Private Altersvorsorge stärken - Einheitlichen Standardfonds mit niedrigen Kosten und besseren Renditechancen einführen
Text
Private Altersvorsorge stärken - Einheitlichen Standardfonds mit niedrigen Kosten und besseren Renditechancen einführen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8385
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan
Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas
Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan,
Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Rainer Groß, Udo
Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Jürgen Koegel,
Dr. Maximilian Krah, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Martina Uhr,
Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Private Altersvorsorge stärken – Einheitlichen Standardfonds mit niedrigen
Kosten und besseren Renditechancen einführen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Altersvorsorge in Deutschland beruht auf dem Drei-Säulen-System aus
gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und privater Altersvorsorge. Der
privaten Altersvorsorge kommt insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und
Personen ohne Zugang zur betrieblichen Altersversorgung eine besondere
Bedeutung zu.
Die gesetzliche Rente bleibt die tragende Säule der Alterssicherung, steht jedoch
aufgrund der demografischen Entwicklung vor erheblichen Herausforderungen.
Kapitalgedeckte Elemente sind daher ein notwendiger Bestandteil einer
zukunftsfesten Altersvorsorge.
Die bisherigen Instrumente der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge,
insbesondere Riester-Produkte sowie ergänzend Basisrentenprodukte für
Selbstständige, haben sich vielfach als zu komplex, zu bürokratisch, zu teuer und
renditeschwach erwiesen. Garantieanforderungen und hohe Kosten begrenzen den
langfristigen Vermögensaufbau. Das vom Bundestag am 27. März 2026 beschlossene1
und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete2
Altersvorsorgereformgesetz ist vor diesem Hintergrund nur ein erster Schritt. Zwar öffnet es die geförderte
private Altersvorsorge stärker für kapitalmarktbasierte Produkte und standardi-
1 Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-de-altersvorsorge-1156798 (Quelle:
Deutscher Bundestag vom 27.03.2026 „Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot)
2 Vgl. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/156/VO.html
(Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026, Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten
Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz).)
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sierte Vorsorgeformen. Die vorgesehene Kostenbegrenzung von 1,0 Prozent
jährlich3 reicht jedoch nicht aus, um einen dauerhaft effizienten Vermögensaufbau
sicherzustellen.
Denn das Altersvorsorgereformgesetz verbessert zwar einzelne
Rahmenbedingungen der geförderten privaten Altersvorsorge und führt mit dem Standarddepot
ein standardisiertes Produkt ein, schafft aber kein gemeinsames, einheitliches und
dauerhaft kostengedeckeltes Anlageinstrument, das private Altersvorsorge,
betrieblich vermittelte Eigenvorsorge und betriebliche Vorsorge systematisch
miteinander verbindet. Der vorliegende Antrag geht deshalb über die
Regierungsreform hinaus: Er zielt nicht auf eine bloße Ergänzung bestehender Produkte,
sondern auf ein einheitliches, transparentes, kostengünstiges und staatlich
beaufsichtigtes Standardfondsmodell für die ergänzende Altersvorsorge.
Erforderlich ist daher eine weitergehende Reform, die die private Altersvorsorge
einfacher, kostengünstiger, renditestärker und transparenter ausgestaltet. Ziel ist
ein staatlich überwachtes, kapitalmarktorientiertes System mit einer
Kostenobergrenze von 0,5 Prozent jährlich, erweiterter steuerlicher Förderung, direkten
Zuschüssen und einem einheitlichen Standardfonds.
Die private Altersvorsorge soll dabei als eigenständiger Zugang zu einem
einheitlich ausgestalteten kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem geregelt werden. Der
Antrag knüpft an den Antrag zur Reform der betrieblichen Altersversorgung
durch ein digitales Standardfondsmodell (Bundestagsdrucksache 21/4834) an und
entwickelt dessen Standardfonds-Ansatz für die private Altersvorsorge fort.
Der Standardfonds soll in privatrechtlicher Trägerschaft organisiert sein, staatlich
reguliert und beaufsichtigt werden und als zentrales Anlageinstrument für die
ergänzende Altersvorsorge dienen.
Das System eröffnet drei Zugangswege: Der erste Weg besteht in einer
arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Als zweiten Zugangsweg stellt
das System eine arbeitnehmerfinanzierte, betrieblich vermittelte Eigenvorsorge
(„Typ Eigenvorsorge“) zur Verfügung. Der dritte Weg umfasst eine individuell
organisierte private Altersvorsorge außerhalb betrieblicher Strukturen.
Die betriebliche Altersversorgung bleibt als eigenständige zweite Säule erhalten.
Zugleich erhalten Selbstständige, Freiberufler und Personen ohne betrieblichen
Zugang eine gleichwertige Möglichkeit, kapitalgedeckt fürs Alter vorzusorgen.
Durch die Systemintegration werden Kosten gesenkt, Skaleneffekte genutzt,
Transparenz erhöht und die Verbreitung kapitalgedeckter Altersvorsorge gestärkt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der die Regelungen des
Altersvorsorgereformgesetzes nicht lediglich ergänzt, sondern zu einem einheitlichen,
kosteneffizienten und renditeorientierten System kapitalgedeckter Altersvorsorge
weiterentwickelt. Die private Altersvorsorge soll dabei als eigenständiger
Zugang zu einem einheitlichen Altersvorsorgesystem ausgestaltet
werden, das betriebliche und individuelle Vorsorgewege auf Grundlage eines
gemeinsamen Anlage- und Förderregimes verbindet, und hierbei
insbesondere
1. den in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehenen Standardfonds zu
einem gemeinsamen Anlageinstrument der ergänzenden Altersvorsorge
3 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104996.pdf#page=52 (Quelle: Deutscher Bundestag vom
25.03.2026 „Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses“)
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weiterzuentwickeln, das breit diversifiziert, transparent, kosteneffizient,
langfristig renditeorientiert, privatrechtlich organisiert, insbesondere
durch eine nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassene
Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, staatlich reguliert und durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt wird und bei dem
die Beauftragung des Trägers beziehungsweise der verwaltenden Stelle
nach einer angemessenen Laufzeit regelmäßig neu auszuschreiben ist,
wobei die jährlichen Effektivkosten als umfassende All-in-Kostengrenze
gesetzlich auf maximal 0,5 Prozent zu begrenzen sind und insbesondere
Produkt-, Depot-, Verwaltungs-, Vertriebs-, Zielfonds-, Umschichtungs-
und Auszahlungskosten einzubeziehen sind;
2. den Standardfonds nicht auf die betriebliche Altersversorgung zu
beschränken, sondern auch für individuell organisierte private
Altersvorsorge und die in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehene betrieblich
vermittelte Eigenvorsorge zugänglich zu machen, um parallele Fonds-
und Produktstrukturen zu vermeiden, Skaleneffekte zu nutzen und die
kapitalgedeckte Altersvorsorge einfacher, transparenter und
kostengünstiger auszugestalten, wobei gesetzlich klarzustellen ist, dass die bloße
technische Vermittlung, Lohnabführung oder administrative
Unterstützung durch den Arbeitgeber beim Typ Eigenvorsorge keine
Versorgungszusage, Beratungshaftung oder Einstandspflicht des Arbeitgebers
begründet; arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche
Abführungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt;
3. die im Altersvorsorgereformgesetz vorgesehenen Altersvorsorge-Depots
durch Sperrvermerke, Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und
Nichtbeleihbarkeit rechtlich abzusichern, hierzu die erforderlichen
Anpassungen insbesondere im Steuer-, Zivilprozess-, Insolvenz- und
Sozialrecht vorzunehmen und die Altersvorsorge-Depots als geschützten
Zugang zum einheitlichen Standardfonds auszugestalten;
4. § 10a Einkommensteuergesetz so anzupassen, dass Beiträge in
zertifizierte Altersvorsorge-Depots als Sonderausgaben berücksichtigt, die
steuerlichen Höchstbeträge ausgeweitet und niedrige sowie mittlere
Einkommen wirksamer gefördert werden;
5. sicherzustellen, dass Wertzuwächse und Ausschüttungen innerhalb
zertifizierter Altersvorsorge-Depots während der Ansparphase steuerfrei
bleiben, soweit sie auf geförderten oder gesetzlich einbezogenen
Altersvorsorgebeiträgen beruhen, und erst in der Auszahlungsphase nachgelagert
nach Maßgabe der jeweiligen Auszahlungsform besteuert werden;
6. die Auszahlungsphase so auszugestalten, dass Leistungen grundsätzlich
erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen, ein Entnahmeplan mit
gesetzlich festzulegender Mindestlaufzeit den Regelfall bildet und
flexible Optionen wie Teilkapitalauszahlungen, begrenzte
Kapitalentnahmen oder Verrentung sowie klare Regelungen für Invalidität, Tod und
nachgelagerte Besteuerung vorgesehen werden, wobei die steuerliche
Behandlung der Leistungen transparent nach dem Förderstatus des
jeweiligen Kapitals auszugestalten ist: Leistungen, die auf geförderten
Beiträgen, Zulagen sowie den darauf entfallenden Erträgen und
Wertsteigerungen beruhen, sind nach Maßgabe des § 22 Nummer 5
Einkommensteuergesetz nachgelagert zu besteuern; für Leistungen, die auf nicht
geförderten Beitragsanteilen beruhen, kann bei lebenslanger monatlicher Auszah-
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lung beziehungsweise Verrentung eine Anknüpfung an die
Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz vorgesehen werden;
7. zertifizierte Altersvorsorge-Depots im Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz als eigene Produktkategorie zu verankern und systematisch
mit der steuerlichen Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz
sowie den Regelungen des Abschnitts XI Einkommensteuergesetzes zu
verzahnen, wobei diese Produktkategorie ohne Beitragserhalt-Garantien,
kapitalmarktorientiert, flexibel in der Auszahlung und vollständig digital
nutzbar auszugestalten ist;
8. sicherzustellen, dass Altersvorsorgeansprüche und angespartes Kapital
zwischen betrieblicher Altersversorgung, betrieblich vermittelter
Eigenvorsorge, individuell organisierter privater Altersvorsorge sowie
verschiedenen Erwerbsformen ohne Förderverlust und steuerliche Nachteile
übertragen werden können, soweit der jeweilige Steuer-, Förder- und
Verbeitragungsstatus gewahrt bleibt und Übertragungen nicht zur
Umgehung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten genutzt
werden können;
9. ergänzend zur steuerlichen Förderung eine einfache, automatisiert
gewährte und einkommensorientiert ausgestaltete staatliche
Zuschussförderung4 für Einzahlungen in Altersvorsorge-Depots einzuführen, die
insbesondere niedrige und mittlere Einkommen sowie Selbstständige und
Freiberufler wirksam unterstützt, durch gesetzliche Förderhöchstbeträge
und geeignete Einkommensgrenzen fiskalisch begrenzt wird und eine
kumulative Überförderung durch die Abstimmung von Zuschüssen,
Sonderausgabenabzug und sonstigen Förderbestandteilen ausschließt.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der Antrag knüpft an den Antrag zur Reform der betrieblichen Altersversorgung durch ein digitales
Standardfondsmodell gemäß Bundestagsdrucksache 21/4834 an und entwickelt dessen
Grundgedanken für die private Altersvorsorge fort. Ziel ist nicht die Ersetzung der betrieblichen Altersversorgung,
sondern die Schaffung eines einheitlichen kapitalgedeckten Anlageinstruments, das sowohl
betriebliche als auch private Zugangswege eröffnet. Die betriebliche Altersversorgung bleibt als eigenständige
zweite Säule der Alterssicherung erhalten. Zugleich wird die private Altersvorsorge als eigenständiger
Zugang zu einem gemeinsamen, kostengünstigen und staatlich beaufsichtigten Standardfonds
gestärkt.
Der Antrag trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die bisherigen Instrumente der privaten
Altersvorsorge vielfach zu komplex, zu teuer und zu wenig renditeorientiert ausgestaltet sind. Insbesondere
4 Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoli-
tik/2025/12/2025-12-17-private-altersvorsorge.html
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 „Private Altersvorsorge für
alle Einkommen und alle Generationen“)
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Selbstständige, Freiberufler und Personen ohne betrieblichen Zugang benötigen eine einfache,
rechtssichere und dauerhaft nutzbare Möglichkeit, kapitalgedeckt fürs Alter vorzusorgen. Der einheitliche
Standardfonds soll hierfür als zentrales Anlageinstrument dienen. Die Nutzung eines gemeinsamen
Fondsmodells vermeidet Parallelstrukturen, senkt Kosten, erhöht Transparenz und verbessert die
langfristigen Renditechancen.
Die private Altersvorsorge wird dabei rechtlich klar von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen
Altersversorgung abgegrenzt. Der bereits in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehene „Typ
Eigenvorsorge“ wird nicht neu geschaffen, sondern als betrieblich vermittelter Zugang zur privaten
Altersvorsorge in das gemeinsame System eingeordnet. Dadurch können Arbeitnehmer eigene Beiträge
einfach über betriebliche Strukturen leisten, ohne dass daraus eine Arbeitgeberhaftung für Garantie-,
Einstands- oder Anlageberatungsrisiken entsteht. Steuerliche Förderung und Zuschussförderung sind so
aufeinander abzustimmen, dass niedrige und mittlere Einkommen wirksam unterstützt werden und
zugleich eine kumulative Überförderung ausgeschlossen bleibt.
Zu II.1 – Einheitliches Fondsmodell
Der einheitliche Standardfonds bildet den strukturellen Kern des Antrags. Die bisherige private
Altersvorsorge ist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, Kostenmodelle und Garantievorgaben
geprägt. Dies erschwert die Vergleichbarkeit, erhöht den Verwaltungsaufwand und mindert die
Renditechancen der Sparer. Ein gemeinsames Fondsmodell ermöglicht demgegenüber eine transparente,
breit diversifizierte und langfristig renditeorientierte Kapitalanlage.
Die privatrechtliche Organisation des Standardfonds vermeidet eine unmittelbare Verstaatlichung der
Kapitalanlage. Zugleich gewährleisten staatliche Regulierung und Aufsicht, insbesondere durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einen verlässlichen Ordnungsrahmen.
Der Standardfonds ist ausdrücklich nicht als Staatsfonds und nicht als Instrument politisch gelenkter
Kapitalanlage auszugestalten. Er soll vielmehr als gemeinsames Anlageinstrument für betriebliche
und private Zugangswege der ergänzenden Altersvorsorge privatrechtlich organisiert und nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. In Betracht kommt insbesondere die Verwaltung
durch eine nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Die Auswahl des Trägers beziehungsweise der verwaltenden Stelle soll durch ein transparentes,
wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren erfolgen. Die Beauftragung des
Trägers beziehungsweise der verwaltenden Stelle sollte zeitlich befristet erfolgen und nach einer
angemessenen Laufzeit regelmäßig neu ausgeschrieben werden. Der Staat setzt dabei lediglich den
gesetzlichen Ordnungsrahmen, definiert Mindestanforderungen und gewährleistet die Aufsicht; die
konkrete Kapitalanlage bleibt dagegen professioneller, privatrechtlicher Verwaltung vorbehalten.
Gesetzlich festzulegen sind insbesondere Mindestanforderungen an eine breite internationale
Diversifikation, OGAW-orientierte Anlagegrundsätze, niedrige laufende Kosten, digitale Verwaltung,
transparente Berichterstattung, den Ausschluss von Abschlussprovisionen sowie den Verzicht auf
Beitragserhalt-Garantien. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorgaben soll bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht liegen. Dadurch wird ein marktwirtschaftlich organisiertes,
kosteneffizientes und streng beaufsichtigtes gemeinsames Anlageinstrument geschaffen, das sowohl für die
betriebliche Altersversorgung als auch für die betrieblich vermittelte Eigenvorsorge und die individuell
organisierte private Altersvorsorge genutzt werden kann, ohne dass der Staat selbst
Anlageentscheidungen trifft oder Kapitalströme politisch lenkt.
Die gesetzliche Begrenzung der jährlichen Effektivkosten auf maximal 0,5 Prozent ist erforderlich,
weil gerade langfristige Altersvorsorgeprodukte durch hohe laufende Kosten erheblich an
Leistungsfähigkeit verlieren können5. Die Kostenobergrenze ist dabei als umfassende All-in-Grenze auszuge-
5 Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw12-pa-finanzen-1152002
(Quelle: Deutscher Bundestag vom 16.03.2026 „Kostenhöhe bei der Altersvorsorgereform umstritten“)
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stalten. Einzubeziehen sind insbesondere Produkt-, Depot-, Verwaltungs-, Vertriebs-, Zielfonds-,
Umschichtungs- und Auszahlungskosten sowie sonstige laufende oder anlassbezogene Kosten, die
wirtschaftlich vom Vorsorgesparer getragen werden. Die Kostenobergrenze stellt sicher, dass
Skaleneffekte zugunsten der Sparer wirken und nicht durch überhöhte Verwaltungs- oder Vertriebskosten
aufgezehrt werden6.
Der Standardfonds soll breit diversifiziert, transparent und kapitalmarktorientiert ausgestaltet sein.
Eine solche Ausrichtung ist notwendig, um angesichts demografischer Belastungen und langfristiger
Inflationsrisiken reale Vermögensbildung zu ermöglichen. Der Staat setzt damit nicht auf
Garantieversprechen mit niedrigen Renditechancen, sondern auf eine regulierte, nachvollziehbare und
kosteneffiziente Kapitalanlage7. Dadurch wird die Grundlage für eine private Altersvorsorge geschaffen, die
verständlich, leistungsfähig und langfristig tragfähig ist.
Zu II.2 – Öffnung für die private Altersvorsorge
Der im Antrag zur betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Standardfonds soll nicht auf die
arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung beschränkt bleiben. Er soll vielmehr auch für die
individuell organisierte private Altersvorsorge und für die betrieblich vermittelte Eigenvorsorge
zugänglich gemacht werden. Diese Öffnung ist erforderlich, um ein einheitliches, in sich geschlossenes
System der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge zu schaffen.
Würden für betriebliche und private Vorsorge jeweils getrennte Fonds- und Produktstrukturen
aufgebaut, entstünden neue Doppelstrukturen mit zusätzlichen Kosten und geringerer Transparenz. Die
gemeinsame Nutzung des Standardfonds vermeidet solche Parallelstrukturen und ermöglicht erhebliche
Skaleneffekte. Gerade bei langfristigen Vorsorgeprodukten wirken sich niedrige Kosten und einfache
Strukturen unmittelbar auf den späteren Auszahlungsbetrag aus.
Die Öffnung für die private Altersvorsorge stärkt insbesondere Personen, die keinen oder nur
eingeschränkten Zugang zur betrieblichen Altersversorgung haben. Dazu zählen Selbstständige,
Freiberufler, Personen mit wechselnden Erwerbsbiografien sowie Beschäftigte in Betrieben ohne hinreichend
ausgebaute betriebliche Vorsorge. Zugleich wird der in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehene
„Typ Eigenvorsorge“ systematisch eingebunden. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen,
arbeitnehmerfinanzierten Zugang zur privaten Altersvorsorge, der lediglich betrieblich vermittelt wird.
Diese Einordnung ist wichtig, um die private Eigenvorsorge klar von der Arbeitgeberhaftung der
betrieblichen Altersversorgung abzugrenzen. Die bloße technische Vermittlung, Lohnabführung oder
administrative Unterstützung durch den Arbeitgeber darf deshalb weder eine Versorgungszusage noch
eine Beratungs-, Einstands- oder Garantiepflicht des Arbeitgebers begründen.
Zu II.3 – Schutz der Altersvorsorge-Depots
Altersvorsorge-Depots sind das zentrale Zugangsinstrument für die private Nutzung des
Standardfonds. Ihre rechtliche Ausgestaltung muss sicherstellen, dass das angesparte Kapital tatsächlich dem
Altersvorsorgezweck dient. Deshalb sind Sperrvermerke, Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss
und Nichtbeleihbarkeit vorzusehen. Ohne solche Schutzmechanismen bestünde die Gefahr, dass
Altersvorsorgevermögen vorzeitig verbraucht, beliehen oder im Vollstreckungs- bzw. Insolvenzfall dem
Vorsorgezweck entzogen wird.
6 Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/1155596/vzbv.pdf#page=8
(Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband vom 12.03.2026 „Ein Standardprodukt für die private
Altersvorsorge“)
7 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104088.pdf#page=103
(Quelle: Deutscher Bundestag, Altersvorsorgereformgesetz vom 11.02.2026 „Stellungnahme des
Bundesrates, Anlage 2“)
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Der Schutz der Altersvorsorge-Depots dient damit sowohl dem einzelnen Sparer als auch der
Systemlogik staatlich geförderter Altersvorsorge. Wer staatliche Förderung in Anspruch nimmt, soll das
geförderte Vermögen grundsätzlich für die Alterssicherung verwenden. Umgekehrt muss der Staat einen
rechtlichen Rahmen schaffen, der dieses Vermögen vor zweckwidriger Verwendung schützt. Dies
erfordert insbesondere abgestimmte Anpassungen im Steuer-, Zivilprozess-, Insolvenz- und Sozialrecht.
Dabei ist gesetzlich klarzustellen, in welchem Umfang das geförderte Altersvorsorgevermögen vor
Pfändung, Verwertung, Beleihung oder vorzeitigem Zugriff geschützt wird und wie dieser Schutz
gegenüber Finanzverwaltung, Sozialleistungsträgern, Insolvenzverwaltern und
Vollstreckungsgläubigern wirkt.
Die Altersvorsorge-Depots sollen zugleich als geschützter Zugang zum einheitlichen Standardfonds
ausgestaltet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Kapitalanlage einfach, digital und rechtlich
nachvollziehbar erfolgen kann. Für die Bürger entsteht ein klar erkennbares Vorsorgeinstrument, das
nicht mit gewöhnlichen Wertpapierdepots verwechselt wird. Der besondere Schutzstatus rechtfertigt
sich aus dem Zweck der langfristigen Alterssicherung und der Einbindung in ein staatlich reguliertes
Förder- und Aufsichtssystem.
Zu II.4 – Steuerliche Förderung
Die steuerliche Förderung ist ein zentrales Instrument, um private Altersvorsorge attraktiver und
wirksamer zu machen. § 10a Einkommensteuergesetz ist deshalb so anzupassen, dass Beiträge in
zertifizierte Altersvorsorge-Depots als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dadurch wird die
neue Depotstruktur systematisch in das bestehende Steuerrecht eingebunden und nicht als isoliertes
Sondermodell neben die bisherige Förderung gestellt.
Die bisherigen steuerlichen Fördermöglichkeiten reichen vielfach nicht aus, um einen spürbaren
langfristigen Kapitalaufbau zu ermöglichen. Deshalb sollen die steuerlichen Höchstbeträge ausgeweitet
werden. Eine stärkere steuerliche Berücksichtigung eigener Vorsorgebeiträge ist sachgerecht, weil sie
langfristiges Sparen fördert und die ergänzende Altersvorsorge verbreitert. Zugleich muss die
Förderung so ausgestaltet werden, dass nicht nur höhere Einkommen profitieren.
Besondere Bedeutung kommt der Förderung niedriger und mittlerer Einkommen zu. Diese Gruppen
verfügen häufig über geringere freie Sparbeträge und reagieren stärker auf einfache, verständliche und
unmittelbar wirksame Förderanreize. Die steuerliche Förderung ist daher mit der Zuschussförderung
so abzustimmen, dass ein ausgewogenes Förderregime entsteht. Ziel ist eine Förderung, die private
Vorsorge erleichtert, ohne zu Mitnahmeeffekten oder kumulativer Überförderung zu führen.
Zu II.5 – Steuerliche Behandlung der Ansparphase
Die steuerliche Behandlung der Ansparphase entscheidet maßgeblich über die Leistungsfähigkeit
kapitalgedeckter Altersvorsorge. Werden Wertzuwächse und Ausschüttungen bereits während der
Ansparphase laufend besteuert, wird der Zinseszinseffekt geschwächt und der langfristige
Vermögensaufbau reduziert. Deshalb sollen Wertzuwächse und Ausschüttungen innerhalb zertifizierter
Altersvorsorge-Depots während der Ansparphase steuerfrei bleiben, soweit sie auf geförderten oder
gesetzlich einbezogenen Altersvorsorgebeiträgen beruhen.
Diese Steuerfreistellung ist keine endgültige Steuerbefreiung, sondern Bestandteil einer
nachgelagerten Besteuerungssystematik. Die steuerliche Belastung soll erst in der Auszahlungsphase erfolgen.
Damit wird das Prinzip gestärkt, Altersvorsorge während der Erwerbsphase zu fördern und die
Besteuerung auf den Zeitpunkt der späteren Leistung zu verlagern. Dieses Modell ist für die Bürger
nachvollziehbar und entspricht dem Grundgedanken staatlich geförderter Altersvorsorge.
Zugleich vereinfacht eine klare Steuerfreistellung in der Ansparphase die Verwaltung erheblich.
Anbieter, Finanzverwaltung und Sparer müssen nicht laufend einzelne Ausschüttungen, Umschichtungen
oder Wertzuwächse steuerlich erfassen. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Regelung sauber
zwischen geförderten bzw. gesetzlich einbezogenen Beiträgen und sonstigem Vermögen unterscheidet.
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Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen und zugleich verhindert, dass allgemeine Kapitalanlagen
ungerechtfertigt in den Förderrahmen einbezogen werden.
Zu II.6 – Auszahlungsphase
Die Auszahlungsphase muss den Altersvorsorgezweck sichern und zugleich ausreichende Flexibilität
ermöglichen. Leistungen sollen deshalb grundsätzlich erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze
erfolgen. Diese Bindung stellt sicher, dass staatlich gefördertes Vorsorgevermögen nicht vorzeitig
verbraucht wird, sondern tatsächlich der ergänzenden Alterssicherung dient. Zugleich darf die
Auszahlungsphase nicht unnötig starr ausgestaltet werden, weil unterschiedliche Lebenssituationen,
Vermögensstände und Vorsorgebedürfnisse flexible Lösungen erfordern.
Ein Entnahmeplan mit gesetzlich festzulegender Mindestlaufzeit als Regelfall verbindet Planbarkeit
mit Eigenverantwortung. Er ermöglicht regelmäßige Auszahlungen über die Rentenphase hinweg,
ohne zwingend eine klassische Verrentung vorzuschreiben. Die Mindestlaufzeit stellt sicher, dass das
geförderte Vorsorgevermögen nicht in kurzer Zeit vollständig verbraucht wird, sondern seinem Zweck
als ergänzende Alterssicherung dient. Zugleich sollen flexible Optionen wie Teilkapitalauszahlungen,
begrenzte Kapitalentnahmen oder eine lebenslange Verrentung möglich bleiben. Damit können
unterschiedliche Lebenssituationen, individuelle Liquiditätsbedarfe und persönliche
Vorsorgeentscheidungen berücksichtigt werden, ohne den Altersvorsorgezweck preiszugeben.
Klare Regelungen sind auch für Invalidität und Tod erforderlich. In solchen Fällen muss rechtssicher
bestimmt werden, wann und in welchem Umfang auf das angesparte Vermögen zugegriffen werden
kann, ob und in welcher Form eine Übertragung auf Hinterbliebene möglich ist und welche
steuerlichen Folgen eintreten. Dabei ist zwischen den Auszahlungsformen zu unterscheiden. Bei Wahl einer
lebenslangen Verrentung kommt eine Vererbung des verrenteten Kapitals grundsätzlich nicht in
Betracht; Hinterbliebenenleistungen sind nur möglich, wenn sie Bestandteil der gewählten
Verrentungsform sind. Für Entnahmepläne, Teilkapitalauszahlungen und noch nicht verrentetes
Altersvorsorgevermögen sind gesonderte Regelungen zur Übertragung auf Hinterbliebene und zu den steuerlichen
Folgen im Todesfall vorzusehen. Gerade bei einem langfristigen Altersvorsorgedepot ist es
erforderlich, die Zugriffsmöglichkeiten in besonderen Lebenslagen gesetzlich eindeutig zu regeln. Dadurch
werden Rechtsunsicherheiten für Sparer, Anbieter, Finanzverwaltung und Sozialleistungsträger
vermieden.
Die steuerliche Behandlung der Leistungen ist transparent nach dem Förderstatus des jeweiligen
Kapitals auszugestalten. Soweit Leistungen auf geförderten Beiträgen, Zulagen sowie den darauf
entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, sind sie nach Maßgabe des § 22 Nummer 5
Einkommensteuergesetz nachgelagert zu besteuern. Dies entspricht der Systematik staatlich geförderter
Altersvorsorge: Die Ansparphase wird steuerlich begünstigt, während die Besteuerung auf die spätere
Auszahlungsphase verlagert wird. Dadurch wird zugleich verhindert, dass gefördertes
Altersvorsorgevermögen zunächst steuerlich privilegiert aufgebaut und anschließend nur teilweise besteuert wird.
Anders zu behandeln sind Leistungen, die auf nicht geförderten Beitragsanteilen beruhen. Für solche
nicht geförderten Kapitalanteile kann bei lebenslanger monatlicher Auszahlung beziehungsweise
Verrentung eine Anknüpfung an die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz vorgesehen werden. Damit wird vermieden, dass bereits
aus versteuertem Einkommen geleistete Beiträge in der Auszahlungsphase erneut vollständig der
Besteuerung unterworfen werden. Die Ertragsanteilsbesteuerung ist in diesem Zusammenhang nicht als
Begünstigung geförderten Kapitals zu verstehen, sondern als sachgerechte steuerliche Behandlung
nicht geförderter Beitragsanteile bei lebenslanger Rentenzahlung.
Erforderlich ist deshalb eine klare gesetzliche Trennung zwischen gefördertem und nicht gefördertem
Vorsorgekapital. Anbieter müssen den Förderstatus der jeweiligen Beiträge sowie der darauf
entfallenden Erträge und Wertsteigerungen nachvollziehbar dokumentieren. Dies gilt insbesondere bei
gemischten Altersvorsorge-Depots, in denen sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge
angespart werden können. Nur durch eine solche eindeutige Zuordnung lässt sich sicherstellen, dass die
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nachgelagerte Besteuerung sachgerecht angewendet, eine Doppelbesteuerung vermieden und zugleich
eine ungerechtfertigte steuerliche Begünstigung ausgeschlossen wird.
Die Auszahlungsphase ist damit so auszugestalten, dass sie den langfristigen Vorsorgezweck wahrt,
flexible Auszahlungsformen ermöglicht und eine steuerlich saubere Behandlung der Leistungen
sicherstellt. Entscheidend ist ein transparentes, einfach administrierbares und für die Bürger
verständliches Regelungssystem, das bereits während der Ansparphase erkennen lässt, wie spätere Leistungen
steuerlich behandelt werden. Dadurch werden Vertrauen, Planungssicherheit und Akzeptanz des
neuen Altersvorsorgedepots gestärkt.
Zu II.7 – Zertifizierungsrahmen und Digitalisierung
Die Einführung zertifizierter Altersvorsorge-Depots erfordert eine klare Verankerung im
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und eine systematische Verzahnung mit der steuerlichen
Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz sowie den Regelungen des Abschnitts XI
Einkommensteuergesetzes. Eine eigene Produktkategorie ist notwendig, um diese Depots rechtlich von klassischen
Riester- oder Garantieprodukten abzugrenzen und zugleich eindeutig in das bestehende Förder- und
Zertifizierungssystem einzufügen. Nur wenn Zertifizierung, Sonderausgabenabzug, Zulagen-
beziehungsweise Zuschussförderung und Auszahlungsregeln rechtlich aufeinander abgestimmt werden,
kann ein widerspruchsfreies und administrativ handhabbares Förderregime entstehen. Die neue
Kategorie soll gerade dadurch gekennzeichnet sein, dass sie ohne Beitragserhalt-Garantien auskommt,
kapitalmarktorientiert investiert und flexible Auszahlungsformen ermöglicht8.
Der Verzicht auf Beitragserhalt-Garantien ist ein wesentlicher Baustein des Antrags. Solche Garantien
können die Kapitalanlage erheblich einschränken und langfristige Renditechancen mindern. Eine
moderne private Altersvorsorge muss deshalb stärker auf transparente Kapitalmarktorientierung, breite
Diversifikation und niedrige Kosten setzen9. Die Zertifizierung soll sicherstellen, dass nur Produkte
in den Förderrahmen gelangen, die diese Anforderungen erfüllen.
Die vollständige digitale Nutzbarkeit ist ebenfalls zentral. Private Altersvorsorge muss einfach
zugänglich, verständlich und administrativ schlank ausgestaltet sein. Digitale Abschluss-, Verwaltungs-
und Informationsprozesse senken Aufwand und Kosten. Zugleich verbessern sie Transparenz und
Vergleichbarkeit für die Sparer. Der Zertifizierungsrahmen sollte daher technische
Mindestanforderungen, klare Informationspflichten und eine nutzerfreundliche digitale Verwaltung ermöglichen.
Zu II.8 – Portabilität
Portabilität ist eine Grundvoraussetzung für ein modernes Altersvorsorgesystem. Erwerbsbiografien
verlaufen heute häufig nicht mehr linear. Viele Menschen wechseln zwischen abhängiger
Beschäftigung, Selbstständigkeit, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit. Ein Vorsorgesystem,
das an starre Erwerbsformen gebunden ist, wird diesen Lebensläufen nicht gerecht.
Deshalb müssen Altersvorsorgeansprüche und angespartes Kapital zwischen betrieblicher und privater
Vorsorge sowie zwischen verschiedenen Erwerbsformen übertragen werden können. Dabei dürfen
weder Förderverluste noch ungewollte steuerliche Nachteile entstehen. Andernfalls würden Wechsel
im Erwerbsleben bestraft und private Vorsorge unattraktiver gemacht. Gerade die Verbindung von
8 Vgl. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/ZertifizierungAltersvorsorgeprodukte/Alters-
vorsorgeBasisrentenvertraege/altersvorsorgebasisrentenvertraege_node.html
(Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, zuletzt eingesehen am 20.05.2026 „Zertifizierung von
Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen“)
9 Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/01/Inhalte/Kapitel-2-
Analysen/2-2-neustart-fuer-die-private-altersvorsorge.html
(Quelle: Bundesfinanzministerium, Monatsbericht Januar 2026, zuletzt eingesehen am 11.06.2026
„Neustart für die private Altersvorsorge: Früh beginnen und Renditechancen nutzen“)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
betrieblicher Altersversorgung, betrieblich vermittelter Eigenvorsorge und individuell organisierter
privater Vorsorge erfordert klare Übertragungsregeln.
Die Portabilität darf jedoch nicht dazu führen, dass unterschiedliche steuerliche oder
sozialversicherungsrechtliche Statusregeln unterlaufen werden. Übertragungen zwischen betrieblicher
Altersversorgung, betrieblich vermittelter Eigenvorsorge und individuell organisierter privater Altersvorsorge sind
deshalb so auszugestalten, dass der jeweilige Steuer-, Förder- und Verbeitragungsstatus gewahrt
bleibt. Insbesondere dürfen Übertragungen nicht genutzt werden, um beitragspflichtige
Entgeltbestandteile nachträglich in beitragsfreie private Vorsorge umzuwandeln oder steuerlich unterschiedlich
behandelte Vorsorgeformen beliebig miteinander zu vermischen. Erforderlich sind klare gesetzliche
Abgrenzungs-, Dokumentations- und Nachversteuerungsregeln, damit Mobilität im Erwerbsleben
erleichtert wird, ohne Steuer- oder Beitragsvermeidungsmodelle zu eröffnen.
Die Portabilität stärkt zugleich die Akzeptanz des einheitlichen Standardfondsmodells. Wer weiß, dass
angespartes Kapital auch bei einem Arbeitgeberwechsel, dem Wechsel in die Selbstständigkeit oder
der Rückkehr in abhängige Beschäftigung erhalten bleibt, wird eher bereit sein, langfristig
vorzusorgen. Ein nahtloser Übergang verhindert Brüche im Vorsorgeaufbau. Damit trägt die Portabilität
wesentlich zur Praxistauglichkeit und Fairness des Systems bei.
Zu II.9 – Zuschussförderung
Eine steuerliche Förderung allein erreicht niedrige und mittlere Einkommen häufig nur unzureichend.
Wer wenig Einkommensteuer zahlt, profitiert von Sonderausgabenabzug und steuerlicher Entlastung
oft weniger stark als höhere Einkommen. Deshalb ist ergänzend eine einfache, automatisiert gewährte
staatliche Zuschussförderung erforderlich. Sie macht die Förderung sichtbarer, unmittelbarer und
sozial ausgewogener.
Die Zuschussförderung ist dabei fiskalisch verantwortbar und sozial zielgenau auszugestalten. Sie
sollte deshalb an gesetzlich bestimmte Förderhöchstbeträge und geeignete Einkommensgrenzen
anknüpfen. Maßgeblich ist, dass niedrige und mittlere Einkommen tatsächlich erreicht werden, ohne
hohe Einkommen überproportional zu begünstigen oder Mitnahmeeffekte zu verstärken. Die
steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu zertifizierten Altersvorsorge-Depots sollte durch klare
Höchstbeträge begrenzt und mit der Zuschussförderung abgestimmt werden. Zuschüsse,
Sonderausgabenabzug und sonstige Förderbestandteile müssen in einem einheitlichen Förderregime zusammengeführt
werden, damit eine kumulative Überförderung ausgeschlossen bleibt.
Die Zuschussförderung soll Einzahlungen in Altersvorsorge-Depots unterstützen und insbesondere
niedrige sowie mittlere Einkommen wirksam stärken. Entscheidend ist eine möglichst automatische
Gewährung. Förderansprüche dürfen nicht daran scheitern, dass komplizierte Anträge gestellt oder
schwer verständliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Ein einfacher Zuschuss erhöht die
Teilnahmebereitschaft und reduziert bürokratische Hürden. Die Zuschussförderung kann bestehende
Zulagenmodelle funktional weiterentwickeln, sollte aber einfacher, transparenter und stärker auf
tatsächliche Vorsorgebeiträge ausgerichtet sein. Dadurch wird die private Altersvorsorge gerade für
diejenigen attraktiver, die zusätzliche Unterstützung beim langfristigen Vermögensaufbau benötigen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Förderberechtigung durch das Altersvorsorgereformgesetz
gegenüber der bisherigen Riester-Systematik erweitert wurde. Anders als bisher sollen auch
Selbstständige und Freiberufler einen Zugang zur geförderten privaten Altersvorsorge erhalten. Der vorliegende
Antrag knüpft daran an, geht aber darüber hinaus, indem er diesen erweiterten Förderzugang mit einem
einheitlichen, kostengedeckelten und staatlich beaufsichtigten Standardfonds verbindet, der durch
Skaleneffekte und den Verzicht auf teure Garantien eine renditestarke und verlässliche private
Altersvorsorge für alle Bürger ermöglicht.
V
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Relationen
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