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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8619 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8619 21. Wahlperiode 14.10.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/7864, 21/8296, 21/8606 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Sascha Müller und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die junge Generation mit einem Startkapital für ihre private Altersvorsorge auszustatten und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken. Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren in Deutschland sollen pro Monat zehn Euro in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt werden, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, soll eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt erfolgen. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein. Die Frühstartrente soll mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020) starten. Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18- Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 soll jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen werden. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss u.a. folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: • Konkretisierung der Anlagegrundsätze und Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben der kollektiven Anlage: Festlegung, dass die Mittel der kollektiven Anlage ausschließlich in breit diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds anzulegen sind und explizite Nennung des Grundsatzes, dass die kollektive Anlage ausschließlich im Interesse der anspruchsberechtigten Kinder erfolgt und daher das Ziel verfolgt, langfristig ein möglichst hohes Vermögen für die Altersvorsorge zu erreichen • Information vor Verfall der Mittel: identifizierbare Anspruchsberechtigte in V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. der kollektiven Anlage werden rechtzeitig vor der Rückführung der Frühstartförderung in geeigneter Weise informiert • Änderungen beim Ausschluss von Abschluss- und Vertriebskosten: Bis zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen auf den Vertragsteil, der auf dem Frühstartrentenvermögen (Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge) beruht, keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden und bei einer Übertragung des Frühstartrentenvermögens auf einen anderen Altersvorsorgevertrag des Anspruchsberechtigten dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Für Eigenbeiträge können die Anbieter Abschluss- und Vertriebskosten erheben. • Geänderte Regelung bei Todesfall des Kindes: Verstirbt das anspruchsberechtigte Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, muss die Frühstartrente nicht an den Staat zurückgezahlt werden. Klarstellende Regelung zur Besteuerung in der Auszahlungsphase: Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Die Änderungen haben keine oder vernachlässigbare finanzielle Auswirkungen. Durch den Verzicht auf Rückzahlung der Frühstartrente im Fall des Todes des anspruchsberechtigten Kindes ergeben sich geringfügig geringere Rückführungen an den Bundeshaushalt. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (= Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Mio. Euro. Der Betrag wächst durch das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2030 an. Bestandteil der Programmmittel ab dem Jahr 2028 sind die Mittel für die Kapitalanlagen für die kollektive Anlage bei der Deutschen Bundesbank. Beim Einzelplan 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre 2027 bis 2030 insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Mio. Euro sowie dauerhaft von insgesamt zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Im Einzelnen fallen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der ZfA sowie in den Kapiteln 0811 und 6002 folgende Mehrausgaben an: Kapitel HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 Maßnahme in T € 0811 Zuweisungen an den Versorgungsfonds 169 339 339 339 Summe 169 339 339 339 0815 Ausgaben beim BZSt inklusive ZfA 9.694 7.924 6.924 4.924 Summe 9.694 7.924 6.924 4.924 Summe Epl. 08 / HH-Jahr 9.863 8.263 7.263 5.263 6002 Zuführung an die ZfA 198.000 240.000 327.000 411.000 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. bzw. das Sondervermögen Frühstartrente Summe Epl. 60 / HH-Jahr 198.000 240.000 327.000 411.000 Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den Bundes-haushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028 bis 2030 berücksichtigt. Darüber hinaus verlagert sich abhängig von der Inanspruchnahme der individuellen Verträge ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der kollektiven Anlage in das Jahr 2028. Erläuterungen zur Zuführung an die ZfA bzw. das Sondervermögen „Frühstartrente“ sowie die titelgenaue Aufschlüsselung der vorstehend dargestellten Mehrausgaben beim BZSt und der ZfA sind aus den Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung zum Gesetzentwurf ersichtlich. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 162 500,0 Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): 0,0 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 2 500,0 Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): 0,0 Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5.677,5 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 5.677,5 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 72,5 davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): 0,0 davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 0,0 Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der erweiterten „One in, one out“- Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 644,2 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 644,2 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0 davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 337,0 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 337,0 davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 0,0 davon auf Bundes- und Landesebene (in Tsd. Euro) 0,0 Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterliegt der erweiterten „One in, one out“-Regel (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau vom 26. September 2025). Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Olav Gutting Berichterstatter Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Sascha Müller Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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