Entschließung des Bundesrates zur krisenbedingten Unterstützung des Transport- und Logistikgewerbes und der Landwirtschaft
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Entschließung des Bundesrates zur krisenbedingten Unterstützung des Transport- und Logistikgewerbes und der Landwirtschaft
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 278/26
06.05.26
Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur krisenbedingten
Unterstützung des Transport- und Logistikgewerbes und der
Landwirtschaft
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 6. Mai 2026
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben
beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur krisenbedingten Unterstützung des
Transport- und Logistikgewerbes und der Landwirtschaft
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
aufzunehmen und den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entschließung des Bundesrates zur krisenbedingten Unterstützung des
Transport- und Logistikgewerbes und der Landwirtschaft
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert:
a) das Transport- und Logistikgewerbe aufgrund der Vulnerabilität für
Kraftstoffpreisschocks jetzt zu entlasten und durch längstens bis zum 31.12.2027 befristete
Ausgleichsmechanismen analog zum Agrardieselrückvergütungsverfahren von etwaigen
Doppelbelastungen zu befreien und
b) die vorgesehenen befristeten Erleichterungen des europäischen Beihilferechts nach
ihrem Inkrafttreten unverzüglich durch geeignete Programme, wie z. B. der unter Punkt
a) benannten Rückvergütung, mit bundesseitiger Finanzausstattung umzusetzen.
c) auch für die Landwirtschaft als systemrelevanter Bestandteil der Daseinsvorsorge sind
kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Entlastung bei den Energiekosten und den
gestiegenen Kosten für landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zu ergreifen. Dazu zählen
insbesondere weitere steuerliche Entlastungen bei den genutzten Kraftstoffen sowie
die Weiterentwicklung bestehender Rückvergütungsregelungen.
Begründung:
Die andauernde Krise in Nahost hat zu einem deutlichen Anstieg der Kraftstoffpreise geführt.
Auswirkungen auf die Inflation und die wirtschaftliche Entwicklung unserer Volkswirtschaft sind
bereits spürbar. Die Preisanstiege belasten die Transport- und Logistikwirtschaft sowie die
Landwirtschaft in besonderem Maße. Ein Erliegen der gerade beginnenden Erholung der
Wirtschaft steht zu befürchten.
Die Bundesregierung hat erste Maßnahmen zu einer Begrenzung des Anstiegs der
Kraftstoffpreise ergriffen. Die zu erwartenden Kostensteigerungen für Transport- und Logistikleistungen
sowie für Betriebsmittel der Landwirtschaft können zu erheblichen Preissteigerungen
zahlreicher Waren, Produkte und Lebensmittel führen. Um diesen mit den gestiegenen
Kraftstoffpreisen einhergehenden Preisanstieg zu verhindern, sind weitere Maßnahmen und
Anstrengungen erforderlich.
Zu a)
Da der Gesetzgeber den CO₂-Ausstoß im Straßengüterverkehr sowohl über die
fahrleistungsabhängige Maut als auch über den nationalen Emissionshandel an der Zapfsäule bepreist,
entsteht für die Unternehmen eine kumulative finanzielle Mehrbelastung für denselben
Emissionsvorgang. Die nun kurzfristig deutlich gestiegenen Kraftstoffpreise führen in der genannten
Kombination zu überproportionalen Mehrbelastungen des straßengebundenen Transport- und
Logistikgewerbes. Für Anbieter mit fossil angetriebenen Fahrzeugen besteht kurzfristig keine
reelle Substitutionsmöglichkeit für den Einsatz der Fahrzeugflotten.
Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen strukturellen Doppelbelastung des mautpflichtigen
Straßengüterverkehrs soll nach Ansicht der Länder ein Ausgleichsmechanismus, der bereits
unter der letzten Bundesregierung beschlossen aber nicht umgesetzt wurde, befristet
eingeführt werden.
Danach erhalten Unternehmen auf Antrag eine Rückerstattung der auf die eingesetzten
Kraftstoffmengen entfallenden Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG),
sofern für die entsprechenden Fahrleistungen zeitgleich die CO₂-Komponente der
Infrastrukturabgabe (Lkw-Maut) entrichtet wurde.
Diese Regelung dient der Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in der
Transformationsphase. Die Rückerstattung ist befristet bis zum Inkrafttreten des EU-weiten
Emissionshandels für den Verkehrssektor (ETS 2) bzw. bis zu einer vollständigen Harmonisierung der
CO₂-Bepreisungssysteme auf europäischer Ebene. Damit bleibt das langfristige Preissignal
zur Förderung emissionsfreier Antriebe gemäß der Eurovignetten-Richtlinie unberührt
Zu b)
Die vergangenen Krisen (COVID-19-Pandemie, russische Aggression gegen die Ukraine)
haben gezeigt, dass schnelles und flexibles Handeln entscheidend ist, um die Auswirkungen der
Krisen auf Unternehmen und Haushalte abzufedern. Um diesbezüglich bereits in der aktuellen
und bei Fortdauer des Nahost-Konfliktes sich gegebenenfalls verschärfenden Krise
ausreichend handlungsfähig zu sein, sprechen sich die Länder dafür aus, dass der Bund angesichts
des drastischen Anstiegs der Kraftstoffpreise die zusätzlichen Beihilfemöglichkeiten durch
entsprechende Bundesprogramme zeitnah zu Gunsten der betroffenen Unternehmen umsetzt.
Angesichts der gesamtstaatlichen Dimension der Krise muss sichergestellt werden, dass die
Finanzierung der entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen durch den Bund erfolgt. Eine
Einfassung der unter Punkt a) dargestellten Entlastung kann unter das von der
Bundesregierung der EU-KOM zu meldende Programm zur Abfederung der Folgen des Iran-Krieges
gefasst werden und bedarf dann keiner zusätzlichen europarechtlichen Notifizierung.
Zu c)
Die stark gestiegenen Energiepreise und der damit verbundene Anstieg der Kosten für
landwirtschaftliche Betriebsmittel, wie beispielsweise Kraftstoffe und Düngemittel, bringen
landwirtschaftliche Betriebe unter erheblichen wirtschaftlichen Druck, was langfristig die regionale
Lebensmittelversorgung und die Stabilität des Agrarsektors insgesamt gefährden kann. Ziel aller
Maßnahmen muss es sein, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu sichern,
die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Lebensmitteln zu gewährleisten und
gleichzeitig den notwendigen Transformationsprozess hin zu einer nachhaltigeren sowie
ressourcenschonenderen Landwirtschaft nicht zu gefährden. Die Maßnahmen müssen so
ausgestaltet sein, dass sie schnell wirksam werden.
Drucksache 278/26 - 2 -
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