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Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.

lobbyregister / register_entry 22.02.2022 · Original ↗

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Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Werbung ist konstitutiv für die marktwirtschaftliche Wirtschaftsordnung und ökonomische Grundlage einer vielfältigen und staatsunabhängigen Medienlandschaft. Sie wird täglich wahrgenommen und ist Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Debatten und Initiativen. Der ZAW ist der Spitzenverband der Werbewirtschaft in Deutschland. Seine Mitgliedsorganisationen repräsentieren sämtliche Marktbeteiligten, Branchen und Disziplinen der Werbung: die werbende Wirtschaft, Medien/Werbeträger, Agenturen sowie die Markt- und Sozialforschung und Werbeberufe. Der ZAW setzt sich für politisch ausgewogene und wirtschaftlich optimale Rahmenbedingungen ein - mit dem Ziel, Wachstum, Innovationen und Beschäftigung der Branche nachhaltig zu stärken. Der ZAW besetzt sämtliche Themenfelder, die für den Erhalt und den Ausbau der Freiheit der Wirtschaftswerbung wichtig und zukunftsweisend sind, insbesondere im Bereich produkt- oder medienbezogener Regulierung, auf dem Feld des Verbraucher- und Datenschutzes sowie mit Blick auf die Wettbewerbsordnung. Er setzt sich für faire, verantwortungsbewusste Wirtschaftswerbung ein - auf der Ebene der Gesetzgebung und mittels freiwilliger Selbstregulierung. Er übernimmt die Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Repräsentanz des Wirtschaftszweigs nach außen und steht für die Koordination und Interessenbündelung innerhalb der Werbebranche. Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Verbraucherschutz; Massenmedien; Klimaschutz; Versicherungswesen; Krankenversicherung; Wettbewerbsrecht; Kommunikations- und Informationstechnik; Automobilwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Datenschutz und Informationssicherheit; Breitensport; Kinder- und Jugendpolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; EU-Binnenmarkt; Werbung; Geschlechterpolitik; Urheberrecht; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Kultur; Öffentliches Recht; Handel und Dienstleistungen; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Internetpolitik; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; Diversitätspolitik; Rechtspolitik; Arzneimittel; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Religion/Weltanschauung; Sonstiges im Bereich "Energie"; Bank- und Finanzwesen; Digitalisierung; Stadtentwicklung; Verwaltungstransparenz/Open Government; Meinungs- und Pressefreiheit; Profisport; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Lebens- und Genussmittelindustrie; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; E-Commerce; Sonstiges im Bereich "Recht"; Zivilrecht; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen" Regelungsvorhaben: - Verhinderung der Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung zulasten der Vertrag-, Geschäfts- und Verbraucherfreiheit: Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge. Danach sollen auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen nur dann wirksam werden, wenn der Unternehmer sein telefonisches Angebot gegenüber dem Verbraucher anschließend auf einem dauerhaften Datenträger - beispielsweise per Post, E-Mail, Fax oder SMS - bestätigt und der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt. - Keine Einführung eines belgischen Erlasses hinsichtlich der Werbung alkoholhaltiger Getränke in dem Notifizierungsverfahren 2024/0032/BE: Die Bundesministerien sollen dazu bewogen werden, gegenüber der EU-Kommission in dem TRIS-Verfahren 2024/0032/BE (Belgien) darauf hinzuwirken, dass der belgische Erlass hinsichtlich der Werbung alkoholhaltiger Getränke nicht erlassen wird. - Keine sachlich fragwürdigen Einordnungen in der Gesetzesbegründung des BDSG: Die Einordnung der „Nutzung eigener Datenbestände für Werbezwecke Dritter“ als Anwendungsbeispiel einer gemeinsamen Verantwortlichkeit sollte in der Gesetzesbegründung gestrichen werden. - Praxistaugliche Formulierung des Entwurfs einer Einwilligungsverwaltungsverordnung nach § 26 TTDSG: Das Prinzip der Freiwilligkeit zur Verwendung und Implementierung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung muss eindeutig in der Verordnung verankert sein und umfassend gelten. - Die Forderungen der deutschen Wirtschaft zur Umsetzung der KI-Verordnung, insbesondere Wahrung der Urheberrechte: Medien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. - Beibehaltung des Opt-out-Prinzips für Briefkastenwerbung: Gegen eine Opt-in-Pflicht für Hauswurfsendungen (nicht personalisierte Zustellungen) und für die Bewahrung des Opt-Out-Prinzips - Vorschlag einer EU-Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD): Vorab-Prüfung sämtlicher umweltbezogener Werbemaßnahmen soll verhindert werden: Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden, sodass der ZAW sinnvolle Regelungen unterstützt, wenn damit verhindert werden soll, dass sich Mitbewerber mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) in unlauterer Weise einen Vorteil verschaffen. Durch die UGP-Richtlinie bestehen bereits seit Jahrzehnten einheitliche Regelungen in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Auch wenn diese bislang keine spezifischen Vorgaben zu Umweltangaben enthält: Das Verbot irreführender Werbung erfasst auch die Werbung mit irreführenden Umweltaussagen. Eine generelle Vorab-Prüfung sämtlicher Claims ist nicht notwendig. Der ZAW appelliert daher im Rahmen der Interessenvertretung in Deutschland an die Bundesregierung, sich im Rat gegen die Vorab-Prüfung auszusprechen. - Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz (KLWG): Umsetzung entsprechend des Koalitionsvertrags: Der Koalitionsvertrag sieht vor: „An Kinder gerichtete Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- und Salzgehalt darf es in Zukunft bei Sendungen und Formaten für unter 14-Jährige nicht mehr geben.“ Der von Ernährungsminister Özdemir Ende Februar 2023 der Öffentlichkeit vorgestellte Entwurf geht weit über den Koalitionsvertrag hinaus. Vom Werbeverbot von sind danach alle Medien und sämtliche Werbeformen betroffen, auch wenn Werbung sich nicht an Kinder richtet. Der Entwurf missachtet außerdem die Zuständigkeit der Bundesländer für Medienregulierung. Der ZAW wendet sich gegen dieses überschießende Werbeverbot - Neues Paket zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) für Q 3 2024 angekündigt: Neues Paket zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) für Q 3 2024 angekündigt Einführung einer behördlichen Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften anstelle oder als Ergänzung der bestehenden funktionierenden privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung wird von der Wirtschaft wie vom Verbraucherschutz abgelehnt. - Position zur EU-Antidiskriminierungsrichtlinie: Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe zur gemeinsamen Ausrichtung des Europäischen Rates zum Entwurf einer EU-Antidiskriminierungsrichtline Kurzposition der Wirtschaft - Abwägende und praxistaugliche Auslegung sowie Anwendung der Transparenzpflicht für Deepfakes gemäß Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 der KI-Verordnung.: Die Werbewirtschaft fordert eine abwägende und zweckorientierte Auslegung der Transparenzpflicht für Deepfakes gemäß Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 der KI-Verordnung. Ziel ist es, einer drohenden überschießenden Offenlegungspflicht entgegenzuwirken, indem klare und praxistaugliche Leitlinien entwickelt und im Verfahren nach Art. 50 Abs. 7 durch das AI Office implementiert werden. - 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) in das deutsche Recht.: Umsetzung der EU-Richtlinie ohne unnötige Verschärfungen (Gold Plating), die deutsche Unternehmen belasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit mindern. Umweltangaben sind zu einem Wettbewerbsfaktor geworden. Der ZAW unterstützt sinnvolle Regelungen, die verhindern, dass sich unlauter agierende Unternehmen mittels irreführender werblicher Umweltaussagen („Greenwashing“) einen Vorteil verschaffen. Das UWG setzt hierfür bereits seit Jahrzehnten effektive Vorgaben in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken. Verschärfungen sind nicht notwendig. Die verpflichtende Umsetzung der EU-Richtlinie ins UWG muss daher möglichst 1:1 erfolgen, um zusätzliche bürokratische Hürden und Kosten für deutsche Unternehmen zu vermeiden. - Keine verbindl. Verabschiedung des WHO-Resolutionsentwurfs zum Verbot von digit. Kommunikation zu Muttermilchersatzprodukten für alle Mitgliedstaaten: Der Resolutionsentwurf der WHO vom 10. Februar 2025 „Regulierung des digitalen Marketings für Muttermilchersatzprodukte“ fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen, die Herstellern von Muttermilchersatzprodukten verbieten würden, über ihre Produkte zu kommunizieren; sowohl gegenüber Eltern als auch gegenüber medizinischem Fach- und Pflegepersonal. Die Werbewirtschaft lehnt ein solches umfassendes Kommunikationsverbot zu einem Produkt ab, das für die Ernährung von Säuglingen alternativlos ist, wenn diese nicht durch die immer vorzugswürdige Muttermilch ernährt werden können. Die Werbewirtschaft fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich innerhalb der WHA gegen die Annahme der Resolution auszusprechen. - Sachgerechte Einordnung des Digital-Omnibus-Gesetzgebungsvorschlags, insbesondere zu zentralen Cookie-Verwaltungsmechanismen: Gegenstand des Regelungsvorhabens ist die angekündigte Digital-Omnibus-Gesetzgebung auf europäischer Ebene, mit der verschiedene datenschutzrechtliche Regelungen sowie Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie weiterentwickelt und aufeinander abgestimmt werden sollen. Thematisiert werden dabei insbesondere Vorschläge zur Einführung zentraler Cookie-Verwaltungsmechanismen sowie zu neuen Verpflichtungen für digitale Dienste. - EU-Neuregelung der Pkw-Energiekennzeichnung in der Werbung/mögliche Auswirkungen auf die Pkw-EnVKV: Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 einen Legislativvorschlag zur Neuregelung der Verbraucherinformation über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei neuen Personenkraftwagen vorgelegt. Vorgesehen ist die Ablösung der Richtlinie 1999/94/EG durch eine unmittelbar geltende Verordnung mit neuen Vorgaben zur Darstellung von Energiekennzeichnungsinformationen in der Fahrzeugwerbung, einschließlich grafischer Kennzeichnungselemente. - Überlegungen der EU-Kommission, die UGP-Richtlinie in eine Verordnung umzuwandeln: Die EU-Kommission prüft derzeit, die UGP-Richtlinie in eine Verordnung umzuwandeln. Dies ist aus Sicht des ZAW weder erforderlich noch sachgerecht und führt zu erheblichen praktischen Problemen für die Rechtsanwender. Die UCP-Richtlinie verfolgt als Vollharmonisierungsinstrument im Bereich B2C bereits heute das Ziel eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens. Gleichzeitig hat sie sich in ihrer bisherigen Form als hinreichend flexibel erwiesen, um den unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen und Durchsetzungsmechanismen Rechnung zu tragen. Gerade diese systemische Einbettung in die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für ihre effektive Anwendung. - Werbung der gesetzlichen Krankenkassen: Bei den gesetzlichen Krankenkassen sollen Kosten gesenkt werden. Unter anderem sollen die Werbeausgaben der Krankenkassen halbiert werden.

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