Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu (2) Drucksache333/25 (Beschluss)
(Grunddrucksachen 333/25, 334/25 und
335/25)
27.04.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Mitteilung (2) der Bundesregierung zu dem Beschluss des
Bundesrates zur
a) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der
Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034
COM(2025) 570 final; Ratsdok. 11690/25
in Verbindung mit
b) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des
Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
COM(2025) 571 final
in Verbindung mit
c) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur
Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
COM(2025) 574 final; Ratsdok. 11705/25
zu (2) Drucksache 333/25 (Beschluss) - 2 -
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2026
Staatsminister für Europa
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Betreff: Positionierung der Bundesregierung in den Verhandlungen zum
Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 -2034
Bezug: Beschlüsse des Bundesrates 333/25 (B) und 460/25 (B) (2) vom
21. November 2025
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
sehr geehrter Herr Dr. Bovenschulte,
ich komme zurück auf die Beschlüsse des Bundesrates vom 21.11.2025, mit denen
der Bundesrat die maßgebliche Berücksichtigung von Teilen seiner Stellungnahmen
zum Vorschlag der Europäischen Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen
(MFR) 2028 bis 2034 gefordert hat.
Wie in meinem Antwortschreiben vom 4.3.2026 bereits ausgeführt, teilt die
Bundesregierung die in den o.g. Beschlüssen zum Ausdruck kommenden Positionen
des Bundesrates ganz überwiegend, obgleich die Bundesregierung nach sorgfältiger
Abwägung zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2
EUZBLG für eine maßgebliche Berücksichtigung nicht gegeben sind.
Am 25.3.2026 hatte ich die Gelegenheit, in einer gemeinsamen Aussprache mit dem
Ständigen Beirat des Bundesrats die Herangehensweise der Bundesregierung an die
MFR-Verhandlungen zu erörtern. In dieser Sitzung wurde vereinbart, den
Austausch auch in diesem Format fortzusetzen und zu intensivieren.
Anlässlich des Wunsches der Länder nach einer ausführlicheren Begründung für die
Einschätzung der Bundesregierung zur geforderten maßgeblichen Berücksichtigung
möchte ich diese hiermit gerne näher erläutern.
Vorab: Die Bundesregierung legt großen Wert auf einen engen und
vertrauensvollen Austausch mit den Ländern, um die Verhandlungen zum
Mehrjährigen Finanzrahmen im Sinne aller Beteiligten bestmöglich führen zu
- 3 - zu (2) Drucksache 333/25 (Beschluss)
können. Nach wie vor bin ich fest überzeugt, dass uns dies mit vereinten Kräften
am besten gelingt und wir offene Konflikte über die Verhandlungsführung
vermeiden sollten. Dass die Bundesregierung die Belange der Länder sehr ernst
nimmt und in den Verhandlungen laufend berücksichtigt, sehen Sie an den in
meinem Schreiben vom 4.3.2026 aufgeführten zahlreichen Gesprächen, die die
Bundesregierung und die Länder auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen
Formaten - bisher und auch weiterhin - sehr vertrauensvoll führen.
Nach Prüfung der Forderungen des Bundesrates nach maßgeblicher
Berücksichtigung seiner Stellungnahmen bzgl. der MFR-Verhandlungen kommt
die Bundesregierung zu dem Schluss, dass zwar eine reguläre
Berücksichtigungspflicht besteht, diese aber keine Bindung der Bundesregierung an die
Stellungnahmen des Bundesrates begründet.
Die Pflicht zur maßgeblichen Berücksichtigung nach Art. 23 Abs. 5 S. 2 GG,
§ 5 Abs. 2 S. 1 EUZBLG bestünde nur dann, wenn bei einem Vorhaben im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und der Bund
kein Recht zur Gesetzgebung hätte (Alt. 1), oder wenn das Vorhaben im
Schwerpunkt die Einrichtung der Behörden der Länder oder ihre
Verwaltungsverfahren beträfe (Alt. 2).
Ersteres ist bei den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) klar
nicht der Fall. Die Aufstellung des MFR der EU ist innerstaatlich am ehesten
vergleichbar mit der Feststellung des Haushaltsplans durch den Bund nach
Art. 110 Abs. 2 5.1 GG. Der deutsche Beitrag zur Finanzierung der EU wird auch
ausschließlich vom Bund (und nicht von den Ländern) erbracht.
Auch im Hinblick auf das Vorhaben der Verordnung zu den Nationalen und
Regionalen Partnerschaftsplänen (NRPP-VO) sind nicht im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen. Grundsätzlich sind zwar die
Länder auch für die regionale Wirtschaftsförderung zuständig, Art. 30, 70 GG.
Die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ist allerdings nach Art. 91a
Abs. 1 Nr. 2 GG eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern, wenn der
Bund diese mitfinanziert. In die NRPP und damit auch in die Länder fließen nur
EU- und damit - weil Deutschland (der größte) EU-Nettozahler ist - Bundesgelder,
jedoch keine Gelder der Länder, sodass als Erst-Recht-Schluss eine Betroffenheit
der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder im Schwerpunkt zu verneinen ist.
Selbst wenn jedoch im Hinblick auf die NRPP ein überwiegender Schwerpunkt
auszumachen wäre, liegt die NRPP-VO als Teil des in der EU verhandelten
MFR-Pakets in der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes. Nach Art. 23
zu (2) Drucksache 333/25 (Beschluss) - 4 -
Abs. 5 S. 2, letzter HS GG sowie § 5 Abs. 2 S. 2 EUZBLG ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-, verteidigungs- und
integrationspolitisch zu bewertende Fragen, zu wahren, wobei auch die sonstigen
ausschließlichen Bundeskompetenzen geschützt sind. Eine der ausschließlichen
Bundeskompetenzen ist die Feststellung des Haushaltsplans für Bundesgelder
durch den Bund nach Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG.
Der zweite mögliche Anwendungsbereich, wonach im Schwerpunkt die
Einrichtung der Behörden der Bundesländer oder ihre Verwaltungsverfahren
betroffen sind, ist ebenfalls zu verneinen.
Erforderlich ist, dass die genannten Bereiche im Schwerpunkt betroffen und nicht
nur berührt sind, was der Fall ist, wenn sich Vorhaben der EU unmittelbar auf die
Verwaltungsorganisation oder Verfahrensabläufe der Länder auswirken werden.
Dies beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Maßstäben;
ausschlaggebend ist, ob der Kern der europäischen Regelung wesentlichen Einfluss
auf die Länderrechte nimmt.
Zwar machen die Bereiche der Kohäsion und der NRPP und die damit
verbundenen Verwaltungsverfahren der Bundesländer einen nicht zu
vernachlässigenden Teil des MFR aus, es handelt sich aber nicht um den
Schwerpunkt des MFR, der noch viele andere Bereiche abdeckt, die die
Verwaltungsverfahren der Länder nicht schwerpunktmäßig betreffen. So beinhaltet
der Vorschlag der Europäischen Kommission zum MFR 2028 bis 2034 nicht nur
eine Zusammenfassung von Agrar und Kohäsion in den NRPP, sondern auch die
Rückzahlung von NGEU (Next Generation EU) Mitteln und eine Verlagerung der
Ausgaben weg von traditionellen Ausgabenbereichen hin zu neuen Aufgaben. Zu
nennen wären hier insb. der Wettbewerbsfähigkeitsfonds sowie das Programm für
das Außenhandeln der EU, Global Europe. Das MFR-Paket wirkt sich somit nicht
im Schwerpunkt auf die Verwaltungsorganisation oder die Verfahrensabläufe der
Länder aus.
Auch im Hinblick auf die NRPP-VO ist ein Schwerpunkt bzgl. der
Verwaltungsverfahren der Länder zu verneinen. So hat der Bund im Teilbereich
der Kohäsionspolitik traditionell die Rückflüsse aus dem EU-Haushalt nach
Deutschland koordiniert, dazu zählt auch die Koordinierung der Verteilung und
Umsetzung der Mittel für die EU-Kohäsionspolitik durch die Bundesregierung.
Traditionell verknüpft die EU mit den EU-Fördergeldern auch den EU-
Rechtsrahmen zur Governance und die Regelung der Ziele der EU-Strukturfonds.
Zu den künftigen regionalen Kapiteln eines NRPP ist es das gemeinsame
- 5 - zu (2) Drucksache 333/25 (Beschluss)
Verständnis von Bundesregierung und Ländern, dass die Länder auf der Grundlage
des EU-Rechtsrahmens über den Aufbau auf den bestehenden Behördenstrukturen
und Institutionen entscheiden sollen.
Zudem ist nach Art. 23 Abs. 5 S. 2, letzter HS GG sowie § 5 Abs. 2 S. 2 EUZBLG
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschließlich außen-,
verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertenden Fragen, auch bezüglich der
Frage der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe zu wahren.
Zu berücksichtigen ist zudem auch das Zustimmungserfordernis der
Bundesregierung bei Wirkung auf den Bundes-Haushalt. So könnte die
Bundesregierung, würde der Bundesrat auf seinen Forderungen beharren, von
diesem abweichen, sodass das Verfahren letztlich ins Leere führte: Nach Art. 23
Abs. 5 S. 3 GG, § 5 Abs. 2 S. 6 EUZBLG ist die Zustimmung der Bundesregierung
in den Fällen notwendig, in denen es um Ausgabeerhöhungen oder
Einnahmeminderungen geht, da die Bundesregierung eine besondere
Verantwortung im Interesse einer sachgerechten Haushalts- und Finanzwirtschaft
trägt, wie dies auch in Art. 113 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt. Die Regelung
schirmt die Prärogative des Bundes für den Bundeshaushalt ab. Bereits mittelbare
und nicht gänzlich auszuschließende Wirkungen sind hier daher ausreichend
(§ 5 Abs. 2 EUZBLG: „zu [...] führen können"). Eine Zustimmung der
Bundesregierung zu einer abweichenden und finanzwirksamen Bundesrats-Position ist
nicht möglich.
Aus alledem ergibt sich, dass die Bundesregierung die Stellungnahmen des
Bundesrates nach Art. 23 Abs. 5 5.1 GG, § 5 Abs. 1 EUZBLG bei Festlegung der
Verhandlungsposition zu dem Vorhaben berücksichtigen, aber nicht „maßgeblich
berücksichtigen" muss. Daraus folgt, dass die Bundesregierung die Stellungnahme
des Bundesrates erörtern, in ihre Willensbildung einbeziehen und etwaige
Abweichungen nachvollziehbar gegenüber dem Bundesrat rechtfertigen muss.
Diesen Pflichten ist die Bundesregierung jederzeit nachgekommen und wird dies
auch weiterhin tun.
Abschließend kann ich Ihnen versichern, dass die Bundesregierung die
Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034 sowohl im Sinne
des Bundes als auch aller Länder nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle
unseres Landes führt.
Soweit sich die Länder mit ihren Forderungen nach verbindlicher maßgeblicher
Berücksichtigung eine bessere Verhandlungsposition und entsprechende Erfolge
versprechen, möchte ich nochmals ganz deutlich klarstellen: Die Bundesregierung
zu (2) Drucksache 333/25 (Beschluss) - 6 -
ist der klaren Überzeugung, dass eine verpflichtende maßgebliche Berücksichtigung
aller von den Ländern zum Ausdruck gebrachten Forderungen die Möglichkeiten
unserer Verhandlungsführung erheblich schwächen und unserem Land und damit
nicht nur dem Bund, sondern vor allem auch den Ländern, letztlich mehr schaden
als nützen würde.
Lassen Sie uns wie bisher die enge Zusammenarbeit fortführen. Inzwischen hat die
8. Bund-Länder-AG zum MFR des Auswärtigen Amts und der Länder getagt. Das
BMWE hat koordinierend eine Bund-Länder-AG zur Ausgestaltung des deutschen
Nationalen und Regionalen Partnerschaftsplans ins Leben gerufen. Die Ständige
Vertretung in Brüssel tauscht sich regelmäßig mit den Ländern zur MFR-
Verhandlungsführung aus. Auch meinen eigenen Austausch mit den
Bevollmächtigten des Ständigen Beirats am 25. März 2026 möchte ich wie
vereinbart gerne fortsetzen und stehe für weitere Gespräche über die Verhandlungen
über den Mehrjährigen Finanzrahmen sowie die Berücksichtigung der Länder in
diesen Verhandlungen zur Verfügung.
Ich hoffe, dass wir auf dieser Basis eine Verständigung erzielen können und unsere
kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit wie bisher fortsetzen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gunther Krichbaum
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