Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2027
Einzelplan 20
Bundesrechnungshof
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4
2011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5
Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6
Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8
2012 Bundesrechnungshof ........................................................................................................................................... 10
Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 12
Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 16
Übersichten
Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 17
Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 19
Anlage zur Drucksache 21/7300
(Einzelplan 20)
Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen
Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes (Artikel 114 Absatz 2
Grundgesetz). Die Prüfungstätigkeit umfasst neben dem gesamten
Bundeshaushalt auch die Sondervermögen und Betriebe des
Bundes, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung, wenn sie Bundeszuschüsse erhalten oder der
Bund eine Garantiehaftung übernommen hat.
Gegenstand der Prüfung sind die Ausführung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, die Buchführung und
Rechnungslegung (Haushaltsführung) sowie die gesamte
finanzwirtschaftliche Betätigung des Bundes (Wirtschaftsführung).
Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner
Prüfungsthemen und bei der Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig.
Er wählt seine Prüfungen so aus, dass die Ergebnisse einen
Überblick über die seinen Prüfungsbefugnissen
unterliegenden Bereiche ermöglichen, prüfungsfreie Räume vermieden
werden und Erkenntnisse erwarten lassen, die für das
Parlament und die Regierung von Bedeutung sein können. Er
kann Prüfungen nach eigenem Ermessen auf Stichproben
beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Prüfungsmaßstäbe sind die Wirtschaftlichkeit und die
Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit
untersucht der Bundesrechnungshof, ob das günstigste Verhältnis
zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten
personellen und materiellen Ressourcen angestrebt und erreicht
wurde. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit achtet er
darauf, ob die geprüften Stellen bei der Haushalts- und
Wirtschaftsführung die geltenden Vorschriften sowie anderweitige
Vorgaben und den Haushaltsplan eingehalten haben.
Im Zuge seiner Prüfungen führt der Bundesrechnungshof
Erhebungen in den Ressorts und in der Bundesverwaltung
durch. Er kann aber ebenso bei Stellen außerhalb der
Bundesverwaltung erheben, zum Beispiel auch wenn der Bund
den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur
Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er prüft außerdem das
Handeln des Bundes bei privatrechtlichen Unternehmen, an
denen er beteiligt ist, beispielsweise die Deutsche Bahn AG.
Der Bundesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner
Prüfungen in Prüfungsmitteilungen oder Berichten zusammen, die
er grundsätzlich an die geprüften Stellen adressiert. Über
seine wichtigsten Prüfungsergebnisse berichtet er jährlich dem
Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung in den „Bemerkungen“. Sie sind eine wesentliche
Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung, über die das
Parlament entscheidet. Daneben berät der
Bundesrechnungshof das Parlament und die Bundesregierung zu
grundsätzlichen Fragen sowie zu finanziell bedeutsamen
Einzelmaßnahmen.
Die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des
Bundesrechnungshofes zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit des Handelns der Verwaltung zu sichern, ihre
Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Der Bundesrechnungshof unterstützt das Parlament bei der
Ausübung des Budgetrechts. Seine Tätigkeit soll dazu
beitragen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
einen möglichst umfassenden Überblick über die
Haushaltswirtschaft des Bundes zu vermitteln, Ursachen und Folgen
bedeutsamer Mängel aufzuzeigen sowie Vorschläge zu ihrer
Beseitigung zu machen.
Der Bundesrechnungshof folgt in seinem Handeln dem
Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung. Die
Nachhaltigkeitsziele sind Maßstab für den Bundesrechnungshof sowohl bei
seiner Kernaufgabe Prüfen, Beraten und Berichten, als auch
bei seinem eigenen Verwaltungshandeln.
Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell
zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der
Verwaltung (BWV). Aufgabe des BWV ist es, durch Vorschläge,
Gutachten oder Stellungnahmen auf eine effiziente Organisation
der Bundesverwaltung und eine wirtschaftliche Erfüllung der
Aufgaben des Bundes hinzuwirken. Er berät die Regierung
und das Parlament insbesondere über die Auswirkungen von
Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des
Verwaltungshandelns. Der BWV ist daher bei der Erarbeitung von
Rechtsvorschriften des Bundes von den Ressorts frühzeitig zu
beteiligen.
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20 Vorwort
Überblick zum Einzelplan 20
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... - 8 -8 15
Übrige Einnahmen.................................................. 384 384 - 450
Gesamteinnahmen.................................................. 384 392 -8 465
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 164 007 150 542 +13 465 102 151 227
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 35 089 35 473 -384 10 962 30 598
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 13 224 11 550 +1 674 515 11 550
Ausgaben für Investitionen...................................... 6 534 4 674 +1 860 931 7 572
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 218 854 202 239 +16 615 12 510 200 947
davon flexibilisiert.................................................... 143 530 133 536 +9 994 12 510 134 479
davon nicht flexibilisiert........................................... 75 324 68 703 +6 621 66 468
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 4 500 4 040 +460 3 245
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG
Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 112 408 103 205 +9 203 617 105 524
Aus Hauptgruppe 5................................................. 25 349 26 300 -951 10 962 22 730
Aus Hauptgruppe 6 ohne Titel 634 .3...................... 22 22 - 21
Aus Hauptgruppe 8................................................. 5 751 4 009 +1 742 931 6 204
Zusammen.............................................................. 143 530 133 536 +9 994 12 510 134 479
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Überblick zum Einzelplan 20
Haushaltsvermerk: - Ausgaben
1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 20 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
folgendem Titel: Kap. 2011 Tit. 981 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
§ 5 Abs. 2 HG ist zu beachten.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2011
Tit. 381 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei
Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht
zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG)
unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für
die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen
Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
Personalausgaben:
Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des
Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt.
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20 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
Im Kapitel 2011 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für den
Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes zentral
veranschlagt.
Einen Schwerpunkt hierbei bildet der Bereich Versorgung: In
der Titelgruppe 57 sind die Einnahmen und Ausgaben der
Versorgungsberechtigten veranschlagt, deren
Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und
Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit
dem Bund beruht. Die Zuführungen an die
Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind in
gesonderten Titeln ebenfalls in diesem Kapitel etatisiert.
Überblick zum Kapitel 2011
Soll
2027
1 000 €
Soll
2026
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2026
1 000 €
Ausgabereste
2026
1 000 €
Ist
2025
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... - - - -
Übrige Einnahmen.................................................. - - - 94
Gesamteinnahmen.................................................. - - - 94
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 70 748 64 476 +6 272 102 63 001
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 394 393 +1 305 216
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 13 202 11 528 +1 674 515 11 529
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 84 344 76 397 +7 947 922 74 746
davon flexibilisiert.................................................... 20 060 18 009 +2 051 922 17 918
davon nicht flexibilisiert........................................... 64 284 58 388 +5 896 56 828
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Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und
-ausgaben