Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8619
21. Wahlperiode 14.10.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/7864, 21/8296, 21/8606 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Georg Schroeter, Kathrin Michel,
Sascha Müller und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die junge Generation mit einem Startkapital
für ihre private Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern
und Eltern zu stärken. Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren in
Deutschland sollen pro Monat zehn Euro in einen individuellen, kapitalgedeckten
Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt werden, wenn ein solcher von den Eltern der
anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden
ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen
weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private
Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen
individuellen Vertrag abschließen, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt
erfolgen. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem
späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden.
Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung
des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres
möglich sein. Die Frühstartrente soll mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026
Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020) starten. Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-
Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche
Zuwendungen. Ab 2027 soll jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr
Sechsjährigen einbezogen werden.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss u.a. folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
• Konkretisierung der Anlagegrundsätze und Erweiterung der gesetzlichen
Vorgaben der kollektiven Anlage: Festlegung, dass die Mittel der kollektiven
Anlage ausschließlich in breit diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds
anzulegen sind und explizite Nennung des Grundsatzes, dass die kollektive
Anlage ausschließlich im Interesse der anspruchsberechtigten Kinder erfolgt
und daher das Ziel verfolgt, langfristig ein möglichst hohes Vermögen für die
Altersvorsorge zu erreichen
• Information vor Verfall der Mittel: identifizierbare Anspruchsberechtigte in
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der kollektiven Anlage werden rechtzeitig vor der Rückführung der
Frühstartförderung in geeigneter Weise informiert
• Änderungen beim Ausschluss von Abschluss- und Vertriebskosten: Bis zu
Beginn der Auszahlungsphase dürfen auf den Vertragsteil, der auf dem
Frühstartrentenvermögen (Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge)
beruht, keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden und bei einer
Übertragung des Frühstartrentenvermögens auf einen anderen
Altersvorsorgevertrag des Anspruchsberechtigten dürfen keine Kosten in Rechnung
gestellt werden. Für Eigenbeiträge können die Anbieter Abschluss- und
Vertriebskosten erheben.
• Geänderte Regelung bei Todesfall des Kindes: Verstirbt das
anspruchsberechtigte Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, muss die Frühstartrente nicht
an den Staat zurückgezahlt werden.
Klarstellende Regelung zur Besteuerung in der Auszahlungsphase:
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Die Änderungen haben keine oder vernachlässigbare finanzielle Auswirkungen. Durch
den Verzicht auf Rückzahlung der Frühstartrente im Fall des Todes des
anspruchsberechtigten Kindes ergeben sich geringfügig geringere Rückführungen an den
Bundeshaushalt.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes (= Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im
Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Mio. Euro. Der Betrag wächst durch
das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Mio. Euro im
Haushaltsjahr 2030 an. Bestandteil der Programmmittel ab dem Jahr 2028 sind die
Mittel für die Kapitalanlagen für die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank.
Beim Einzelplan 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030
insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Mio. Euro sowie dauerhaft von
insgesamt zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Im
Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der ZfA sowie in den
Kapiteln 0811 und 6002 folgende Mehrausgaben an:
Kapitel
HH-Jahr 2027 2028 2029 2030
Maßnahme in T €
0811 Zuweisungen an den
Versorgungsfonds 169 339 339 339
Summe 169 339 339 339
0815 Ausgaben beim BZSt
inklusive ZfA 9.694 7.924 6.924 4.924
Summe 9.694 7.924 6.924 4.924
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 9.863 8.263 7.263 5.263
6002 Zuführung an die ZfA 198.000 240.000 327.000 411.000
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bzw. das
Sondervermögen Frühstartrente
Summe Epl. 60 / HH-Jahr 198.000 240.000 327.000 411.000
Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den
Bundes-haushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028
bis 2030 berücksichtigt.
Darüber hinaus verlagert sich abhängig von der Inanspruchnahme der individuellen
Verträge ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der kollektiven
Anlage in das Jahr 2028.
Erläuterungen zur Zuführung an die ZfA bzw. das Sondervermögen „Frühstartrente“
sowie die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben
beim BZSt und der ZfA sind aus den Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung zum Gesetzentwurf ersichtlich.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 162 500,0
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0,0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 2 500,0
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0,0
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One
in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung
und Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5.677,5
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 5.677,5
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 72,5
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe
(in Tsd. Euro):
0,0
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0,0
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“-
Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 644,2
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 644,2
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 337,0
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 337,0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0
davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung
wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung
verwiesen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one
out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau vom 26. September 2025).
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Olav Gutting
Berichterstatter
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Sascha Müller
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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