Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 194/26
01.04.26
AIS
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der
Gefahrstoffverordnung
A. Problem und Ziel
Artikel 1 knüpft an die letzte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und die
dortigen Maßgaben des Bundesrates (Drucksache 566/25) zu Bußgeldvorschriften an.
Durch diese hat sich geringfügiger, weiterer Änderungsbedarf ergeben, der mit der jetzt
vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt wird.
B. Lösung
Änderung der Gefahrstoffverordnung durch eine Artikelverordnung.
C. Alternativen
Zu der Verordnung gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten.
Bundesrat Drucksache 194/26
01.04.26
AIS
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der
Gefahrstoffverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. April 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der
Gefahrstoffverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 19 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 3, 4, 10
und 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Nummer 3c wird gestrichen.
2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 17e wird die folgende Nummer 17f eingefügt:
„17f. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 4a Satz 1 Abbrucharbeiten
durchführt,“.
b) Die bisherigen Nummern 17f und 17g werden zu den Nummern 17g und 17h.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Artikel 1 knüpft an die letzte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und die
dortigen Maßgaben des Bundesrates (Drucksache 566/25 (B)) zu Bußgeldvorschriften an.
Durch diese hat sich geringfügiger, weiterer Änderungsbedarf ergeben, der mit der jetzt
vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit Artikel 1 wird die Gefahrstoffverordnung geändert und die Bußgeldvorschrift zur
Genehmigung von Abbrucharbeiten von § 21 in § 22 verschoben und an die Tätigkeit angeknüpft.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zu der Verordnung gibt es keine Alternativen. Mit den Änderungen sollen bestehende
Regelungen in der Gefahrstoffverordnung angepasst werden.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den Ermächtigungsnormen der §§ 18 und 19 des
Arbeitsschutzgesetzes sowie denen der §§ 17, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Entwurf nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine
Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen
beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.
Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen der Änderungsverordnung auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht
gegeben.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung erfolgt im Rahmen des
Vollzugshandelns der Länder und der Unfallversicherungsträger.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird § 21 Nummer 3c gestrichen. Diese Bußgeldvorschrift bezüglich der
Genehmigung von Abbrucharbeiten wird durch Nummer 2 in § 22 eingefügt.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird die Bußgeldvorschrift zur Genehmigung von Abbrucharbeiten in § 22
eingefügt. Dort soll – wie im Nebenstrafrecht allgemein üblich – die Bewehrung an ein
Handeln ohne Genehmigung angeknüpft werden (analog zur Bußgeldvorschrift in § 24 Absatz
2 Nummer 3, die ebenfalls an die Ausübung der Tätigkeit ohne Zulassung anknüpft).
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 194/26 - 4 -
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