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Handelsverband Deutschland - HDE - e. V.

lobbyregister / register_entry 14.02.2022 · Original ↗

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Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der Handelsverband Deutschland - HDE - e. V. vertritt die Interessen des Handels - mittelständischer Unternehmen aller Vertriebsgrößen und Branchen sowie großer Handelsunternehmen - gegenüber der Politik, anderen Wirtschaftsbranchen und der Öffentlichkeit. Der HDE nimmt gegenüber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag regelmäßig Stellung zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen auf nationaler oder europäischer Ebene, nimmt an Anhörungen und Expertenbefragungen bei den Bundesministerien oder im Deutschen Bundestag teil und führt Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags sowie des Europäischen Parlaments. Als Arbeitgeberverband gestaltet der HDE gemeinsam mit seinem Sozialpartner aktiv die Beschäftigungsbedingungen in der Branche. Interessenbereiche: Stadtentwicklung; Digitalisierung; Verkehrspolitik; Cybersicherheit; Datenschutz und Informationssicherheit; Straßenverkehr; EU-Binnenmarkt; EU-Gesetzgebung; Bank- und Finanzwesen; Berufliche Bildung; Verbraucherschutz; Lebens- und Genussmittelindustrie; Bauwesen und Bauwirtschaft; Allgemeine Energiepolitik; Personenverkehr; Werbung; Krankenversicherung; Land- und Forstwirtschaft; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Erneuerbare Energien; Güterverkehr; Integration; Außenwirtschaft; Rente/Alterssicherung; Verkehrsinfrastruktur; Öffentliches Recht; E-Commerce; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Klimaschutz; Politisches Leben, Parteien; Handwerk; Lebensmittelsicherheit; Arbeitslosenversicherung; Wettbewerbsrecht; Rechtspolitik; Tierschutz; Ländlicher Raum; Kleine und mittlere Unternehmen; Internetpolitik; Strafrecht; Parlamentarisches Verfahren; Kriminalitätsbekämpfung; Zivilrecht; Pflegeversicherung; Unfallversicherung; Urheberrecht; Arbeitsmarkt; Handel und Dienstleistungen Regelungsvorhaben: - Eins-zu-eins-Umsetzung der UTP-Richtlinie im AgrarOLkG: Auf eine Verlängerung der Befristung des erweiterten Anwendungsbereichs im AgrarOLkG über den 01.05.2025 hinaus ist zu verzichten. Die Verbotsklauseln des AgrarOLkG sollten in Zukunft in keinem Fall auf Großunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 350 Mio. Euro angewandt werden. Die im nationalen Gesetzgebungsverfahren ergänzend generell verbotenen Klauseln müssen unter den in der UTP-Richtlinie geregelten Voraussetzungen wieder zwischen allen Vertragspartnern größenunabhängig vereinbart werden können. Der Gesetzgeber sollte unbedingt auf gesetzliche Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit in der Lieferkette verzichten. Die Gewährleistung von mehr Preistransparenz gegenüber den Verbrauchern hinsichtlich der Kostenverteilung in der Wertschöpfungskette wird abgelehnt. - Änderungen am Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542: Mindestabholmenge für LV-Batterien streichen, um das Brandrisiko zu senken, keine Ausweitung der Rücknahmepflicht auf LV-Altbatterien, keine Ausweitung der Informationspflichten für die Lebensmitteleinzelhändler, Markenregistrierung an EU-Verordnungstext anpassen - Änderungen an der Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung: Zusätzliche Kostenbelastungen der Wirtschaft möglichst vermeiden, Praxistaugliche und verhältnismäßige Anforderungen an die Getrenntsammlungspflichten schaffen, Beibehaltung der bisherigen Ausnahmeregelung bei der Vorbehandlungspflicht, Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen an die erprobte Praxis anpassen, Klare Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht, Stichprobenkontrollen auf Vorbehandlungsanlagen begrenzen - Verbesserung der Regelungen zum Scoring im Entwurf für einen § 37a BDSG im Sinne des Handels: Beibehaltung der bestehenden Möglichkeiten für Scoring. Insbesondere: Beschränkung der Neuregelungen auf Auskunfteien. Kein Verbot der Verwendung von Anschriftendaten. Keine gesonderte Zweckbindungsvorschrift über die Vorgaben der DSGVO hinaus. - Änderungen im Gesetzentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes: Reduzierung der Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Durchführung der EU-Produktsicherheitsverordnung mit stärkerem Fokus auf sicherheitsrelevante Verstöße. - GWB-Novelle Keine neuen Möglichkeiten zur öffentlich-rechtlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts: Eine öffentlich-rechtliche Rechtsdurchsetzung im Bereich der Verbraucherrechte wird abgelehnt. Sollte diese gleichwohl eingeführt werden, ist der Anwendungsbereich für diese Form der Rechtsdurchsetzung auch unter Berücksichtigung des politisch unterstellten Handlungsbedarfs eng zu begrenzen. Insbesondere darf ein behördliches Tätigwerden nur in Betracht kommen, soweit eine wirksame private Rechtsdurchsetzung aufgrund des konkreten Sachverhalts in der Praxis ausgeschlossen ist. Hierzu sind konkrete Voraussetzungen zu normieren, deren Vorliegen von der tätig werdenden Behörde substantiiert zu begründen ist. Eine parallele Rechtsdurchsetzung im Rahmen des bestehenden (privaten) Instrumentariums und durch eine Behörde ist auszuschließen. - Gewährleistung angemessener Regelungen im AGG: Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. Der Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden. Die mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt. Der Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken. - Einführung einer Plastiksteuer: Keine Plastiksteuer, um Verunsicherungen bei Herstellern und Anhebung von Verbraucherpreisen zu vermeiden; Fokus auf Regelungen zu §21 Verpackungsgesetz, um durch eine Ökomodulierung der Lizenzentgelte finanzielle Anreize für hochgradig recyclingfähige Verpackungen zu schaffen - Verzicht auf neue EU-Regeln zum Antidiskriminierungsrecht: Unangemessene Eingriffe in den Zivilrechtsverkehr vermeiden. Verzicht auf ein neues Diskriminierungsmerkmal "Weltanschauung". Rechtfertigungsmöglichkeiten bei sachlich begründeten Differenzierungen gewährleisten. Anwendungsberich auf Massengeschäfte - Novellierung des §21 Verpackungsgesetz: Neuregelung einer wirksamen finanziellen Anreizstruktur für hochgradig recycelbare Verpackungen kann einen entscheidenden Hebel zu einer besseren Kreislaufführung leisten. Vorgeschlagen wird eine finanzielle Belohnung für den Einsatz von hochwertig recyclingfähigen Verpackungen. Ökologische Anreizwirkung im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Lösung im Sinne der Produktverantwortung ausgestalten. Dabei sollte das Fondsmodell auf vorhandenen Strukturen aufsetzen, um eine zeitnahe und (kosten-) effiziente Umsetzung zu gewährleisten. - Regulierung von Direktvermarktern aus Drittländern: Gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs mit konkret, ggf. in Form von Regelbeispielen, definierten Anforderungen im Hinblick auf seine Eignung zur Erfüllung der Aufgaben, z. B. in Bezug auf die Vertretungsbefugnisse, Erreichbarkeit und Solvenz. Wegfall der Zollfreigrenze von 150 Euro. Digitalisierung und Stärkung des Zolls erforderlich. Notwendigkeit einer harmonisierten Marktüberwachungsstruktur. - Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland: Aufsicht der KI-Verordnung über Bundesnetzagentur; bürokratiearme Umsetzung der KI-Verordnung - Senkung der Bürokratielasten für Unternehmen: Entlastung der Betriebe von Bürokratie und Schaffung von Spielräumen für unternehmerisches Handeln. Forderung eines Belastungsmoratoriums und weiterer umfassender Maßnahmen. - HDE setzt sich für den Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner ein: Der HDE lehnt es ab, dass zur Stärkung der Tarifbindung öffentliche Aufträge des Bundes an die Tarifbindung gekoppelt werden. Ebenso lehnt der HDE ab, dass gesellschaftsrechtliche Umgliederungen untersagt werden. Diese seien wichtig, um die Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall zu erhalten. Die Sozialpartner verhandeln Tarifverträge frei von staatlicher Einflussnahme. Der HDE lehnt auch rein politisch motivierte Anhebungen des Mindestlohnes per Gesetz ohne Beteiligung der unabhängigen Mindestlohnkommission strikt ab. - BVaDiG: HDE unterstützt die Vorhaben zur Digitalisierung, steht aber geplanten Validierungsverfahren kritisch gegenüber: Der Gesetzesentwurf des BVaDiG sieht ein Feststellungsverfahren der individuellen und beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierung) vor und will dieses im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zudem sollen Potenziale der Digitalisierung in der Beruflichen Bildung stärker genutzt werden. Während die geplanten Maßnahmen zur verstärkten Nutzung der Digitalisierung in der Berufsausbildung vom HDE begrüßt werden (z. B. die rechtssichere Ermöglichung für das Mobile Ausbilden und die Einführung von digitalen Ausbildungsverträgen), stößt die Einführung des Validierungsverfahrens im BBiG und in der HwO auf großes Unverständnis und sollte folglich nicht eingeführt werden, insb. weil die Teilnehmenden nach einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren formal unqualifiziert bleiben. - Keine Regelung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben im PostG.: Das Postgesetz ist der falsche Ort für Maßnahmen zur Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben. Das gilt sowohl für den Marktzugang als auch für die Überwachung von Subunternehmern. Die geplanten Vorgaben in § 73 PostModG für Pakete mit erhöhtem Gewicht sollten ersatzlos gestrichen werden. Insbesondere die Forderung des Bundesrates nach einem Verbot von Werkverträgen und Nachunternehmerketten in der Kurier- und Paketbranche ist nicht zielführend. - Beseitigung von von Anwendungsproblemen in Doppelbesteuerungsabkommen: Praxisgerechte Besteuerung von Arbeitnehmern, die nicht im selben Land ansässig sind wie ihr Arbeitgeber - Bürokratie- und kosteneffiziente Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle: Bürokratie- und kosteneffiziente Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle - Bürokratiearme Mindeststeuererklärung: Geringer Aufwand der Unternehmen bei der Mindeststeuererklärung, insbesondere für große nationale Gruppen, die nicht im Ausland aktiv sind - JStG: Vermeidung von administrativen Mehrbelastungen der Unternehmen durch Anpassungen im Steuerrecht: Anpassung des deutschen Steuerrechts an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen an vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. - Entbürokratisierung und Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik: Kataloggeschäft ermöglichen durch bundesweit einheitliche Regeln und Verfahren Anforderungen für Netzanschlussverfahren vereinheitlichen und den Prozess schneller digitalisieren Anlagen zum Eigenverbrauch (Zero Feed-in) weiter ermöglichen ohne eine Pflicht zu Einspeiseanlagen Effizientere Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb schaffen (100kWp-Grenze flexibler gestalten) Die Errichtung von PV-Carports soll eine freiwillige Maßnahme sein Anhebung der 135 kVA-Grenze für verpflichtende Zertifizierungsverfahren Die Verklammerung von Anlagen abschaffen und so die Investitionen in leistungsstärkere PV-Anlagen wieder attraktiv machen Daten zu PV-Anlagen erfassen: So unbürokratisch und kosteneffizient für Anlagenbetreiber wie möglich - Beschleunigung von Netzanschlussverfahren, mehr Planungssicherheit für Handelsunternehmen: Konkrete Rückmeldefristen für Verteilnetzbetreiber (VNB), vor allem konkrete Fristen für die gesamte Bearbeitung von Netzanschlussanfragen bis zur Netzanschlusszusage (oder -absage), Prüfbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Fristen durch VNB, Pönale für VNB bei Verstößen gegen festgelegte Fristen - ZahlungsverzugsVO: Schutz der Vertragsfreiheit: Schutz von Interessen von Einzelhändlern und der Vertragsfreiheit in diesem Bereich; keine Schaffung von mehr Bürokratielasten durch neue Behörden, keine gesetzliche Festlegung von Zahlungsfristen, kein Eingriff in die UTP Richtlinie - Innovationsfreundliche, praxisnahe und risikobasierte Gestaltung des AI-Acts & der Durchsetzung: Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes; klare, eng umfasste, Definition von KI; Leitlinien für die Praxis; klare & nicht ausser Verhältnis stehende Kategorisierung von Hochrisiko-KI; Freiwlligkeit der Teilnahme an KI Reallboren; keine Überregulierung von General Purpose AI und Foundationmmodellen; möglichst einheitliche, bürokratiearme und innovationsfreundlcihe Umsetzung der Vorgaben. - Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie (EU)2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren: Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über die Förderung der Reparatur von Waren soll Eins-zu-eins umgesetzt werden. Von zusätzlichlichen nationalen Regelungen und Belastungen für den Einzelhandel soll abgesehen werden. Weiter werden eine Förderung der Aus- und Weiterbildung für die entsprechenden Berufe sowie eine Informationskampagne über die neuen Regelungen gefordert. - Praxisnahe Regelungen im Rahmen der neuen EU-Verpackungsverordnung - Palettengurte und -umhüllungen: Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen durch Verpackungen zu reduzieren. Ziel der Verordnung ist es, die möglichen negativen Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt wirksamer zu minimieren. Dau wurden u.a. verbindliche Mehrwegquoten für verschiedene Verpackungsformate festgelegt. - Anpassung der TA Lärm: Die Werte der TA-Lärm sollen angepasst werden, um das innerstädtische Wohnen nicht nur ausnahmesweise zu ermöglichen. Bisher ist das nur ausnahmesweise möglich. Die Lärmwerte dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die hochrangig zentralen Funktionen (diese sind typischerweise in Innenstädten verstandortet) durch die "heranrückende Wohnbebauung herausgeklägt werden können. Einsatz für praxisgerechte Lärmwerte zur nachhaltigen Innenstadtentwicklung. - Nis-2 Regulierung: Harmonisierung mit anderen Verordnungen/Gesetzen wie KRITIS-Dach; Erweiterung um Angriffserkennung und -prävention wurde angesprochen; Erwägungsgrund 15 der NIS-2-Richtlinie: Bei Ladepunktbetreibern und Betreibern von Erzeugungsanlagen sollte nicht allein die Größe des Unternehmens nach Mitarbeiteranzahl und Umsatzgröße entscheidend sein, sondern Kritikalität der Ladepunkte/Erzeugungsanlagen. - Anhebung der Grenze für Zertifizierungsverfahren bei PV-Anlagen: Anhebung der Grenze für verpflichtende Zertifizierungsverfahren für PV-Anlagen - Optimale Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur: Anzahl der Ladepunkte ist ein falsches Kriterium für den Ausbau von Ladeinfrastrukur an Handelsstandorten aufgrund des besonderen Ladeverhaltens und der aktuell sehr niedrigen Auslastung an bereits aufgebauten Ladepunkten. Sehr wichtig ist außerdem die Beachtung der Stuation in den Verteilnetzen im Zusammenhang mit den Ausbaupflichten für Ladeinfrastruktur. - Änderung an der Novelle des ElektroG: Quotenberechnung auf europäischer Ebene ändern, Herstellerverantwortung erhöhen, bisherige Kantenlängen beibehalten und nicht ausweiten, Kundeninformation praxistauglich gestalten und Handelsexpertise nutzen, Onlinehandel in die Pflicht nehmen - Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen: Technische Anschlussbedingungen (TABs) sollen bundesweit vereinheitlicht werden. - Beibehaltung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts i.R.d. EU-Regulierung zur Kapitalmarktunion: Die Vorteile des deutschen Insolvenzrechts für die Kreditfinanzierung mittelständischer Handelsunternehmen sind sicherzustellen. In diesem Zusammenhang muss der Schutz von Kreditsicherheiten auch im Insolvenzfall gewährleistet werden, um die Kreditvergabe nicht unverhältnismäßig zu erschweren oder zu verteuern.. - Begleit. durch Eurocommerce: System alternat. Streitbeileg. nicht unnötig & rechtsunsicher ausweiten: Begleitung durch/mit unserem europäischen Verband Eurocommerce: System alternativer Streitbeilegung soll beibehalten & Anwendung nicht unnötig ausgeweitet werden; Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Beibehaltung des Konzepts der Mindestharmonisierung sowie der Freiwilligkeit der Teilnahme von Händlern. - Änderung am Entwurf der NKWS: Herstellerverantwortung stärken, Investitionen und Finanzierungsinstrumente anpassen, Recyclinggerechtes Design fördern, Vollzug und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherstellen - Bürokratiearme, weitestgehend standardisierte und digitalisiere Netzanschlussverfahren: Bürokratiearme, weitestgehend standardisierte und digitalisiere Netzanschlussverfahren - Strommartkdesign mit den für den Einzelhandel optimalen Rahmenbedingungen: Strommartkdesign mit den für den Einzelhandel optimalen Rahmenbedingungen - BGG-Novelle: Anspruch auf angemessene Vorkehrungen rechtssicher und praktikabel gestalten: Die Einführung eines Anspruchs auf "angemessene Vorkehrungen" wird zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und neuen bürokratischen Belastungen der Wirtschaft führen und sollte daher zurückgestellt werden. Sollte der Anspruch gleichwohl eingeführt werden, muss er rechtssicher ausgestaltet werden. Weiterhin sind unverhältnismäßige Kostenbelastungen der Unternehmen zu vermeiden. - Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung: Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung - Bedarfsgerechter und nutzerfreundlicher Ausbau von Ladeinfrastruktur: Bedarfsgerechter und nutzerfreundlicher Ausbau von Ladeinfrastruktur - Erhöhung der Akzeptanz der Verbraucherstreitbeilegung: Reduzierung der Informationspflichten im B2C-Verhältnis und angemessene Gestaltung der Kostenregelungen. - 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Die Vorschläge zum besseren Zugang zum Sozialpartnermodell im 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sind gut nachvollziehbar. Sofern eine branchenübergreifend stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge angestrebt wird, müsste man aber den Zugang zum Sozialpartnermodell noch weiter öffnen, so dass die Teilnahme auch für branchenfremde Unternehmen möglich wird, ohne dass dies sich auf den Organisationsbereich einer ein Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft beziehen müsste. Problematisch ist unter anderem, dass es für bestehende Versorgungszusagen nach wie vor keine Modifizierung der Mindest-garantie im Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung und keine Klarstellung zum Haftungsumfang bei einer beitragsorientierten Leistungszusage geben soll. - Rechtsdurchsetzung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Der HDE unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die Durchsetzung der Verbote unlauterer Handelspraktiken zu optimieren. Allerdings müssen die hierzu gewählten Maßnahmen verhältnismäßig sein. Die geplante Erweiterung der Befugnisse der BLE in ihrer Funktion als UTP-Durchsetzungsbehörde begegnet dagegen ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht erforderlich und angemessen und widerspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die neuen Befugnisse sind zudem mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbar. - Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG): Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat im Dezember 2023 und Juni 2024 zwei neue Verwaltungsleitlinien veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, diese innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen. Der Diskussionsentwurf beinhaltet die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen. - Anpassung des Umsatzsteuergesetzes: Eine geplante untergesetzliche Nichtbeastandungsregelung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, wenn der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. - Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuerrechts: Eine geplante untergesetzliche Nichtbeastandungsregelung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, wenn der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. - Anpassung des Einkommensteuergesetzes: Ausgleich der kalten Progression rückwirkend für 2024 - BMF-Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei B2B Geschäften: Das BMF-Schreiben soll Auslegungsfragen bei der Einführung und der Nutzung der verpflichtenden Elektronischen Rechnung bei B2B Geschäften klarstellen. - Entwurf zur Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Zinsschranke § 4h EStG; § 8a KStG: Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 411) besteht Überarbeitungsbedarf im BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) vom 4. Juli 2008. - Jahressteuergesetz 2024: Diverse Anpassungen im Steuerrecht, u.a. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer etc. - Schreiben zu notwendigen Reformen im Umsatzsteuerrecht: Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Reform Einfuhrumsatzsteuer - Entwurf eines BMF-Schreiben zur Anpassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise: Die Neufassung des § 1 AStG macht eine Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 (VWG VP) hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP) erforderlich. - Praxisgerechte Durchführungsgesetzgebung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Der HDE spricht sich für praxisgerechte Durchführungsbestimmungen zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten aus. - Verhältnismäßige Ausgestaltung der Sanktionsvorschriften im MaschinenDG: Der HDE spricht sich dagegen aus, bei Verstößen gegen die allgemeinen Händler- und Einführerpflichten nach § 8 Abs. 1 Nr. 16, 17 und Abs. 2 MaschinenDG den erhöhten Bußgeldrahmen von 100.000 € statt des üblichen Bußgeldrahmens von 10.000 € anzuwenden. Zudem wendet er sich gegen die entsprechende Strafandrohung des § 9 MaschinenDG. - Streichung von Fiktionen eines ernsten Risikos in der delegierten VO der KOM (EU) Nr. 2024/3173: Der HDE setzt sich dafürn ein, dass in Anhang II Punkt 4.1 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2024/3173 der Buchstabe d) und die letzte Variante des Buchstaben c) gestrichen werden.Die Annahme eines ernstens Risikos erfordert nach der Produktsicherheitsverordnung und der Marktüberwachungsverordnung eine Risikobewertung im Einzelfall. Eine pauschale Einstufung widerspricht in den genannten Fällen den Regelungen der beiden Verordnungen. - Keine Plattformhaftung für Onlinemarktplätze in der EU-SpielzeugVO; Abverkauf sichern: Der HDE spricht sich gegen eine Regelung in der EU-Spielzeugverorndung aus, nach der Onlinemarktplätze für die Konformität der auf dem Marktplatz gehandelten Produkte haften und im Vorfeld Stichproben durchführen sollen. Außerdem setzt sich der HDE für lange, bestenfalls unbefristete, Abverkaufsmöglichkeiten für nach der bisherigen Rechtslage produziertes Spielzeug ein. - Erweiterte Herstellerverantwortung im Textilbereich: Erarbeitung/Erstellung eines Systems zur Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich unter Berücksichtigung bestehender Systeme in anderen Bereichen, in denen es bereits EPR Systeme gibt. - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb: Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben aus der EmpCo-Richtlinie (2024/825); Aufnahme eines Auskunftsanspruch gegen die Anbieter gefälschter Bewertungen im Hinblick auf deren Kunden - Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß: Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sollte für alle Unternehmen erfolgen. Im Handel haben sich die Energiekosten verdreifacht, wodurch Preise erhöht werden mussten. Daher ist es unerlässlich, die Stromkosten wieder zu senken, um die Wirtschaft anzukurbeln. - Verhältnism. Sanktionsvorschriften im MaschinenDG / Entfristung Nachunternehmerhaftung Paketboten-Schutz-Gesetz: Der HDE spricht sich dagegen aus, bei Verstößen gegen die allgemeinen Händler- und Einführerpflichten nach § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und Abs. 2 MaschinenDG den erhöhten Bußgeldrahmen von 100.000 € statt des üblichen Bußgeldrahmens von 10.000 € anzuwenden. Zudem wendet er sich gegen die entsprechende Strafandrohung des § 10 MaschinenDG. Anstatt der vorgesehenen Entfristung der Regelung zur Nachunternehmerhaftung gem. § 28e Abs. 3g SGB IV sollte die Befristung verlängert werden, ggfs. ergänzt um eine erneute Evaluation. - Aktivrente, Steuerfreiheit Mehrarbeitszuschläge, Teilzeitaufstockungsprämie: Die Regierung plant die Einführung einer Aktivrente. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Zudem plant die Regierung die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen einzuführen. Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von 34+ Stunden, für nicht tariflich festgelegte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten. Geplant ist zudem, Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu schaffen. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll die Prämie steuerlich begünstigt werden. - Praktikable Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie: Der HDE setzt sich dafür ein, dass der Kauf auf Rechnung und die Möglichkeiten der Absatzfinanzierung weitestgehend erhalten bleiben. Hierfür sollen im Rahmen der Richtlinienumsetzung bürokratiearme Regelungen geschaffen werden. Verschärfungen über die EU-Vorgaben hinaus werden abgelehnt, Öffnungsklauseln, die zu Erleichterungen im Sinne des Einzelhandels führen, sollen genutzt werden. Das Bündelungsverbot nach § 7 Abs. 5a VVG soll wieder abgeschafft werden. - Praktikable Regelungen für die Widerrufsfunktion im Onlinehandel: Der HDE setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung der Vorgaben des neuen Art. 11a der Verbraucherrechterichtlinie zur Widerrufsfunktion in § 356a BGB (neu) möglichst rechtssicher, praktikabel und ohne weitere Einschränkungen gegenüber der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erfolgen. Hierzu sollte insbesondere die Zulässigkeit der Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Kundenkonto, die Möglichkeit des Teilwiderrufs und der Zugang zur Widerrufsfunktion mittels Datenträgern, wie z.B. Hyperlink und QR-Code gesetzlich geregelt werden. Bei der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen sollte es möglich sein, dass nur der Vertragspartner die Widerrufsfunktion bereitstellt. - Wesentliche Hürden bei der Anwendung des § 11 Abs. 5 AÜG für Arbeitgeber in der Praxis: Der HDE informiert über die Herausforderung von Arbeitgebern, Leiharbeitnehmer während eines Arbeitskampes gemäß § 11 Abs. 5 AÜG einzusetzen. Den Entleihern drohen schon bei fahrlässiger fehlerhafter Anwendung der Norm drakonische Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Für Verleiher kann ein Verstoß zu erheblichen erlaubnisrechtlichen Konsequenzen führen. Die Hürde für die Anwendung dieser Norm ist damit außerordentlich hoch, wodurch die Arbeitskampfparität zulasten der Arbeitgeber gestört wird. - Zentralisierung der Datenschutzaufsicht: Der HDE spricht sich für eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht für überragional tätige Unternehmen bei der BfDI aus. Für ausschließlilch in einem Bundesland tätige Unternehmen soll weiter die Landesaufsichtsbehörde zuständig sein. - Reduzierung von Bürokratielasten im Datenschutzrecht: Informationspflichten sollen reduziert und eine Verlinkung auf eine Internetseite ermöglicht werden. Die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses und zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten soll sich nach dem Risiko der Datenverarbeitung richten. Die Durchführung von Videoüberwachung soll erleichtert werden. Für die Plattformnutzung und Anonymisierung sowie Datentransfer in Drittstaaten ist mehr Rechtssicherheit erforderlich. - Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland: Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus. - Richtlinie über unlautere Handelspraktiken (EU) 2019/633: Der Anwendungsbereich der UTP-Richtlinie ist auf Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von maximal 50 Mio. Euro und auf die Vertragsbeziehungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern bzw. ihren Genossenschaften und ihren unmittelbaren Abnehmern zu beschränken und anschließend vollständig zu harmonisieren. Der Katalog generell verbotener Klauseln darf nicht erweitert werden. Insbesondere ist auch aus rechtssystematischen und -staatlichen Gründen auf die Einführung einer Generalklausel zu verzichten. Es darf weder zur pauschalen Einführung eines Verbots des Einkaufs unter Produktionskosten kommen noch dürfen Mindestpreise vorgegeben werden. - Änderung der geplanten Regelungen zur Beschränkung von Lachgas im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Der HDE spricht sich dafür aus, tragfähige Ausnahmevorschriften für Sahnekapseln und Fertigsprühsahne von den Verbotsregelungen in Bezug auf Lachgas zu schaffen. Das für Sahnekapseln geplante Verbot des Versand- und Automatenhandels lehnt der HDE unter Verweis auf erprobte Altersverifizierungssysteme ab. - Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG): Die Regelungen des VerpackDG als nationale Anpassungen an die PPWR müssen 1:1 umgesetzt werden. Ein Gold-Plating sollte vermieden werden, insbesondere im Bereich der Mehrwegquoten. Außerdem sollte es dringend eine Klarstellung zum Erzeuger-/Herstellerbegriff geben, Ausnahmen für sehr leichte Kunststofftragetaschen sollten genutzt werden und das Budget für Finanzierungs- und Präventionsmaßnahmen muss flexibel ausgestaltet werden. - Stellungnahme ESRS-Überarbeitung: "Die Unterstützung der Bundesregierung bei der Novellierung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Zuge des Substance Proposals sowie der Berichtsstandards ESRS (European Sustainability Reporting Standards) ist wichtig: Angesichts der aktuellen globalen Herausforderungen sind EU-weit einheitliche und kohärente Regelungen essenziell, um langfristig Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen durch ein Level-Playing-Field zu gewährleisten. Das Ergebnis der überarbeiteten ESRS fällt aber enttäuschend aus, weil auch nach der Novellierung eine erhebliche Gesamtbelastung für Unternehmen bleibt. Die Mitgliedsunternehmen des HDE berichten, dass sich ihre Aufwände durch die Überarbeitung der ESRS um lediglich 10-20 Prozent verringert haben." - Positionierung zum Vorhaben der EU-Kommission für einen Product Act: - Marktüberwachungsverordnung: Für alle Produkte soll es einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU geben. Zielgerichtetes Vorgehen bei der besseren Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts ggü. Anbietern aus Drittstaaten: Höhere Anforderungen an Bevollmächtigte und Registrierungspflicht für Bevollmächtigte. Undifferenzierte Verschärfungen für den gesamten Onlinehandel werden abgelehnt. - Stellungnahme zum Eckpunktepapier EPR-Textilien des BMUKN: Die Stellungnahme nimmt bezug auf das vom BMUKN vorgelegte Eckpunktepapier zur geplanten nationalen Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich. Mit diesem Gesetz sollen europäische Vorgaben national umgesetzt und ein System etabliert werden, mit dem Hersteller bei der Rücknahme, Sammlung und (Wieder)Verwertung der Alttextilien und Altschuhen eingebunden werden sollen. - GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Der HDE informiert über die Auswirkungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes für den Einzelhandel. Dabei lehnt der HDE Beitragssteigerungen für Mini- und Midijobs sowie die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab. Versicherungsfremde Leistungen müssen konsequent hinterfragt werden. Der Staat muss kostendeckend für die Kosten zur gesetzlichen Krankenversicherung für Grundsicherungsempfänger aufkommen. Begrüßt wird die Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehegatten. Der HDE fordert ergänzend bundesweit eine Kitaversorgung an Werktagen (inklusive samstags) auch nach 17 Uhr sowie auch mehr Arbeitszeitflexibilität. - Pflegeneuordungsgesetz: Der HDE informiert über die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes für den Einzelhandel. Dabei lehnt der HDE Beitragssteigerungen für Minijobs sowie die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab. Versicherungsfremde Leistungen müssen konsequent hinterfragt werden. Begrüßt wird die Einschränkung der kostenlosen Mitversicherung von Ehegatten. Der HDE fordert ergänzend bundesweit eine Kitaversorgung an Werktagen (inklusive samstags) auch nach 17 Uhr sowie auch mehr Arbeitszeitflexibilität - EU-Verbraucherageda 2030: Wir setzen uns für einen wirksamen, verhältnismäßigen, kohärenten und praxistauglichen Verbraucherschutz ein. Dabei sollen nachweisbare Schutzbedarfe, die tatsächliche Wirkung bestehender Regelungen sowie die Belange von Wettbewerb, Innovation und praktischer Umsetzbarkeit berücksichtigt und unnötige Komplexität, Doppelregulierungen und Informationsüberlastung vermieden werden. Insbes. sprechen wir uns für eine grundsätzlich abschließende Harmonisierung im EU-Verbraucherrecht aus; soweit Umsetzungsspielräume bestehen, sollen nationale Verschärfungen vermieden werden. Weiterhin sollten die Ausweitung verbraucherschutzrechtlicher Regelungen auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) vermieden, Bürokratie bei Einführung neuer Regelungen abgebaut und ausreichende Übergangsfristen gewährt werden. - Plastiksteuer: Geplante Plastikabgabe trägt nicht zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung bei - Netzanschlusspaket: Der HDEsetzt sich für ein angemessenes Rollenverständnis der Verteilnetzbetreiber ein - Zuschuss zu Übertragungsnetzentgelte: Der HDE setzt sich für eine Erhöhung und Verstetigung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten ein. - StromVKG: Das StromVKG soll den Aufbau gesicherter Leistung anreizen. - GEIG: Das GEIG verpflichtet Immobilieneigentümer zum Aufbau von Ladesäuleninfrastruktur. - GModG: Das GModG gibt weitreichenden Vorgaben zur Dekarbonisierungs des Gebäudesektors - Positionierung zur betrieblichen Altersvorsorge: Der HDE positioniert sich zur Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge. - Regionale Beschränkungen in den Lieferbeziehungen: Der HDE unterstützt daher die Entscheidung der Europäischen Kommission, diese regionale Handelsbeschränkungen als Hemmnis des freien Binnenmarkts zu definieren und fordert sie auf, gegen diese Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt schnell, effizient und bürokratiearm vorzugehen. - Positionen zur Einführung eines digitalen Euro: Der HDE setzt sich im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung eines digitalen Euro dafür ein, dass der digitale Euro als kosteneffizientes, wettbewerbsförderndes und souveränes europäisches Zahlungsmittel ausgestaltet wird. Insbesondere sollen transparente und gedeckelte Händlerentgelte vorgesehen, die Übertragung des Interchange- bzw. Kompensationsmodells aus dem Kartenzahlungsverkehr vermieden, praktikable Regelungen für Unternehmen geschaffen sowie die Offline-Fähigkeit, die Marktplatzfähigkeit und die europaweite Nutzbarkeit des digitalen Euro sichergestellt werden. Ziel ist die Schaffung einer wettbewerblichen Alternative zu bestehenden privaten Zahlungssystemen, die Innovation, Wettbewerb und europäische Souveränität im Zahlungsverkehr stärkt. - Faire Rahmenbedingungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr: Der HDE setzt sich für eine Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs ein. Hintergrund sind nach Auffassung der Unternehmen steigende wirtschaftliche Belastungen durch Firmenkreditkarten sowie kartenbasierte Prepaidprodukte. Ziel ist es, die tatsächliche Wahlfreiheit von Akzeptanzstellen bei der Annahme bestimmter Kartenprodukte sicherzustellen und die Möglichkeit einseitiger Änderungen von Karten- und Akzeptanzbedingungen durch Kartensysteme und Acquirer zu begrenzen. Zudem sollen Transparenz- und Identifizierungsanforderungen verbessert werden, damit Händler vor Abschluss eines Zahlungsvorgangs erkennen können, welche Kartenart eingesetzt wird und welche Kostenstrukturen damit verbunden sind. - Position zur geplanten gesetzlichen Verpflichtung zur Akzeptanz unbarer Zahlungsmittel: Der HDE setzt sich im Rahmen einer geplanten Akzeptanzverpflichtung unbarer Zahlungsmittel für die Eoinbeziehung der Angebotsseite aus. Insbesondere die bei Kunden und Händlern beliebte girocard sollte als geeignetes europäisches Zahlungsmittel anerkannt werden.

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