 4 756 +1 368 751 6 899 Aus Hauptgruppe 7................................................. 17 17 - 54 Aus Hauptgruppe 8................................................. 1 350 1 350 - 268 3 584 Zusammen.............................................................. 43 509 39 378 +4 131 1 872 41 444 - 3 - Überblick zum Einzelplan 21 Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 21 mit Ausnahme der Titel 518 .2 und Kap. 2112 Tgr. 01 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 2111 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2111 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2026 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2025 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. - 4 - 21 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung In Kapitel 2111 sind bestimmte Verwaltungsausgaben der/des BfDI zentral veranschlagt. Einen Schwerpunkt bildet der Bereich Versorgung. In der Titelgruppe 57 veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben der Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht. Die Zuführungen an die Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind in gesonderten Titeln ebenfalls in diesem Kapitel etatisiert. Die/Der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als oberste Bundesbehörde ist in Kapitel 2112 veranschlagt. Überblick zum Kapitel 2111 Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... - - - - Übrige Einnahmen.................................................. - - - - Gesamteinnahmen.................................................. - - - - Ausgaben Personalausgaben.................................................. 3 826 3 730 +96 318 2 867 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 589 628 -39 786 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 900 4 900 - 3 952 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 9 315 9 258 +57 318 7 605 davon flexibilisiert.................................................... 7 019 6 978 +41 318 5 777 davon nicht flexibilisiert........................................... 2 296 2 280 +16 1 828 - 5 - Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben

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