DWR eco GmbH
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DWR eco GmbH
Tätigkeit: Beratungsunternehmen, selbständige Beraterin oder selbständiger Berater
DWR eco vertritt ausschließlich die Interessen von Kunden im CleanTech, ClimateTech und GreenTech Bereich. Mit dem übergeordneten Ziel unsere Lebensgrundlage zu schützen und kritische ökologische Belastungsfaktoren (wie Klimawandel, Verlust an Biodiversität, ein Übermaß an Ressourcen- und Landnutzung sowie Süßwasserverbrauch, Versauerung der Ozeane etc.) aufzuhalten und einzugrenzen setzt sich DWR eco im Sinne seiner Kunden dahingehend ein, die Rahmenbedingungen für deren unternehmerische Tätigkeit zu verbessern. DWR eco ist davon überzeugt, dass neue und veränderte Geschäftsmodelle und Technologien einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung unseres ökologischen Systems leisten können und müssen.
Zu diesem Zweck werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt, um zu erläutern welche Rahmenbedingungen für nachhaltige Geschäftsmodelle vorteilhaft sind. Je nach den Bedürfnissen der Kunden werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt oder Diskussionsveranstaltungen mit Regierung, Parlament und Behörden organisiert.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Industriepolitik; Energienetze; Sonstiges im Bereich "Außenpolitik und internationale Beziehungen"; Bauwesen und Bauwirtschaft; Klimaschutz; Erneuerbare Energien; Kleine und mittlere Unternehmen; Stadtentwicklung; Personenverkehr; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Straßenverkehr; Allgemeine Energiepolitik; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Energie"; Wohnen; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Ländlicher Raum; Verkehrspolitik; Menschenrechte
Regelungsvorhaben:
- Biogas in der KWSG: Ziel ist es, die Strategie neben Wasserstoffkraftwerken auch für risikoärmere und schneller mobilisierbare Optionen wie nachhaltiges Biogas zu öffnen. Aktuell wird Biogas noch ausgeklammert.
- Biogas in NABIS: Im Jahr 2024 plant die Bundesregierung ihre Nationale Biomassestrategie (NABIS) vorzulegen. Die bisherige inhaltliche Ausrichtung gemäß dem bereits veröffentlichten Eckpunktepapier räumt der stofflichen Nutzung einen pauschalen Vorrang gegenüber der energetischen Nutzung von Biomasse ein und plädiert dafür, dass biogene Ressourcen aus der energetischen Nutzung in die stoffliche Nutzung und die natürliche CO2-Speicherung umgelenkt werden. Wir argumentieren, dass eine bedarfsgerechte Verstromung von Biogas von anderen energetischen Verwertungsformen abzugrenzen und für die Erreichung energie- und klimapolitischen Ziele alternativlos ist.
- Biogas im EEG: Die Auschreibungsmengen für Biogas soll erhöht werden. Zudem benötigt der Anlagenbestand eine wirtschaftliche Perspektive und eine Anschlussvergütung nach Ende der 20jährigen EEG-Förderperiode. Diese gilt es im EEG auszugestalten. Nicht zuletzt ist ein großes Problem auf das wir wiederholt hingewiesen haben, dass der bestehende Anlagenpark nicht flexibel und systemdienlich betrieben wird. Die Erhöhung der im EEG angelegten Flex-Prämie ist daher eine wichtige von uns geforderte Maßnahme.
Zudem fordern wir den Abbau von Barrieren für einen systemdienlichen Einsatz von Speichern sowie die Ermöglichung und Anreizung von Multi-Use-Speicherkonzepten.
- Künftiger Kapazitätsmechanismus technologieoffen: Ziel ist ein technologieoffenen Kapazitätsmechanismus, der den Fortbestand des Anlagenparks sicherstellt, die verbleibenden Flexibilisierungspotenziale für Biogasanlagen nutzbar macht und den weiteren Biogasausbau planbar macht und damit Investitionssicherheit gewährleistet
- Supraleiter im Netzentwicklungsplan Strom 2045: Supraleiter Netzentwicklungsplan (NEP) Strom 2045: Gerade unter Anbetracht des Zieljahres 2045 sollten innovative Lösungen und Konzepte stärker im NEP abgebildet werden. Supraleiter finden in dem Plan derzeit keine Erwähnung, was eine negative Signalwirkung für Netzbetreiber und Investoren mit sich bringt. Da Supraleiter bis 2030 Marktreife erlangen und durch ENTSO-E mit einem TRL 5-6 für Gleichstrom- Übertragung bzw. TRL 7-8 für Wechselstrom-Übertragung bewertet werden, müssen diese im NEP zwingend Berücksichtigung finden.
- Supraleiter im Reallabore-Gesetz: Supraleiter im Reallabore-Gesetz: Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, ein Reallabore-Gesetz zu schaffen, das einheitliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für Reallabore bietet und neue Freiräume zur Erprobung von Innovation ermöglicht. In diesem Kontext müssen Supraleiter als Schlüsseltechnologie für die Transformation des Stromsystems anerkannt werden und im Rahmen des Gesetzes als förderfähig definiert werden.
- Nationale Umsetzung des Net Zero Industry Act und des Critical Raw Material Act: Ambitionierte Umsetzung des EU Net Zero Industry Act sowie des Critical Raw Material Act in Deutschland, beispielsweise zur Einführung nicht-preislicher Zuschlagskriterien in den Ausschreibungen für Solaranlagen, sowie entsprechender Regelungen für Windanlagen, Batterien, grünen Wasserstoff oder für industrielle Projekte zur/m Förderung/Weiterverarbeitung/ Recycling kritischer Rohstoffe.
- Umsetzung des EU Net Zero Industry Act: Ambitionierte Umsetzung des EU Net Zero Industry Act, insbesondere zur Einführung nicht-preislicher Zuschlagskriterien (z.B. CO2-Fußabdruck, Verringerung der Abhängigkeit von Drittstaaten), in den Ausschreibungen für Solaranlagen (Artikel 26)
- Implementing Act zu Artikel 26 des EU Net Zero Industry Act: Die Bundesregierung wird ersucht, sich bei der Europäischen Kommission und bei anderen Mitgliedstaaten für eine solche Ausgestaltung des Implementing Act einzusetzen, die zu einer ambitionierten Umsetzung des Artikels 26 des Net Zero Industry Act in den Mitgliedstaaten, insbesondere mit Blick auf die Einführung nicht-preislicher Zuschlagskriterien (z.B. CO2-Fußabdruck, Verringerung der Abhängigkeit von Drittstaaten), in den Ausschreibungen für Solaranlagen, führt
- Freiflächen-PV im EEG: Erhöhung der maximalen Gebotsgröße in den Ausschreibungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf 100 MW und bedingungslose Aufnahme benachteiligter Gebiete in die Förderkulisse.
- Freiflächen-PV im Erbrecht: Zurechnung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, um bestehende Hemmnisse für den Ausbau dieser Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden; aktuell werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen dem Grundvermögen zugerechnet, was zu erheblichen steuerrechtlichen Risiken führt; Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen tragen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung bei und können z.B. bei entsprechender Bauweise Ökosystemleistungen erbringen, was eine Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechtfertigt.
- Batteriespeicher privilegieren: Umsetzung genehmigungsbeschleunigender Regelungen: Batteriespeicher sollten im Baugesetzbuch grundsätzlich unabhängig von der Voraussetzung der Ortsgebundenheit als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB definiert werden.
- Batteriespeicher in Kraftwerkssicherheitsgesetz: Ziel: Das Kraftwerkssicherheitsgesetz so ausgestalten, dass auch schnell mobilisierbare Optionen wie Batteriespeicher berücksichtigt werden.
- Netzentgelte für Batteriespeichersysteme: Die Einführung von Netzentgelten für Batteriespeichersysteme (BESS) droht zentrale Geschäftsmodelle zu gefährden, Investitionsunsicherheit zu erzeugen und den dringend benötigten Markthochlauf von Flexibilitätsinfrastruktur erheblich auszubremsen. Wir setzen uns ein für Planungssicherheit, eine differenzierte Bewertung systemischer Wirkungen und eine praxistaugliche Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik.
- Regulatorische Absicherung (PPWR): Naturpolymere regulatorisch absichern indem sie als eigenständige Materialkategorie mit angepassten Verwertungsanforderungen anerkannt werden: Einführung einer harmonisierten, EU-weiten Zertifizierung oder rechtlichen Anerkennung von „kunststofffreien“ / „SUPD-konformen“ Materialien.
- Ausnahme der 95%-Regel: Änderung im VerpackG, eine Ausnahme von der 95%-Regel für kompostierbare, nicht-fossile Alternativen zu schaffen, sowie damit einhergehend die Anpassung der Lizenzentgelte, um den Wettbewerbsnachteil für nachhaltige Materialien anzupassen
- Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (B2B): Ziel ist die Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, insbesondere von § 3 Nr. 5 und § 19 ElektroG, um PV-Module entsprechend ihrer realen Nutzung als überwiegend gewerbliche B2B-Geräte einzustufen und damit eine rechtssichere, effiziente und ökologisch angemessene Entsorgung außerhalb des B2C-Systems zu ermöglichen.
- Aktionsprogramm der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie: Ziel ist es, im Rahmen des neuen Aktionsprogramms der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie eine weitere Novelle des ElektroG anzukündigen, um den bestehenden Missstand nach § 19 ElektroG hinsichtlich der Behandlung und Einstufung von PV-Modulen in dieser Legislaturperiode zu beheben.
Relationen
Keine Relationen.