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Rede von Beatrix Philipp (CDU/CSU) – Drucksache 16/12854

dip / rede 14.05.2009 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 222. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksache 16/12854 –.

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Rede von Beatrix Philipp (CDU/CSU) – Drucksache 16/12854 Wir sprechen heute über das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, kurz THW-Helferrechtsgesetz. Angesichts der Bedeutung des THW für alle Menschen in Deutschland und zunehmend auch im Ausland ist es fast verwunderlich oder ein Zeichen besonderer Qualität und Güte des THW, dass das derzeit gültige THW-HelfRG bisher Akzeptanz gefunden hat, obwohl es eigentlich anders hätte heißen müssen. Es beinhaltete nämlich von Anfang an auch Regelungen zum Einsatz und zur Organisation des THW, ohne dass sich dies in der Gesetzesbezeichnung wiedergefunden hätte.Der 15. Mai 2009 ist der Tag des THW. So ist es also kein Zufall, wenn wir heute nicht nur eine Namensänderung vornehmen, sondern auch das regeln, was eindeutig – vor allem im Interesse der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besonders aber für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer – dringend geboten ist. Das THW als Einrichtung des Bundes ist elementarer Bestandteil des Zivil- und Katastrophenschutzes. Trotz des zweigliedrigen Aufbaus des Zivil- und Katastrophenschutzes zwischen Bund und Ländern ist eine scharfe Grenzziehung in der Praxis oft schwierig, wenn es um die eindeutige Kompetenzzuweisung geht. Dies zeigten bereits die Debatten zur Änderung des Zivilschutzgesetzes vom 29. Januar dieses Jahres und die Diskussionen im Rahmen der Föderalismusreform. So kommt dem Bund nicht nur die Funktion des Zivilschutzes, sondern mittlerweile auch eine ergänzende Funktion im Bereich des Katastrophenschutzes zu. Aufgrund der immer umfassender werdenden zunehmenden Herausforderungen an die Leistungsfähigkeit und das Spektrum der Einsätze wird deutlich, dass ein funktionierendes Zusammenspiel von Bund und Ländern unabdingbar ist. Dies zeigte sich zuletzt bei den Bergungsarbeiten nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs oder bei Aufräumarbeiten nach Verkehrsunfällen und Autobahnsperrungen, wie dies noch in dieser Woche auf der A2 in Brandenburg der Fall war. Wenn nun alles fast reibungslos läuft, warum ist denn dann die Änderung des bestehenden Gesetzes notwendig? Seit der Gründung des THW in den 50er-Jahren haben sich, wie gesagt, die Einsatzarten stark verändert. Die bisher gesetzlichen Regelungen entsprechen zum Teil nicht mehr den Einsatzerfordernissen. Daher besteht gesetzlicher Anpassungsbedarf. So findet sich nun im neuen THW-Helferrechtsgesetz, welches 1990 den Erlass über die Errichtung des Technischen Hilfswerkes als nichtrechtsfähige Bundesanstalt ablöste, eine genauere und zum Teil auch erweiterte Aufgabenskizzierung. Wer sich im Zivil- und Katastrophenschutz auskennt, weiß, wie schwierig sich in der Vergangenheit die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern oft gestaltete. Es ist der Praxisbezogenheit der handelnden Personen und dem Wunsch, den Menschen zu helfen, zu verdanken, dass es zu so vielen erfolgreichen Einsätzen und beeindruckenden Bilanzen kommen konnte. Allein im Jahr 2008 gab es circa 390 000 Einsatzstunden, waren Tausende von Helferinnen und Helfern im Einsatz. Der Verweis von § 1 Abs. 4 auf die landesrechtlichen Vorschriften erlaubt es nun den THW-Einsatzkräften, gleichberechtigt wie Einsatzkräfte von Feuerwehr und anderen Hilfsorganisationen zu handeln. Darunter fällt zum Beispiel, dass THWler nun berechtigt sind, einen Einsatzort abzusperren, Absperrungen gegenüber Schaulustigen durchzusetzen, betroffene Grundstücke zu betreten usw. Das sind Beispiele, die zeigen, dass wir uns – im Gegensatz zu manch anderen Gesetzesvorhaben – im absoluten praktischen und nicht im theoretischen Bereich der Anwendung dieses Gesetzes bewegen. Die Gleichstellung von THW und Feuerwehr war angesichts der zuneh- Beatrix Philippmenden Bedeutung des Technischen Hilfswerkes in unserer heutigen Gesellschaft mehr als geboten. Immer häufiger können wir die blauen Fahrzeuge des THW auf den Straßen sehen, wenn sie von einem Einsatzort zum nächsten unterwegs sind, und es wirkt irgendwie „beruhigend“. Das Besondere daran ist, dass bei diesen Einsätzen ein hoher Anteil der Kräfte ehrenamtlich tätig ist. Dafür möchte ich allen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern danken. Mit gut 80 000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern ist das THW mit eine der bekanntesten Hilfsorganisationen in Deutschland, in der sich Helferinnen und Helfer ehrenamtlich engagieren. Ehrenamtliche Arbeit hat in unserem Land eine lange Tradition. Wir sind in Deutschland zwar immer noch weit davon entfernt, dem Ehrenamt so viel Bedeutung und Anerkennung beizumessen, wie dies in den USA der Fall ist, aber es gibt ermutigende Anzeichen dafür, dass wir auf einem guten Weg sind. Zweifellos hat sich auch die Arbeitswelt in den letzten Jahren so verändert, dass ehrenamtliches Engagement immer schwieriger wird. Umso mehr ist es berechtigt, nicht nur den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern Dank zu sagen, sondern auch den Arbeitgebern, die sich bereitfinden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit freizustellen. Das ist nicht selbstverständlich. Also auch ihnen ein herzliches Dankeschön! Eine weitere wichtige Änderung ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das THW zur Durchsetzung eigener entstandener Kosten in § 6. Demnach kann das THW künftig Gebühren und Auslagen gemäß § 14 des Verwaltungskostengesetzes geltend machen. Die Besonderheit liegt darin, dass dem THW ein Erstattungsanspruch zukommt, wenn die anfordernde Behörde nicht gegenüber dem Begünstigten kostenrechtlich tätig wird, das heißt konkret, wenn die anfordernde Behörde einfach nicht abrechnet oder sich die Abrechnung über die Behörde aus anderen Gründen nicht umsetzen lässt. Die technische Hilfe des THW ist nach § 6 Abs. 1 grundsätzlich gebühren- und auslagenpflichtig. Wie hoch die Gebühren sein werden, richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip. Dieses Prinzip geht aus § 3 Verwaltungskostengesetz hervor, wonach die Gebühren so bemessen sein müssen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Eine Erwirtschaftung von Überschüssen ist ebenfalls nicht möglich. Gemäß § 6 Abs. 1 werden die näheren Bestimmungen zur Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern getroffen. Wie gestern im Ausschuss erläutert wurde, ermöglicht dies eine flexible Handhabung und schnelle, angemessene Reaktionen, sollte es zu ungewöhnlichen oder unvorhergesehenen Ereignissen kommen. Gemäß Satz 3 ist aber auch ein Erlass der Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses möglich, das heißt, es werden dann keine Kosten in Rechnung gestellt, wenn es nach allgemeinen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar wäre – aufgrund der Gesamtumstände –, dem Begünstigten die Kosten aufzuerlegen. Dies erlaubt eine Fortsetzung des bereits praktizierten Verwaltungshandelns. Sofern die zuständige Behörde die Kosten nicht an den Begünstigten weiterleiten kann, hat das THW seinerseits die Möglichkeit, auf eine finanzielle Belastung gegenüber der anfordernden Behörde zu verzichten. Mit der Rechtsgrundlage der Kostenstellung des neuen THW-Gesetzes findet insgesamt eine Kostenentlastung des THW statt. Weiterhin ist diese Regelung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2007 mehr als geboten. Diese Rechtsgrundlage ist wichtig, um die Tätigkeit des THW zu unterstützen. Mit Schaffung dieser Rechtsvorschrift ist das Risiko einer Kostenbelastung beseitigt. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese gesetzlichen Klarstellungen an der vielzitierten Basis gerne aufgenommen werden; sie sind ein Zeichen dafür, dass der Gesetzgeber sehr wohl in der Lage ist, Anregungen aus der Praxis wahrzunehmen und umzusetzen.

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