polradar

ZIV Zweirad-Industrie-Verband e.V. Die Fahrradindustrie

lobbyregister / register_entry 14.03.2022 · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

ZIV Zweirad-Industrie-Verband e.V. Die Fahrradindustrie Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter:innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern geführt, die als Rahmenbedingungen für die Mitgliedsunternehmen notwendig sind. Dabei geht es unter anderem um die Fahrradindustrie im Zusammenhang mit Verkehrspolitik, Wirtschaft- und Industriepolitik, Sport, Freizeit und Tourismus, Technik und Normung sowie Nachhaltigkeit. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen und gesamtpolitischen Lage zu geben. Im Zuge dessen werden auch parlamentarische Abende und Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreter:innen der Ministerien eingeladen werden. Darüber hinaus werden Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt Interessenbereiche: Land- und Forstwirtschaft; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Handwerk; Kleine und mittlere Unternehmen; EU-Gesetzgebung; Tourismus; Breitensport; Straßenverkehr; Gesundheitsförderung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Verkehrspolitik Regelungsvorhaben: - Erhalt der Erholungsfunktion des Waldes und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Fahrrads: Sicherstellung, dass das Bundeswaldgesetz liberal bleibt und nicht überreguliert. Die Erholungsfunktion des Waldes ist von hoher gesellschaftlicher Bedeutung. - Anpassung des Gesetzes bezüglich der Gestaltung der Beiträge der Hersteller: Anpassungsbedarf sehen wir bei Gestaltung der Beiträge der Hersteller an die Organisationen für Herstellerverantwortung. Die in §10 ausgeführten Regelungen zur ökologischen Gestaltung der Beiträge unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von denen der EU- Batterieverordnung. Laut EU-Batterieverordnung §57 Absatz 2 Buchstabe a stellen Organisationen für Herstellerverantwortung sicher, dass die Beiträge gegebenenfalls berücksichtigen, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der Rezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-Fußabdruck sie aufweisen. - Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Bezug zu Anforderungen an die Mindestverzögerung von Fahrradbremsen: Die in der Neufassung der StVZO enthaltene Mindestbremsverzögerung von 5 m/s2 für alle Fahrräder sieht der ZIV als Vertreter der deutschen und europäischen Fahrradindustrie sehr kritisch. - eKF als Teil der Verkehrswende, aber Fokus auf aktive Mobilität und ÖPNV: - § 10 - Nutzung von Verkehrsflächen: Die eKFV-Nutzung auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240), Gehwegen und Fußgängerzonen bewerten wir kritisch. - § 4 (1) 3 - Anforderungen an die Bremsverzögerung: Bezüglich der im Entwurf genannte Bremsverzögerung von “mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2” möchten wir anmerken, dass dieser Wert von der geplanten Verschärfung der Anforderungen an Fahrradbremsen (geplanter Verzögerungswert von 5 m/s2) abweicht. Die unterschiedlichen Werte für eKF und Fahrräder sind aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. - Zu § 39 (7), Synopse - Verkehrszeichen „E-Bike“: Fahrzeuge der Kategorie L1-eA sind de facto nicht im Straßenverkehr zu finden, sodass dieses Zeichen keine praktische Anwendung findet - Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Schaffung einer gemeinsamen Herstellerstelle: Das BattG sieht keine Mitwirkungsmöglichkeiten der vom BattG betroffenen Herstellerindustrie in den Gremien der Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem ElektroG vor. Aufgrund sehr breiten Regelungs- und Vollzugsfelder (Produktrücknahme, -zirkularität und - konformität) sowie aufgrund der Beteiligung sehr unterschiedlicher Wirtschaftsbranchen (u. a. Elektro, Fahrrad, Automobil, Chemie, Handel) empfehlen wir dringend den Aufbau einer eigenen „Gemeinsamen Herstellerstelle“ mit besonderer batteriespezifischen Fach- und Marktkompetenz. - Erholung im Wald als hohe Stellenwert bei der Novellierung des BWaldG: Erholung im Wald sollte weiterhin einen hohen Stellenwert bei der Novellierung des BWaldG haben. - EU-Produktsicherheitsverordnung: keine Anpassung des Rapex-Systems: EU-Produktsicherheitsverordnung : neue Regelung für das Rapex-System Aus unserer Sicht geht diese Liste klar über das Ziel hinaus. Ruft ein Hersteller beispielsweise Batterien zurück, weil eine Charge Leistungsprobleme aufweist, könnte dies theoretisch unter 4.1. c als Grund für die Annahme eines „ernsthaften Risikos“ des Produkts herangezogen werden. Aus unserer Sicht gibt es keinen Anlass, das bestehende und funktionierende Rapex-System anzupassen. - Kommentieren von Flächen des Fuß- und Radverkehrs (Randnummer 14e), Verkehrszeichen E-Bike (VzKat): Kommentieren von folgenden Punkten: -Flächen des Fuß- und Radverkehrs (Randnummer 14e): Hinweis, dass die aktuellen Regelwerke, insbesondere die ERA, nicht als Grundlage geeignet sind, um eine attraktive, einladende und flächendeckend sichere Radinfrastruktur zu schaffen. Sie bedürfen dringend einer zeitgemäßen Überarbeitung; anmerken, dass eine klare Benennung von Flächen des fließenden und des ruhenden Radverkehrs an dieser Stelle sinnvoll wäre. - Verkehrszeichen „E-Bike“ (VzKat): Hinweis, dass das Verkehrszeichen „E-Bike“ (1010-65,1022-13 und 1026-63) neu definiert werden sollte. Wir schlagen vor, die Beschreibung des Zeichens auf 45 km/h anzupassen, sodass dann auch Fahrzeuge der Kategorie L1-eB (S-Pedelecs) darunterfallen. - Impulse für die 21. Legislaturperiode: Deutschland als Produktionsstandort für Fahrräder, EBikes und Komponenten erhalten Bürokratie und Verwaltung endlich modern und effizient gestalten Verlässliche und planbare Nachhaltigkeitsregulierung durchsetzen Digitalisierung für mehr Nachhaltigkeit und Kundenorientierung konsequent nutzen Geltendes Recht effizient durchsetzen und Marktüberwachung stärken Mehrwertbesteuerung neu ordnen Fachkräftemangel bekämpfen Europäische Regulierung des EBikes mitgestalten Einladende Fahrradinfrastruktur ausbauen und langfristige Finanzierung verstetigen Verkehrssicherheit erhöhen und Vision Zero als Ziel setzen Freizeit und Alltagsradverkehr zusammendenken Freies Betretungsrecht in Wald und Natur sichern Gesundheitsförderung und prävention stärken - Ausgestaltung des Klima-Sozialplans: Die Debatte zu den geplanten Mobilitätsmaßnahmen des Klima-Sozialplans fokussiert sich bisher allein auf die Förderung von E-Autos . Planungen zur Förderung nachhaltiger und im Vergleich kostengünstiger Fahrradmobilität scheinen bisher zu fehlen. Hier kann der KSP mehr soziale Gerechtigkeit schaffen und viele Menschen mit geringerem Einkommen bei der Nutzung beliebter und nachhaltiger Fahrradmobilität unterstützen. Wir empfehlen deswegen, dass der Klima-Sozialplan den zu adressierenden vulnerablen Gruppen Wahlfreiheit zwischen der Förderung von E-Autos und Fahrradmobilität bietet. Vorschläge für kurzfristig umsetzbare Maßnahmen: a) Förderung von Bikesharing b) Förderung von Fahrrad-Abos (vergleichbar mit Social Leasing bei E-Autos) c) Kaufanreize für Fahrräder - Antidumpingmaßnahmen auf Fahrräder aus China: Die Verlängerung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen (Antidumpingzölle) auf Fahrräder aus China im Rahmen des laufenden Überprüfungsverfahrens der EU-Kommission, mit dem Ziel, dass sich die Bundesregierung bzw. die zuständigen Vertreter Deutschlands im Rat der EU-Mitgliedstaaten bei der Abstimmung zugunsten dieser Verlängerung positionieren. - Anwendungsbereich der EU-Altfahrzeuge-Verordnung: Ziel der Einflussnahme ist, im Rahmen der Trilogverhandlungen zur Altfahrzeuge-Verordnung (ELV) zu erreichen, dass typgenehmigte E-Bikes der Kategorie L1e-B (Speed-Pedelecs), die zum Treten bestimmt sind, nicht in den Anwendungsbereich der ELV-Verordnung aufgenommen werden. Stattdessen sollen diese Fahrzeuge ausdrücklich in die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) einbezogen werden. Damit soll eine kohärente regulatorische Behandlung von typgenehmigten und nicht typgenehmigten E-Bikes sichergestellt werden, da letztere bereits unter die WEEE-Richtlinie fallen. - Novelle Elektrokleinstfahrzeugeverordnung und Straßenverkehrsordnung: Beibehaltung der grundsätzlichen Trennung zwischen Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern in der Straßenverkehrsordnung - Beibehaltung der rechtlichen Einstufung von Elektrofahrrädern (EPAC) als Fahrräder und Ausschluss von der Typgenehmigungspflicht: Sicherstellung, dass Elektrofahrräder (EPACs nach DIN EN 15194) weiterhin rechtlich als Fahrräder eingestuft bleiben und nicht unter die Typgenehmigungspflicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen. Das Regelungsvorhaben betrifft die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, nach der EPACs von der Typgenehmigungspflicht ausgenommen sind. Ziel ist es, die Gleichstellung von EPACs mit Fahrrädern im europäischen und nationalen Rechtsrahmen dauerhaft zu erhalten. - Stärkung des Radtourismus durch entbürokratisierten Ausbau, rechtssichere Genehmigung und langfristige Sicherung hochwertiger Radinfrastruktur: Ziel ist die Förderung des Radtourismus in Deutschland durch den Ausbau, die langfristige Sicherung und Entbürokratisierung qualitativ hochwertiger Radinfrastruktur für alle Fahrradtypen. Dazu gehört die Weiterentwicklung von Alltags- und touristischer Infrastruktur, insbesondere ausgewiesener Gravel- und MTB-Routen, unter Berücksichtigung von Sicherheit, Verkehrssicherungspflicht und Genehmigungsprozessen. Das Vorhaben soll Synergien zwischen Tourismus, Alltag, Gesundheit und nachhaltiger Mobilität stärken, Hemmnisse für Kommunen und Ehrenamt abbauen und die regionale Wertschöpfung sichern. - Nutzung illegaler E-Bikes bei Essenslieferdiensten unterbinden: Um die Nutzung getunter und nicht verkehrssicherer E-Bikes durch Fahrer:innen von Essenslieferdiensten zu unterbinden, soll ein Direktanstellungsgebot die Verantwortung für sichere und legale E-Bikes als Arbeitsmittel vom selbstständigen Fahrpersonal auf die Essenslieferdienste verlagern. - Förderung des Radverkehrs als zentraler Hebel für Klimaneutralität im Verkehr: Der ZIV – Die Fahrradindustrie setzt sich für die systematische Integration und Förderung des Radverkehrs als zentralen Baustein der Verkehrswende ein. Ziel ist die rechtliche, finanzielle und strukturelle Verankerung des Fahrrads in der Klimapolitik. Konkrete Maßnahmen umfassen den massiven Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur, die systematische Einbeziehung von E-Bikes in die Elektromobilitätsförderung, die Verkehrssicherheit durch gesetzliche Verankerung der Vision Zero sowie die finanzielle Unterstützung von Fahrrad- und E-Bike-Nutzung. - Erhalt der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung von Fahrradbeförderungsplänen (§ 10 Abs. 2 AEG) im Gesetz zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich.: Das Regelungsvorhaben betrifft den „Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich“, konkret die geplante Streichung der gesetzlichen Verpflichtung für Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Aufstellung von Fahrradbeförderungsplänen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, diese Pflicht in eine unverbindliche „Kann“-Regelung umzuwandeln (referenziert im Entwurf fälschlicherweise als § 12 AEG, korrekt ist § 10 Abs. 2 AEG). Das konkrete Ziel der Interessenvertretung ist es, diese Streichung zu verhindern. Die bestehende gesetzliche Verpflichtung („sind verpflichtet“) zur Erstellung von Plänen für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern im Schienenverkehr soll vollständig und in ihrer verbindlichen Form beibehalten werden. - Mitgestaltung von EU-Normen zu LMT-Ladesystemen zur Abwendung einer pauschalen Ladestandardpflicht für E-Bikes im privaten Bereich.: Das Regelungsvorhaben betrifft die von der EU-Kommission (gemäß EU-Batterieverordnung 2023/1542) geprüfte Einführung und Anwendung harmonisierter Normen für ein einheitliches Ladesystem für Batterien von leichten Transportmitteln (LMT), speziell für E-Bikes. Konkretes Ziel der Einflussnahme: Vermeidung von Pflichtregulierungen im privaten Bereich: Abwendung einer gesetzlich vorgeschriebenen, pauschalen Standardisierung von Ladeanschlüssen und -komponenten für das Laden zu Hause. Fokus auf Markt- und Sicherheitslösungen: Ausrichtung künftiger Normungsaufträge auf den freiwilligen, industriegetriebenen Ausbau interoperabler Systeme, primär beschränkt auf die öffentliche Ladeinfrastruktur. - Haftungsklarstellung (Verkehrssicherungspflicht) im Wald im Rahmen des Bundeswaldgesetzes / Bw-IBG-Novelle: Das Ziel der Interessenvertretung ist die Verankerung einer bundesgesetzlichen Klarstellung der Verkehrssicherungspflichten und Haftungsregeln für naturbedingte Gefahren im Bundeswaldgesetz (BWaldG). Konkret soll die im Rahmen des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (Bw-IBG) geplante Änderung des Bundeswaldgesetzes dahingehend beeinflusst werden, dass der Gemeingebrauch des Waldes ausdrücklich gesetzlich „auf eigene Gefahr“ geregelt wird. Ziel ist die Übertragung der bestehenden Haftungsregelung aus Paragraf 60 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in das Waldrecht, um eine einheitliche Rechtslage für Wald und freie Natur zu schaffen. - Anpassung/Rückzug veralteter BMDV-Merkblätter für Fahrradanhänger und Kindersitze im Zuge der Harmonisierung mit DIN/EN-Normen: Das Ziel der Interessenvertretung ist die Bereinigung und Aktualisierung des verkehrsrechtlichen Rahmens für Fahrradzubehör auf Bundesebene. Konkret wird die Überarbeitung, Anpassung oder der vollständige Rückzug des „Merkblatts für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern“ (Stand 1999) sowie der „Richtlinie für die Beschaffenheit und Anbringung von Kindersitzen und Fußstützen an Fahrrädern“ (Stand 1980) durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bezweckt. Ziel ist die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für Hersteller und Prüfinstitute durch eine vollständige Harmonisierung des nationalen Rechts mit den aktuellen europäischen Sicherheitsnormen (DIN EN 15918, DIN EN 14344, DIN EN 15194 und DIN EN ISO 4210). - Verordnung zur Neuregelung für den Betrieb und die Genehmigung von Fahrzeugen (FGBV): Regelungen für Fahrräder, E-Bikes und Fahrradanhänger: Ziel ist die Einflussnahme auf den Referentenentwurf des BMV zur Verordnung zur Neuregelung für den Betrieb und die Genehmigung von Fahrzeugen sowie straßenverkehrsrechtlicher Regelungen (FGBV). Angestrebt werden Änderungen und Ergänzungen der Regelungen für Fahrräder, Elektrofahrräder (Pedelecs) und Fahrradanhänger: Definitionen in § 2 (Fahrrad, Fahrradanhänger, anderes Straßenfahrzeug, Kinderfahrrad), Streichung von § 46 Abs. 1, Aufnahme technischer Parameter und Regelungen für Elektrofahrräder in § 47 (u. a. Anfahr-/Schiebehilfe, Tretbegriff, Tuning), Anpassung der Überschrift von § 48 sowie Änderungen an Anlage 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) und Anlage 14 (lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern und Fahrradanhängern).

Relationen

Keine Relationen.