Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 20 Bundesrechnungshof (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2025
Einzelplan 20
Bundesrechnungshof
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4
2011 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5
Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6
Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8
2012 Bundesrechnungshof ........................................................................................................................................... 10
Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 12
Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 16
Übersichten
Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 17
Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 19
Anlage zur Drucksache 21/500
(Einzelplan 20)
Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen
Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die
Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Bundes (Artikel 114 Absatz 2
Grundgesetz). Die Prüfungstätigkeit umfasst neben dem gesamten
Bundeshaushalt auch die Sondervermögen und Betriebe des
Bundes, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung, wenn sie Bundeszuschüsse erhalten oder der
Bund eine Garantiehaftung übernommen hat.
Gegenstand der Prüfung sind die Ausführung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, die Buchführung und
Rechnungslegung (Haushaltsführung) sowie die gesamte
finanzwirtschaftliche Betätigung des Bundes (Wirtschaftsführung).
Der Bundesrechnungshof ist bei der Wahl seiner
Prüfungsthemen und bei der Gestaltung seiner Prüfungen unabhängig.
Er wählt seine Prüfungen so aus, dass die Ergebnisse einen
Überblick über die seinen Prüfungsbefugnissen
unterliegenden Bereiche ermöglichen, prüfungsfreie Räume vermieden
werden und Erkenntnisse erwarten lassen, die für das
Parlament und die Regierung von Bedeutung sein können. Er
kann Prüfungen nach eigenem Ermessen auf Stichproben
beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Prüfungsmaßstäbe sind die Wirtschaftlichkeit und die
Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit
untersucht der Bundesrechnungshof, ob das günstigste Verhältnis
zwischen dem verfolgten Zweck und den eingesetzten
personellen und materiellen Ressourcen angestrebt und erreicht
wurde. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit achtet er
darauf, ob die geprüften Stellen bei der Haushalts- und
Wirtschaftsführung die geltenden Vorschriften sowie anderweitige
Vorgaben und den Haushaltsplan eingehalten haben.
Im Zuge seiner Prüfungen führt der Bundesrechnungshof
Erhebungen in den Ressorts und in der Bundesverwaltung
durch. Er kann aber ebenso bei Stellen außerhalb der
Bundesverwaltung erheben, zum Beispiel auch wenn der Bund
den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur
Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er prüft außerdem das
Handeln des Bundes bei privatrechtlichen Unternehmen, an
denen er beteiligt ist, beispielsweise die Deutsche Bahn AG.
Der Bundesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner
Prüfungen in Prüfungsmitteilungen oder Berichten zusammen, die
er grundsätzlich an die geprüften Stellen adressiert. Über
seine wichtigsten Prüfungsergebnisse berichtet er jährlich dem
Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der
Bundesregierung in den „Bemerkungen“. Sie sind eine wesentliche
Grundlage für die Entlastung der Bundesregierung, über die das
Parlament entscheidet. Daneben berät der
Bundesrechnungshof das Parlament und die Bundesregierung zu
grundsätzlichen Fragen sowie zu finanziell bedeutsamen
Einzelmaßnahmen.
Die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des
Bundesrechnungshofes zielt darauf ab, die Rechtmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit des Handelns der Verwaltung zu sichern, ihre
Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Der Bundesrechnungshof unterstützt das Parlament bei der
Ausübung des Budgetrechts. Seine Tätigkeit soll dazu
beitragen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
einen möglichst umfassenden Überblick über die
Haushaltswirtschaft des Bundes zu vermitteln, Ursachen und Folgen
bedeutsamer Mängel aufzuzeigen sowie Vorschläge zu ihrer
Beseitigung zu machen.
Der Bundesrechnungshof folgt in seinem Handeln dem
Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung. Die
Nachhaltigkeitsziele sind Maßstab für den Bundesrechnungshof sowohl bei
seiner Kernaufgabe Prüfen, Beraten und Berichten, als auch
bei seinem eigenen Verwaltungshandeln.
Der Präsident des Bundesrechnungshofes ist traditionell
zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der
Verwaltung (BWV). Aufgabe des BWV ist es, durch Vorschläge,
Gutachten oder Stellungnahmen auf eine effiziente Organisation
der Bundesverwaltung und eine wirtschaftliche Erfüllung der
Aufgaben des Bundes hinzuwirken. Er berät die Regierung
und das Parlament insbesondere über die Auswirkungen von
Rechtsvorschriften auf die Wirtschaftlichkeit des
Verwaltungshandelns. Der BWV ist daher bei der Erarbeitung von
Rechtsvorschriften des Bundes von den Ressorts frühzeitig zu
beteiligen.
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20 Vorwort
Überblick zum Einzelplan 20
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 8 8 - 26
Übrige Einnahmen.................................................. 361 374 -13 547
Gesamteinnahmen.................................................. 369 382 -13 573
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 146 718 138 991 +7 727 4 223 137 543
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 30 790 30 966 -176 14 442 26 616
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 10 874 10 814 +60 1 646 8 340
Ausgaben für Investitionen...................................... 7 588 11 039 -3 451 388 11 371
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 195 970 191 810 +4 160 20 699 183 870
davon flexibilisiert.................................................... 129 587 132 014 -2 427 20 699 125 464
davon nicht flexibilisiert........................................... 66 383 59 796 +6 587 58 406
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 3 970 - +3 970 -
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG
Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 100 765 97 838 +2 927 5 861 95 237
Aus Hauptgruppe 5................................................. 22 692 23 115 -423 14 442 18 835
Aus Hauptgruppe 6 ohne Titel 634 .3...................... 22 22 - 8 21
Aus Hauptgruppe 8................................................. 6 108 11 039 -4 931 388 11 371
Zusammen.............................................................. 129 587 132 014 -2 427 20 699 125 464
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Überblick zum Einzelplan 20
Haushaltsvermerk: - Ausgaben
1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 20 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
folgendem Titel: Kap. 2011 Tit. 981 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 2011
Tit. 381 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2025 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2024 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen
bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die
nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz
(HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch
ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im
gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
Personalausgaben:
Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des
Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt.
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20 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
Im Kapitel 2011 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für den
Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes zentral
veranschlagt.
Einen Schwerpunkt bildet der Bereich Versorgung: In der
Titelgruppe 57 sind die Einnahmen und Ausgaben der
Versorgungsberechtigten veranschlagt, deren Versorgungsanspruch
auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und
Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (BeamtVG)
oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht. Die
Zuführungen an die Versorgungsrücklage und die Zuweisungen an den
Versorgungsfonds sind in gesonderten Titeln ebenfalls in
diesem Kapitel etatisiert.
Überblick zum Kapitel 2011
Soll
2025
1 000 €
Soll
2024
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2024
1 000 €
Ausgabereste
2024
1 000 €
Ist
2023
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... - - - -
Übrige Einnahmen.................................................. - - - 83
Gesamteinnahmen.................................................. - - - 83
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 61 701 56 148 +5 553 653 56 148
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 390 422 -32 514 105
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 10 852 10 792 +60 1 638 8 319
Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - -
Gesamtausgaben.................................................... 72 943 67 362 +5 581 2 805 64 572
davon flexibilisiert.................................................... 16 545 15 334 +1 211 2 805 13 934
davon nicht flexibilisiert........................................... 56 398 52 028 +4 370 50 638
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. - - - -
- 5 -
Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und
-ausgaben