Nationale Überführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes in das deutsche Bundesrecht
Text
Nationale Überführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes in das deutsche Bundesrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8641
21. Wahlperiode 15.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Awet Tesfaiesus, Marlene Schönberger, Katrin Göring-Eckardt,
Sven Lehmann, Dr. Anna Lührmann, Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Irene Mihalic, Misbah Khan, Jeanne Dillschneider und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Nationale Überführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes in das
deutsche Bundesrecht
Mit dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act
[EMFA]) sollen die redaktionelle Unabhängigkeit von Medienanbietern
gestärkt, ein robuster Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher
Kommunikation vor dem Einsatz von Überwachungstechniken gewährleistet, die
Wettbewerbsfähigkeit des Mediensektors im digitalen Raum begünstigt und
potenzielle Interessenkonflikte durch die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse von
Medienunternehmen oder die Zuteilung staatlicher Werbung sichtbar gemacht
werden. Die Umsetzung der Verordnung 2024/1083 des Europäischen
Parlaments und des Rates ist deshalb auch für Medienschaffende sowie
Journalistinnen und Journalisten in Deutschland von zentraler Bedeutung.
Die Verordnung bietet Journalistinnen und Journalisten sowie
Medienschaffenden einen weitreichenden Schutz, der zentrale Prinzipien der journalistischen
Arbeit auf EU-Ebene absichert. In einer Zeit, in der digitale Überwachung
immer präziser wird, schafft das EMFA eine wichtige Barriere gegen den Einsatz
von Spyware und anderen eingreifenden bzw. intrusiven
Überwachungsmaßnahmen. Darüber hinaus wird die redaktionelle Unabhängigkeit institutionell
verankert.
Eine weitere wesentliche Regelung betrifft das Verhältnis zu den großen Tech-
Plattformen. Ergänzt wird dies durch bessere Transparenz zu den
Eigentumsverhältnissen im Mediensektor und der Vergabe staatlicher Werbeaufträge:
Indem sichtbar gemacht wird, wer welche Medien kontrolliert, werden versteckte
Einflussnahmen erschwert und potenzielle Interessenkonflikte aufgedeckt, was
wiederum die Glaubwürdigkeit des demokratischen Diskurses stärkt. Insgesamt
fungiert die Verordnung somit als ein moderner Schutzschild, der die
journalistische Tätigkeit finanziell stabilisiert und durch Transparenzpflichten
professionalisiert.
Als Verordnung gelten die meisten Regeln des EMFA seit August 2025
vollständig in der EU – auch ohne eine Überführung in die nationale
Gesetzgebung. In Bezug auf deren effektive Umsetzung muss Deutschland vor allem
sicherstellen, dass bestehende nationale Gesetze und Strukturen mit der
Verordnung vereinbar sind. Da die Medienregulierung in den Kompetenzbereich der
Bundesländer fällt, werden diese Anpassungen zum Teil durch den 9.
Medienänderungsstaatsvertrag umgesetzt werden (MPK-Beschluss [MPK =
Ministerpräsidentenkonferenz] vom 25. Juni 2026, www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vor
sitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_7_Neunter_Medienaenderungsstaa
tsvertrag.pdf). Weitere Anpassungen sollen durch den Digitalen
Medienstaatsvertrag Teil 2 erfolgen. Darüber hinaus müssen jedoch auch wesentliche
Bereiche auf Bundesebene angepasst werden.
So werfen neue Befugnisse deutscher Nachrichtendienste
(Bundesnachrichtendienst [BND] und Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV]) im aktuellen
Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts erhebliche Fragen
bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem strikten Verbot im EMFA, Journalistinnen
und Journalisten, Medienschaffende sowie deren Familienangehörige verdeckt
abzuhören und zu überwachen (www.djv.de/fileadmin/user_upload/DJV/INFO
RMATIONEN/medienpolitik/Stellungnahmen/260714_DJV-Stellungnahme_z
um_BMI_RefE_zum_Nachrichtendienstrecht.pdf), auf. Diese Fragen folgen
insbesondere daraus, dass die Ausnahmen bzw. Schwellen für den Einsatz von
Überwachungsmaßnahmen weit definiert werden und so das Risiko entsteht,
dass insbesondere investigative Journalistinnen und Journalisten zu schnell
selbst oder indirekt als Dritte von einer Überwachung betroffen sein könnten.
Auch verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass
öffentlich-rechtliche Medien „über angemessene, nachhaltige und
vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen“ (Artikel 5 Absatz 3 EMFA). Der Zuschuss mit
Bundesmitteln für die Deutsche Welle wird jährlich mit dem Haushaltsgesetz
beschlossen, ohne dass vorher eine unabhängige Prüfung – ähnlich wie bei den
inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – den Finanzbedarf im
Verhältnis zum Auftrag prüft. Kurzfristige Kürzungen können die
Planungssicherheit und dadurch die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle
gefährden (www.dwdl.de/nachrichten/106899/dwverwaltungsrat_warnt_vor_w
eiterer_etatkuerzung/?utm_source=&utm_medium=&utm_campaign=&utm_t
erm=). Zudem ergeben sich aus der Verordnung umfassende Verpflichtungen,
Zusammenschlüsse im Mediensektor in Bezug auf ihre Auswirkungen auf den
Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit zu überprüfen
(Artikel 22 EMFA). Aktuell ist eine formelle Beteiligung der Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) jedoch nur in sehr
wenigen Verfahren des Bundeskartellamts vorgesehen (§ 40 Absatz 4 Satz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]).
Obwohl das Europäische Medienfreiheitsgesetz seit über einem Jahr
vollständig in Kraft ist, sind Anpassungen auf Bundeseben bis heute nicht erfolgt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
1. a) Welche konkreten Maßnahmen ergeben sich aus Artikel 3 EMFA und
dem dort verbrieften Recht für Bürgerinnen und Bürger, eine Vielzahl
von redaktionell unabhängigen Medieninhalten zu empfangen?
b) Welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in
Bezug auf Artikel 3 EMFA angesichts der rückläufigen lokalen und
regionalen Medienvielfalt, und welche konkreten Maßnahmen plant sie
hierzu?
2. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um den Schutz von
Journalistinnen und Journalisten, ihren Quellen und ihrer Kommunikation gemäß
Artikel 4 EMFA zu gewährleisten, und wie ist der Zeitplan dazu?
a) Inwieweit müssen nach Ansicht der Bundesregierung bestehende
nationale Gesetze ergänzt oder angepasst werden, um den in Artikel 4
Absatz 3 EMFA verankerten Schutz journalistischer Quellen und
vertraulicher Kommunikation wirksam sicherzustellen?
b) Inwieweit finden die Bestimmungen und Schutzvorschriften des
Artikels 4 Absatz 3 EMFA Anwendung bzw. Berücksichtigung in
dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Nachrichtendienstrechts (insbesondere im Bundesverfassungsschutzgesetz-
Entwurf [BverfSchG‑E] und Bundesnachrichtendienstgesetz-Entwurf
[BNDG‑E])?
3. a) Welche konkreten Anforderungen müssen nach Ansicht der
Bundesregierung erfüllt sein, damit ein „überwiegendes öffentliches
Interesse“ gemäß Erwägungsgrund (ErwG) 26 EMFA besteht, der die
Nutzung invasiver Überwachungssoftware rechtfertigt?
b) Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um der
Gefahr entgegenzuwirken, dass durch die Ausnahme in ErwG 26 EMFA
nationale Sicherheitsinteressen Vorrang vor dem Schutz von
Journalistinnen und Journalisten und ihren Quellen haben?
4. Welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung, um die
Vereinbarkeit des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), des
Bundespolizeigesetzes, des Gesetzes zur Reform der Nachrichtendienste (BNDG‑E und
BverfSchG‑E) und der Strafprozessordnung (StPO) mit den
Anforderungen gemäß Artikel 4 EMFA zu gewährleisten, und wie ist der Zeitplan für
deren Umsetzung?
a) Wie bewertet die Bundesregierung den verfassungs- und
europarechtlichen Konflikt zwischen § 49 BKAG zur Regelung von verdeckten
Eingriffen in informationstechnische Systeme und Artikel 4 EMFA,
und welche konkreten Änderungen sind geplant, um das Verbot des
Einsatzes von Überwachungssoftware gegen Mediendienstanbieter
sowie Journalistinnen und Journalisten zum Schutz ihrer Quellen in das
BKAG zu verankern?
b) Wie bewertet die Bundesregierung den verfassungs- und
europarechtlichen Konflikt zwischen § 40 der geplanten Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes über die Überwachung der Telekommunikation,
und welche konkreten Änderungen sind geplant, um den
journalistischen Quellenschutz nach Artikel 4 EMFA zu schützen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Aushebelung des
journalistischen Quellenschutzes durch nachrichtendienstliche
Maßnahmen des Bundesverfassungsschutzes gegen Journalistinnen und
Journalisten, wie sie nach dem Gesetzentwurf möglich sind, und wie
verhält sich diese Regelung zu den strengen Anforderungen an die
deutschen Sicherheitsgesetze nach Artikel 4 EMFA (bitte konkret
begründen)?
d) Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Aushebelung des
journalistischen Quellenschutzes durch nachrichtendienstliche
Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland und ohne
signifikante Einschränkungen im Inland, wie sie nach dem Gesetzentwurf
möglich sind, und wie verhält sich diese Regelung zu den strengen
Anforderungen an die deutschen Sicherheitsgesetze nach Artikel 4
EMFA (bitte konkret begründen und nach In- und Ausland
differenzieren)?
e) Inwiefern plant die Bundesregierung, Journalistinnen und Journalisten
rechtlich als Berufsgeheimnisträger einzustufen?
f) Welche Änderungsbedarfe ergeben sich nach Ansicht der
Bundesregierung in Bezug auf die Strafprozessordnung, um Journalistinnen
und Journalisten auch in der Rolle als „Nachrichtenmittler“ vor
Überwachungen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b EMFA zu
schützen?
g) Wie plant die Bundesregierung, den Schutz von Haushaltsangehörigen
von Journalistinnen und Journalisten nach Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe a EMFA umzusetzen, und welche Änderungsbedarfe ergeben
sich in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StPO?
5. Welche unabhängige Behörde oder Stelle soll nach Plänen der
Bundesregierung damit beauftragt werden, Journalistinnen und Journalisten sowie
Medienschaffende bei der Ausübung ihres Rechts auf wirksamen
Rechtsschutz nach Artikel 4 Absatz 8 EMFA zu unterstützen, und wie ist der
Zeitplan für die Umsetzung?
6. Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Finanzierungsverfahren
der Deutschen Welle nach dem Deutsche-Welle-Gesetz (DWG) sowie die
fehlende unabhängige Prüfung des Finanzierungsbedarfs im Hinblick auf
Artikel 5 EMFA?
a) Auf Grundlage welcher objektiven Kriterien wird aktuell festgestellt,
ob die der Deutschen Welle zur Verfügung stehenden Mittel zur
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags ausreichend sind?
b) Wie wird sichergestellt, dass kurzfristige Haushaltskürzungen die
redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle nicht
beeinträchtigen?
c) Wie wird aktuell gewährleistet, dass die Finanzierung der Deutschen
Welle nicht von kurzfristigen politischen oder haushaltspolitischen
Erwägungen abhängig ist?
7. Welche Änderungen des DWG plant die Bundesregierung, um das
Finanzierungsverfahren der Deutschen Welle in Einklang mit Artikel 5 EMFA
zu bringen, und wie ist der Zeitplan für die Umsetzung?
8. Wo besteht nach Ansicht der Bundesregierung Handlungsbedarf bei der
Umsetzung von Artikel 21 EMFA?
a) Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
Einhaltung von Artikel 21 Absatz 1 EMFA sicherzustellen, wonach
Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines
Mitgliedstaats, die den Medienpluralismus oder die Unabhängigkeit von
Medienunternehmen im EU-Binnenmarkt beeinträchtigen könnten,
hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen?
b) Wie definiert die Bundesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 1 EMFA
„hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig“?
c) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass gemäß Artikel 21
Absatz 1 EMFA die getroffenen Maßnahmen „begründet, transparent,
objektiv und nichtdiskriminierend“ sind?
9. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Beschwerdeverfahren nach
Artikel 21 EMFA ausreichend definiert, damit Medien ihr Beschwerderecht
in Bezug auf Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen des
Bundes wahrnehmen können?
a) Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zu
ergreifen, um die in Artikel 21 Absatz 3 EMFA erwähnte
„Beschwerdestelle“ einzurichten?
b) Welche Behörde oder Stelle wird als Beschwerdestelle derzeit in
Betracht gezogen?
10. Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, damit
gewährleistet wird, dass die Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 EMFA
„unverzüglich durchgeführt werden“?
a) Wie definiert die Bundesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 2 EMFA
„festgelegte Fristen“?
b) Wie legt die Bundesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 2 EMFA
„unverzüglich“ rechtlich aus?
11. Welche konkreten Maßnahmen werden auf Bundesebene ergriffen, um die
Medienvielfalt gemäß Artikel 22 EMFA umfassend zu gewährleisten?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Benehmensverfahren
nach § 40 Absatz 4 GWB vor dem Hintergrund des Artikels 22
EMFA, und welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung,
um Benehmensverfahren so weiterzuentwickeln, dass
Zusammenschlüsse von Medienunternehmen in Bezug auf ihre Auswirkungen
auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit umfassend
bewertet werden können?
b) Wie plant die Bundesregierung, die zukünftige Zusammenarbeit
zwischen dem Bundeskartellamt und der KEK zu vertiefen, um die
Sicherung der Medienvielfalt nach Artikel 22 EMFA zu gewährleisten?
c) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die KEK
befugt ist, sämtliche Zusammenschlüsse im Mediensektor nicht nur
prüfen, sondern auch entscheiden zu können, und wird eine Änderung im
§ 40 Absatz 4 Satz 3 GWB angestrebt?
d) Wie bewertet die Bundesregierung die Anhebung der Schwellen bei
der Zusammenschlusskontrolle in § 35 im aktuellen
Kabinettsbeschluss zum GWB vom 15. Juli 2026 im Hinblick auf das Ziel des
EMFA gemäß der Erwägungsgründe 63 und 64, Zusammenschlüsse
auf dem Medienmarkt, die eine negative Auswirkung auf den
Medienpluralismus haben können, stärker zu regulieren?
e) Wie plant die Bundesregierung, Zusammenschlüsse rechtlich zu
decken, die zwar kartellrechtlich zulässig sind, aber dennoch nach einer
KEK-Bewertung zu einer vorherrschenden Meinungsmacht führen
würden?
12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in Artikel 25
EMFA festgeschriebenen Prinzipien der Transparenz und der
Nichtdiskriminierung bei Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung
wirksam umzusetzen, und wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung aus?
13. In welcher Form werden Bundesbehörden jährlich Informationen über
ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung gemäß Artikel 25
Absatz 2 EMFA veröffentlichen?
14. Welche Regulierungsbehörden oder Regulierungsstellen sollen mit der
Aufsicht und der Berichterstattung in Bezug auf die öffentlichen
Ausgaben für staatliche Werbung von Bundesbehörden und öffentlichen
Stellen auf Bundesebene beauftragt werden?
15. Wo besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Überschneidung
zwischen der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung und Artikel 25 EMFA, und welche gesetzlichen
Anpassungsbedarfe ergeben sich daraus?
Berlin, den 7. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Anna Lührmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Awet Tesfaiesus (Kleine Anfrage)
- asked ← Irene Mihalic (Kleine Anfrage)
- asked ← Jeanne Dillschneider (Kleine Anfrage)
- asked ← Katrin Göring-Eckardt (Kleine Anfrage)
- asked ← Konstantin von Notz (Kleine Anfrage)
- asked ← Marlene Schönberger (Kleine Anfrage)
- asked ← Misbah Khan (Kleine Anfrage)
- asked ← Sven Lehmann (Kleine Anfrage)
- authored ← Awet Tesfaiesus
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Marlene Schönberger
- part_of_vorgang → Nationale Überführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes in das deutsche Bundesrecht (Kleine Anfrage)