Gewaltschutz ganzheitlich denken - Istanbul-Konvention vollständig umsetzen
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Gewaltschutz ganzheitlich denken - Istanbul-Konvention vollständig umsetzen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2803
21. Wahlperiode 11.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Ulle Schauws, Helge Limburg, Marcel Emmerich, Dr. Lena
Gumnior, Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Misbah Khan, Denise Loop, Dr. Anja
Reinalter, Nyke Slawik und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gewaltschutz ganzheitlich denken – Istanbul-Konvention vollständig
umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist Ausdruck ungleicher Machtverhältnisse und
patriarchaler Strukturen und nach wie vor tief in unserer Gesellschaft verankert. Die
Gewalt ist vielschichtig und zeigt sich in unterschiedlichen Formen – in körperlicher,
sexualisierter, psychischer, ökonomischer und zunehmend auch in Formen digitaler
Gewalt. Diese Gewalt ist eine massive Bedrohung und kann sich in Schlägen,
sexuellen Übergriffen, Stalking, finanzieller Abhängigkeit, digitaler Überwachung,
öffentlicher Herabwürdigung und weiteren Grausamkeiten zeigen. Im Extremfall kann sie im
Femizid münden.
Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt kommt in allen Teilen und Schichten der
Gesellschaft vor. Täter und Tatverdächtige stammen häufig aus dem sozialen Umfeld
der Betroffenen – meist sind es Partner, Ex-Partner, Angehörige oder andere
nahestehende Personen.
Die Zahl der gemeldeten Fälle häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt steigt
stärker als in den Jahren zuvor. Laut dem Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen
Frauen gerichtete Straftaten 2023“ gab es 5,6 Prozent mehr Fälle von häuslicher
Gewalt (180.715 weibliche Opfer) als im Jahr 2022. Bei Sexualstraftaten stieg die Anzahl
der weiblichen Opfer um 6,2 Prozent im Vergleich zum Jahr 2022 (52.330 weibliche
Opfer). Von digitaler Gewalt waren 17.193 Frauen betroffen, damit 25 Prozent mehr
als im Jahr 2022. Das Lagebild verzeichnet 2023 außerdem 938 Fälle, in denen
Mädchen und Frauen Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten wurden (32,3
Prozent aller Opfer von Tötungsdelikten). Insgesamt wurden 360 Mädchen und Frauen
Opfer vollendeter Taten. Das heißt, dass es 2023 nahezu jeden Tag einen Femizid in
Deutschland gab.
Gleichzeitig wird von einer hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer und
häuslicher sowie digitaler Gewalt ausgegangen. Befragungen zeigen eine geringe
Anzeigebereitschaft – häufig aus Angst, Scham oder Abhängigkeit. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass viele Betroffene aufgrund mangelnden Vertrauens in die
Erfolgsaussichten eines Ermittlungsverfahrens von einer Anzeige absehen.
Zahlreiche Betroffene befürchten zudem, dass ihre aktuelle oder neue Anschrift im
Verlauf des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens den Tätern bekannt werden könnte,
was erhebliche Sicherheitsrisiken mit sich bringt. Diese Angst verstärkt die
Zurückhaltung, Anzeige zu erstatten und verdeutlicht den dringenden Handlungsbedarf für
ein konsequentes Schutz- und Vertraulichkeitskonzept in allen Phasen des Verfahrens.
Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist kein Einzelfall, sondern ein strukturelles
Problem unserer Gesellschaft und eine gravierende Menschenrechtsverletzung. Der Schutz
vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist keine freiwillige Aufgabe,
sondern eine staatliche Pflicht. Mit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention im Jahr
2018 hat sich Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, Gewalt gegen Frauen und
häusliche Gewalt zu verhindern, Betroffene zu schützen, Täter*innen konsequent zu
verfolgen und koordinierte politische Maßnahmen umzusetzen. Diese sogenannten
„vier Ps“ – Prevention, Protection, Prosecution und Policy Coordination (Prävention,
Schutz, Strafverfolgung und politische Koordination) – bilden den Kern eines
wirksamen Gewaltschutzes. Zudem ist Deutschland seit der Zustimmung zur EU-
Gewaltschutzrichtlinie im Jahr 2024 verpflichtet, diese bis spätestens 2027 vollständig in
nationales Recht umzusetzen.
Die Istanbul-Konvention gilt seit dem Wegfall der Vorbehalte gegen Artikel 59 Absatz
2 und 3 vorbehaltlos in Deutschland und sichert den umfassenden Schutz vor
geschlechtsspezifischer Gewalt – ausdrücklich auch für geflüchtete Frauen und solche
ohne Aufenthaltsrecht. De facto gibt es, wie auch der GREVIO-Evaluationsbericht von
2022 zeigt, immer noch erhebliche Umsetzungsdefizite, insbesondere bei der
Berücksichtigung der besonderen Schutzbedarfe vulnerabler Personen wie Betroffenen von
Menschenhandel, Frauen mit Behinderung oder LSBTIQ-Personen.
Ein wirksamer Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erfordert
daher einen ganzheitlichen Ansatz, der umfänglich wirken muss, und Prävention, Schutz,
Strafverfolgung und politische Koordination gleichermaßen stärkt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Istanbul-Konvention vollumfänglich umzusetzen und auf den auch
international größer gewordenen Handlungsbedarf in Bezug auf die Istanbul-Konvention,
wie zuletzt im Parlament Lettlands sowie sinkenden Zustimmungen in anderen
Ländern wie Tschechien, Polen oder der Slowakei, hinzuwirken;
2. die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention unter Einbeziehung aller
einschlägigen staatlichen Stellen – einschließlich der Justiz,
Staatsanwaltschaften, Strafverfolgungsbehörden, lokalen und regionalen Behörden, und
nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organisationen und Stellen
beim Schutz und der Unterstützung von Opfern und Zeuginnen und Zeugen –
weiterzuentwickeln und die nationale Koordinierungsstelle finanziell und
personell bedarfsgerecht auszustatten;
3. bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes zügig voranzugehen und dieses
Gesetz in enger Abstimmung mit den in Verantwortung stehenden Ländern und mit
den Kommunen unter Einbeziehung von Zivilgesellschaft und Fachverbänden zu
begleiten;
4. verpflichtende, gleichstellungsfokussierte Täterarbeit bei
Gewaltschutzanordnungen nach bundeseinheitlichem Standard unter Einbeziehung von
Fachverbänden umzusetzen und zu verankern;
5. verpflichtende Aus- und Fortbildungen von Fachpersonal (Polizei,
Staatsanwaltschaft, Gerichte, Lehrkräfte, Gesundheitswesen, Sozialarbeit) mit Fokus auf
Dynamiken geschlechtsspezifischer Gewalt und intersektionale Dimensionen
durchzuführen. Wichtig sind dabei Kooperationsstrukturen zwischen den
Familiengerichten und den Täterarbeitseinrichtungen als auch der gesamte Austausch
innerhalb der Kooperationsbündnisse (Frauenhauseinrichtungen, Justiz, Polizei,
Jugendämter);
6. ein Pilotprojekt der Bundespolizei einer von speziell geschulten Beamtinnen
geführten Anlaufstelle für von Gewalt betroffene Frauen am Ostbahnhof Berlin
bundesweit und mehrsprachig auszubauen;
7. sich im Rahmen der Innenministerkonferenz (IMK) – wie in Artikel 51 der
Istanbul-Konvention festgeschrieben – für bundesweite Standards zur Untersuchung
der Gefahr für Betroffene (Gefährdungsanalyse) sowie für ein effektives und
einheitliches Gefahrenmanagement durch die behördenübergreifende
Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten und Beratungsstellen
einzusetzen;
8. alle rechtlichen Lücken im Familienrecht zu schließen, insbesondere Reformen
des Sorge- und Umgangsrechts unter Einbezug von Täterarbeit bei häuslicher
Gewalt anzugehen;
9. alle Schutzlücken im Aufenthaltsrecht zur Umsetzung von Artikel 59 der
Istanbul-Konvention zu schließen; durch die Einführung einer eigenständigen
Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten; durch einen Aufenthaltstitel für Betroffene
häuslicher Gewalt; durch die Möglichkeit einer erneuten Aufenthaltserlaubnis nach
Verlust im Zusammenhang mit Zwangsheirat;
10. geschlechtsspezifische Schutzlücken im Asylrecht zu beseitigen und die
konsequente Umsetzung von Artikel 60 der Istanbul-Konvention einschließlich des
Erhalts von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorzunehmen; ausreichend geschulte
Sonderbeauftragte und flächendeckende Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt
einzusetzen; von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen geflüchteten Frauen
und vulnerable Personen Zugang zu medizinischer Versorgung, sozialen
Leistungen und sicheren Unterkünften und Wahl des Wohnortes sowie gesellschaftliche
Teilhabe zu gewähren;
11. die Strafbarkeit von digitaler Gewalt entlang der EU-Gewaltschutzrichtlinie im
Strafgesetzbuch zu reformieren;
12. ein digitales Gewaltschutzgesetz auf den Weg zu bringen, das
geschlechtsspezifische Formen digitaler Gewalt – insbesondere Cyberstalking, Doxing, nicht
einvernehmliche Bildveröffentlichungen und Deepfakes – ausdrücklich erfasst und
wirksam sanktioniert, dazu gehört eine schnelle Identifizierung der Täter im
Internet, Speicherung relevanter Daten und Accountsperren auf richterliche
Anordnung sowie die Verpflichtung der Plattformen, einen inländischen
Zustellungsbevollmächtigten bereitzustellen sowie finanzielle Förderung von
Digitalkompetenzaufbau für sozialen Gewaltschutzinstitutionen, beispielsweise Schulungen
für Frauenhäuser zur Erkennung von Überwachungssoftware;
13. Betroffenenrechte zu stärken unter anderem über die Möglichkeit von
elektronischen Verfahren zum Stellen von Strafanträgen wegen Straftaten im
Zusammenhang mit digitaler Gewalt sowie eine Verbandsklage bzw. die Prozessstandschaft
inklusive Anonymisierungsmöglichkeiten einzuführen, mit der Betroffene von
digitaler Gewalt bei der Rechtsdurchsetzung unterstützt werden können;
14. den Schutz personenbezogener Daten in Strafverfahren wegen häuslicher oder
geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern, um sicherzustellen, dass Täter
keinen Zugang zu sensiblen Informationen wie der Anschrift oder anderen
persönlichen Daten der Betroffenen erhalten. In Fällen geschlechtsspezifischer oder
häuslicher Gewalt sind gesetzliche Ausnahmeregelungen von der Pflicht zur
Weitergabe personenbezogener Daten zu schaffen, um die Sicherheit und den Schutz
der Betroffenen zu gewährleisten;
15. Aufklärungskampagnen in Schulen, Medien und sozialen Netzwerken zu fördern;
zielgruppengerecht und mehrsprachig;
16. Forschung im Bereich der geschlechtsbezogenen Gewalt auszubauen und die
Datenlage, unter anderem in Form eines Periodischen Sicherheitsberichts, zu
verbessern.
Berlin, den 11. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Der GREVIO Bericht des Expert*innenausschuss des Europarates, welcher die Umsetzung der Istanbul-
Konvention in den Mitgliedstaaten des Europarates überwacht, aus dem Jahr 2022 sowie der Alternativbericht des
Bündnis Istanbul Konvention (2021) oder der Schattenbricht von DaMigra (2021) haben für Deutschland deutliche
Lücken in der Umsetzung der Istanbul-Konvention aufgezeigt. Einige dieser Lücken konnten in den letzten
Jahren teilweise geschlossen werden.
So wurde im Dezember 2024 die Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention (20/14479) sowie die
Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle beschlossen. Weitergehend muss eine kontinuierliche
Überprüfung und Weiterentwicklung der Gewaltschutzstrategie unter Einbeziehung von Zivilgesellschaft und
Fachverbänden stetig vorangetrieben werden, um den Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention umfassend gerecht
zu werden. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass die nationale Koordinierungsstelle mit ausreichenden
personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, um ihre zentralen Steuerungs-, Monitoring- und
Vernetzungsaufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Bei der Weiterentwicklung müssen
Mehrfachdiskriminierungen systematisch berücksichtigt werden. Dazu gehört der Schutz besonders vulnerable Gruppen wie
geflüchteter Frauen, Frauen mit Behinderung, wohnungs- oder obdachlose sowie suchtkranke Frauen.
Zudem wurde im Januar 2025 das Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG) beschlossen, das einen Rechtsanspruch auf
kostenlosen Schutz und Beratung für alle von Gewalt betroffenen Frauen und ihre Kinder ab dem Jahr 2032
festschreibt. Durch das Gewalthilfegesetz sind die Bundesländer verpflichtet das Hilfesystem bedarfsgerecht
auszubauen. Der Bund unterstützt die Bundesländer dabei mit einer Summe von 2,6. Mrd. Euro im Zeitraum von
2027 bis 2036. Die Umsetzung des Gewalthilfegesetztes muss in enger Abstimmung mit den Ländern und
Kommunen sowie unter Einbeziehung von Zivilgesellschaft und Fachverbänden stattfinden. Nur so kann sichergestellt
werden, dass die verschiedenen Bedarfe erkannt und berücksichtigt werden – insbesondere in Hinblick auf
Herkunft, Aufenthaltsstatus, körperliche und psychische Beeinträchtigung, Obdach- und Wohnungslosigkeit und ein
diskriminierungsfreies, inklusives, barrierefreies und bedarfsgerechtes Hilfesystem.
Auch Täterarbeit ist ein zentraler Bestandteil eines wirksamen und ganzheitlichen Hilfesystems. Sie muss
flächendeckend nach bundeseinheitlichem Standard umgesetzt und strukturell verankert werden, um den
Anforderungen von Artikel 16 der Istanbul-Konvention gerecht zu werden. Frühzeitige, verpflichtende und
standardisierte soziale Trainingskurse oder Verhaltensprogramme – etwa im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren oder
strafrechtlicher Sanktionen – sind notwendig, damit Täter Verantwortung übernehmen und erneute Gewalt
wirksam verhindert wird.
Das Wissen über Macht- und Kontrolldynamiken in geschlechtsspezifischen Gewaltbeziehungen ist teilweise
unzureichend ausgeprägt. Um geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen, die Istanbul-
Konvention konsequent umzusetzen und Betroffene angemessen zu schützen, müssen (verpflichtende)
Schulungen und Fortbildungen für alle beteiligten Professionen, wie z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Schule,
Gesundheitswesen und Sozialarbeit, eingeführt werden.
Häusliche Gewalt muss in familiengerichtlichen Verfahren zu Umgangs- und Sorgerecht konsequent
berücksichtigt werden, da Umgangsregelungen nach Trennungen ein erhebliches Risiko für erneute Gewalt bergen können.
Schutz und Sicherheit von Frauen und Kindern müssen gewährleistet werden, unterstützt durch verpflichtende
Aus- und Fortbildung aller beteiligten Fachkräfte. Gewaltbetroffene dürfen nicht zu regelmäßigem Kontakt mit
dem Täter verpflichtet werden; die Vorgaben der Istanbul-Konvention sind hierfür konsequent im
Kindschaftsrecht umzusetzen. Gewaltschutz muss Vorrang vor Umgangsrecht haben. Ein (begleiteter) Umgang sollte nur
dann erfolgen, wenn die gewaltausübende Person an einem qualifizierten Täterprogramm teilnimmt. Täterarbeit
muss als langfristige Schutzmaßnahmen im Kindschaftsrecht gesetzliche verankert werden. Die Teilnahme an
einem standardisierten Programm könnte als Voraussetzung für Umgangsrecht gelten.
Fachverbände fordern seit Jahren Reformen zur Umsetzung der Artikel 59–61 der Istanbul-Konvention, da
insbesondere migrantische Frauen und Geflüchtete durch abhängige Aufenthaltstitel, Wohnsitzauflagen und
bürokratische Hürden unzureichend geschützt sind. Die aktuelle Ausgestaltung von § 31 AufenthG widerspricht
Artikel 59 Abs. 1 der Istanbul-Konvention, da sie Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt durch hohe Hürden
wie lange Ehedauern, strenge Nachweispflichten in Härtefällen und Lebensunterhaltssicherung den
eigenständigen Aufenthalt erschwert. Mit der uneingeschränkten Geltung der Istanbul-Konvention muss Artikel 59 Abs. 3
umgehend umgesetzt werden, da Betroffene von häuslicher Gewalt im Ermittlungsverfahren lediglich geduldet
statt mit einem Aufenthaltstitel geschützt werden. Die Umsetzung von Artikel 59 Abs. 4 bleibt unzureichend, da
die Dreimonatsfrist zur Wiedererlangung des Aufenthaltsstatus für Zwangsverheiratete zu kurz ist und die
Bedingung einer „gesicherten Integration“ dem Schutzgedanken widerspricht. Artikel 60 Abs. 1 wird durch die
geplante GEAS-Reform geschwächt, da § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch einen Verweis auf die EU-
Qualifikationsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347) geschwächt und bestehende Schutzlücken durch uneinheitliche
Auslegung und überhöhte Anforderungen fortbestehen. Die strukturelle Benachteiligung geflüchteter Frauen
widerspricht Artikel 60 Abs. 3, da es an geschlechtersensiblen Verfahren, Schutzräumen, medizinischer Versorgung
und Zugang zu Integrationsangeboten mangelt.
Darum braucht es eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten nach einem Jahr Lebensgemeinschaft
mit angepassten Härtefallregelung, erweitertem Gewaltbegriff und verlängerter Aufenthaltsperspektive, einen
Aufenthaltstitel auf Grund der persönlichen Lage oder des Ermittlungs- und Strafverfahrens und unabhängig vom
Zeitpunkt der Ausreise. Eine erneute Aufenthaltserlaubnis nach Verlust im Zusammenhang mit Zwangsheirat
mit Verlängerung der Antragsfrist auf 24 Monate und ohne das Kriterium der gesicherten Integration ist
zwingend notwendig.
Im AsylG muss der Erhalt von § 3b Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen der GEAS-Reform sowie die Anerkennung der
Verfolgung aufgrund des Geschlechts als Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ohne weitere Erfordernisse
vorgenommen werden. Zudem braucht es ausreichend geschulte Sonderbeauftragte und flächendeckende
Schulungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt.
Von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene geflüchtete Frauen und vulnerable Personen müssen Zugang zu
medizinischer Versorgung, sozialen Leistungen und sicheren Unterkünften mit Gewaltschutz und
Beschwerdestellen erhalten – insbesondere LSBTIQ*-Personen – und dürfen nicht durch gesetzliche Vorgaben in der Wahl
des Wohnorts und gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt werden.
Frauen sind in besonderem Maße von digitaler Gewalt betroffen – mit weiter steigender Tendenz. Fachverbände
weisen darauf hin, dass technische Geräte wie Smartphones, Computer oder Ortungstechnologien zunehmend
zur Überwachung, Erpressung und Diffamierung von Betroffenen eingesetzt werden. Daher ist ein wirksamer
Schutzrahmen erforderlich, der den vielfältigen Erscheinungsformen digitaler Gewalt gerecht wird und derzeit
bestehende Strafbarkeitslücken schließt. Dazu ist eine unverzügliche Umsetzung der EU-Gewaltschutzrichtlinie
(Richtlinie (EU) 2024/1385) erforderlich. Ein Digitales Gewaltschutzgesetz hilft Betroffenen bei der
Rechtsdurchsetzung bei Taten im digitalen Raum, zum Beispiel durch Auskunftsansprüche und Sperrungen von
Nutzerkonten. Um den Zugang der betroffenen Personen zu rechtlicher Hilfe zu erleichtern, muss ein elektronisches
Verfahren zum Stellen von Strafanträgen wegen Straftaten im Zusammenhang mit digitaler Gewalt bereitgestellt
werden. Dabei sollten auch Beweismittel wie Screenshots rechtssicher hochgeladen werden können. Weiter sollte
eine Verbandsklage bzw. die Prozessstandschaft inklusive Anonymisierungsmöglichkeiten eingeführt werden,
mit der Betroffene von digitaler Gewalt bei der Rechtsdurchsetzung unterstützt werden können.
Der Schutz personenbezogener Daten in Strafverfahren wegen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt
muss verbessert werden, um zu verhindern, dass Täter Zugang zu sensiblen Informationen wie Anschrift oder
weiteren persönlichen Daten der Betroffenen erhalten. Besonders bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt besteht ein hohes Risiko, dass die Weitergabe dieser Informationen die Sicherheit und das Wohlergehen der
Betroffenen gefährdet. Daher sind gesetzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Datenweitergabe dringend
erforderlich, um betroffene Frauen vor Nachstellungen, Bedrohungen und einer weiteren Viktimisierung zu schützen.
Frühzeitige Sensibilisierung (12-14 IK) ist entscheidend, um Gewalt wirksam vorzubeugen und gesellschaftliche
Strukturen, die Gewalt begünstigen, zu verändern. Deshalb brauchen wir flächendeckende
Aufklärungskampagnen in Schulen, Medien und sozialen Netzwerken, geschlechtsspezifische Gewalt thematisieren und präventiv
wirken sollen. Sie müssen zielgruppengerecht, altersgerecht und mehrsprachig gestaltet sein.
Eine lückenhafte Datenlage erschwert eine bedarfsgerechte Planung von Präventions- und Schutzmaßnahmen.
Die Forschung zu geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere zur Erfassung des Dunkelfeldes, muss
systematisch ausgebaut werden. Das bezieht auch die Analyse besonders vulnerabler Gruppen ein, um Schutzmaßnahmen
gezielt auszurichten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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