Rede von Beatrix Philipp (CDU/CSU) – Drucksache 16/12854
Teil von Protokoll der 222. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksache 16/12854 –.
Text
Rede von Beatrix Philipp (CDU/CSU) – Drucksache 16/12854
Wir sprechen heute über das Erste Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, kurz
THW-Helferrechtsgesetz. Angesichts der Bedeutung des
THW für alle Menschen in Deutschland und zunehmend
auch im Ausland ist es fast verwunderlich oder ein
Zeichen besonderer Qualität und Güte des THW, dass das
derzeit gültige THW-HelfRG bisher Akzeptanz gefunden
hat, obwohl es eigentlich anders hätte heißen müssen. Es
beinhaltete nämlich von Anfang an auch Regelungen zum
Einsatz und zur Organisation des THW, ohne dass sich
dies in der Gesetzesbezeichnung wiedergefunden hätte.Der 15. Mai 2009 ist der Tag des THW. So ist es also
kein Zufall, wenn wir heute nicht nur eine
Namensänderung vornehmen, sondern auch das regeln, was eindeutig
– vor allem im Interesse der hauptamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besonders aber für die
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer – dringend geboten ist.
Das THW als Einrichtung des Bundes ist elementarer
Bestandteil des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Trotz des zweigliedrigen Aufbaus des Zivil- und
Katastrophenschutzes zwischen Bund und Ländern ist eine
scharfe Grenzziehung in der Praxis oft schwierig, wenn
es um die eindeutige Kompetenzzuweisung geht. Dies
zeigten bereits die Debatten zur Änderung des
Zivilschutzgesetzes vom 29. Januar dieses Jahres und die
Diskussionen im Rahmen der Föderalismusreform. So
kommt dem Bund nicht nur die Funktion des
Zivilschutzes, sondern mittlerweile auch eine ergänzende Funktion
im Bereich des Katastrophenschutzes zu. Aufgrund der
immer umfassender werdenden zunehmenden
Herausforderungen an die Leistungsfähigkeit und das Spektrum der
Einsätze wird deutlich, dass ein funktionierendes
Zusammenspiel von Bund und Ländern unabdingbar ist. Dies
zeigte sich zuletzt bei den Bergungsarbeiten nach dem
Einsturz des Kölner Stadtarchivs oder bei
Aufräumarbeiten nach Verkehrsunfällen und Autobahnsperrungen, wie
dies noch in dieser Woche auf der A2 in Brandenburg der
Fall war.
Wenn nun alles fast reibungslos läuft, warum ist denn
dann die Änderung des bestehenden Gesetzes notwendig?
Seit der Gründung des THW in den 50er-Jahren haben
sich, wie gesagt, die Einsatzarten stark verändert. Die
bisher gesetzlichen Regelungen entsprechen zum Teil
nicht mehr den Einsatzerfordernissen. Daher besteht
gesetzlicher Anpassungsbedarf. So findet sich nun im neuen
THW-Helferrechtsgesetz, welches 1990 den Erlass über
die Errichtung des Technischen Hilfswerkes als
nichtrechtsfähige Bundesanstalt ablöste, eine genauere und
zum Teil auch erweiterte Aufgabenskizzierung.
Wer sich im Zivil- und Katastrophenschutz auskennt,
weiß, wie schwierig sich in der Vergangenheit die
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern oft gestaltete. Es
ist der Praxisbezogenheit der handelnden Personen und
dem Wunsch, den Menschen zu helfen, zu verdanken, dass
es zu so vielen erfolgreichen Einsätzen und
beeindruckenden Bilanzen kommen konnte. Allein im Jahr 2008 gab es
circa 390 000 Einsatzstunden, waren Tausende von
Helferinnen und Helfern im Einsatz.
Der Verweis von § 1 Abs. 4 auf die landesrechtlichen
Vorschriften erlaubt es nun den THW-Einsatzkräften,
gleichberechtigt wie Einsatzkräfte von Feuerwehr und
anderen Hilfsorganisationen zu handeln. Darunter fällt
zum Beispiel, dass THWler nun berechtigt sind, einen
Einsatzort abzusperren, Absperrungen gegenüber
Schaulustigen durchzusetzen, betroffene Grundstücke zu
betreten usw. Das sind Beispiele, die zeigen, dass wir uns – im
Gegensatz zu manch anderen Gesetzesvorhaben – im
absoluten praktischen und nicht im theoretischen Bereich
der Anwendung dieses Gesetzes bewegen. Die
Gleichstellung von THW und Feuerwehr war angesichts der zuneh-
Beatrix Philippmenden Bedeutung des Technischen Hilfswerkes in
unserer heutigen Gesellschaft mehr als geboten.
Immer häufiger können wir die blauen Fahrzeuge des
THW auf den Straßen sehen, wenn sie von einem
Einsatzort zum nächsten unterwegs sind, und es wirkt irgendwie
„beruhigend“.
Das Besondere daran ist, dass bei diesen Einsätzen ein
hoher Anteil der Kräfte ehrenamtlich tätig ist. Dafür
möchte ich allen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern
danken.
Mit gut 80 000 ehrenamtlichen Helferinnen und
Helfern ist das THW mit eine der bekanntesten
Hilfsorganisationen in Deutschland, in der sich Helferinnen und
Helfer ehrenamtlich engagieren. Ehrenamtliche Arbeit hat in
unserem Land eine lange Tradition. Wir sind in
Deutschland zwar immer noch weit davon entfernt, dem Ehrenamt
so viel Bedeutung und Anerkennung beizumessen, wie
dies in den USA der Fall ist, aber es gibt ermutigende
Anzeichen dafür, dass wir auf einem guten Weg sind.
Zweifellos hat sich auch die Arbeitswelt in den letzten Jahren
so verändert, dass ehrenamtliches Engagement immer
schwieriger wird.
Umso mehr ist es berechtigt, nicht nur den
ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern Dank zu sagen, sondern
auch den Arbeitgebern, die sich bereitfinden, die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit
freizustellen. Das ist nicht selbstverständlich. Also auch
ihnen ein herzliches Dankeschön!
Eine weitere wichtige Änderung ist die Schaffung einer
Rechtsgrundlage für das THW zur Durchsetzung eigener
entstandener Kosten in § 6. Demnach kann das THW
künftig Gebühren und Auslagen gemäß § 14 des
Verwaltungskostengesetzes geltend machen. Die Besonderheit
liegt darin, dass dem THW ein Erstattungsanspruch
zukommt, wenn die anfordernde Behörde nicht gegenüber
dem Begünstigten kostenrechtlich tätig wird, das heißt
konkret, wenn die anfordernde Behörde einfach nicht
abrechnet oder sich die Abrechnung über die Behörde aus
anderen Gründen nicht umsetzen lässt. Die technische
Hilfe des THW ist nach § 6 Abs. 1 grundsätzlich
gebühren- und auslagenpflichtig.
Wie hoch die Gebühren sein werden, richtet sich nach
dem Kostendeckungsprinzip. Dieses Prinzip geht aus § 3
Verwaltungskostengesetz hervor, wonach die Gebühren
so bemessen sein müssen, dass das geschätzte
Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlung entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den
betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.
Eine Erwirtschaftung von Überschüssen ist ebenfalls
nicht möglich.
Gemäß § 6 Abs. 1 werden die näheren Bestimmungen
zur Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung des
Bundesministers des Innern getroffen. Wie gestern im Ausschuss
erläutert wurde, ermöglicht dies eine flexible
Handhabung und schnelle, angemessene Reaktionen, sollte es zu
ungewöhnlichen oder unvorhergesehenen Ereignissen
kommen. Gemäß Satz 3 ist aber auch ein Erlass der
Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des
öffentlichen Interesses möglich, das heißt, es werden dann keine
Kosten in Rechnung gestellt, wenn es nach allgemeinen
Gesichtspunkten nicht hinnehmbar wäre – aufgrund der
Gesamtumstände –, dem Begünstigten die Kosten
aufzuerlegen. Dies erlaubt eine Fortsetzung des bereits
praktizierten Verwaltungshandelns. Sofern die zuständige
Behörde die Kosten nicht an den Begünstigten weiterleiten
kann, hat das THW seinerseits die Möglichkeit, auf eine
finanzielle Belastung gegenüber der anfordernden
Behörde zu verzichten. Mit der Rechtsgrundlage der
Kostenstellung des neuen THW-Gesetzes findet insgesamt
eine Kostenentlastung des THW statt.
Weiterhin ist diese Regelung nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2007 mehr als geboten.
Diese Rechtsgrundlage ist wichtig, um die Tätigkeit des
THW zu unterstützen.
Mit Schaffung dieser Rechtsvorschrift ist das Risiko
einer Kostenbelastung beseitigt. Es liegt in der Natur der
Sache, dass diese gesetzlichen Klarstellungen an der
vielzitierten Basis gerne aufgenommen werden; sie sind ein
Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber sehr wohl in der
Lage ist, Anregungen aus der Praxis wahrzunehmen und
umzusetzen.