Staatlich geförderte Organisationen und ihr möglicher Einfluss auf die mediale Berichterstattung und Debatte sowie die öffentliche Meinungsbildung (Antwort zu Drs. 21/3285)
Text
Staatlich geförderte Organisationen und ihr möglicher Einfluss auf die mediale Berichterstattung und Debatte sowie die öffentliche Meinungsbildung (Antwort zu Drs. 21/3285)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3697
21. Wahlperiode 16.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz
Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3285 –
Staatlich geförderte Organisationen und ihr möglicher Einfluss auf die mediale
Berichterstattung und Debatte sowie die öffentliche Meinungsbildung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach einem Bericht der „BILD“-Zeitung vom 31. Oktober 2025 nutzt das
ZDF Fortbildungen, die vom sog. Mediendienst Integration entwickelt wurden
(www.bild.de/politik/inland/interne-kurse-enthuellt-so-sollen-reporter-von-ar
d-und-zdf-ueber-migration-reden-69035669318b8b65a5894b5b, zuletzt
aufgerufen am 7. November 2025). Das ZDF bestätigte den Erwerb von zwölf
Online-Trainings über die ARD.ZDFmedienakademie. Die Teilnahme sei
freiwillig, die redaktionelle Verantwortung unberührt (https://presseportal.zdf.de/pres
semitteilung/zdf-weist-vorwuerfe-der-bild-zeitung-zurueck, zuletzt aufgerufen
am 7. November 2025). Nach Darstellung der „BILD“ und weiterer Medien
(www.nius.de/medien/news/ard-zdf-schulungen-migration-indoktrination-med
iendienst-integration/e818111b-f40d-4944-a3c5-6fb67da11e07, zuletzt
aufgerufen am 7. November 2025) enthalten die Trainings jedoch konkrete
Empfehlungen zum sprachlichen Umgang mit Migrationsthemen, darunter die gezielte
Ausdünnung bestimmter Begriffe und die bevorzugte Verwendung nach
Ansicht der Fragesteller ideologisch geprägter Alternativformulierungen. Aus
Sicht der Fragesteller liegt nahe, dass diese Inhalte auch anderen
öffentlichrechtlichen oder privaten Rundfunkanstalten zugänglich gemacht wurden,
wenngleich hierzu bislang keine offiziellen Angaben vorliegen. So ist etwa die
Deutsche Welle als Gesellschafter und Gremienmitglied der ARD.ZDF
medienakademie zu nennen, über deren Plattform die betreffenden Fortbildungen
angeboten werden.
Der Staatsrechtler Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler weist in der genannten
Berichterstattung darauf hin, dass die mittelbare Finanzierung solcher
Fortbildungsangebote durch staatlich geförderte Träger im grundgesetzlich
verankerten Gebot der Staatsferne einen sensiblen Grenzbereich berührt. Staatliche
Stellen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf journalistische
Inhalte, Arbeitsweisen oder Sprachregelungen ausüben (www.bild.de/politik/i
nland/interne-kurse-enthuellt-so-sollen-reporter-von-ard-und-zdf-ueber-migrat
ion-reden-69035669318b8b65a5894b5b, zuletzt aufgerufen am 7. November
2025). Aus Sicht der Fragesteller ist dieser Hinweis zentral, weil die
betreffenden Fortbildungsinhalte durch Strukturen ermöglicht werden, die unmittelbar
oder mittelbar mit Bundesmitteln gefördert werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
15. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Mediendienst Integration wird vom Verein Rat für Migration e. V.
getragen (https://mediendienst-integration.de/ueber-uns.html, zuletzt aufgerufen am
7. November 2025) und durch Mittel der Bundesregierung unterstützt,
insbesondere durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration sowie die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus.
Weitere Förderer sind private Stiftungen wie die Amadeu-Antonio-Stiftung,
die Robert-Bosch-Stiftung und die Stiftung Mercator. Einzelne Projekte
erhalten zudem Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der
Europäischen Union (https://mediendienst-integration.de/kontakt/foerderung.html,
zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Hierdurch entsteht nach Ansicht
der Fragesteller eine direkte und nachvollziehbare Verbindung zwischen
staatlicher Förderpraxis und den Inhalten eines Angebots, das seinerseits
journalistische Arbeitsweisen konkret beeinflussen kann.
Der Mediendienst Integration bietet Workshops, Web-Trainings,
Pressegespräche und Online-Kurse an und vermittelt Expertenkontakte für redaktionelle
Zwecke (https://mediendienst-integration.de/ueber-uns.html, zuletzt
aufgerufen am 7. November 2025). Nach eigenen Angaben arbeitet er mit
wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen. Für ein Projekt bewarb der
Mediendienst Integration die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (https://mediendienst-integration.de/fileadmin/Dateien/Medien-To
ur_Fluechtlinge_Arbeitsmarkt.pdf, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025).
Damit entsteht ein Geflecht aus staatlich geförderten Projekten,
zivilgesellschaftlichen Akteuren und redaktionellen Strukturen. Aus Sicht der
Fragesteller ist diese Konstellation besonders problematisch, weil die Staatsferne des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade als historische Reaktion auf
staatliche Propaganda und gleichgeschaltete Medien geschaffen wurde. Wenn
staatlich geförderte Strukturen bestimmte Sprachregelungen, begriffliche
Vorgaben oder Deutungsrahmen in den redaktionellen Alltag einspeisen, berührt
dies unmittelbar die Pressefreiheit sowie die Funktionsvoraussetzungen einer
freien, unvoreingenommenen öffentlichen Meinungsbildung.
Aus Sicht der Fragesteller zeigt sich zunehmend ein übergeordnetes Muster:
Immer wieder gehen Einflussnahmen auf Sprache, Deutungsrahmen und
journalistische Arbeitsweisen von Akteuren und sog.
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aus, die dem politisch linken bis linksradikalen Spektrum
zuzuordnen sind – und diese Strukturen werden seit Jahren regelmäßig durch
staatliche Mittel gestützt. Dadurch entsteht aus Sicht der Fragesteller der Eindruck
eines geförderten Netzwerkes, das mit klar erkennbarer politischer
Ausrichtung versucht, in redaktionelle Prozesse hineinzuwirken. Die gebotene
Trennung zwischen staatlicher Förderung, ideologisch agierenden NGOs und
unabhängiger Medienberichterstattung wird nach Auffassung der Fragesteller
zunehmend und in bedenklicher Weise verwischt. Daher ist bei
entsprechenden Entwicklungen in diesem Spannungsfeld nach Ansicht der Fragesteller ein
erhöhtes Maß an Transparenz und Aufklärung erforderlich.
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Inhalt, Zielsetzung und
didaktische Ausrichtung der vom Mediendienst Integration entwickelten
Online-Trainings vor, die über die ARD.ZDF medienakademie
angeboten und vom ZDF erworben wurden, und wenn ja, welche?
Der Rat für Migration e. V., Träger des Mediendienst Integration, hat dazu im
November 2025 eine öffentliche Stellungnahme abgegeben, siehe https://rat-fue
r-migration.de/2025/11/03/zur-berichterstattung-von-nius-und-anderen-ueber-d
en-mediendienst-integration-erklaert-der-rat-fuer-migration-e-v-als-dessen-trae
ger/. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse im Sinne
der Fragestellung vor.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und in welchem
Umfang weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Zugang zu diesen
Trainingsmodulen haben oder diese nutzen, und wenn ja, welche?
3. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob die
Trainingsmodule des Mediendienstes Integration Empfehlungen zum
Sprachgebrauch, zur Begriffsauswahl oder zur redaktionellen Darstellung
migrationspolitischer Themen enthalten, die geeignet wären, journalistische
Arbeitsweisen zu beeinflussen, und wenn ja, welche?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
4. In welcher Höhe wurden seit 2015 Bundesmittel an den Mediendienst
Integration, den Rat für Migration e. V. oder unmittelbar verbundene
Projektträger ausgereicht (bitte nach Jahr, Ressort, Förderprogramm,
Förderhöhe und Zuwendungszweck aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 2015 bis 2025 wurden von der Beauftragten der Bundesregierung
für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie vom Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern Förderungen gewährt. Die näheren
Informationen können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
a) Übersicht der Förderung durch Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und
Integration
Jahr Förderprogramm Förderhöhe in Euro Zuwendungszweck
2015 Nicht zutreffend 34.720,00 Projektförderung
2016 Nicht zutreffend 224.057,14 Projektförderung
2017 Nicht zutreffend 181.400,00 Projektförderung
2018 Nicht zutreffend 181.400,00 Projektförderung
2019 Nicht zutreffend 200.000,00 Projektförderung
2020 Nicht zutreffend 219.680,24 Projektförderung
2021 Nicht zutreffend 405.681,97 Projektförderung
2022 Nicht zutreffend 215.221,00 Projektförderung
2023 Nicht zutreffend 211.237,18 Projektförderung
2024 Nicht zutreffend 228.149,78 Projektförderung
2025 Nicht zutreffend 243.142,58 Projektförderung
b) Übersicht Förderung durch Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
Innern
Jahr Förderprogramm Förderhöhe in Euro Zuwendungszweck
2015
2016
2017
2018 Nicht zutreffend 24.683,28 Projektförderung
2019 Nicht zutreffend 45.144,51 Projektförderung
2020 Nicht zutreffend 15.762,36 Projektförderung
2021 Nicht zutreffend 131.020,54 Projektförderung
2022 Nicht zutreffend 34.319,04 Projektförderung
2023 Nicht zutreffend 43.448,00 Projektförderung
2024 Nicht zutreffend 35.512,92 Projektförderung
2025 Nicht zutreffend 36.772,58 Projektförderung
5. Welche spezifischen Zuwendungsauflagen, Evaluationsmechanismen
oder Berichtspflichten waren in den jeweiligen Förderbescheiden
vorgesehen?
Die Zuwendungsbescheide der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
Integration umfassten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P). Darin sind die Vorgaben zum
Verwendungsnachweis definiert.
Zudem enthielten die Förderbescheide der Beauftragten für Migration,
Flüchtlinge und Integration folgende spezifischen Nebenbestimmungen:
„1. Grundvoraussetzung für die Förderung ist, dass der
Zuwendungsempfänger sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland bekennt (Anlage 4) und eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet. Liegen
Verdachtsmomente vor, dass Personen oder Organisationen mit der inhaltlichen
Mitwirkung an der Durchführung des Projekts beauftragt werden bzw. in
sonstiger Weise an dem Projekt partizipieren, von denen bekannt ist
oder bei denen damit gerechnet werden muss, dass sie sich gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, ist die
Beauftragte unverzüglich zu unterrichten, um über die weiteren Schritte zu
entscheiden.
2. Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B.
Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten,
Ankündigungen, Einladungen) ist unter Einfügung des Förderlogos in der jeweils
gültigen Fassung in angemessener Form auf die Förderung durch die
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration zugleich die Beauftragte der Bundesregierung für
Antirassismus hinzuweisen. Bitte fordern Sie vor der o. g. Veröffentlichung oder
Verlautbarung das Logo in seiner aktuell gültigen Version beim
Fachreferat an. Bei Publikationen mit überregionaler Bedeutung ist die
Beauftragte frühzeitig über geplante Vorhaben zu informieren. Der Entwurf
der Publikation ist ihr rechtzeitig vor der Veröffentlichung zu
übersenden.
3. Der Träger trägt die Gewährleistung dafür, dass das für die
Projektumsetzung eingestellte Personal die erforderliche Qualifikation für die
ausgeübte Tätigkeit sowie vorgesehene Eingruppierung besitzt.
4. Der Abschluss von Arbeitsverträgen, die zeitlich über den
vorgenannten Bewilligungszeitraum hinausgehen, erfolgt auf eigene
Verantwortung des Zuwendungsempfängers bzw. jeweiligen Projektträgers, da
aus der mit diesem Bescheid gewährten Zuwendung nicht auf eine
entsprechende Förderung für nachfolgende Haushaltsjahre geschlossen
werden kann; d. h., alle arbeitsrechtlichen Konsequenzen im
Zusammenhang mit dem eingesetzten Projektpersonal trägt der
Zuwendungsempfänger bzw. jeweilige Projektträger.
5. Reisekosten können nur abgerechnet werden, wenn sie mit diesem
Zuwendungsbescheid bewilligt wurden; ergänzend wird verwiesen auf
das Bundesreisekostengesetz (BRKG).
6. Ausgaben für Verpflegung sind grundsätzlich nur nach vorangestellter
Beantragung und Genehmigung zuwendungsfähig.
7. Referentenhonorare dürfen grundsätzlich 60,00 Euro je volle Stunde
(60 Minuten) nicht überschreiten. Wenn es sich bei den Referenten um
wissenschaftlich tätige Personen (Universitätsprofessoren, Dozenten
usw.) oder sonstige hoch qualifizierte Personen mit Spezialkenntnissen
handelt, darf das Honorar max. 80,00 Euro je volle Stunde nicht
überschreiten. Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Abdruck der von den
Referenten gehaltenen Vorträge, zumindest jedoch ein kurzes
Konzeptpapier, für die vertiefte Prüfung bereitzuhalten und der jeweilige
Arbeitgeber der Referenten zu nennen. Honorarverträge sind vor
Leistungserbringung schriftlich zu fixieren.
8. Honorare dürfen nur für projektbezogene Betreuungstätigkeiten gezahlt
werden, wobei die Honorarverträge vor Leistungserbringung schriftlich
zu fixieren sind. Darüberhinausgehende Mehrarbeiten (z. B. Vor- und
Nachbereitung, evtl. Besprechungszeiten, Behördengänge etc.) werden
nicht vergütet.
9. Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen Gegenstände
sind gemäß Nr. 4 der ANBest-P für die Gesamtdauer des Projekts zu
verwenden und nach Ende des Projekts vom Zuwendungsempfänger
oder dessen Nachfolger unentgeltlich zur Verbesserung der Teilhabe
von Zugewanderten zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich,
hat eine einzelfallbezogene Absprache mit der Zuwendungsgeberin zu
erfolgen.“
Die Zuwendungsbescheide aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern (hier: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Bundeszentrale
für politische Bildung) enthielten über die Auflagen der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine
weiteren Auflagen.
6. Welche Bundesressorts oder Bundesbehörden traten seit 2015 als
Zuwendungsgeber für Projekte des Mediendienstes Integration oder seiner
Trägerstrukturen auf?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die finanzielle Beteiligung
privater Stiftungen (insbesondere Amadeu-Antonio-Stiftung, Robert-Bosch-
Stiftung, Stiftung Mercator) an Projekten des Mediendienstes
Integration, wenn ja, welche, und stehen diese privaten Förderstrukturen in
programmatischer Wechselwirkung mit Bundesförderungen?
Der Mediendienst informiert auf seiner Website über Fördermittelgeber, dazu
gehörten u. a. private Stiftungen: https://mediendienst-integration.de/ueber-uns/
finanzierung/. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Kenntnisse im
Sinne der Fragestellung.
8. Haben Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Einrichtungen seit
2015 inhaltlich, organisatorisch oder beratend mit dem Mediendienst
Integration kooperiert oder an dessen Veranstaltungen teilgenommen,
und wenn ja, welche?
Die angefragten Informationen werden nicht systematisch erfasst. Auf die
Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
9. Haben Vertreter von Bundesbehörden seit 2015 an Workshops,
Pressegesprächen, Trainings oder Expertenformaten des Mediendienstes
Integration mitgewirkt, und wenn ja, welche (bitte Anlässe und Funktionen
angeben)?
Termine der Behördenleitungen im angefragten Zeitraum können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Datum Anlass Name Funktion
14.10.2021 Pressegespräch „Was haben
die Sicherheitsbehörden
gelernt?“
Thomas
Haldenwang
Präsident des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV)
24.09.2020 Podiumsdiskussion:
Bekämpfung von
antisemitischer Kriminalität in
Deutschland
Jürgen Peter Vizepräsident des Bundeskriminalamts (BKA)
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche personelle
Überschneidungen zwischen dem Mediendienst Integration bzw. dessen
Trägerstrukturen und Bundesbehörden oder bundesnahen Einrichtungen
vor, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Hat die Bundesregierung von der in Medienberichten wiedergegebenen
verfassungsrechtlichen Einschätzung von Prof. Dr. Volker Boehme-
Neßler Kenntnis, wonach die mittelbare Finanzierung journalistischer
Fortbildungen durch staatlich geförderte Organisationen das Gebot der
Staatsferne berühren könne?
Die Bundesregierung nimmt die Einschätzung von Prof. Dr. Dr. Volker
Boehme-Neßler zur Kenntnis.
12. Hat die Bundesregierung zu dieser Einschätzung (vgl. Frage 11)
juristischen Rat eingeholt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 5 des
Grundgesetzes (GG), das verfassungsrechtliche Gebot staatlicher Distanz zu
publizistischen Prozessen und die einschlägigen Vorgaben des
Medienstaatsvertrags, und wenn ja, was besagte dieser?
Die Bundesregierung hat keinen juristischen Rat zur genannten Einschätzung
eingeholt.
13. Welche verwaltungsinternen Mechanismen bestehen ggf., um bei
Förderentscheidungen sicherzustellen, dass durch Bundesmittel finanzierte
Projekte nicht geeignet sind, mittelbar Einfluss auf redaktionelle
Arbeitsweisen, Sprachregelungen oder publizistische Deutungsmuster zu
nehmen?
Zuwendungen des Bundes werden im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen,
insbesondere Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn daran ein erhebliches Bundesinteresse besteht.
Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihren Förderentscheidungen die
verfassungsrechtliche gebotene Staatsferne der Medien und das allgemeine
Neutralitätsgebot als verbindliche Prüfungsmaßstäbe.
14. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, in welchem Umfang
Medienredaktionen die vom Mediendienst Integration bereitgestellten
Expertenverzeichnisse, Ansprechpartner oder Gutachterlisten nutzen,
und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragstellung
vor.
15. In welcher Höhe flossen seit 2015 Bundesmittel in Projekte, die der
Vermittlung fachlicher Expertise für Medienberichterstattung im
Themenfeld Migration dienen, und bestehen dabei strukturelle
Überschneidungen mit Angeboten des Mediendienstes Integration?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
16. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob Inhalte,
Schulungsmaterialien oder Handreichungen, die im Rahmen durch
Bundesmittel geförderter Projekte erstellt wurden, später von Medienanstalten
oder Redaktionen als Grundlage redaktioneller Entscheidungen oder
Leitlinien verwendet wurden, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die politische Ausrichtung
derjenigen Organisationen, die im Bereich Migration, Integration und
Antidiskriminierung regelmäßig Bundesmittel erhalten und zugleich
öffentlichkeitswirksam auf mediale Deutungsprozesse einwirken, und wenn ja,
welche?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob durch
Bundesmittel geförderte Organisationen des linken oder linksradikalen
Spektrums systematisch Einfluss auf Sprachregelungen, Begriffsbilder oder
thematische Schwerpunktsetzungen in der medialen Berichterstattung
nehmen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Bestehen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Bundesförderungen in
diesem Bereich weltanschaulich neutral bleiben und nicht strukturell
bestimmte politische Strömungen begünstigen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 13 verwiesen.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob durch die Kombination
staatlicher Förderpraxis und der Tätigkeit bestimmter Akteure ein
faktisches Netzwerk entstanden sein könnte, das einseitig politisch
ausgerichtete Deutungsmuster in mediale Prozesse einspeist, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
21. Hält die Bundesregierung Maßnahmen für erforderlich, um eine klare
Trennung zwischen staatlicher Förderpraxis, zivilgesellschaftlichen
Akteuren mit politischer Agenda und unabhängiger journalistischer
Tätigkeit dauerhaft sicherzustellen, und wenn ja, welche?
22. Bestehen in den Bundesressorts, hier insbesondere im Haus des
Staatsministers für Kultur und Medien sowie der Integrations- und
Antirassismusbeauftragten, Mechanismen, um bei Förderung
zivilgesellschaftlicher Projekte eine mögliche mittelbare Wirkung auf journalistische
Inhalte und redaktionelle Prozesse auszuschließen, und wenn ja, welche?
23. Bezieht die Bundesregierung bei Förderentscheidungen die
verfassungsrechtliche Vorgabe der Staatsferne des Rundfunks als Prüfkriterium ein,
wenn Projekte direkt oder indirekt auf Medienakteure oder redaktionelle
Arbeitsprozesse einwirken sollen, und wenn ja, auf welche Art und
Weise?
Die Fragen 21, 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die
Antworten zu den Fragen 5 und 13 verwiesen.
24. Ist die Bundesregierung der Frage nachgegangen, ob durch staatlich
geförderte Organisationen bereitgestellte Schulungsmaterialien, die gezielt
Sprachverwendung in der Berichterstattung adressieren, das in Artikel 5
GG geschützte Gebot der Staatsferne mittelbar berühren können, und
wenn ja, zu welcher Bewertung ist sie gelangt?
Das aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) abgeleitete Gebot der Staatsferne, wonach der Staat keinen direkten
oder indirekten Einfluss auf die Inhalte von Medienakteuren oder
redaktionellen Arbeitsprozessen nehmen darf, wird von der Bundesregierung bei ihren
Entscheidungen berücksichtigt.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob staatlich geförderte
Akteure Einfluss auf Deutungsrahmen (sog. Framing), Priorisierung oder
sprachliche Normierung im Bereich journalistischer Berichterstattung
ausgeübt haben oder ausüben könnten, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
26. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um künftig auszuschließen, dass
Bundesmittel in Strukturen fließen, die aufgrund ihrer inhaltlichen
Ausrichtung geeignet sein könnten, journalistische oder publizistische
Unabhängigkeit mittelbar zu tangieren, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob über Jahre der
Förderung hinweg ein struktureller Einflusspfad entstanden ist, der geeignet
sein könnte, die Funktionsvoraussetzungen der freien Presse (Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 GG) zu beeinträchtigen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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