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Bundesverband Druck und Medien e.V.

lobbyregister / register_entry 30.05.2022 · Original ↗

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Bundesverband Druck und Medien e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Der Bundesverband Druck und Medien e. V. (BVDM) ist der Spitzenverband der deutschen Druckindustrie und vertritt die Positionen und Ziele der Druckindustrie. Getragen wird der BVDM von acht regionalen Verbänden, in denen die Druck- und Medienunternehmen als Mitglieder organisiert sind. Der BVDM kooperiert innerhalb seines Netzwerks mit nationalen und internationalen Verbänden und Organisationen. Der BVDM unterstützt die deutsche Druckindustrie insbesondere in den Bereichen Tarifpolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsrecht, Bildung und Umwelt. Hierzu zählt auch der Abschluss von Tarifverträgen. In Gremien, Fachausschüssen und Expertenrunden werden dazu Handlungsfelder definiert und entsprechende Maßnahmen durch den bvdm oder in enger Abstimmung mit dem Verband umgesetzt. Die Interessenvertretung des BVDM erfolgt unter anderem durch Erstellung und Versand von Positionspapieren, Stellungnahmen und Briefen mit politischen Anliegen zu unterschiedlichen politischen Themen, weiterhin z.B. durch Fachveranstaltungen, Tagungen sowie Fachgespräche mit Politikern und Ministeriumsmitarbeitern. Interessenbereiche: Werbung; Verwaltungstransparenz/Open Government; Handwerk; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; Meinungs- und Pressefreiheit; Massenmedien; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Digitalisierung; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Kultur; Wettbewerbsrecht; Sonstiges im Bereich "Recht"; Sonstige Interessenbereiche; Verbraucherschutz; Zivilrecht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Klimaschutz; Rechtspolitik; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Datenschutz und Informationssicherheit; Kleine und mittlere Unternehmen Regelungsvorhaben: - Richtlinie über Umweltaussagen: Verhinderung eines Vorab-Zertifizierungsverfahrens in Bezug auf Umweltaussagen: Es soll darauf hingewirkt werden, dass keine Vorab-Zertifizierungsverfahren in Bezug auf Umweltaussagen eingeführt werden. - EU-Richtlinie zur Schaffung eines Unionskodexes für Humanarzneimittel: Keine Abschaffung gedruckter Packungsbeilagen für Humanarzneimittel: Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Hersteller von Humanarzneimittel diese wie bisher mit einer gedruckten Packungsbeilage versehen müssen und sich künftig nicht nur auf elektronische Produktinformationen beschränken dürfen. - Bürokratieentlastung: Konsequenter Bürokratieabbau für Unternehmen, insbesondere für KMU: Es soll darauf hingewirkt werden, dass die bürokratische Belastung von Unternehmen abgebaut und keine weitere aufgebaut wird. Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass Schriftformerfordernisse im Arbeitsrecht, auch über das Nachweisgesetz hinaus, durch ein Textformerfordernis ersetzt werden, um die Digitalisierung voranzubringen. Zudem soll darauf hingewirkt werden, dass sämtliche Gesetzesvorhaben einem KMU-Check unterzogen werden, um kleine und mittlere Betriebe vor zusätzlicher bürokratischer Belastung zu schützen. - Keine Einführung eines pauschalen Werbeverbots für Kinderlebensmittel: Es soll darauf hingewirkt werden, dass statt eines pauschalen Werbeverbots für Kinderlebensmittel ein klar umgrenztes Werbeverbot für an Kinder gerichtete Werbung und in Formaten für Kinder eingeführt wird, um das Ziel zu erreichen, Übergewicht bei Kindern zu reduzieren. - Briefkastenwerbung: Beibehaltung des opt-out-Verfahrens bei Briefkastenwerbung: Es soll darauf hingewirkt werde, dass das bestehende opt-out-Verfahren bei Briefkastenwerbung nicht durch ein opt-in-Verfahren ersetzt wird. - EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Verschiebung und Entschärfung der EUDR; Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR grundlegend überarbeiten: Es soll darauf hingewirkt werden, dass die EU-Entwaldungsverordnung entschärft und die Anwendung um mindestens ein Jahr verschoben wird. Zudem soll darauf hingewirkt werden, dass der Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR grundlegend überarbeitet wird. - Justizstandort-Stärkungsgesetz: Beibehaltung der §§ 305ff. BGB in der aktuell geltenden Fassung: Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen der Realwirtschaft und der AGB-Inhaltskontrolle. Verhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft. - Keine Abminderung bestehender AGB-rechtlicher Standards: Beibehaltung der §§ 305ff. BGB in aktuell geltender Fassung: Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere hinsichtlich der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich und bezüglich des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter besonderer Berücksichtigung von KMU. Verhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft. - 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) in das deutsche Recht: Umsetzung der EU-Richtlinie ohne unnötige Verschärfungen (Gold Plating), die deutsche Unternehmen belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit mindern. Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden. Es sollen sinnvolle Regelungen unterstützt werden, die verhindern, dass sich unlauter agierende Unternehmen mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) einen Vorteil verschaffen. Das UWG setzt hierfür bereits seit Jahrzehnten effektive Vorgaben in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Verschärfungen sind nicht notwendig. Die verpflichtende Umsetzung der EU-Richtlinie ins UWG muss daher möglichst 1:1 erfolgen, um zusätzliche bürokratische Hürden und Kosten für deutsche Unternehmen zu vermeiden. - Tariftreuegesetz des Bundes: Kein Tarifzwang bei öffentlichen (Druck-)Aufträgen: Der Regelungsentwurf zum Tariftreuegesetz des Bundes steht im Widerspruch zu angestrebter Vereinfachung und Beschleunigung des Vergabebeschleunigungsgesetzes sowie angestrebtem Bürokratieabbau und kann das Ziel, mehr Tarifbindung zu erreichen, nicht fördern und wird daher abgelehnt. Zumindest muss das Gesetz so bürokratiearm wie möglich ausgestaltet werden, die Tarifautonomie gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von KMU und Verlagerung von Wertschöpfung ins (EU-)Ausland vermeiden. - Verpackungsrecht-Anpassungsgesetz: praxisgerechte und bürokratiearme Ausgestaltung: Es soll darauf hingewirkt werden, dass der Gesetzentwurf präziser gefasst wird und KMU-taugliche Kennzeichnungspflichten entfhält, keine zusätzlichen nationalen Belastungen geschaffen werden, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und eine Verschiebung der neuen Pflichten bis 1. Januar 2027 möglich ist. - Erhalt gedruckter Gebrauchsanleitungen im EU-Produktrecht (Omnibus IV): Gegenstand der Interessenvertretung ist der Vorschlag der EU-Kommission vom 21.05.2025 zur „Anpassung der Produktvorschriften an das digitale Zeitalter“ (OmnibusIV), mit dem u.a. die Möglichkeit geschaffen werden soll, Gebrauchsanleitungen u. Produktinformationen grundsätzlich nur noch in digitaler Form bereitzustellen. Der BVDM setzt sich im Rahmen des laufenden EU-Gesetzgebungsverfahrens dafür ein, dass betroffene Produkte weiterhin standardmäßig mit gedruckten Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen in Verkehr gebracht werden müssen. Ziel ist es, Produktsicherheit, Verbraucher- und Käuferschutz, gleichberechtigten Zugang zu Informationen (Inklusion) sowie ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten und eine ausschließliche Verlagerung auf digitale Formate zu verhindern. - Berücksichtigung des Wirtschaftszweigs C18.12 beim Industriestrompreis: Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Druckbranche bei der Einführung eines Industriestrompreises berücksichtigt wird, um die durch dauerhaft hohe Stromkosten entstandenen Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Anbietern auszugleichen und den Erhalt des Standorts Deutschland zu sichern.

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