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Private Altersvorsorge stärken - Einheitlichen Standardfonds mit niedrigen Kosten und besseren Renditechancen einführen

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8385 · Antrag · Original ↗

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Private Altersvorsorge stärken - Einheitlichen Standardfonds mit niedrigen Kosten und besseren Renditechancen einführen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8385 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Carsten Becker, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Jürgen Koegel, Dr. Maximilian Krah, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Private Altersvorsorge stärken – Einheitlichen Standardfonds mit niedrigen Kosten und besseren Renditechancen einführen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Altersvorsorge in Deutschland beruht auf dem Drei-Säulen-System aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersversorgung und privater Altersvorsorge. Der privaten Altersvorsorge kommt insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und Personen ohne Zugang zur betrieblichen Altersversorgung eine besondere Bedeutung zu. Die gesetzliche Rente bleibt die tragende Säule der Alterssicherung, steht jedoch aufgrund der demografischen Entwicklung vor erheblichen Herausforderungen. Kapitalgedeckte Elemente sind daher ein notwendiger Bestandteil einer zukunftsfesten Altersvorsorge. Die bisherigen Instrumente der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, insbesondere Riester-Produkte sowie ergänzend Basisrentenprodukte für Selbstständige, haben sich vielfach als zu komplex, zu bürokratisch, zu teuer und renditeschwach erwiesen. Garantieanforderungen und hohe Kosten begrenzen den langfristigen Vermögensaufbau. Das vom Bundestag am 27. März 2026 beschlossene1 und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete2 Altersvorsorgereformgesetz ist vor diesem Hintergrund nur ein erster Schritt. Zwar öffnet es die geförderte private Altersvorsorge stärker für kapitalmarktbasierte Produkte und standardi- 1 Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-de-altersvorsorge-1156798 (Quelle: Deutscher Bundestag vom 27.03.2026 „Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot) 2 Vgl. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/156/VO.html (Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026, Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz).) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sierte Vorsorgeformen. Die vorgesehene Kostenbegrenzung von 1,0 Prozent jährlich3 reicht jedoch nicht aus, um einen dauerhaft effizienten Vermögensaufbau sicherzustellen. Denn das Altersvorsorgereformgesetz verbessert zwar einzelne Rahmenbedingungen der geförderten privaten Altersvorsorge und führt mit dem Standarddepot ein standardisiertes Produkt ein, schafft aber kein gemeinsames, einheitliches und dauerhaft kostengedeckeltes Anlageinstrument, das private Altersvorsorge, betrieblich vermittelte Eigenvorsorge und betriebliche Vorsorge systematisch miteinander verbindet. Der vorliegende Antrag geht deshalb über die Regierungsreform hinaus: Er zielt nicht auf eine bloße Ergänzung bestehender Produkte, sondern auf ein einheitliches, transparentes, kostengünstiges und staatlich beaufsichtigtes Standardfondsmodell für die ergänzende Altersvorsorge. Erforderlich ist daher eine weitergehende Reform, die die private Altersvorsorge einfacher, kostengünstiger, renditestärker und transparenter ausgestaltet. Ziel ist ein staatlich überwachtes, kapitalmarktorientiertes System mit einer Kostenobergrenze von 0,5 Prozent jährlich, erweiterter steuerlicher Förderung, direkten Zuschüssen und einem einheitlichen Standardfonds. Die private Altersvorsorge soll dabei als eigenständiger Zugang zu einem einheitlich ausgestalteten kapitalgedeckten Altersvorsorgesystem geregelt werden. Der Antrag knüpft an den Antrag zur Reform der betrieblichen Altersversorgung durch ein digitales Standardfondsmodell (Bundestagsdrucksache 21/4834) an und entwickelt dessen Standardfonds-Ansatz für die private Altersvorsorge fort. Der Standardfonds soll in privatrechtlicher Trägerschaft organisiert sein, staatlich reguliert und beaufsichtigt werden und als zentrales Anlageinstrument für die ergänzende Altersvorsorge dienen. Das System eröffnet drei Zugangswege: Der erste Weg besteht in einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Als zweiten Zugangsweg stellt das System eine arbeitnehmerfinanzierte, betrieblich vermittelte Eigenvorsorge („Typ Eigenvorsorge“) zur Verfügung. Der dritte Weg umfasst eine individuell organisierte private Altersvorsorge außerhalb betrieblicher Strukturen. Die betriebliche Altersversorgung bleibt als eigenständige zweite Säule erhalten. Zugleich erhalten Selbstständige, Freiberufler und Personen ohne betrieblichen Zugang eine gleichwertige Möglichkeit, kapitalgedeckt fürs Alter vorzusorgen. Durch die Systemintegration werden Kosten gesenkt, Skaleneffekte genutzt, Transparenz erhöht und die Verbreitung kapitalgedeckter Altersvorsorge gestärkt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Regelungen des Altersvorsorgereformgesetzes nicht lediglich ergänzt, sondern zu einem einheitlichen, kosteneffizienten und renditeorientierten System kapitalgedeckter Altersvorsorge weiterentwickelt. Die private Altersvorsorge soll dabei als eigenständiger Zugang zu einem einheitlichen Altersvorsorgesystem ausgestaltet werden, das betriebliche und individuelle Vorsorgewege auf Grundlage eines gemeinsamen Anlage- und Förderregimes verbindet, und hierbei insbesondere 1. den in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehenen Standardfonds zu einem gemeinsamen Anlageinstrument der ergänzenden Altersvorsorge 3 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/049/2104996.pdf#page=52 (Quelle: Deutscher Bundestag vom 25.03.2026 „Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses“) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. weiterzuentwickeln, das breit diversifiziert, transparent, kosteneffizient, langfristig renditeorientiert, privatrechtlich organisiert, insbesondere durch eine nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, staatlich reguliert und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt wird und bei dem die Beauftragung des Trägers beziehungsweise der verwaltenden Stelle nach einer angemessenen Laufzeit regelmäßig neu auszuschreiben ist, wobei die jährlichen Effektivkosten als umfassende All-in-Kostengrenze gesetzlich auf maximal 0,5 Prozent zu begrenzen sind und insbesondere Produkt-, Depot-, Verwaltungs-, Vertriebs-, Zielfonds-, Umschichtungs- und Auszahlungskosten einzubeziehen sind; 2. den Standardfonds nicht auf die betriebliche Altersversorgung zu beschränken, sondern auch für individuell organisierte private Altersvorsorge und die in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehene betrieblich vermittelte Eigenvorsorge zugänglich zu machen, um parallele Fonds- und Produktstrukturen zu vermeiden, Skaleneffekte zu nutzen und die kapitalgedeckte Altersvorsorge einfacher, transparenter und kostengünstiger auszugestalten, wobei gesetzlich klarzustellen ist, dass die bloße technische Vermittlung, Lohnabführung oder administrative Unterstützung durch den Arbeitgeber beim Typ Eigenvorsorge keine Versorgungszusage, Beratungshaftung oder Einstandspflicht des Arbeitgebers begründet; arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Abführungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt; 3. die im Altersvorsorgereformgesetz vorgesehenen Altersvorsorge-Depots durch Sperrvermerke, Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und Nichtbeleihbarkeit rechtlich abzusichern, hierzu die erforderlichen Anpassungen insbesondere im Steuer-, Zivilprozess-, Insolvenz- und Sozialrecht vorzunehmen und die Altersvorsorge-Depots als geschützten Zugang zum einheitlichen Standardfonds auszugestalten; 4. § 10a Einkommensteuergesetz so anzupassen, dass Beiträge in zertifizierte Altersvorsorge-Depots als Sonderausgaben berücksichtigt, die steuerlichen Höchstbeträge ausgeweitet und niedrige sowie mittlere Einkommen wirksamer gefördert werden; 5. sicherzustellen, dass Wertzuwächse und Ausschüttungen innerhalb zertifizierter Altersvorsorge-Depots während der Ansparphase steuerfrei bleiben, soweit sie auf geförderten oder gesetzlich einbezogenen Altersvorsorgebeiträgen beruhen, und erst in der Auszahlungsphase nachgelagert nach Maßgabe der jeweiligen Auszahlungsform besteuert werden; 6. die Auszahlungsphase so auszugestalten, dass Leistungen grundsätzlich erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen, ein Entnahmeplan mit gesetzlich festzulegender Mindestlaufzeit den Regelfall bildet und flexible Optionen wie Teilkapitalauszahlungen, begrenzte Kapitalentnahmen oder Verrentung sowie klare Regelungen für Invalidität, Tod und nachgelagerte Besteuerung vorgesehen werden, wobei die steuerliche Behandlung der Leistungen transparent nach dem Förderstatus des jeweiligen Kapitals auszugestalten ist: Leistungen, die auf geförderten Beiträgen, Zulagen sowie den darauf entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, sind nach Maßgabe des § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz nachgelagert zu besteuern; für Leistungen, die auf nicht geförderten Beitragsanteilen beruhen, kann bei lebenslanger monatlicher Auszah- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. lung beziehungsweise Verrentung eine Anknüpfung an die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz vorgesehen werden; 7. zertifizierte Altersvorsorge-Depots im Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz als eigene Produktkategorie zu verankern und systematisch mit der steuerlichen Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz sowie den Regelungen des Abschnitts XI Einkommensteuergesetzes zu verzahnen, wobei diese Produktkategorie ohne Beitragserhalt-Garantien, kapitalmarktorientiert, flexibel in der Auszahlung und vollständig digital nutzbar auszugestalten ist; 8. sicherzustellen, dass Altersvorsorgeansprüche und angespartes Kapital zwischen betrieblicher Altersversorgung, betrieblich vermittelter Eigenvorsorge, individuell organisierter privater Altersvorsorge sowie verschiedenen Erwerbsformen ohne Förderverlust und steuerliche Nachteile übertragen werden können, soweit der jeweilige Steuer-, Förder- und Verbeitragungsstatus gewahrt bleibt und Übertragungen nicht zur Umgehung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten genutzt werden können; 9. ergänzend zur steuerlichen Förderung eine einfache, automatisiert gewährte und einkommensorientiert ausgestaltete staatliche Zuschussförderung4 für Einzahlungen in Altersvorsorge-Depots einzuführen, die insbesondere niedrige und mittlere Einkommen sowie Selbstständige und Freiberufler wirksam unterstützt, durch gesetzliche Förderhöchstbeträge und geeignete Einkommensgrenzen fiskalisch begrenzt wird und eine kumulative Überförderung durch die Abstimmung von Zuschüssen, Sonderausgabenabzug und sonstigen Förderbestandteilen ausschließt. Berlin, den 6. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Der Antrag knüpft an den Antrag zur Reform der betrieblichen Altersversorgung durch ein digitales Standardfondsmodell gemäß Bundestagsdrucksache 21/4834 an und entwickelt dessen Grundgedanken für die private Altersvorsorge fort. Ziel ist nicht die Ersetzung der betrieblichen Altersversorgung, sondern die Schaffung eines einheitlichen kapitalgedeckten Anlageinstruments, das sowohl betriebliche als auch private Zugangswege eröffnet. Die betriebliche Altersversorgung bleibt als eigenständige zweite Säule der Alterssicherung erhalten. Zugleich wird die private Altersvorsorge als eigenständiger Zugang zu einem gemeinsamen, kostengünstigen und staatlich beaufsichtigten Standardfonds gestärkt. Der Antrag trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die bisherigen Instrumente der privaten Altersvorsorge vielfach zu komplex, zu teuer und zu wenig renditeorientiert ausgestaltet sind. Insbesondere 4 Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoli- tik/2025/12/2025-12-17-private-altersvorsorge.html (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 „Private Altersvorsorge für alle Einkommen und alle Generationen“) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Selbstständige, Freiberufler und Personen ohne betrieblichen Zugang benötigen eine einfache, rechtssichere und dauerhaft nutzbare Möglichkeit, kapitalgedeckt fürs Alter vorzusorgen. Der einheitliche Standardfonds soll hierfür als zentrales Anlageinstrument dienen. Die Nutzung eines gemeinsamen Fondsmodells vermeidet Parallelstrukturen, senkt Kosten, erhöht Transparenz und verbessert die langfristigen Renditechancen. Die private Altersvorsorge wird dabei rechtlich klar von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung abgegrenzt. Der bereits in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehene „Typ Eigenvorsorge“ wird nicht neu geschaffen, sondern als betrieblich vermittelter Zugang zur privaten Altersvorsorge in das gemeinsame System eingeordnet. Dadurch können Arbeitnehmer eigene Beiträge einfach über betriebliche Strukturen leisten, ohne dass daraus eine Arbeitgeberhaftung für Garantie-, Einstands- oder Anlageberatungsrisiken entsteht. Steuerliche Förderung und Zuschussförderung sind so aufeinander abzustimmen, dass niedrige und mittlere Einkommen wirksam unterstützt werden und zugleich eine kumulative Überförderung ausgeschlossen bleibt. Zu II.1 – Einheitliches Fondsmodell Der einheitliche Standardfonds bildet den strukturellen Kern des Antrags. Die bisherige private Altersvorsorge ist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, Kostenmodelle und Garantievorgaben geprägt. Dies erschwert die Vergleichbarkeit, erhöht den Verwaltungsaufwand und mindert die Renditechancen der Sparer. Ein gemeinsames Fondsmodell ermöglicht demgegenüber eine transparente, breit diversifizierte und langfristig renditeorientierte Kapitalanlage. Die privatrechtliche Organisation des Standardfonds vermeidet eine unmittelbare Verstaatlichung der Kapitalanlage. Zugleich gewährleisten staatliche Regulierung und Aufsicht, insbesondere durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einen verlässlichen Ordnungsrahmen. Der Standardfonds ist ausdrücklich nicht als Staatsfonds und nicht als Instrument politisch gelenkter Kapitalanlage auszugestalten. Er soll vielmehr als gemeinsames Anlageinstrument für betriebliche und private Zugangswege der ergänzenden Altersvorsorge privatrechtlich organisiert und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. In Betracht kommt insbesondere die Verwaltung durch eine nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Auswahl des Trägers beziehungsweise der verwaltenden Stelle soll durch ein transparentes, wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren erfolgen. Die Beauftragung des Trägers beziehungsweise der verwaltenden Stelle sollte zeitlich befristet erfolgen und nach einer angemessenen Laufzeit regelmäßig neu ausgeschrieben werden. Der Staat setzt dabei lediglich den gesetzlichen Ordnungsrahmen, definiert Mindestanforderungen und gewährleistet die Aufsicht; die konkrete Kapitalanlage bleibt dagegen professioneller, privatrechtlicher Verwaltung vorbehalten. Gesetzlich festzulegen sind insbesondere Mindestanforderungen an eine breite internationale Diversifikation, OGAW-orientierte Anlagegrundsätze, niedrige laufende Kosten, digitale Verwaltung, transparente Berichterstattung, den Ausschluss von Abschlussprovisionen sowie den Verzicht auf Beitragserhalt-Garantien. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorgaben soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegen. Dadurch wird ein marktwirtschaftlich organisiertes, kosteneffizientes und streng beaufsichtigtes gemeinsames Anlageinstrument geschaffen, das sowohl für die betriebliche Altersversorgung als auch für die betrieblich vermittelte Eigenvorsorge und die individuell organisierte private Altersvorsorge genutzt werden kann, ohne dass der Staat selbst Anlageentscheidungen trifft oder Kapitalströme politisch lenkt. Die gesetzliche Begrenzung der jährlichen Effektivkosten auf maximal 0,5 Prozent ist erforderlich, weil gerade langfristige Altersvorsorgeprodukte durch hohe laufende Kosten erheblich an Leistungsfähigkeit verlieren können5. Die Kostenobergrenze ist dabei als umfassende All-in-Grenze auszuge- 5 Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw12-pa-finanzen-1152002 (Quelle: Deutscher Bundestag vom 16.03.2026 „Kostenhöhe bei der Altersvorsorgereform umstritten“) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. stalten. Einzubeziehen sind insbesondere Produkt-, Depot-, Verwaltungs-, Vertriebs-, Zielfonds-, Umschichtungs- und Auszahlungskosten sowie sonstige laufende oder anlassbezogene Kosten, die wirtschaftlich vom Vorsorgesparer getragen werden. Die Kostenobergrenze stellt sicher, dass Skaleneffekte zugunsten der Sparer wirken und nicht durch überhöhte Verwaltungs- oder Vertriebskosten aufgezehrt werden6. Der Standardfonds soll breit diversifiziert, transparent und kapitalmarktorientiert ausgestaltet sein. Eine solche Ausrichtung ist notwendig, um angesichts demografischer Belastungen und langfristiger Inflationsrisiken reale Vermögensbildung zu ermöglichen. Der Staat setzt damit nicht auf Garantieversprechen mit niedrigen Renditechancen, sondern auf eine regulierte, nachvollziehbare und kosteneffiziente Kapitalanlage7. Dadurch wird die Grundlage für eine private Altersvorsorge geschaffen, die verständlich, leistungsfähig und langfristig tragfähig ist. Zu II.2 – Öffnung für die private Altersvorsorge Der im Antrag zur betrieblichen Altersversorgung vorgesehene Standardfonds soll nicht auf die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung beschränkt bleiben. Er soll vielmehr auch für die individuell organisierte private Altersvorsorge und für die betrieblich vermittelte Eigenvorsorge zugänglich gemacht werden. Diese Öffnung ist erforderlich, um ein einheitliches, in sich geschlossenes System der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge zu schaffen. Würden für betriebliche und private Vorsorge jeweils getrennte Fonds- und Produktstrukturen aufgebaut, entstünden neue Doppelstrukturen mit zusätzlichen Kosten und geringerer Transparenz. Die gemeinsame Nutzung des Standardfonds vermeidet solche Parallelstrukturen und ermöglicht erhebliche Skaleneffekte. Gerade bei langfristigen Vorsorgeprodukten wirken sich niedrige Kosten und einfache Strukturen unmittelbar auf den späteren Auszahlungsbetrag aus. Die Öffnung für die private Altersvorsorge stärkt insbesondere Personen, die keinen oder nur eingeschränkten Zugang zur betrieblichen Altersversorgung haben. Dazu zählen Selbstständige, Freiberufler, Personen mit wechselnden Erwerbsbiografien sowie Beschäftigte in Betrieben ohne hinreichend ausgebaute betriebliche Vorsorge. Zugleich wird der in Bundestagsdrucksache 21/4834 vorgesehene „Typ Eigenvorsorge“ systematisch eingebunden. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen, arbeitnehmerfinanzierten Zugang zur privaten Altersvorsorge, der lediglich betrieblich vermittelt wird. Diese Einordnung ist wichtig, um die private Eigenvorsorge klar von der Arbeitgeberhaftung der betrieblichen Altersversorgung abzugrenzen. Die bloße technische Vermittlung, Lohnabführung oder administrative Unterstützung durch den Arbeitgeber darf deshalb weder eine Versorgungszusage noch eine Beratungs-, Einstands- oder Garantiepflicht des Arbeitgebers begründen. Zu II.3 – Schutz der Altersvorsorge-Depots Altersvorsorge-Depots sind das zentrale Zugangsinstrument für die private Nutzung des Standardfonds. Ihre rechtliche Ausgestaltung muss sicherstellen, dass das angesparte Kapital tatsächlich dem Altersvorsorgezweck dient. Deshalb sind Sperrvermerke, Pfändungsschutz, Verwertungsausschluss und Nichtbeleihbarkeit vorzusehen. Ohne solche Schutzmechanismen bestünde die Gefahr, dass Altersvorsorgevermögen vorzeitig verbraucht, beliehen oder im Vollstreckungs- bzw. Insolvenzfall dem Vorsorgezweck entzogen wird. 6 Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/1155596/vzbv.pdf#page=8 (Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband vom 12.03.2026 „Ein Standardprodukt für die private Altersvorsorge“) 7 Vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104088.pdf#page=103 (Quelle: Deutscher Bundestag, Altersvorsorgereformgesetz vom 11.02.2026 „Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 2“) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Schutz der Altersvorsorge-Depots dient damit sowohl dem einzelnen Sparer als auch der Systemlogik staatlich geförderter Altersvorsorge. Wer staatliche Förderung in Anspruch nimmt, soll das geförderte Vermögen grundsätzlich für die Alterssicherung verwenden. Umgekehrt muss der Staat einen rechtlichen Rahmen schaffen, der dieses Vermögen vor zweckwidriger Verwendung schützt. Dies erfordert insbesondere abgestimmte Anpassungen im Steuer-, Zivilprozess-, Insolvenz- und Sozialrecht. Dabei ist gesetzlich klarzustellen, in welchem Umfang das geförderte Altersvorsorgevermögen vor Pfändung, Verwertung, Beleihung oder vorzeitigem Zugriff geschützt wird und wie dieser Schutz gegenüber Finanzverwaltung, Sozialleistungsträgern, Insolvenzverwaltern und Vollstreckungsgläubigern wirkt. Die Altersvorsorge-Depots sollen zugleich als geschützter Zugang zum einheitlichen Standardfonds ausgestaltet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Kapitalanlage einfach, digital und rechtlich nachvollziehbar erfolgen kann. Für die Bürger entsteht ein klar erkennbares Vorsorgeinstrument, das nicht mit gewöhnlichen Wertpapierdepots verwechselt wird. Der besondere Schutzstatus rechtfertigt sich aus dem Zweck der langfristigen Alterssicherung und der Einbindung in ein staatlich reguliertes Förder- und Aufsichtssystem. Zu II.4 – Steuerliche Förderung Die steuerliche Förderung ist ein zentrales Instrument, um private Altersvorsorge attraktiver und wirksamer zu machen. § 10a Einkommensteuergesetz ist deshalb so anzupassen, dass Beiträge in zertifizierte Altersvorsorge-Depots als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dadurch wird die neue Depotstruktur systematisch in das bestehende Steuerrecht eingebunden und nicht als isoliertes Sondermodell neben die bisherige Förderung gestellt. Die bisherigen steuerlichen Fördermöglichkeiten reichen vielfach nicht aus, um einen spürbaren langfristigen Kapitalaufbau zu ermöglichen. Deshalb sollen die steuerlichen Höchstbeträge ausgeweitet werden. Eine stärkere steuerliche Berücksichtigung eigener Vorsorgebeiträge ist sachgerecht, weil sie langfristiges Sparen fördert und die ergänzende Altersvorsorge verbreitert. Zugleich muss die Förderung so ausgestaltet werden, dass nicht nur höhere Einkommen profitieren. Besondere Bedeutung kommt der Förderung niedriger und mittlerer Einkommen zu. Diese Gruppen verfügen häufig über geringere freie Sparbeträge und reagieren stärker auf einfache, verständliche und unmittelbar wirksame Förderanreize. Die steuerliche Förderung ist daher mit der Zuschussförderung so abzustimmen, dass ein ausgewogenes Förderregime entsteht. Ziel ist eine Förderung, die private Vorsorge erleichtert, ohne zu Mitnahmeeffekten oder kumulativer Überförderung zu führen. Zu II.5 – Steuerliche Behandlung der Ansparphase Die steuerliche Behandlung der Ansparphase entscheidet maßgeblich über die Leistungsfähigkeit kapitalgedeckter Altersvorsorge. Werden Wertzuwächse und Ausschüttungen bereits während der Ansparphase laufend besteuert, wird der Zinseszinseffekt geschwächt und der langfristige Vermögensaufbau reduziert. Deshalb sollen Wertzuwächse und Ausschüttungen innerhalb zertifizierter Altersvorsorge-Depots während der Ansparphase steuerfrei bleiben, soweit sie auf geförderten oder gesetzlich einbezogenen Altersvorsorgebeiträgen beruhen. Diese Steuerfreistellung ist keine endgültige Steuerbefreiung, sondern Bestandteil einer nachgelagerten Besteuerungssystematik. Die steuerliche Belastung soll erst in der Auszahlungsphase erfolgen. Damit wird das Prinzip gestärkt, Altersvorsorge während der Erwerbsphase zu fördern und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der späteren Leistung zu verlagern. Dieses Modell ist für die Bürger nachvollziehbar und entspricht dem Grundgedanken staatlich geförderter Altersvorsorge. Zugleich vereinfacht eine klare Steuerfreistellung in der Ansparphase die Verwaltung erheblich. Anbieter, Finanzverwaltung und Sparer müssen nicht laufend einzelne Ausschüttungen, Umschichtungen oder Wertzuwächse steuerlich erfassen. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Regelung sauber zwischen geförderten bzw. gesetzlich einbezogenen Beiträgen und sonstigem Vermögen unterscheidet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen und zugleich verhindert, dass allgemeine Kapitalanlagen ungerechtfertigt in den Förderrahmen einbezogen werden. Zu II.6 – Auszahlungsphase Die Auszahlungsphase muss den Altersvorsorgezweck sichern und zugleich ausreichende Flexibilität ermöglichen. Leistungen sollen deshalb grundsätzlich erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen. Diese Bindung stellt sicher, dass staatlich gefördertes Vorsorgevermögen nicht vorzeitig verbraucht wird, sondern tatsächlich der ergänzenden Alterssicherung dient. Zugleich darf die Auszahlungsphase nicht unnötig starr ausgestaltet werden, weil unterschiedliche Lebenssituationen, Vermögensstände und Vorsorgebedürfnisse flexible Lösungen erfordern. Ein Entnahmeplan mit gesetzlich festzulegender Mindestlaufzeit als Regelfall verbindet Planbarkeit mit Eigenverantwortung. Er ermöglicht regelmäßige Auszahlungen über die Rentenphase hinweg, ohne zwingend eine klassische Verrentung vorzuschreiben. Die Mindestlaufzeit stellt sicher, dass das geförderte Vorsorgevermögen nicht in kurzer Zeit vollständig verbraucht wird, sondern seinem Zweck als ergänzende Alterssicherung dient. Zugleich sollen flexible Optionen wie Teilkapitalauszahlungen, begrenzte Kapitalentnahmen oder eine lebenslange Verrentung möglich bleiben. Damit können unterschiedliche Lebenssituationen, individuelle Liquiditätsbedarfe und persönliche Vorsorgeentscheidungen berücksichtigt werden, ohne den Altersvorsorgezweck preiszugeben. Klare Regelungen sind auch für Invalidität und Tod erforderlich. In solchen Fällen muss rechtssicher bestimmt werden, wann und in welchem Umfang auf das angesparte Vermögen zugegriffen werden kann, ob und in welcher Form eine Übertragung auf Hinterbliebene möglich ist und welche steuerlichen Folgen eintreten. Dabei ist zwischen den Auszahlungsformen zu unterscheiden. Bei Wahl einer lebenslangen Verrentung kommt eine Vererbung des verrenteten Kapitals grundsätzlich nicht in Betracht; Hinterbliebenenleistungen sind nur möglich, wenn sie Bestandteil der gewählten Verrentungsform sind. Für Entnahmepläne, Teilkapitalauszahlungen und noch nicht verrentetes Altersvorsorgevermögen sind gesonderte Regelungen zur Übertragung auf Hinterbliebene und zu den steuerlichen Folgen im Todesfall vorzusehen. Gerade bei einem langfristigen Altersvorsorgedepot ist es erforderlich, die Zugriffsmöglichkeiten in besonderen Lebenslagen gesetzlich eindeutig zu regeln. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten für Sparer, Anbieter, Finanzverwaltung und Sozialleistungsträger vermieden. Die steuerliche Behandlung der Leistungen ist transparent nach dem Förderstatus des jeweiligen Kapitals auszugestalten. Soweit Leistungen auf geförderten Beiträgen, Zulagen sowie den darauf entfallenden Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, sind sie nach Maßgabe des § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz nachgelagert zu besteuern. Dies entspricht der Systematik staatlich geförderter Altersvorsorge: Die Ansparphase wird steuerlich begünstigt, während die Besteuerung auf die spätere Auszahlungsphase verlagert wird. Dadurch wird zugleich verhindert, dass gefördertes Altersvorsorgevermögen zunächst steuerlich privilegiert aufgebaut und anschließend nur teilweise besteuert wird. Anders zu behandeln sind Leistungen, die auf nicht geförderten Beitragsanteilen beruhen. Für solche nicht geförderten Kapitalanteile kann bei lebenslanger monatlicher Auszahlung beziehungsweise Verrentung eine Anknüpfung an die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz vorgesehen werden. Damit wird vermieden, dass bereits aus versteuertem Einkommen geleistete Beiträge in der Auszahlungsphase erneut vollständig der Besteuerung unterworfen werden. Die Ertragsanteilsbesteuerung ist in diesem Zusammenhang nicht als Begünstigung geförderten Kapitals zu verstehen, sondern als sachgerechte steuerliche Behandlung nicht geförderter Beitragsanteile bei lebenslanger Rentenzahlung. Erforderlich ist deshalb eine klare gesetzliche Trennung zwischen gefördertem und nicht gefördertem Vorsorgekapital. Anbieter müssen den Förderstatus der jeweiligen Beiträge sowie der darauf entfallenden Erträge und Wertsteigerungen nachvollziehbar dokumentieren. Dies gilt insbesondere bei gemischten Altersvorsorge-Depots, in denen sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge angespart werden können. Nur durch eine solche eindeutige Zuordnung lässt sich sicherstellen, dass die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nachgelagerte Besteuerung sachgerecht angewendet, eine Doppelbesteuerung vermieden und zugleich eine ungerechtfertigte steuerliche Begünstigung ausgeschlossen wird. Die Auszahlungsphase ist damit so auszugestalten, dass sie den langfristigen Vorsorgezweck wahrt, flexible Auszahlungsformen ermöglicht und eine steuerlich saubere Behandlung der Leistungen sicherstellt. Entscheidend ist ein transparentes, einfach administrierbares und für die Bürger verständliches Regelungssystem, das bereits während der Ansparphase erkennen lässt, wie spätere Leistungen steuerlich behandelt werden. Dadurch werden Vertrauen, Planungssicherheit und Akzeptanz des neuen Altersvorsorgedepots gestärkt. Zu II.7 – Zertifizierungsrahmen und Digitalisierung Die Einführung zertifizierter Altersvorsorge-Depots erfordert eine klare Verankerung im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und eine systematische Verzahnung mit der steuerlichen Förderung nach § 10a Einkommensteuergesetz sowie den Regelungen des Abschnitts XI Einkommensteuergesetzes. Eine eigene Produktkategorie ist notwendig, um diese Depots rechtlich von klassischen Riester- oder Garantieprodukten abzugrenzen und zugleich eindeutig in das bestehende Förder- und Zertifizierungssystem einzufügen. Nur wenn Zertifizierung, Sonderausgabenabzug, Zulagen- beziehungsweise Zuschussförderung und Auszahlungsregeln rechtlich aufeinander abgestimmt werden, kann ein widerspruchsfreies und administrativ handhabbares Förderregime entstehen. Die neue Kategorie soll gerade dadurch gekennzeichnet sein, dass sie ohne Beitragserhalt-Garantien auskommt, kapitalmarktorientiert investiert und flexible Auszahlungsformen ermöglicht8. Der Verzicht auf Beitragserhalt-Garantien ist ein wesentlicher Baustein des Antrags. Solche Garantien können die Kapitalanlage erheblich einschränken und langfristige Renditechancen mindern. Eine moderne private Altersvorsorge muss deshalb stärker auf transparente Kapitalmarktorientierung, breite Diversifikation und niedrige Kosten setzen9. Die Zertifizierung soll sicherstellen, dass nur Produkte in den Förderrahmen gelangen, die diese Anforderungen erfüllen. Die vollständige digitale Nutzbarkeit ist ebenfalls zentral. Private Altersvorsorge muss einfach zugänglich, verständlich und administrativ schlank ausgestaltet sein. Digitale Abschluss-, Verwaltungs- und Informationsprozesse senken Aufwand und Kosten. Zugleich verbessern sie Transparenz und Vergleichbarkeit für die Sparer. Der Zertifizierungsrahmen sollte daher technische Mindestanforderungen, klare Informationspflichten und eine nutzerfreundliche digitale Verwaltung ermöglichen. Zu II.8 – Portabilität Portabilität ist eine Grundvoraussetzung für ein modernes Altersvorsorgesystem. Erwerbsbiografien verlaufen heute häufig nicht mehr linear. Viele Menschen wechseln zwischen abhängiger Beschäftigung, Selbstständigkeit, Teilzeit, Arbeitslosigkeit oder freiberuflicher Tätigkeit. Ein Vorsorgesystem, das an starre Erwerbsformen gebunden ist, wird diesen Lebensläufen nicht gerecht. Deshalb müssen Altersvorsorgeansprüche und angespartes Kapital zwischen betrieblicher und privater Vorsorge sowie zwischen verschiedenen Erwerbsformen übertragen werden können. Dabei dürfen weder Förderverluste noch ungewollte steuerliche Nachteile entstehen. Andernfalls würden Wechsel im Erwerbsleben bestraft und private Vorsorge unattraktiver gemacht. Gerade die Verbindung von 8 Vgl. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/RenteVorsorge/ZertifizierungAltersvorsorgeprodukte/Alters- vorsorgeBasisrentenvertraege/altersvorsorgebasisrentenvertraege_node.html (Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, zuletzt eingesehen am 20.05.2026 „Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen“) 9 Vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2026/01/Inhalte/Kapitel-2- Analysen/2-2-neustart-fuer-die-private-altersvorsorge.html (Quelle: Bundesfinanzministerium, Monatsbericht Januar 2026, zuletzt eingesehen am 11.06.2026 „Neustart für die private Altersvorsorge: Früh beginnen und Renditechancen nutzen“) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. betrieblicher Altersversorgung, betrieblich vermittelter Eigenvorsorge und individuell organisierter privater Vorsorge erfordert klare Übertragungsregeln. Die Portabilität darf jedoch nicht dazu führen, dass unterschiedliche steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Statusregeln unterlaufen werden. Übertragungen zwischen betrieblicher Altersversorgung, betrieblich vermittelter Eigenvorsorge und individuell organisierter privater Altersvorsorge sind deshalb so auszugestalten, dass der jeweilige Steuer-, Förder- und Verbeitragungsstatus gewahrt bleibt. Insbesondere dürfen Übertragungen nicht genutzt werden, um beitragspflichtige Entgeltbestandteile nachträglich in beitragsfreie private Vorsorge umzuwandeln oder steuerlich unterschiedlich behandelte Vorsorgeformen beliebig miteinander zu vermischen. Erforderlich sind klare gesetzliche Abgrenzungs-, Dokumentations- und Nachversteuerungsregeln, damit Mobilität im Erwerbsleben erleichtert wird, ohne Steuer- oder Beitragsvermeidungsmodelle zu eröffnen. Die Portabilität stärkt zugleich die Akzeptanz des einheitlichen Standardfondsmodells. Wer weiß, dass angespartes Kapital auch bei einem Arbeitgeberwechsel, dem Wechsel in die Selbstständigkeit oder der Rückkehr in abhängige Beschäftigung erhalten bleibt, wird eher bereit sein, langfristig vorzusorgen. Ein nahtloser Übergang verhindert Brüche im Vorsorgeaufbau. Damit trägt die Portabilität wesentlich zur Praxistauglichkeit und Fairness des Systems bei. Zu II.9 – Zuschussförderung Eine steuerliche Förderung allein erreicht niedrige und mittlere Einkommen häufig nur unzureichend. Wer wenig Einkommensteuer zahlt, profitiert von Sonderausgabenabzug und steuerlicher Entlastung oft weniger stark als höhere Einkommen. Deshalb ist ergänzend eine einfache, automatisiert gewährte staatliche Zuschussförderung erforderlich. Sie macht die Förderung sichtbarer, unmittelbarer und sozial ausgewogener. Die Zuschussförderung ist dabei fiskalisch verantwortbar und sozial zielgenau auszugestalten. Sie sollte deshalb an gesetzlich bestimmte Förderhöchstbeträge und geeignete Einkommensgrenzen anknüpfen. Maßgeblich ist, dass niedrige und mittlere Einkommen tatsächlich erreicht werden, ohne hohe Einkommen überproportional zu begünstigen oder Mitnahmeeffekte zu verstärken. Die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu zertifizierten Altersvorsorge-Depots sollte durch klare Höchstbeträge begrenzt und mit der Zuschussförderung abgestimmt werden. Zuschüsse, Sonderausgabenabzug und sonstige Förderbestandteile müssen in einem einheitlichen Förderregime zusammengeführt werden, damit eine kumulative Überförderung ausgeschlossen bleibt. Die Zuschussförderung soll Einzahlungen in Altersvorsorge-Depots unterstützen und insbesondere niedrige sowie mittlere Einkommen wirksam stärken. Entscheidend ist eine möglichst automatische Gewährung. Förderansprüche dürfen nicht daran scheitern, dass komplizierte Anträge gestellt oder schwer verständliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Ein einfacher Zuschuss erhöht die Teilnahmebereitschaft und reduziert bürokratische Hürden. Die Zuschussförderung kann bestehende Zulagenmodelle funktional weiterentwickeln, sollte aber einfacher, transparenter und stärker auf tatsächliche Vorsorgebeiträge ausgerichtet sein. Dadurch wird die private Altersvorsorge gerade für diejenigen attraktiver, die zusätzliche Unterstützung beim langfristigen Vermögensaufbau benötigen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Förderberechtigung durch das Altersvorsorgereformgesetz gegenüber der bisherigen Riester-Systematik erweitert wurde. Anders als bisher sollen auch Selbstständige und Freiberufler einen Zugang zur geförderten privaten Altersvorsorge erhalten. Der vorliegende Antrag knüpft daran an, geht aber darüber hinaus, indem er diesen erweiterten Förderzugang mit einem einheitlichen, kostengedeckelten und staatlich beaufsichtigten Standardfonds verbindet, der durch Skaleneffekte und den Verzicht auf teure Garantien eine renditestarke und verlässliche private Altersvorsorge für alle Bürger ermöglicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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