Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Bericht zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Bericht zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5382
21. Wahlperiode 15.04.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Uwe Feiler, Mirco Hanker,
Svenja Schulze, Dr. Sebastian Schäfer
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Richtlinie (EU) 2023/2225
(Verbraucherkredit-RL-neu) umzusetzen, welche insbesondere zu einem hohen
Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen Unternehmern
und Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen soll. Die Umsetzung soll
insbesondere durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen. Unter anderem sollen der
Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, die Vorgaben für die
verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung
verschärft und weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
bestehende Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet werden.
Außerdem sollen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im
Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in
der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz, im EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz,
der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und in der
Institutsvergütungsverordnung vorgenommen werden. Zudem soll ein neues Stammgesetz zur
Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung geschaffen werden.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende
Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
• Klarstellungen zur Gesetzesbegründung in Bezug auf die Anforderungen an die
Kreditwürdigkeitsprüfung und Nachsichtsmaßnahmen;
• Ausnahme von bestimmten Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem
Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts;
• Klarstellung zum Anwendungsbereich des Allgemein-
Verbraucherdarlehensrechts für den Kauf auf Rechnung;
• Einführung einer – in Reaktion auf ein EuGH-Urteil - rechtssicheren sowie
verbraucherfreundlicheren Regelung für das sog. Bonitäts-Scoring;
• redaktionelle Anpassungen im Unterlassungsklagengesetz, im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb und in der Preisangabenverordnung;
• Entschließungsantrag zum Recht auf Vergessenwerden;
• Einfügung eines neuen Stammgesetzes zur Förderung klimaneutraler Mobilität
für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen;
• Folgeänderungen bei der Bezeichnung des Gesetzes sowie der Inkrafttretens-
Regelung.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen
Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Maßgabe unter Nr. 7 des Änderungsantrags resultieren für sich genommen
keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt. Die Änderung ermöglicht die
angekündigte Umsetzung der Richtlinie zur Förderung klimaneutraler Mobilität für
Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen in der geplanten Form. Die Förderung
erfolgt über den Klima- und Transformationsfonds (KTF, Kapitel 6092, Titel 893 18).
Im KTF-Wirtschaftsplan 2026 beträgt der Soll-Ansatz 550 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund höherer Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor dem
Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden
Finanzierungshilfen steigert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der Zeitaufwand um
173 000 Stunden jährlich.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um knapp 26 Mio.
Euro. Dieser laufende Erfüllungsaufwand unterfällt nicht der „One in, one out“-
Regelung, da es sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung vollharmonisierender
Richtlinienvorgaben handelt. Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa
54 Mio. Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es ergibt sich eine Erhöhung der jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von etwa
25 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich um ungefähr 2 Mio. Euro
für den Bund und 0,2 Mio. Euro für die Länder. Zudem entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 14,5 Mio. Euro, der in Höhe von knapp 14,4 Mio.
Euro auf die Länder und im Übrigen auf den Bund entfällt.
Weitere Kosten
Aufgrund des Wegfalls des Schriftformerfordernisses für den Abschluss von
Allgemein-Verbraucherdarlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen ist insgesamt mit
einer Minderung von Kosten in Höhe von ungefähr 5 Mio. jährlich für die Wirtschaft
zu rechnen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 15. April 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Uwe Feiler
Berichterstatter
Mirco Hanker
Berichterstatter
Svenja Schulze
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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