Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)
Text
Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)
Tätigkeit: Berufsverband
Durch direkte Anschreiben, Stellungnahmen oder Positionspapiere, die auch veröffentlicht werden, wird unmittelbar der Kontakt mit Abgeordneten des Bundestags sowie Vertretern der Bundesregierung gesucht. Im Schwerpunkt wird die Interessenvertretung ausgeübt, um die Interessen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu wahren und zu fördern. Der Verband dient der Wahrnehmung der Interessen der ÖbVI im Kontext des zusammenwachsenden Europas. Zudem veranstaltet der BDVI jährlich einen Kongress und tritt dabei auch in den Austausch mit Vertretern aus der Bundespolitik. In seiner Verbandspublikation FORUM richtet sich der BDVI unter anderem mit Positionierungen an die Bundespolitik. Konkret umfasst die Interessenvertretung im Weiteren folgende spezielle Rechts-, Betätigungs- und Interessengebiete: Bau- und Bodenrecht, Liegenschaftsrecht, Vermessungs- und Katasterrecht, Bewertungsrecht und Wertermittlung bzgl. unbebauter und bebauter Grundstücke, Gebührenrecht, Sachverständigenentschädigung, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Mittelstandsförderung, Bürokratieabbau, Verlegung staatlicher Befugnisse auf beliehene Unternehmer, Verlegung staatlicher Befugnisse auf Bundesebene, Unternehmer, Geoinformationen.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Sonstige Interessenbereiche; Digitalisierung; Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Wohnen; Kleine und mittlere Unternehmen; Öffentliches Recht; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung
Regelungsvorhaben:
- Zuständigkeitszuweisung für ÖbVI zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem WEG: Aktuell sind nur Baubehörden für die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zuständig. Es wird angestrebt, dass daneben eine Zuständigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) eingeführt wird. Es werden zudem weitere Vorschläge zur Verbesserung und Modernisierung des WEG vorgeschlagen: zur Ausgestaltung der Pläne für die Abgeschlossenheitsbescheinigung, zur Ausgestaltung der Teilungserklärung sowie zum Nachweis der Ausdehnung von Wohnungseigentum im Grundbuch und Liegenschaftskataster.
- Einführung eines Befreiungstatbestands in der LuftVO zum Betrieb von Drohnen für Vermessungsstellen: Angestrebt wird die Einführung eines Befreiungstatbestandes in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 21h und 21i LuftVO für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Drohnen/ UAV) im Bereich Vermessung und Geoinformation für qualifizierte Stelle, namentlich Behörden und insbesondere auch Beliehene.
- Bezahlbaren (sozialen) Wohnraum durch verschiedene Einzelmaßnahmen sichern: Es wird gefordert, dass kostensenkende Effekte wie die rechtssichere Einführung eines „Gebäudetyp e“, die Bebauung vorhandener Flächen durch Aufstockungen und Umbauten, Einwirkungsmöglichkeiten auf überhöhte Bodenpreise und die effektivere Nutzung des
vorhandenen Wohnraums, wie beispielsweise im Programm „Jung kauft alt“ konsequenter als bislang verfolgt werden. Es bedarf einer umfassenden und nachhaltigen Wohnraumoffensive, die durch gezielte staatliche Investitionen, Anreize und stärkere Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus
und eine strikte Regulierung des Immobilienmarktes realisiert wird.
- Einführung eines Gebäude- und Wohnungseigentumsregisters: Es wird die Einführung eines Gebäude- und Wohnungseigentumsregisters mit Ortsbezug angeregt. Die Fach- und Sachdaten sollten also mit Koordinaten verknüpft sein. Ortsbezug und Geometrien eines solchen Registers sollten aus bestehenden Geoinformationssystemen gespeist werden. Katasterinhalte und 3D-Modelle der Kataster- und Vermessungsbehörden sollten Basis eines Gebäuderegisters sein. Der Bund sollte die Anforderungsprofile an die Auskünfte definieren, die das System hergeben soll. Dann kann definiert werden, welche Sachinformationen in das System eingepflegt werden sollen. Sobald von den Gebäudenachweisen rechtliche Aussagen abgeleitet werden sollen, muss das Gebäude auch mit der Genauigkeit und dem rechtlichen Vertrauen des Liegenschaftskatasters versehen sein.
- Verbesserung der Vergütung von Sachverständigen nach dem JVEG im Bereich Vermessungs- und Katasterwesen: Es wird angestrebt, dass eine Anpassung der Stundensätze für Sachverständige im Bereich Vermessungs- und Katasterwesen nach Nummer 38 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beschlossen wird. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachgebiete bezüglich Qualifikation und Tätigkeit wird bezüglich Nummer 38.2 der Anlage 1 zum JVEG eine Gleichstellung mit Nummer 19 der Anlage 1 zum JVEG vorgeschlagen. Angeregt wird zudem künftig auf das Sachgebiet „Vermessungstechnik“ nach Nummer 38.1 der Anlage 1 zum JVEG zu verzichten.
- Vereinfachte Flächenausweisung von Bauland durch Kommunen mittels Vorgabe von Flächenkontingenten: Vorgeschlagen wird eine Kontingentierung tatsächlich von Kommunen in Bebauungspläne umsetzbarer Flächen durch eine Änderung in § 5 Absatz 1 BauGB. Anstatt zum Beispiel nur 10 Hektar Baulandfläche im Flächennutzungsplan nach Bedarf zuzulassen, könnte man auch 40 Hektar ausweisen, der betreffenden Kommune aber nur zugestehen, davon in einem vorgegebenen Zeitraum maximal 10 Hektar umzusetzen. Mehr planerische Optionen würden dann zu mehr preissenkenden Verhandlungsmöglichkeiten mit Eigentümern und weniger Änderungsverfahren im Flächennutzungsplan führen.
Relationen
Keine Relationen.