Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Text
Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Unsere Aufgabe sehen wir in der Information über den Markt der Autovermietung und seine tätigen Unternehmen und über wirtschaftliche und rechtliche Folgen politischer Entscheidungen auf den Bereich der Autovermietung.
Politische Entscheidungsträger sollen vor ihren Entscheidungen die Folgen für die Branche der Autovermietung kennen. Wir möchten die Politik dazu auf die Belange der Branche aufmerksam machen.
Mithilfe von Positionspapieren wollen wir bei Bedarf über Herausforderungen und Potenziale
von gesetzlichen Regelungen zum Beispiel im Bereich erneuerbaren Energien, Ladenetzausbau, Verkehrsrecht, Verbraucherrecht oder Umweltrecht informieren und Vorschläge für gesetzliche Regelungen formulieren. Es soll möglich sein, dass der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern vernetzt, um den unmittelbaren Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt.
Interessenbereiche: Fossile Energien; Energienetze; Zivilrecht; Versicherungswesen; Immissionsschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verbraucherschutz; Kriminalitätsbekämpfung; Tourismus; Automobilwirtschaft; Wettbewerbsrecht; Verkehrsinfrastruktur; Datenschutz und Informationssicherheit; Verkehrspolitik; Erneuerbare Energien; Straßenverkehr; Klimaschutz
Regelungsvorhaben:
- Verkehrswende: Elektromobilität in der Autovermietung: Vielfältige Regelungen sollen die Elektromobilität fördern und den Verbrauch fossiler Brennstoffe im Straßenverkehr reduzieren.
- Aufzeichnungspflichten für Autovermieter mittels Digitalem Tachografen: Vorschriften zu Lenk -und Ruhezeiten und deren Kontrolle mittels Nutzung des Disgitalen Kontrollgerätes in Lkw
- Bessere Rechtsetzung gegen Unterschlagungsrisiko hochwertiger mobiler Güter: Der rechtliche Rahmen soll durch mehrere infrage kommender Gesetze insoweit geändert werden, dass es kriminellen Kreisen nicht mehr so leicht gemacht wird, mobile Güter wie Kfz, die ihnen nicht gehören, an ahnungslose Verbraucher zu verkaufen, die es nach den Folgen des Rechtsbegriffes Gutgläubiger Erwerb häufig behalten dürfen. Ca. 190.000 abhanden gekommene Blanko-Zulassungsbescheinigungen sind der Nährboden für ca. 5.000 Unterschlagungsfälle und viele weitere Diebstähle.
- Keine erleichterte Einziehung von Mietwagen nach damit begangenen kriminellen Handlungen allein aufgrund einfacher Fahrlässigkeit.: Die Einziehung von Tat-Kfz nach kriminellen Handlungen zu erleichtern, wenn diese nicht im Eigentum der Täter sondern von Autovermietungen stehen, soll erleichtert werden. ... soll lt. BR 55/26 erreicht werden durch eine Änderung des § 315f StGB und des § 33 BtMG, um auf einfach fahrlässiges Verhalten des Eigentümers abzustellen anstatt des bisherigen Rechtsbegriffes des leichtfertigen dazu Beitragens des § 74a StGB, das als grobe Fahrlässigkeit interpretiert wird. Wir halten die Gesetzesinitiative des Bunderates zur Schaffung einer Grundlage des Einziehens bei einfacher Fahrlässigkeit des Vermieters jedoch für nicht ausgereift und formulieren konkrete Gründe. Die Gesetzesinitiative ist jedoch mangels Zielgenauigkeit und aufgrund der erheblichen Auswirkungen für Unbeteiligte abzulehnen.
Relationen
Keine Relationen.