Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau
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Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau
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Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 5. November 2025.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/2730
21. Wahlperiode 06.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung
für Bürokratierückbau
Mit der am 1. Oktober 2025 beschlossenen Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung hat die
Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, um den Staat einfacher, digitaler und erfolgreicher zu machen. Dazu gehören
auch ambitionierte Ziele, um Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung spürbar von
Bürokratie zu entlasten. Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft werden um 25 Prozent (rund 16 Mrd. Euro)
reduziert und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung wird um
mindestens zehn Mrd. Euro gesenkt1. Relevante Standards aus den Bereichen Menschenrechte, Bürgerrechte,
Verbraucherrechte, Arbeitnehmerrechte oder zur Verhinderung von Steuerbetrug werden nicht abgesenkt. Der spürbare
Bürokratierückbau ist ein zentrales Handlungsfeld der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung und
soll insbesondere auch dazu beitragen, den notwendigen wirtschaftlichen Aufschwung in Deutschland zu
unterstützen.
I. Bereits beschlossene Maßnahmen
Die Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt die Entlastung von Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und
Verwaltung im Blick. Insbesondere wurden in der laufenden Legislaturperiode bisher folgende Vorhaben mit
einer substanziellen Entlastungswirkung von insgesamt mehr als 3 Mrd. Euro jährlichem Erfüllungsaufwand
beschlossen:
– Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 1,7 Mrd. Euro; Bürgerinnen und Bürger circa 506 Mio.
Euro; Wirtschaft 335 Mio. Euro):
Das Gesetz begegnet aktiv dem Wohnraummangel. Zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ermöglicht der
neue § 246e BauGB befristet bis Ende 2030 Abweichungen vom Planungsrecht, während zugleich
bestehende Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus erweitert werden.
Ergänzend wird die planerische Bewältigung von Lärmkonflikten gestärkt; in begründeten Fällen sind auch
Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässig.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 5. November 2025.
1 Die Datengrundlage steht unter dem Vorbehalt der Aktualisierung. Bis Ende des Jahres erfolgt eine finale Klärung der Datengrundlage
für alle Ressorts, die für die Ermittlung der Rückbauziele verbindlich ist.
– Vergabebeschleunigungsgesetz
(Entlastungswirkung für die Verwaltung circa 281,9 Mio. Euro; Wirtschaft 98,9 Mio. Euro):
Die nationalen Vergaberegeln oberhalb der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte werden durch
das vorliegende Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabebeschleunigungsgesetz) angepasst und die öffentliche Beschaffung dadurch vereinfacht und beschleunigt, etwa durch eine
Reduzierung der Nachweispflichten und eine Anhebung der Direktauftragswertgrenzen für
Bundesbeschaffungen auf 50.000 Euro.
– Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 89 Mio. Euro p. a.):
Das Gesetz stärkt Deutschland als Finanzstandort und fördert Wachstum sowie Investitionen. Es sind
Maßnahmen zur Bürokratieentlastung enthalten, die Kredite vor allem für kleinere und mittlere
Unternehmen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verhältnismäßigkeit der Regeln, insbesondere im
Hinblick auf kleinere und mittlere Banken sowie Sparkassen.
– Standortfördergesetz mit administrativen Vereinfachungen im Finanzmarktaufsichtsrecht
(Entlastungwirkung für die Wirtschaft circa 76 Mio. Euro p. a.; Verwaltung circa 14 Mio. Euro p. a.):
Bürokratische Hürden werden unter anderem durch die Streichung von Melde- und Anzeigepflichten
reduziert, insbesondere der Doppelmeldungen von Finanzunternehmen, die aus Sicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinen zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Mehrwert bieten. Dazu gehört
die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters sowie des Millionenkreditmeldewesens.
– Entbürokratisierung in der Pflege
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 46,5 Mio. Euro; Verwaltung circa 12,8 Mio. Euro;
Zeitersparnis Bürger circa 487.000 Stunden):
Anpassung der Beratungsintervalle: Künftig müssen alle Pflegegeldbeziehenden unabhängig vom
Pflegegrad nur noch einmal pro Halbjahr eine Beratung abrufen.
Dadurch werden Pflegedienste, andere Beratungseinrichtungen sowie Pflegebedürftige und ihre
Angehörigen deutlich entlastet. Die Pflegeselbstverwaltung erhält den Auftrag, bundesweite Empfehlungen als
Grundlage für transparentere und effizientere Pflegesatz- und Pflegevergütungsverfahren zu vereinbaren,
sodass diese künftig einheitlicher, kürzer und weniger streitbehaftet ablaufen.
– Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz sowie Abweichende
Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 6,9 Mio. Euro; Verwaltung circa 22,9 Mio. Euro):
Wir haben das Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz zusammen mit
Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr beschlossen, wodurch die
Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr maßgeblich erleichtert und
beschleunigt wird.
– Abschaffung Stoffstrombilanzverordnung
(Entlastungswirkung 18,1 Mio. Euro für die Wirtschaft, Verwaltung 1,9 Mio. Euro):
Landwirtschaftliche Betriebe werden von Dokumentationserfordernissen bezüglich der Zu- und Abfuhr
von Nährstoffen befreit.
– RED-III-Umsetzung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG), Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Baugesetzbuch (BauGB) und
im Raumordnungsgesetz (ROG)
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 16,3 Mio. Euro):
In das WHG und das BImSchG wird jeweils eine Pflicht zur elektronischen Durchführung des
Zulassungsverfahrens bei unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden Vorhaben aufgenommen. Im WHG werden
insbesondere die Zulassungsfristen für EE-Vorhaben weiter verkürzt bzw. für bestimmte EE-Vorhaben erstmals
kurze Zulassungsfristen geregelt. Im Zuge der Richtlinienumsetzung werden im BImSchG die Regelungen, die
der Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 dienen, zur Erleichterung der Rechtsanwendung
in einer gesonderten Vorschrift verortet (§ 10a BImSchG). Zudem werden im WindBG
Genehmigungserleichterungen in sogenannten Beschleunigungsgebieten eingeführt, während die Anpassungen an BauGB und ROG
die planerische Ausweisung dieser Beschleunigungsgebiete zum Gegenstand haben.
– RED-III-Umsetzung im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 21,89 Mio. Euro p. a.):
Wir haben eine Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Wind auf See sowie
für die Stromnetze beschlossen.
– Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger circa 12 Mio. Euro, Verwaltung 3,9 Mio. Euro):
Die Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und
Apotheker sowie Hebammen werden vereinheitlicht, vereinfacht und digitalisiert. Für
Drittstaatsangehörige wird die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall, während eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung auf Antrag weiterhin möglich bleibt.
– Vereinfachungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
(Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von 14,3 Mio. Euro, Verwaltung 926.000 Euro):
Mit dem Gesetzentwurf werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen im Bereich
des Gemeinnützigkeitsrechts umgesetzt. Neben der Schaffung von Anreizen, sich stärker bürgerschaftlich
zu engagieren bringen einige Maßnahmen Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Hierzu
zählt die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1
Nummer 5 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) auf 100.000 Euro, die Anhebung der Freigrenze für den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Absatz 3 AO auf
50.000 Euro, der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen
bis einschließlich 50.000 Euro in § 64 Absatz 3 AO sowie die Anhebung der Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26, 26a des Einkommensteuergesetzes auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro.
– Geothermie-Beschleunigungsgesetz
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 10,4 Mio. Euro; Verwaltung circa 3,3 Mio. Euro;
Zeitersparnis Bürger circa 800 Stunden):
Wir haben das Geothermie-Beschleunigungsgesetz beschlossen, mit dem wir den Ausbau von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und -speichern sowie die Erkundung von Erdwärme erleichtern
und beschleunigen.
– Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EU) 2023/1542
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 12,3 Mio. Euro):
Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-BattVO) wurde erstmals der gesamte Lebenszyklus einer
Batterie zusammengedacht und auf europäischer Ebene durch eine unmittelbar geltende Verordnung geregelt.
Mit dem am 7. Oktober in weiten Teilen in Kraft getretenen Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-
AnpG) erfolgte die vollständige Anpassung des nationalen Rechts an die EU-BattVO. Die bisherigen
nationalen Regelungen im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien entfallen. Es werden national nur
noch zwingend notwendige Durchführungsregelungen getroffen.
– Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 10,3 Mio. Euro):
Das Gesetz vereinfacht das Stromsteuerrecht umfassend, insbesondere an Ladepunkten, durch klarere
Regelungen zu Steuerentstehung, -schuldnerschaft und -befreiungen sowie zum bidirektionalen Laden.
Zudem entfallen verschiedene bürokratische Pflichten wie Erlaubnisanträge, Nachweis- und Vorlagepflichten
sowie Versorgerpflichten bei kleineren Anlagen.
– Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger: Circa 1,3 Mio. Euro und Zeitersparnis von circa
235 000 Stunden; Entlastungswirkung für die Verwaltung in Höhe von circa 5,9 Mio. Euro p. a.):
Im Beurkundungswesen sollen künftig Medienbrüche dadurch vermieden werden, dass Urkundsstellen wie
Notare, Konsulate und Nachlassgerichte Urkunden im Präsenzverfahren unmittelbar in elektronischer Form
errichten können. Außerdem soll die Verwendung elektronischer Urkunden im Rechtsverkehr erleichtert
werden.
– Änderung der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zur
Erleichterung und Beschleunigung von Großraum- und Schwertransporten (GST), durch
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Erlaubnisverfahren
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 6,0 Mio. Euro p.a.; Bund circa 1,4 Mio. Euro p. a.)
– Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung durch den Gesetzentwurf
zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 6,3 Mio. Euro):
Mit dem Gesetzesentwurf werden digitale, bürokratiearme Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
eingeführt, um Unternehmen zu entlasten und faire Wettbewerbsbedingungen zu fördern. Die zusätzlichen
Informationspflichten werden durch gezielte Entlastungen und effizientere Prüfungsabläufe mehr als
ausgeglichen, sodass im Gesamtergebnis eine spürbare Entlastung der Wirtschaft entsteht.
– Vereinfachung der Meldepflichten in der Tierhaltung
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 4,4 Mio. Euro):
Es wird die Meldung der Tierhaltermeldepflichten und Antibiotikaverbrauchsmengen von einer
halbjährlichen auf eine jährliche Frequenz reduziert. Zudem wird die nationale Einführung der Antibiotika-
Datenerfassung für Hunde und Katzen auf das EU-weite Datum 2029 verschoben, um bürokratische
Belastungen zu verringern.
– Krankenhausreformanpassungsgesetz
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 3 Mio. Euro):
Die Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln aus dem
Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) geschätzt um rund 3 Mio. Euro jährlich entlastet. Konkret entfällt die
Anforderung, für die Beantragung von Fördermitteln aus dem KHTF eine Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, um die Prüfung des Insolvenzrisikos des Krankenhausträgers nachzuweisen.
– Anpassung nationaler Statistikregelungen an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 2,2 Mio. Euro p. a.):
Wir haben eine Anpassung nationaler Statistikregelungen an die europäische Systematik der
Wirtschaftszweige beschlossen und in das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz Regelungen zur Entlastung
aufgenommen, die u.a. Anhebung von Meldeschwellen an die Inflation vorsehen.
– Anpassungen im Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung als Begleitmaßnahmen im
Entwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 1,9 Mio. Euro, Verwaltung 176.000 Euro):
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Begleitmaßnahmen sollen zu einer Vereinfachung und
Systematisierung der Vorschriften des Einkommensteuer- und Außensteuergesetzes sowie zur Verringerung des
Aufwandes für Steuerpflichtige und Verwaltung beitragen. Bei den Begleitmaßnahmen handelt sich um die
Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), die Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der
Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG), die Anhebung der relativen und
absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) sowie die Vermeidung des
doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG).
– Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen- und-Lieferketten-
Gesetzes
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft 1,1 Mio. Euro p. a.; Verwaltung 176.000 Euro p. a.):
Im Rahmen der Novellierung des Agrarstatistikgesetz erfolgt die Erfassung bestimmter Daten, z. B.
Flächenangaben, auf Grundlage von vorliegenden Verwaltungsdaten. Doppelerhebungen werden somit
vermieden und unnötige Bürokratie abgebaut.
– Entbürokratisierung der Besonderen Ausgleichsregelung
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 295.800 Euro; Verwaltung circa 29.900 Euro):
Wir haben Entbürokratisierung der Besonderen Ausgleichsregelung beschlossen, mit der Anforderungen
für den selbstständigen Teil eines Unternehmens sowie der Verwaltungspraxis des Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vereinfacht werden.
– Erprobungsgesetzgebung Online-Verfahren
(Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger: rund 190.000 Euro und Zeitersparnisse von geschätzt
rund 98.000 Stunden (digitale Kommunikation und gesparte Wegezeiten); für die Wirtschaft rund
80.000 Euro p. a.)
Mit dem Gesetz soll der notwendige rechtliche Rahmen für die Erprobung eines Online-Verfahrens als
neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit geschaffen werden. Rechtsuchenden Bürgerinnen und
Bürgern soll es ermöglicht werden, ihre Zahlungsansprüche vor den Amtsgerichten in einem einfachen und
durchgängig digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Eine Entlastung von Bürgerinnen und
Bürger sowie der Anwaltschaft wird durch die Ermöglichung einer digitalen Antragstellung, einer digitalen
Strukturierung des Prozessstoffs und der verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationsmittel im
Zivilverfahren erreicht.
– Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft mindestens circa 150.000 Euro;
Verwaltung mindestens circa 112.500 Euro):
Wir haben das Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz beschlossen, mit dem relevante Genehmigungs- und
Vergabeverfahren für Wasserstoffinfrastruktur schneller, einfacher und digitaler gemacht werden.
– Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische
Entwicklungen
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft circa 100.000 Euro):
Mit der Zusammenfassung des deutschen Milchproduktrechts in der Milchproduktrecht-
Anpassungsverordnung wird eine verbesserte Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender sowie verlängerte
Umsetzungsfrist erreicht und dadurch Bürokratie abgebaut.
– Entlastung der Übertragungsnetzbetreiber
(Entlastungswirkung für die Wirtschaft von jährlich circa 1.890 Euro pro Fall):
Wir haben Streichung der Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 3 EnFG
beschlossen, nach der diese einen Bericht über die Ermittlung der ihnen nach den §§ 49, 50 und 52 EnFG
mitgeteilten Daten jährlich zu erstellen und auf der gemeinsamen Internetseite der
Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen haben.
– Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur
Änderung weiterer Gesetze:
Durch die Einführung einer bundeseinheitlichen und modernen Pflegefachassistenzausbildung und die
Ablösung der 27 landesrechtlichen Regelungen in dem Bereich wird die Ausbildung und damit auch die
Ausführung der Rechtsgrundlage vereinheitlicht und vereinfacht. Durch die Schaffung eines
bundeseinheitlichen Referenzberufs wird gleichzeitig die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vereinfacht.
– Änderung im Verfahren der Antragstellung des Kinderzuschlages:
Die elektronische Bekanntgabe von Kinderzuschlags-Bescheiden wurde vereinfacht. Im elektronischen
Antragsverfahren muss fortan widersprochen werden, wenn die elektronische Bekanntgabe nicht erwünscht
ist
– Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien:
Mit dem Entwurf wird das Ziel verfolgt, den Ländern und Kommunen in den Zeiten der Schulferien mehr
Gestaltungsspielraum bei der Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter zu eröffnen. Dies
ermöglicht Rechtssicherheit und eröffnet Gestaltungsspielräume. Daher sind bei den Kommunen zeitliche
Entlastungen zu erwarten.
– Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen
(StandVKlV):
Durch die Festlegung von Standardvertragsklauseln sollen Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren
und Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung verkürzt werden. Dadurch ist mit einer Senkung der
Kosten auf Seiten der Wirtschaft zu rechnen.
– Weiterentwicklung des Projektförderinformationssystems profi:
Hierdurch wird die Zusammenarbeit mit Partnern vereinfacht und verbessert sowie die
Anwenderoberfläche so optimiert, dass in Zukunft Fördermittel des Bundes schneller, effizienter und zielgesteuerter
vergeben werden können. Durch die Integration von BUND-ID, die Einbindung von KI-Tools und
Modernisierung der technischen Infrastruktur liefert profi einen wichtigen Beitrag für ein anwenderorientiertes
Fördermanagementsystem des Bundes. Durch die Abbildung vereinfachter Förderverfahren schließt profi die
Lücke zu bisherigen Standard- und hochkomplexen Verfahren und bietet dem Fördermittelempfänger so
die Möglichkeit, schneller seine Förderung zu erhalten.
– Verlängerung der Fristen zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau:
Mit dem am 24. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Verlängerung der Fristen im
Investitionsprogramm Ganztagausbau werden die Fristen im Investitionsprogramm um zwei Jahre verlängert. Ziel der
Gesetzesänderung ist es, den zeitlichen Druck für die Länder und Kommunen zu reduzieren und dazu
beizutragen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig zur Schaffung und zum Erhalt von
Ganztagsplätzen durch die Länder verausgabt werden können. Die Verlängerung schafft den Ländern und
Kommunen die erforderliche Planungssicherheit, um begonnene Maßnahmen abzuschließen und die
Investitionsmittel vollständig umzusetzen.
II. Entlastungsmaßnahmen der Kabinettsitzung vom 5. November 2025
In der Kabinettsitzung vom 5. November 2025 behandelt die Bundesregierung eine Reihe von Vorhaben, mit
denen weitere Entlastungen angestrebt werden. Im Einzelnen:
– Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten:
Durch den Gesetzentwurf sollen insbesondere die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von
Wohnimmobilienverwaltern und Maklern nach der Gewerbeordnung und diverse Berichtspflichten gestrichen werden.
Zudem wird das Heizungslabel abgeschafft. Hierdurch wird die Wirtschaft um 47,7 Mio. Euro entlastet
und die Verwaltung um 10 Mio. Euro entlastet.
– Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen:
Der Gesetzentwurf führt zu Entlastungen von jährlichem Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger in Höhe von rund 5 Mio. Euro, für die Wirtschaft in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro und für Länder in
Höhe von rund 10,7 Mio. Euro. Zudem ergibt sich eine erhebliche Entlastung von weiteren Kosten,
dadurch dass der schnellere Vollzug von Grundstücksgeschäften zu einer Reduzierung der
Bereitstellungszinsen bei Immobilienfinanzierungen führt. Dadurch werden Bürgerinnen und Bürger in Höhe von rund
26 Mio. Euro jährlich und die Wirtschaft in Höhe von rund 9 Mio. Euro jährlich entlastet.
– Gesetzentwurf für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
Durch Maßnahmen, wie Vereinfachungen im Melderecht, Verschlankungen von Verfahrensregelungen
oder die Abschaffung von De-Mail haben Bürgerinnen und Bürger eine zeitliche Ersparnis von rund
85.000 Stunden. Die Wirtschaft wird um insgesamt rund 2,1 Mio. Euro pro Jahr und die Verwaltung um
rund 9 Mio. Euro pro Jahr entlastet.
– Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung:
Es ist eine Entlastungswirkung für die Wirtschaft durch Bürokratieabbau von im Ergebnis jährlich etwa
einer Million Euro aufgrund des Wegfalls der postalischen Versendung von Vollstreckungstiteln und
weiteren Schriftstücken zu erwarten. Für die Verwaltung der Länder einschließlich Kommunen ergibt sich im
Ergebnis eine jährliche Entlastung von rund 3,5 Mio. Euro durch damit einhergehende
Verfahrensstraffung. Für die Sozialversicherungsträger ergeben sich durch die Option, bei der Vollstreckung von
Verwaltungsakten entsprechend der Zivilprozessordnung auf die Nutzung der Zwangsvollstreckungsformulare zu
verzichten, jährlich Entlastungen von circa 2,3 Mio. Euro.
– Gesetzentwurf für ein 5. Straßenverkehrs-Änderungsgesetz:
Der Gesetzentwurf enthält mehrere Regelungsvorhaben. Einzeln betrachtet können die Länder (inklusive
Kommunen) durch Nutzung der digitalen Parkraumkontrolle und die damit einhergehende
Effizienzsteigerung nach anfänglichen Investitionen jährlich rund 13 Mio. Euro einsparen. Die Berechtigung, Daten aus
dem Zentralen Fahrzeugregister abzurufen, führt beim Umweltbundesamt im Rahmen von
Antragsnachprüfungen zu jährlichen Entlastungen von rund 40.000 Euro.
– Verordnung zur Steigerung der Effizienz der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen
Bundesoberbehörden:
Die Errichtung einer Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) trägt der fortschreitenden Entwicklung innovativer Arzneimittel und Kombinationstherapien
sowie Forderungen aus der Industrie Rechnung, die administrative und fachliche Zusammenarbeit zwischen
den Bundesoberbehörden PEI (Paul-Ehrlich-Institut) und BfArM zu verbessern, ohne deren
Eigenständigkeit zu berühren. Insgesamt soll eine Beschleunigung der Verfahrensbearbeitung und eine engere
Verzahnung der Zulassungsbehörden sowie perspektivisch ein Abbau von Doppelstrukturen erreicht werden. Mit
der Etablierung der Koordinierungsstelle ist zudem beabsichtigt, mittelfristig die Effizienz beider
Bundesoberbehörden zu steigern und Bürokratie abzubauen.
– Verordnung zur Verwaltungsentlastung im Pass- und Ausweiswesen:
Durch die Verbesserung im Verwaltungsverfahren sowie Entlastungen im Pass- und Ausweiswesen
reduziert sich der jährliche Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger um 250 000 Stunden. Für die Verwaltung
der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5,6 Mio. Euro.
– Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Der
Verordnungsentwurf beinhaltet steuerliche Anpassungen, durch die die Wirtschaft um 8,9 Mio. Euro und die
Verwaltung um 1,7 Mio. Euro entlastet werden.
III. Nächste Schritte
Die Bundesregierung wird den begonnenen Weg entschlossen fortsetzen und weitere Maßnahmen auf den Weg
bringen, um Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung zu entlasten. Es befinden sich
insbesondere folgende Initiativen in der Vorbereitung, die zum ganz überwiegenden Teil spätestens zum Ende des
zweiten Quartals 2026 verabschiedet werden und mit denen eine Entlastung in Höhe von mehreren Milliarden
Euro angestrebt wird:
– Gebäudetyp-E-Gesetz:
Wir werden das Bauen einfacher, günstiger und schneller machen. Dafür wird das Bauvertragsrecht
angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden technischen Standards sowie Komfort- und
Ausstattungsstandards künftig leichter abgewichen werden kann.
– Nationale Umsetzung des derzeit auf EU-Ebene in Verhandlungen befindlichen EU-Omnibus-
Entlastungspakets zur Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Die vorgeschlagene Änderung der CSRD würde zu einer erheblichen Einschränkung des CSRD-
Anwendungsbereichs um circa 80 Prozent führen. Außerdem soll durch die Beibehaltung des (niedrigeren)
Standards der begrenzten Sicherheit für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts weitere Entlastung für
Unternehmen erreicht werden.
– Vereinfachung und Beschleunigung der Wohngeldbearbeitung:
Wir werden das Wohngeld mit den Ländern vereinfachen, damit es effizienter bearbeitet werden kann und
schneller bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ankommt.
– Zweite BauGB-Novelle:
In Umsetzung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag soll das Baugesetzbuch zur Beschleunigung
des Bauens grundlegend reformiert werden.
– Beschleunigung von Unternehmensgründungen:
Durch die konsistente Verknüpfung gründungsrelevanter Verwaltungsleistungen über Schnittstellen zu den
zuständigen Behörden und Einrichtungen, ermöglichen wir die Unternehmensgründung in 24 Stunden.
– Novelle des Energieeffizienzgesetzes:
Wir führen Vorschriften des Energieeffizienzgesetzes auf eine 1:1-Umsetzung der EU-
Energieeffizienzrichtlinie zurück. Darüber hinaus wird die Novelle einem Praxischeck unterzogen mit besonderem Fokus
auf Rechenzentren.
– Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren durch das Infrastruktur-
Zukunftsgesetz (InfZuG):
Es werden umfassende Maßnahmen geregelt, die Verkehrsinfrastrukturprojekte beschleunigen, Planungs-
und Genehmigungsverfahren verschlanken und vereinfachen und Verwaltungsverfahren zeitgemäß
digitalisieren. Dadurch wird der Arbeitsumfang verschlankt, Durchlaufzeiten verkürzt und der
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung reduziert.
– Anpassung des LuftVG und des PassG „Digitale Reisekette“:
Wir werden den Prozess der Fluggastabfertigung digitalisieren und damit die Abläufe an Flughäfen für
Passagiere auf freiwilliger Basis erheblich vereinfachen und beschleunigen.
– Abschaffung der nationalen Power-to-Liquid-Quote (im Rahmen der Umsetzung RED III):
Die über das europarechtlich Notwendige hinausgehende Power-to-Liquid (PtL)-Quote des § 37a
Absatz 4a BImSchG schaffen wir schnellstmöglich ab. Einseitige Wettbewerbsnachteile im EU-Binnenmarkt
müssen vermieden werden
– Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur vereinfachten Nutzung von Daten der
öffentlichen Hand für die Forschung:
Es werden Datensilos aufgebrochen und eine zentrale Datentreuhandstelle für insbesondere die
Verknüpfung von Daten eingerichtet.
– Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung:
Wir werden die Digitalisierung der Migrationsverwaltung mit Nachdruck fortführen, das
Ausländerzentralregister ausbauen und den Datenaustausch verbessern. Ziel ist es, Verwaltungsprozesse zu beschleunigen
und die Ausländerbehörden zu entlasten.
– Einführung einer KI-Unterstützung in Visumverfahren und Migrationsverwaltung:
Wir werden Künstliche Intelligenz in der Migrationsverwaltung einsetzen, um die Abläufe effizienter,
schneller und besser zu machen. Beginnen werden wir mit dem Visumverfahren. Bei der Erteilung von
Visa werden wir KI einsetzen, um Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen und Verfahren in Teilen zu
automatisieren. Wir verbessern so die Sicherheit und Ressourceneffizienz des Verfahrens und ermöglichen
schnellere Visumsentscheidungen bei gleichbleibend hoher Qualität der Einzelentscheidungen. Die KI-
Verfahrensunterstützung kann auf weitere Bereiche der Migrationsverwaltung ausgeweitet werden.
– Digitalisierung des Einbürgerungstests und des „Leben in Deutschland“-Tests:
Der Einbürgerungstest und der „Leben in Deutschland“-Test im Integrationskurs werden derzeit noch
analog mit Bleistift und Papier geschrieben und manuell ausgewertet. Mit einer Ende-zu-Ende-Digitalisierung
sollen der jährliche Bürokratieaufwand um mehr als die Hälfte reduziert, eine erhebliche Kosteneinsparung
und Verfahrensvereinfachung herbeigeführt sowie wichtige Verwaltungsleistungen beschleunigt werden.
– TKG-Novelle:
Wir werden schnellstmöglich ein wirksames Beschleunigungsgesetz für den Mobilfunk- und
Glasfaserausbau in der Fläche, insbesondere hinsichtlich Glasfaser in Gebäuden einführen. Ausbauhindernisse und
Bürokratie bauen wir konsequent ab, zum Beispiel durch Fiktionsregelungen.
– Gesetz zur umfassenden Reform des Nachrichtendienstrechts:
Im Nachrichtendienstrecht werden wir Verwaltungsabläufe und Prüfungsintervalle überprüfen und, soweit
möglich, anpassen, um Kapazitäten für die Kernaufgaben der nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu
gewinnen.
– Zulassung der elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen
EU-Mitgliedstaaten:
Durch eine Änderung des § 1068 der Zivilprozessordnung (ZPO) soll es ermöglicht werden, gerichtliche
Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen künftig elektronisch an
den Empfänger in Deutschland zuzustellen. Die klassischen Zustellungswege in Papierform per Post
(Einschreiben/Rückschein) oder über die deutschen Empfangsstellen sollen auf diese Weise um eine
zeitgemäße und effiziente Zustellungsmöglichkeit ergänzt werden.
– Portalkonsolidierung des Bundes:
Zur Schaffung eines vollständigen One-Stop-Shops, der alle Anträge und Behördengänge auf einer
Plattform digital bündelt, erarbeiten wir eine Strategie und einen Umsetzungsplan zur Deutschland-Stack
konformen Konsolidierung von bestehenden und neuen Verwaltungsportalen.
– Fusionskontrolle:
Wir heben die Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle nach § 35 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an.
– Fernwärme:
Wir werden die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB
FernwärmeV) novellieren und dabei Wärmenetzbetreiber und Immobilienwirtschaft entlasten sowie die
Transparenz in der Fernwärme erhöhen. Die Pflicht zur Nutzung von Herkunftsnachweisen bei jeder
Wärmelieferung mit Erneuerbaren-Anteil wird aus der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und
-Abrechnungsverordnung (FFVAV) gestrichen.
– Novelle des Wärmeplanungsgesetzes:
Wir novellieren das Wärmeplanungsgesetz und werden dabei die Wärmeplanung für kleine Kommunen
stark vereinfachen.
– Wasserstoffzertifizierung:
Wir vereinfachen die Wasserstoffzertifizierung durch Umsetzung einer anwendungsfreundlichen und
bürokratiearmen, sektorübergreifenden Zertifizierung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff mit
Register beim Umweltbundesamt.
– Ökologische Gegenleistungen:
Wir vereinfachen die ökologischen Gegenleistungen zum Erhalt von Beihilfen im Rahmen der
Strompreiskompensation und harmonisieren die Gegenleistungsregimes in energierechtlichen Vorschriften
(Strompreiskompensation, BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung, ggf. Energieeffizienzgesetz, Industriestrompreis)
– Digitalisierung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Handwerksordnung:
Wir erweitern die Möglichkeiten zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren im Bereich der
Handwerksordnung, um Prozesse effizienter und bürokratieärmer auszugestalten. Zum Beispiel sollen
vollautomatisierte Verwaltungsverfahren bei gebundenen Entscheidungen ermöglicht und eine digitale
Handwerkskarte zum Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle eingeführt werden.
– Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Schornsteinfegerhandwerk:
Wir streichen die Pflicht zur Nachprüfung beruflicher Qualifikationen vor Beginn grenzüberschreitender
Dienstleistungserbringungen im Schornsteinfegerhandwerk.
– Entlastungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
Wir wollen insbesondere das Anzeige- und Gutachtenerfordernis bei Umstellung einer Erdgasleitung auf
eine Wasserstoffleitung für einen zulässigen Betriebsdruck bis 16 bar (Anpassung § 113c Absatz 3 EnWG)
streichen. Wir wollen das bisher vorgegebene Erfordernis, dass die Bundesnetzagentur für den
Netzentwicklungsplan Gas/Wasserstoff 2028 ein Sachverständigengutachten einholen muss (§ 15d Absatz 1 Satz 9
EnWG), streichen. Auch wollen wir etwa Berichtspflichten im Rahmen des § 112b EnWG streichen.
– Überprüfung und Reduzierung von Wirtschaftsstatistikpflichten:
Die fünf aufwändigsten Wirtschaftsstatistiken werden auf Übererfüllung und Reduktionsmöglichkeiten von
EU-Vorgaben inklusive Relevanz für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überprüft. In
Verbindung damit soll als zukunftsweisendes Projekt die Neugestaltung des Systems der Unternehmensstatistiken
angestoßen werden.
– Sofortprogramm für den Bürokratierückbau im Arbeitsschutz:
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) mit weniger als 50 Beschäftigten wird abgeschafft und auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU
mit weniger als 250 Beschäftigten begrenzt, jeweils in Abhängigkeit von der betrieblichen
Gefährdungslage – damit werden rund 123.000 Sicherheitsbeauftragte abgeschafft. Ferner wird der Druckluftbeauftragte
im Zuge der Außerkraftsetzung der Druckluftverordnung abgeschafft (bei Überführung weniger,
notwendiger Schutzregelungen in bestehende Arbeitsschutzverordnungen). Im Rahmen der Selbstverwaltung und
somit außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesregierung wurde die Unfallversicherung
bereits ersucht, weitere Beauftragte abzuschaffen. Zudem werden entbehrliche Formerfordernisse im
Arbeitsschutz abgeschafft oder durch Ersetzung der Schriftform durch Textform bzw. elektronische Form
vereinfacht und modernisiert.
– Modernisierung der Präventionsvorschriften im SGB VII:
In 2026 werden die Vorschriften zur Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung modernisiert und
die bestehenden Verfahren stärker digitalisiert und vereinfacht.
– Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung:
Die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung werden künftig bürgerfreundlicher, transparenter
und effizienter gestaltet. Durch konsequente Digitalisierung, Automatisierung und Entbürokratisierung
wird die Arbeitsverwaltung modernisiert.
– Tierhaltungskennzeichnungsgesetz:
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz wird unter Einbeziehung der Beteiligten der gesamten
Wertschöpfungskette grundsätzlich reformiert, um es praxistauglicher zu gestalten und auf das Tierwohl auszurichten.
– Vereinfachung bei Melde- und Dokumentationspflichten sowie Meldewegen in der Tierhaltung:
Die Melde- und Dokumentationspflichten werden reduziert und harmonisiert. Durch die Nutzung digitaler
Optionen und die Weiterentwicklung bestehender Datenbanken werden weitere Vereinfachungen
umgesetzt.
– Vereinfachung der aktuellen Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP):
Durch die Umsetzung des auf EU-Ebene noch in der Diskussion befindende GAP-Vereinfachungspaket
sind unter Wahrung politischer Ziele und relevanter Standards weitere Erleichterungen und
Bürokratieabbau in der laufenden GAP-Förderperiode zu erwarten. Ergänzend hierzu wurden bereits eine Reihe
technischer Einzelregelungen der GAP geändert, die die Effizienz der Vollzugspraxis in den Behörden
verbessern und zu Erleichterungen für die Landwirtschaftsbetriebe führen.
– Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen:
Es sollen insb. Buchführungs- und Meldepflichten im Weinbau vereinfacht werden und es soll
grundsätzlich wegfallen, was das Unionsrecht nicht mehr vorschreibt.
– Streichung von Meldepflichten im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
Verschiedene Meldepflichten im LFGB, die über das EU-Recht hinausgehen, sollen aufgehoben werden.
Der gesundheitliche Verbraucherschutz kann auch mit den sonstigen lebensmittel- und
futtermittelrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden.
– Ausnahme von Fahrzeugen mit E-Kennzeichen von der Umweltplakettenpflicht:
Durch eine Änderung der 35. BImSchV werden Fahrzeuge mit E-Kennzeichen von der Pflicht zur
Anbringung einer Umweltplakette ausgenommen. Dadurch werden sowohl entsprechende Fahrzeughalter als auch
die Verwaltung von bürokratischen Aufgaben und Kosten entlastet. Die Umweltstandards bezüglich der
Luftqualität bleiben dabei unverändert.
– Anhebung Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhung,
§ 559c BGB:
Vermietende sollen künftig bei Kosten für Modernisierungsmaßnahmen bis 20.000 Euro (derzeit
10.000 Euro) Mieterhöhungen nach einem vereinfachten Verfahren berechnen können. Durch die
Möglichkeit, Mieterhöhungen künftig auch bei solchen Maßnahmen, deren Kosten zwischen 10.000 Euro und
20.000 Euro liegen, unbürokratischer zu berechnen, wird die Wirtschaft jährlich im Umfang von
circa sechs Mio. Euro entlastet.
– Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren im Bereich der rechtsberatenden Berufe:
Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche kleinere Änderungen, mit denen Vereinfachungen für die
Betroffenen geschaffen werden. Das (jeweils jährliche) Entlastungsvolumen für Wirtschaft und Verwaltung
resultiert aus der Beschränkung der Bürgenhaftung der Berufskammern (etwa 500.000 Euro), der Streichung der
Anzeigepflichten nach § 76e des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) (etwa 300.000 Euro), der Streichung
des Erfordernisses der Vorlage einer „amtlich beglaubigten" Abschrift für Syndikusrechtsanwälte in den
§§ 46a, 46b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (etwa 40.000 Euro) und der Einführung einer
„Widerspruchslösung“ für Unternehmer betreffend ein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 42 BRAO (etwa
30.000 Euro).
– Digitale Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung im Gewerberaummietrecht:
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in § 556 Absatz 4
Satz 2 BGB für Vermieter von Wohnraum die Möglichkeit geschaffen, die der Betriebskostenabrechnung
zu Grunde liegenden Belege dem Mieter elektronisch bereitzustellen. Diese Möglichkeit soll künftig auch
ausdrücklich für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume sowie für Mietverhältnisse nach § 578
Absatz 3 BGB gelten. Durch den Wegfall von Fahrten der Bürgerinnen und Bürger zur Belegeinsicht vor Ort
beim Vermieter verringert sich der Erfüllungsaufwand. Zudem entfällt der Zeitaufwand eines
gemeinsamen Termins, wodurch auch Vermietende entlastet werden.
– Bürokratierückbau-Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der IED-Novelle
umgesetzt werden:
Im Zuge der IED-Umsetzung (IED: Industrial Emissions Directive – EU-Industrieemissionsrichtlinie) werden
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beschleunigt, insbesondere durch den Wechsel von G-
zu V-Verfahren in der 4. BImSchV. Unter Ausnutzung zulässiger Spielräume des EU-Rechts für die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die Schwellenwerte für Vorhaben mit UVP-Pflicht angehoben.
Daneben erfolgt ein Bürokratierückbau durch die vorgesehen Kapitellösung der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA-Luft). Diese strukturelle Anpassung vereinfacht und beschleunigt den Vollzug
sowie die nationale Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen (BVT: beste verfügbare Techniken) durch
eine übersichtliche Bündelung der in diesem Bereich bestehenden Verwaltungsvorschriften. In dem
Zusammenhang wird daran anknüpfend umgehend die Weiterentwicklung der Regelungen zu
Tierhaltungsanlagen in der TA-Luft eingeleitet.
– UVPG-Anpassungsgesetz:
Der Gesetzentwurf verbessert die Online-Zugänglichkeit von Umweltdaten aus Verfahren mit UVP und
trägt damit zur Digitalisierung sowie Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung bei.
Zudem werden Bagatellschwellen für die Änderung bestimmter, dem Klimaschutz dienlicher Vorhaben
eingeführt, unterhalb derer eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt.
– Bürokratieentlastung im Strahlenschutz:
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes soll der Vollzug des
Strahlenschutzrechts durch verstärkte Digitalisierung und Verfahrensvereinfachungen bei der behördlichen
Vorabkontrolle deutlich entbürokratisiert werden. Das Rechtsetzungsverfahren soll 2026 auf den Weg gebracht werden.
– Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe:
Wir planen, mit einer umfassenden Strukturreform Entbürokratisierung sowie effizientere und effektivere
Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen.
– Integration des Jahresberichts zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in den Kinder- und
Jugendbericht:
Die mit der jährliche Berichterstellung verbundenen Datenerhebungen verursachen erheblichen Aufwand
insbesondere bei den kommunalen Jugendämtern, aber auch bei freien Trägern. Zukünftig wird der Bericht
über die Situation unbegleiteter Minderjähriger zur umfangreichen Aufwandseinsparung sachgerecht in
den Kinder- und Jugendbericht integriert werden.
– Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung:
Mit dem Gesetz und einer begleitenden Verordnung wird der Apothekenbetrieb bürokratieärmer
ausgestaltet, insbesondere durch einen Ausschluss von Null-Retaxationen aus formalen Gründen, Erleichterungen
beim Austausch von Arzneimitteln sowie flexiblere Rahmenbedingungen für Personaleinsatz und
Arzneimittelherstellung.
– Innovationsfreiheitsgesetz:
Das Innovationsfreiheitsgesetz wird bürokratische Hürden in der Forschungsförderung abbauen,
innovationsfreundlichere Rahmenbedingungen schaffen und Deutschland für den internationalen Wettbewerb
stärken. Forschungsförderung wird damit einfacher, schneller und digitaler.
– Wissenschaftsfreiheitsgesetz:
Die Flexibilisierung des Besserstellungsverbots für gemeinnützige Forschungseinrichtungen sorgt dafür,
dass künftig weniger Einzelanträge gestellt und geprüft werden müssen, leistet also zugleich einen Beitrag
zur Entbürokratisierung.
– Aufhebung des Gesetzes über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den
Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz – GFG):
In den 70iger Jahren wurde vom Bund ein verzinsliches Darlehen nach dem GFG sowie der dazugehörigen
Graduiertenförderungsverordnung ausgezahlt. Die Einziehung der Darlehen wurde vom
Bundesverwaltungsamt (BVA) übernommen. Seit dem 1. Januar 1984 wurden keine neuen Förderungen mehr bewilligt
und nur noch bestehende Darlehen vom BVA eingezogen. Die Darlehenseinziehung dauerte bis in die
jüngste Vergangenheit an. Da die Darlehenseinziehung nunmehr beendet ist, kann eine Aufhebung des
Gesetzes und der Verordnung erfolgen und einen Beitrag zur Rechtsbereinigung leisten.
– Aufhebung Hochschulrahmengesetz:
Mit der Föderalismusreform 2006 wurde die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das allg.
Hochschulwesen abgeschafft. Seitdem haben die Länder das Recht, von den rahmenrechtlichen Vorgaben
abweichende Bestimmungen vorzusehen (Artikel 125a bzw. 125b des Grundgesetzes – GG); davon haben
die Länder in ihren Landes-Hochschulgesetzen Gebrauch gemacht. Das HRG hat damit quasi keinen
unmittelbaren materiellrechtlichen Anwendungsbereich mehr. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts
findet seit der Föderalismusreform I ausschließlich auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt.
Angesichts der fehlenden Relevanz der verbliebenen Regelungen des HRG wäre die Aufhebung des Gesetzes
ein sinnvoller Beitrag zur Rechtsbereinigung.
– Reform der Notfallversorgung:
Durch Vernetzung von bisher weitgehend getrennt organisierten Bereichen und der Einführung eines
telefonischen und videounterstützten Versorgungsangebotes in der Notfallversorgung werden für Bürgerinnen
und Bürger verlässliche Angebote geschaffen, die unnötige Wege reduzieren und die Notaufnahmen der
Krankenhäuser sowie den Rettungsdienst entlasten. Durch die Digitalisierung von Prozessen werden die
Leistungserbringer in der Notfallrettung durch Wegfall von Formularen im Einzelfall entlastet.
– Medizinregistergesetz:
Das geplante Medizinregistergesetz soll Erleichterungen bei der Erhebung und Nutzung von Daten aus
Medizinregistern schaffen. So können bessere Erkenntnisse zu bestimmten Krankheiten, ihren Verläufen
und Behandlungen gewonnen und gleichzeitig die Bürokratieaufwände bei allen Beteiligten gesenkt
werden.
– Vereinfachungen im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und in weiteren
Regelungen
Durch untergesetzliche und gesetzliche Änderungen, u. a. zur Reduzierung der gesetzlichen
Pflichtablieferung bei der Deutschen Nationalbibliothek (von zwei auf ein Exemplar), werden wir auch zur Entlastung
der Verlagswirtschaft beitragen.
IV. Bürokratierückbau auf EU-Ebene
Die Bundesregierung wird in allen relevanten EU-Gremien (z. B. Ratsarbeitsgruppen, Komitologieausschüsse,
Expertengruppen) eine proaktive Rolle einnehmen, um unnötigen bürokratischen Mehraufwand frühzeitig zu
vermeiden und sich unter Wahrung politischer Ziele und relevanter Standards systematisch für den Rückbau von
unnötiger Bürokratie in allen EU-Dossiers einzusetzen. Ziel ist ein Kulturwandel auf EU-Ebene im Bereich des
Abbaus unnötiger Bürokratie mit Forderungen nach geeigneten Initiativen (u. a. Omnibus Legislativpaketen)
über die gesamte Amtszeit der EU-Kommission hinweg, einer systematischen Überprüfung des EU-Acquis auf
substanzielle Vereinfachungen, der zügigen Vorlage der weiteren Omnibus-Pakete sowie der Aufforderung an
alle im EU-Gesetzgebungsprozess beteiligten Akteure, unnötige Bürokratie abzubauen und auch deren Aufbau
zu vermeiden.
Wir rufen die EU-Kommission auf, bis Jahresende eine systematische Überprüfung des EU Acquis
vorzunehmen und weitere Vorschläge zu unterbreiten, wie unnötige Bürokratie zurückgebaut werden kann. Wir fordern
die EU-Kommission auf, die Mitgliedstaaten systematisch und umfassend in die Dialogverfahren mit den
Stakeholdern einzubinden.
Für weitere konkrete Eckpunkte, die gegenüber der EU-Kommission zum Bürokratierückbau auf EU-Ebene
eingebracht werden sollen, verständigt sich die Bundesregierung bis Ende des ersten Quartals 2026.
– Legislative Vereinfachungspakete, insbesondere Omnibus-Verfahren:
Wir unterstützen die EU-Kommission beim ambitionierten Bürokratierückbau unter Wahrung politischer
Ziele und relevanter Standards unter anderem im Rahmen der Omnibus-Verfahren. Hauptziel der
Omnibus-Vereinfachungspakete ist die kritische Überprüfung aktueller EU-Rechtssetzung zum Rückbau von
Verwaltungsvorschriften und Berichtspflichten für Unternehmen in der EU. Hierbei sollen insbesondere
Kosten und Berichtspflichten um mindestens 25 Prozent für alle Unternehmen und um mindestens 35
Prozent für KMU bis 2030 gesenkt werden. Seit Februar 2025 hat die EU-Kommission sechs Omnibus-
Legislativpakete vorgelegt: Omnibus I (Vereinfachung/Reduktion von Nachhaltigkeitsberichtspflichten
inklusive CSDDD, CSRD, CBAM), Omnibus II (Vereinfachungen InvestEU), Omnibus III
(Landwirtschaft/GAP), Omnibus IV (Small-Mid-Caps Definition, Digitalisierung, gemeinsame Spezifiaktionen),
Omnibus V (Verteidigung) und Omnibus VI (Chemikalienrecht). Die Bundesregierung setzt sich für
ambitionierte Vorschläge im Rahmen der zukünftigen Omnibus-Legislativpakete der EU-Kommission ein.
– EU-Beschleunigungsagenda:
Notwendig ist eine grundsätzliche Überarbeitung von Planungs-, Bau-, Umwelt-, Vergabe- und des
(Verwaltungs-)Verfahrensrechts. Wir werden eine europäische Initiative zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung starten, damit Infrastrukturprojekte schneller und rechtssicher umgesetzt und bürokratische
Hürden abgebaut werden.
– Einführung der „One-in-two-out“-Regel (OITO-Regel) auf EU-Ebene:
Die Bundesregierung strebt auf europäischer Ebene die Einführung der „One in, two out“-Regel ein: für
jede neue Regelung mit Belastung („In“) sollen in doppeltem Umfang Entlastungen („Out“) geschaffen
werden.
– Reduzierung von EU-Durchführungsrecht:
Wir schaffen Transparenz beim Regulierungsauftrag und wollen die Anzahl der Rechtsakte im
Durchführungsrecht reduzieren (derzeit rund 6.500). So entstehen Freiräume für Unternehmen und Bürger, wir
verringern Rechtsbefolgungspflichten und die Gesetzgebung konzentriert sich auf das Wesentliche.
– Transparenz und Priorisierung von Delegierten Rechtsakten und Umsetzungsrechtsakten:
Wir setzen uns bei der EU-Kommission für mehr Transparenz und Priorisierung über geplante und
bevorstehende delegierte Rechtsakte und Umsetzungsrechtsakte (Tertiärrechtsakte) ein und fordern, die Anzahl
neuer Ermächtigungen für Tertiärrechtsakte deutlich zu reduzieren. So können sich die Ko-Gesetzgeber
und insbesondere die EU-Kommission darauf konzentrieren, dass sich die Durchführung von EU-Recht auf
das unbedingt Notwendige beschränkt und das Betriebsumfeld für Unternehmen möglichst harmonisiert
wird.
– 1:1 Umsetzung von EU-Recht:
EU-Recht wird ohne bürokratische Übererfüllung umgesetzt.
– Harmonisierung von EU-Bestandsrecht:
Herstellung von Synergien und Interoperabilität mit bestehenden EU-Plattformen (zum Beispiel „Your
Europe Portal“, „Interoperable Europe Portal“) und Lösungen (zum Beispiel EUDI-Wallet, EU-OOTS).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau (Unterrichtung)