Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2026
Einzelplan 21
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4
2111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5
Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6
Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8
2112 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ........................................................... 10
Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 12
Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 15
Übersicht
Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 17
Anlage zur Drucksache 21/600
(Einzelplan 21)
Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen
Die/Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) ist eine eigenständige und unabhängige
oberste Bundesbehörde mit Dienstsitz in Bonn und einem
Verbindungsbüro in Berlin.
Sie/Er wird ohne Aussprache auf Vorschlag der
Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf
Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die/Der BfDI untersteht ausschließlich parlamentarischer und
gerichtlicher Kontrolle. Die Haushaltsmittel sind im Einzelplan
21 veranschlagt.
Jede Person kann sie/ihn anrufen, wenn sie ihre
Datenschutzrechte oder ihr Recht auf Informationszugang durch eine der
Aufsicht des BfDI unterstehenden Stelle als verletzt ansieht.
Zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben im Zusammenhang mit
der Wahrung und Durchsetzung des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung sowie der Informationsfreiheit
obliegen der/dem BfDI zahlreiche gesetzliche Aufgaben und
Befugnisse, insbesondere:
1. Beratung und Kontrolle öffentlicher Stellen des Bundes
(inklusive der Polizei- und Nachrichtendienste des Bundes),
bundesunmittelbarer Sozialleistungsträger sowie privater
Unternehmen, die Telekommunikations- und
Postdienstleistungen erbringen oder unter das
Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen,
2. Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die
Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im
Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
mit einem besonderen Fokus auf den Schutz von Kindern,
sowie über wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet der
Informationsfreiheit,
3. Beratung des Deutschen Bundestages und des
Bundesrates, der Bundesregierung und anderer Einrichtungen und
Gremien in datenschutzrechtlichen Fragen, Mitwirkung bei
Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Beachtung und
Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben,
4. Bearbeitung von Beschwerden datenschutzrechtlicher Art
von Bürgerinnen und Bürgern und anderer Stellen im
Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten,
5. Beratung und Unterstützung aller öffentlichen Stellen und
aller Bürgerinnen und Bürger als verantwortliche Stelle im
Bereich der Informationsfreiheit,
6. Wahrnehmung der Rolle einer Ombudsstelle im Bereich
des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und
Umweltinformationsgesetzes (UIG),
7. Teilnahme an Gremien und Arbeitskreisen/-gruppen der
Datenschutzkonferenz (DSK), des Europäischen
Datenschutzausschusses (EDSA), der Global Privacy Assembly
(GPA), der nationalen sowie internationalen
Informationsfreiheitskonferenz (IFK und ICIC) sowie weiterer nationaler
und internationaler Gremien.
Die/Der BfDI folgt in ihrem/seinem Handeln dem Leitprinzip
einer nachhaltigen Entwicklung. Die Nachhaltigkeitsziele sind
Maßstab für die/den BfDI sowohl bei ihrer/seiner Kernaufgabe
„Prüfen. Beraten. Berichten.“, als auch bei dem eigenen
Verwaltungshandeln.
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21 Vorwort
Überblick zum Einzelplan 21
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 85 85 - 49
Übrige Einnahmen.................................................. - - - -
Gesamteinnahmen.................................................. 85 85 - 49
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 33 664 30 885 +2 779 853 28 699
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 12 073 10 100 +1 973 751 11 389
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 900 4 900 - 3 952
Ausgaben für Investitionen...................................... 1 517 1 517 - 268 3 638
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 52 154 47 402 +4 752 1 872 47 678
davon flexibilisiert.................................................... 43 509 39 378 +4 131 1 872 41 444
davon nicht flexibilisiert........................................... 8 645 8 024 +621 6 234
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 1 400 985 +415 -
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG
Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 36 018 33 255 +2 763 853 30 907
Aus Hauptgruppe 5................................................. 6 124 4 756 +1 368 751 6 899
Aus Hauptgruppe 7................................................. 17 17 - 54
Aus Hauptgruppe 8................................................. 1 350 1 350 - 268 3 584
Zusammen.............................................................. 43 509 39 378 +4 131 1 872 41 444
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Überblick zum Einzelplan 21
Haushaltsvermerk: - Ausgaben
1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 21 mit Ausnahme der Titel 518 .2 und Kap. 2112 Tgr. 01 dienen zur Deckung von
Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 2111 Tit. 981 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2111
Tit. 381 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2026 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2025 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen
bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die
nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz
(HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch
ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im
gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
Personalausgaben:
Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des
Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt.
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21 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
In Kapitel 2111 sind bestimmte Verwaltungsausgaben der/des
BfDI zentral veranschlagt. Einen Schwerpunkt bildet der
Bereich Versorgung. In der Titelgruppe 57 veranschlagt sind
die Einnahmen und Ausgaben der Versorgungsberechtigten,
deren Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die
Versorgung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und
Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit
dem Bund beruht. Die Zuführungen an die
Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind in
gesonderten Titeln ebenfalls in diesem Kapitel etatisiert.
Die/Der Beauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit als oberste Bundesbehörde ist in Kapitel 2112
veranschlagt.
Überblick zum Kapitel 2111
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... - - - -
Übrige Einnahmen.................................................. - - - -
Gesamteinnahmen.................................................. - - - -
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 3 826 3 730 +96 318 2 867
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 589 628 -39 786
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 900 4 900 - 3 952
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 9 315 9 258 +57 318 7 605
davon flexibilisiert.................................................... 7 019 6 978 +41 318 5 777
davon nicht flexibilisiert........................................... 2 296 2 280 +16 1 828
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Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen
und -ausgaben