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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Bericht zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381)

dip / drucksache 15.04.2026 · WP 21 · 21/5382 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Bericht zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5382 21. Wahlperiode 15.04.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Uwe Feiler, Mirco Hanker, Svenja Schulze, Dr. Sebastian Schäfer Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkredit-RL-neu) umzusetzen, welche insbesondere zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen soll. Die Umsetzung soll insbesondere durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen. Unter anderem sollen der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, die Vorgaben für die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden. Außerdem sollen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz, im EU- Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und in der Institutsvergütungsverordnung vorgenommen werden. Zudem soll ein neues Stammgesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung geschaffen werden. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: • Klarstellungen zur Gesetzesbegründung in Bezug auf die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung und Nachsichtsmaßnahmen; • Ausnahme von bestimmten Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts; • Klarstellung zum Anwendungsbereich des Allgemein- Verbraucherdarlehensrechts für den Kauf auf Rechnung; • Einführung einer – in Reaktion auf ein EuGH-Urteil - rechtssicheren sowie verbraucherfreundlicheren Regelung für das sog. Bonitäts-Scoring; • redaktionelle Anpassungen im Unterlassungsklagengesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und in der Preisangabenverordnung; • Entschließungsantrag zum Recht auf Vergessenwerden; • Einfügung eines neuen Stammgesetzes zur Förderung klimaneutraler Mobilität für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen; • Folgeänderungen bei der Bezeichnung des Gesetzes sowie der Inkrafttretens- Regelung. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aus der Maßgabe unter Nr. 7 des Änderungsantrags resultieren für sich genommen keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt. Die Änderung ermöglicht die angekündigte Umsetzung der Richtlinie zur Förderung klimaneutraler Mobilität für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen in der geplanten Form. Die Förderung erfolgt über den Klima- und Transformationsfonds (KTF, Kapitel 6092, Titel 893 18). Im KTF-Wirtschaftsplan 2026 beträgt der Soll-Ansatz 550 Mio. Euro. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund höherer Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor dem Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden Finanzierungshilfen steigert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der Zeitaufwand um 173 000 Stunden jährlich. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um knapp 26 Mio. Euro. Dieser laufende Erfüllungsaufwand unterfällt nicht der „One in, one out“- Regelung, da es sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung vollharmonisierender Richtlinienvorgaben handelt. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 54 Mio. Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es ergibt sich eine Erhöhung der jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von etwa 25 Mio. Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich um ungefähr 2 Mio. Euro für den Bund und 0,2 Mio. Euro für die Länder. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 14,5 Mio. Euro, der in Höhe von knapp 14,4 Mio. Euro auf die Länder und im Übrigen auf den Bund entfällt. Weitere Kosten Aufgrund des Wegfalls des Schriftformerfordernisses für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen ist insgesamt mit einer Minderung von Kosten in Höhe von ungefähr 5 Mio. jährlich für die Wirtschaft zu rechnen. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 15. April 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Uwe Feiler Berichterstatter Mirco Hanker Berichterstatter Svenja Schulze Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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