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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2027 Einzelplan 20 Bundesrechnungshof Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4 2011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8 2012 Bundesrechnungshof ........................................................................................................................................... 10 Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 12 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 16 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 17 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 19 Anlage zur Drucksache 21/7300 (Einzelplan 20) Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz). Die Prüfungstätigkeit umfasst neben dem gesamten Bundeshaushalt auch die Sondervermögen und Betriebe des Bundes, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn sie Bundeszuschüsse erhalten oder der Bund eine Garantiehaftung übernommen hat. Gegenstand der Prüfung sind die Ausführung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, die Buchführung und Rechnungslegung (Haushaltsführung) sowie die gesamte finanzwirtschaftliche Betätigung des Bundes (Wirtschaftsführung). Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner Prüfungsthemen und bei der Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig. Er wählt seine Prüfungen so aus, dass die Ergebnisse einen Überblick über die seinen Prüfungsbefugnissen unterliegenden Bereiche ermöglichen, prüfungsfreie Räume vermieden werden und Erkenntnisse erwarten lassen, die für das Parlament und die Regierung von Bedeutung sein können. Er kann Prüfungen nach eigenem Ermessen auf Stichproben beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. Prüfungsmaßstäbe sind die Wirtschaftlichkeit und die Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht der Bundesrechnungshof, ob das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten personellen und materiellen Ressourcen angestrebt und erreicht wurde. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit achtet er darauf, ob die geprüften Stellen bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung die geltenden Vorschriften sowie anderweitige Vorgaben und den Haushaltsplan eingehalten haben. Im Zuge seiner Prüfungen führt der Bundesrechnungshof Erhebungen in den Ressorts und in der Bundesverwaltung durch. Er kann aber ebenso bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erheben, zum Beispiel auch wenn der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er prüft außerdem das Handeln des Bundes bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen er beteiligt ist, beispielsweise die Deutsche Bahn AG. Der Bundesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen in Prüfungsmitteilungen oder Berichten zusammen, die er grundsätzlich an die geprüften Stellen adressiert. Über seine wichtigsten Prüfungsergebnisse berichtet er jährlich dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung in den „Bemerkungen“. Sie sind eine wesentliche Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung, über die das Parlament entscheidet. Daneben berät der Bundesrechnungshof das Parlament und die Bundesregierung zu grundsätzlichen Fragen sowie zu finanziell bedeutsamen Einzelmaßnahmen. Die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns der Verwaltung zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof unterstützt das Parlament bei der Ausübung des Budgetrechts. Seine Tätigkeit soll dazu beitragen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen möglichst umfassenden Überblick über die Haushaltswirtschaft des Bundes zu vermitteln, Ursachen und Folgen bedeutsamer Mängel aufzuzeigen sowie Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu machen. Der Bundesrechnungshof folgt in seinem Handeln dem Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung. Die Nachhaltigkeitsziele sind Maßstab für den Bundesrechnungshof sowohl bei seiner Kernaufgabe Prüfen, Beraten und Berichten, als auch bei seinem eigenen Verwaltungshandeln. Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV). Aufgabe des BWV ist es, durch Vorschläge, Gutachten oder Stellungnahmen auf eine effiziente Organisation der Bundesverwaltung und eine wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben des Bundes hinzuwirken. Er berät die Regierung und das Parlament insbesondere über die Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Der BWV ist daher bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften des Bundes von den Ressorts frühzeitig zu beteiligen. - 2 - 20 Vorwort Überblick zum Einzelplan 20 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... - 8 -8 15 Übrige Einnahmen.................................................. 384 384 - 450 Gesamteinnahmen.................................................. 384 392 -8 465 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 164 007 150 542 +13 465 102 151 227 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 35 089 35 473 -384 10 962 30 598 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 13 224 11 550 +1 674 515 11 550 Ausgaben für Investitionen...................................... 6 534 4 674 +1 860 931 7 572 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 218 854 202 239 +16 615 12 510 200 947 davon flexibilisiert.................................................... 143 530 133 536 +9 994 12 510 134 479 davon nicht flexibilisiert........................................... 75 324 68 703 +6 621 66 468 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 4 500 4 040 +460 3 245 Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 112 408 103 205 +9 203 617 105 524 Aus Hauptgruppe 5................................................. 25 349 26 300 -951 10 962 22 730 Aus Hauptgruppe 6 ohne Titel 634 .3...................... 22 22 - 21 Aus Hauptgruppe 8................................................. 5 751 4 009 +1 742 931 6 204 Zusammen.............................................................. 143 530 133 536 +9 994 12 510 134 479 - 3 - Überblick zum Einzelplan 20 Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 20 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 2011 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). § 5 Abs. 2 HG ist zu beachten. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2011 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. - 4 - 20 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Im Kapitel 2011 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für den Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes zentral veranschlagt. Einen Schwerpunkt hierbei bildet der Bereich Versorgung: In der Titelgruppe 57 sind die Einnahmen und Ausgaben der Versorgungsberechtigten veranschlagt, deren Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht. Die Zuführungen an die Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind in gesonderten Titeln ebenfalls in diesem Kapitel etatisiert. Überblick zum Kapitel 2011 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... - - - - Übrige Einnahmen.................................................. - - - 94 Gesamteinnahmen.................................................. - - - 94 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 70 748 64 476 +6 272 102 63 001 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 394 393 +1 305 216 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 13 202 11 528 +1 674 515 11 529 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 84 344 76 397 +7 947 922 74 746 davon flexibilisiert.................................................... 20 060 18 009 +2 051 922 17 918 davon nicht flexibilisiert........................................... 64 284 58 388 +5 896 56 828 - 5 - Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben

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