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Kreditbankenverband e.V.

lobbyregister / register_entry 23.02.2022 · Original ↗

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Kreditbankenverband e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein HINWEIS zu einer NAMENSÄNDERUNG: Der Verband führt seit dem 6. Juli 2026 den Namen "Kreditbankenverband e.V." (vormals "Bankenfachverband"). Die Umstellung der Verbands-Website und der verbandlichen Dokumente und Publikationen erfolgt schrittweise. Beschreibung der Interessenvertretungstätigkeit: Der Kreditbankenverband e.V. (vormals Bankenfachverband) ist die Interessenvertretung der Kreditbanken. Diese sind Experten für die Konsum-, Investitions- und Kfz-Finanzierung und kommen aus den drei Säulen der Kreditwirtschaft (private Banken, Institute der Sparkassen-Finanzgruppe und des genossenschaftlichen Sektors). Ferner sind dem Kreditbankenverband assoziierte Mitglieder angeschlossen, die aus banknahen Branchen stammen und Kooperationspartner der Kreditinstitute sind. Der Kreditbankenverband engagiert sich zu Themen der Konsum-, Investitions- und Kfz-Finanzierung für die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und Gesetzgebung (z.B. Bundestag, Bundesrat, Parteien, Fraktionen, Gruppen), der öffentlichen Verwaltung (z.B. Bundes- und Landesministerien, Aufsichtsbehörden wie Bankenaufsicht, Datenschutzaufsicht, Bundeskartellamt) sowie gegenüber Verantwortlichen aus dem Bereich Verbraucherschutz (z.B. Verbraucherschutzverbände). Hierbei setzt sich der Verband aktiv für die Mitgliederinteressen ein mit dem Ziel, die Sicht der kreditgebenden Praxis zu vermitteln und die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für das Finanzierungsgeschäft der Mitglieder interessengerecht zu erhalten bzw. mit Blick auf die Zukunft adäquat weiterzuentwickeln. Gegenstand der verbandlichen Interessenvertretung ist es einerseits, die Bedeutung der im Kreditbankenverband organisierten Mitglieder für die Entwicklung von Konsum und Investitionen gegenüber der Öffentlichkeit und den verantwortlichen Entscheidungsträgern in Politik, Gesetzgebung und Verwaltung darzustellen und über die Potenziale und Herausforderungen des Finanzierungsgeschäfts der Verbandsmitglieder zu informieren (z.B. anhand der Ergebnisse von Marktstudien). Andererseits positioniert sich der Kreditbankenverband zu konkreten Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren mit Bezug zur Konsum-, Kfz- und Investitionsfinanzierung (z.B. deutsche Umsetzung europäischer Richtlinien (z.B. Verbraucherkreditrichtlinien, Geldwäscherichtlinien), Gesetzgebungs- und Verordnungsinitiativen des deutschen Gesetzgebers ohne europäischen Anlass), um den Gesetzgeber im besten Sinne bei einer ausgewogenen und den berechtigten Belangen sowohl der Kreditwirtschaft als auch der Kunden (Verbraucher und Unternehmen) Rechnung tragenden Regulierung zu unterstützen. Die Interessenvertretung erfolgt regelmäßig schriftlich und mündlich (z.B. durch Stellungnahmen, Positionspapiere, direkte Anschreiben, Presse- und Medienarbeit, bilaterale Gespräche, Teilnahme an Anhörungen und Diskussionsveranstaltungen, Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen). Interessenbereiche: Automobilwirtschaft; Kriminalitätsbekämpfung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; EU-Gesetzgebung; Versicherungswesen; Sonstige Interessenbereiche; Terrorismusbekämpfung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verbraucherschutz; Bank- und Finanzwesen; Klimaschutz; Handel und Dienstleistungen; Datenschutz und Informationssicherheit; E-Commerce; Wettbewerbsrecht; Kleine und mittlere Unternehmen; Digitalisierung Regelungsvorhaben: - Abschaffung der Wartefrist (Cooling-Off-Regelung) des § 7a Abs. 5 VVG (vgl. Artikel 32 ZuFinG): Die europarechtswidrige Cooling-Off-Regelung für Restkreditversicherungen in § 7a Abs. 5 VVG (Artikel 32 ZuFinG) soll wieder zurückgenommen werden. Die Regelung verstößt gegen Artikel 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023. Der Gesetzgeber sollte die Verbraucherkreditrichtlinie 1:1 umsetzen. - Digitalisierung bei Verbraucherdarlehen: Herabstufung der Schriftform auf Textform und Etablierung einer marktgängigen digitalen Identifizierung: Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung sollten auch Allgemein-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 2 BGB in Gesetzgebungsverfahren zum Bürokratieabbau einbezogen und Artikel 13 des BEG IV-E (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches) um eine diesbezügliche Änderung des § 492 BGB ergänzt werden. Hierbei sollte das strenge Schriftformerfordernis für Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 492 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 126, 126a BGB) auf die Textform (§ 126b BGB) herabgestuft werden, damit Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig ohne Medienbruch digital abgeschlossen werden können. Zugleich sollten marktgängige digitale Identifizierungsverfahren etabliert werden. - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht: Das konkrete Regelungsvorhaben bezieht sich auf den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225. Der Verband spricht sich u.a. für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie, für die Forcierung der Digitalisierung beim Abschluss von Kreditverträgen und für mehr Rechtssicherheit beim Widerrufsrecht aus. - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG): Mit dem Gesetzentwurf soll das sogenannte EU-Bankenpaket umgesetzt werden. Das EU-Bankenpaket besteht aus der seit 1. Januar 2025 anwendbaren Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI). Außerdem soll übermäßige Bürokratie im Bankensektor abgebaut werden.

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