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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 194/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 194/26 01.04.26 AIS Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung A. Problem und Ziel Artikel 1 knüpft an die letzte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und die dortigen Maßgaben des Bundesrates (Drucksache 566/25) zu Bußgeldvorschriften an. Durch diese hat sich geringfügiger, weiterer Änderungsbedarf ergeben, der mit der jetzt vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt wird. B. Lösung Änderung der Gefahrstoffverordnung durch eine Artikelverordnung. C. Alternativen Zu der Verordnung gibt es keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Durch die Verordnung entstehen keine weiteren Kosten. Bundesrat Drucksache 194/26 01.04.26 AIS Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. April 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 19 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 3, 4, 10 und 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 Nummer 3c wird gestrichen. 2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 17e wird die folgende Nummer 17f eingefügt: „17f. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 4a Satz 1 Abbrucharbeiten durchführt,“. b) Die bisherigen Nummern 17f und 17g werden zu den Nummern 17g und 17h. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Artikel 1 knüpft an die letzte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und die dortigen Maßgaben des Bundesrates (Drucksache 566/25 (B)) zu Bußgeldvorschriften an. Durch diese hat sich geringfügiger, weiterer Änderungsbedarf ergeben, der mit der jetzt vorliegenden Änderungsverordnung umgesetzt wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit Artikel 1 wird die Gefahrstoffverordnung geändert und die Bußgeldvorschrift zur Genehmigung von Abbrucharbeiten von § 21 in § 22 verschoben und an die Tätigkeit angeknüpft. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Zu der Verordnung gibt es keine Alternativen. Mit den Änderungen sollen bestehende Regelungen in der Gefahrstoffverordnung angepasst werden. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den Ermächtigungsnormen der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes sowie denen der §§ 17, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Entwurf nicht verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verordnung entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen der Änderungsverordnung auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht gegeben. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung erfolgt im Rahmen des Vollzugshandelns der Länder und der Unfallversicherungsträger. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gefahrstoffverordnung) Zu Nummer 1 Mit Nummer 1 wird § 21 Nummer 3c gestrichen. Diese Bußgeldvorschrift bezüglich der Genehmigung von Abbrucharbeiten wird durch Nummer 2 in § 22 eingefügt. Zu Nummer 2 Mit Nummer 2 wird die Bußgeldvorschrift zur Genehmigung von Abbrucharbeiten in § 22 eingefügt. Dort soll – wie im Nebenstrafrecht allgemein üblich – die Bewehrung an ein Handeln ohne Genehmigung angeknüpft werden (analog zur Bußgeldvorschrift in § 24 Absatz 2 Nummer 3, die ebenfalls an die Ausübung der Tätigkeit ohne Zulassung anknüpft). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Drucksache 194/26 - 4 -

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