Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
Text
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
[Bundesrat Drucksache 527/25
07.10.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von
Sozialleistungsbetrug
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 7. Oktober 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat bekennt sich zu den Prinzipien der Freizügigkeit in Europa. Als
zentraler Baustein eines geeinten Europas ist sie Grundlage für Wachstum und
Wohlstand. Der Bundesrat stellt gleichzeitig fest, dass die
Arbeitnehmerfreizügigkeit von kriminellen Banden zunehmend missbraucht
wird, um Sozialleistungen zu erschleichen. Dabei werden von den Banden
oftmals EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus dem südosteuropäischen Ausland
unter menschenunwürdigen Bedingungen in „Schrottimmobilien“
untergebracht, um ihre Hilflosigkeit für die Begehung der Taten auszunutzen.
Die Betroffenen beantragen dann Sozialleistungen, die sie an die kriminellen
Netzwerke abtreten müssen und leben selbst in Armut.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Kampf der Kommunen gegen
Schrottimmobilien – über die im Schrottimmobilien-
Missbrauchsbekämpfungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen hinaus – stärker
zu unterstützen und dafür folgende Maßnahmen anzugehen:
a. Die Städte und Gemeinden müssen auch bei Zwangsversteigerungen
die Möglichkeit haben, ihr gemeindliches Vorkaufsrecht zu nutzen. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der dies entweder durch entsprechende Änderungen von § 471 BGB
sowie von §§ 27 und 28 BauGB ermöglicht oder der § 81 ZVG so
anpasst, dass der Gemeinde bei Schrottimmobilien i.S.d. § 94a Absatz
2 Satz 2 ZVG in näher bestimmten Fällen der Zuschlag erteilt wird.
b. Ferner ist die Problematik zu bewältigen, dass bei Nichtbezahlung durch
die Ersteherin oder den Ersteher oft mehrere Monate vergehen, bis eine
erneute Versteigerung erfolgen kann. Der Bundesrat hält es für
notwendig, eine sofortige Wiederholung der Zwangsversteigerung bei
Nichtbezahlung durch die Ersteherin oder den Ersteher innerhalb von
vier Wochen zu ermöglichen und hierfür eine Ergänzung von § 105 ZVG
sowie eine Änderung von § 43 Abs. 1 ZVG vorzunehmen.
c. Darüber hinaus sollte der Informationsfluss verbessert werden:
Aus Sicht des Bundesrates sollte es der Polizei und Feuerwehr
ermöglicht werden, dem Jobcenter mitzuteilen, dass eine Immobilie
unbewohnbar ist. Hierfür sind Ergänzungen des § 19 SGB II sowie des
entsprechenden Landesrechts erforderlich.
d. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner zu prüfen, wie eine
sofortige Einstellung von entsprechenden Zahlungen des Jobcenters an
Sozialleistungsempfangende, die in unbewohnbaren Immobilien
gemeldet sind und welche die Zahlungen zwangsweise an kriminelle
Netzwerke abtreten müssen, ermöglicht werden und ob dies durch eine
Änderung von § 19 SGB II umgesetzt werden kann.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Zusammenarbeit mit den
Ländern zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bereich des
Sozialleistungsbetrugs und insbesondere des schweren
Sozialleistungsbetruges zu intensivieren. Dazu wird die Einrichtung einer
Arbeitsgemeinschaft zwischen den beteiligten Bundesressorts unter
Einbeziehung von Ländervertretern angeregt.
4. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, ein
bundesweites Lagebild für den Bereich der organisierten Kriminalität beim
Sozialleistungsbetrug und schweren Sozialleistungsbetrug und
Kindergeldbetrug zu erstellen.
5. Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus für die verstärkte Durchführung
gemeinsamer Kontrollen von Hauptzollamt (HZA) nach § 2 SchwarzArbG und
Jobcenter (JC) nach § 60 Abs. 5 SGB II aus, um „Minijob-Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber“ zu kontrollieren. Bei falschen Arbeitsverträgen sollte eine Meldung
an die Ausländerbehörden ergehen, damit das Nichtbestehen des Rechts auf
Freizügigkeit aufgrund der Verwendung von gefälschten Dokumenten nach §§
7 Abs. 1 S. 4 SGB II, § 2 Abs. 4 FreizügG geprüft werden kann. Gleichzeitig
sollten Maßnahmen gegen die (Schein-)Arbeitgeberin oder den (Schein-
)Arbeitgeber und/oder Selbstständigen, der Minijobber beschäftigt, vom HZA
eingeleitet werden.
6. Der Bundesrat hält Verbesserungen beim Datenaustausch zwischen Behörden
für notwendig, um Sozialmissbrauch effizient zu bekämpfen. Er bittet die
Bundesregierung daher, zu prüfen, wie die Verknüpfung von Melderegister und
Ausländerzentralregister, von Sozialleistungsregister und
Ausländerzentralregister sowie von Familienkasse und Melderegister/Ausländerzentralregister
verfassungsrechtlich möglich ist und verbessert werden kann. Ferner sollte eine
weitergehende Speicherung von Daten, die für die Durchsetzung
aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind, von EU-Bürgern im
Ausländerzentralregister ermöglicht werden. Zur Verbesserung der
Zusammenarbeit der Hauptzollämter und der Jobcenter sollte eine Anpassung
der §§ 69 SGB X ff., § 50 SGB II erfolgen.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner zu prüfen, ob die Einführung
strengerer Voraussetzungen für den Zugang von EU-Ausländerinnen oder EU-
Ausländern zum Bürgergeld europarechtskonform möglich ist. Er fordert die
Bundesregierung auf zu prüfen, ob in § 7 SGB II zur Verhinderung von
Sozialleistungsbetrug eine Ausnahme für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
oder Selbstständige aufgenommen werden kann, die im Bundesgebiet aufhältig
sind und nicht bereits mindestens zwölf Monate vor Stellung des Antrages auf
Bürgergeld in einem EU-Staat sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Ferner sollte geprüft werden, ob als erwerbsfähige Personen, die allein zum
Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind, auch diejenigen Personen gelten
könnten, die nicht nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt in den, dem
Leistungsantrag vorangegangenen, zwölf Monaten überwiegend
bedarfsdeckend bestreiten konnten und auch im Bundesgebiet keine
überwiegend bedarfsdeckende Arbeit aufnehmen wollen. Sollte die
Bundesregierung bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass sich die
vorgenannten Änderungen nur mit Änderungen des Europarechts umsetzen
lassen, wird die Bundesregierung gebeten, sich auf europäischer Ebene dafür
einzusetzen.
8. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine
Rechtsänderung einzusetzen, die es ermöglicht, die Höhe des in Deutschland
ausgezahlten Kindergeldes für Kinder von EU-Bürgerinnen oder EU-Bürgern,
die nicht mit den Kindergeldempfangenden in Deutschland leben, an die
Lebenshaltungskosten des Aufenthaltsortes des Kindes im EU-Ausland
angepasst werden kann.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Vollzug den Missbrauch von
sog. Einstiegsgeld (§§ 16b, 16d SGB II) stärker entgegenzutreten, der durch
eine Beantragung von Einstiegsgeld erfolgt, ohne dass die nach § 16c Abs. 3
SGB II erforderliche wirtschaftliche Tragfähigkeit tatsächlich zu erwarten ist.
10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, ob eine
Strafbarkeitslücke für die unterschiedlichen Fälle des Sozialleistungsbetrugs
besteht und falls dies so ist, diese durch einen ergänzenden Straftatbestand zu
schließen.
Drucksache 527/25- 3 -]
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