vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V.
Text
vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Als gemeinnütziger Verband, dessen Mitglieder überwiegend der kommunalen Familie und ihrem Umfeld angehören, ist der vhw e.V. ein Wissensakteur im Feld Wohnen und Stadtentwicklung, der im Sinne seiner Satzung den ideellen Zielen verpflichtet ist, die Weiterentwicklung des Wohnungswesens, des Städtebaus, der Raumordnung und der Umwelt zu betreiben und das Zusammenwirken aller am Bau-, Wohnungs- und Planungsgeschehen Beteiligten und Interessierten zu fördern. Über seine Bereiche Forschung, Fortbildung und mit seiner Rolle als Forum für Diskurs und Vernetzung wird der aktuelle Kenntnisstand in seinen Arbeitsfeldern reflektiert, bewertet und zur Diskussion gestellt, neues Wissen erzeugt und in den wissenschaftlichen und praxisbezogenen Diskurs eingebracht, sowie relevantes Wissen verbreitet und damit für das kommunale Handeln verfügbar gemacht. Aus diesem Verstehen, Hinterfragen, Weiterdenken erwächst auch eine begrenzte Lobbytätigkeit des Verbandes, weil die gewonnenen Erkenntnisse und Positionen des Verbandes auch in den öffentlichen und politischen Diskurs hineingetragen werden.
Der Verband organisiert Fachveranstaltungen, erstellt Positionspapiere sowie Stellungnahmen zu aktuellen, politischen Diskursen und nimmt an Facharbeitskreisen teil.
Interessenbereiche: Öffentliches Recht; Stadtentwicklung; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Bauwesen und Bauwirtschaft; Ländlicher Raum; Wohnen
Regelungsvorhaben:
- Mehr Wohnungsbau! Aber wie? Vorschläge für Schwerpunktsetzungen in der nächsten Legislaturperiode: diverse politische Weichenstellungen für mehr Wohnungsbau, u.a. in den Bereichen Innenentwicklung, Bodenpolitik, Regionalpolitik,Baukostensenkung
- Was man aus dem Bauturbo und dem § 246e BauGB noch machen könnte!: Die im vorliegenden Text diskutierte Erweiterung des vorgeschlagenen § 246e BauGB geht in Intention
und Reichweite sowohl über den Bebauungsplan für die Wohnraumversorgung als auch über den Bauturbo hinaus. Es wäre eher ein Einstieg in die Modernisierung des Planungsrechts, die unter besonderer Berücksichtigung der Innenentwicklungsaufgaben zu erfolgen hätte.
- Praxistest Bauturbo § 246e BauGB - Einschätzungen aus kommunaler Perspektive: „Bauturbo“ § 246e BauGB – Einschätzungen aus kommunaler Perspektive
- Städtebaurecht neu gedacht - Eckpunkte für eine dringend erforderliche BauGB-Novelle: Novellierung des BauGB
- "Städtebaurecht neu gedacht". Unsere Vorschläge für eine BauGB-Novelle in der Diskussion: Novellierung des BauGB
Relationen
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