Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
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Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 527/1/25
19.01.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - AIS - EU - Fz - In - Wo
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von
Sozialleistungsbetrug
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 2 Buchstabe a Satz 2
Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der dies durch entsprechende Änderungen von §§ 27 und 28 BauGB
ermöglicht.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Den Gemeinden zu ermöglichen, ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auch im Falle
der Zwangsversteigerung einer Schrottimmobilie ausüben zu können, ist ein
berechtigtes Anliegen. Aus rechtssystematischen Gründen sollte hierzu aber
keine Änderung des im Entschließungsantrag genannten § 81 ZVG oder § 471
BGB erfolgen.
R
...
Das Bestehen eines schuldrechtlichen oder dinglichen Vorkaufsrechts hindert
eine Zuschlagserteilung nach § 81 ZVG an den Meistbietenden nicht. Dies
folgt daraus, dass das schuldrechtliche wie auch dingliche Vorkaufsrecht im
Zwangsversteigerungsverfahrens ausgeschlossen ist (§§ 471, 1098 Absatz 1
BGB). Dieser Ausschluss beruht beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht auf
dem in § 471 BGB verkörperten und nicht anzutastenden Rechtsgedanken, dass
obligatorische Rechte der Gläubiger des Vollstreckungsschuldners in der
Zwangsvollstreckung generell unbeachtlich sind. Beim dinglichen
Vorkaufsrecht beruht der Ausschluss vor allem auf dem Gedanken, dass dieses
außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens auszuüben ist. Ein
bestehenbleibendes dingliches Vorkaufsrecht hat nach § 1098 Absatz 2 BGB die Wirkung einer
Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung entstandenen Anspruchs
auf Übertragung des Eigentums. Der Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren stellt bei Ausübung des Vorkaufsrechts daher eine vormerkungswidrige
Verfügung und somit gegenüber dem Vorkaufsberechtigten einen
unwirksamen Eigentumserwerb dar (§ 883 Absatz 2 BGB). Der dinglich
Vorkaufsberechtigte kann vom Ersteher daher die Zustimmung zu der von dem
Vorkaufsverpflichteten geschuldeten Auflassung verlangen (§ 888 BGB).
Für das gemeindliche Vorkaufsrecht gelten wegen des Verweises in § 28
Absatz 2 Satz 2 BauGB auf § 471 BGB dieselben Grundsätze. Als Folge der vom
Gesetzgeber bewusst vorgenommenen „Entdinglichung“ des gemeindlichen
Vorkaufsrechts (vgl. BT-Drs. 7/2496, S. 44) durch das Gesetz zur Änderung
des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I 1976, 2221) kommt diesem
eine Vormerkungswirkung aus § 1098 Absatz 2 BGB nicht mehr zu, so dass es
nach derzeitiger Rechtslage weder im Zwangsversteigerungsverfahren noch bei
einer erfolgreichen Zwangsversteigerung wirkt.
Es spricht im Grundsatz nichts dagegen, diese gesetzgeberische Entscheidung,
ggf. beschränkt auf Schrottimmobilien im Sinne des § 94a ZVG,
zurückzudrehen. Eine solche Änderung ist mit dem besonderen öffentlichen Interesse an
der Verhinderung rechtsbeständig missbräuchlicher Ersteigerungen von
Schrottimmobilien zu rechtfertigen. Rechtstechnisch wären hierzu die Vorkaufsrechte
in den §§ 24 ff. BauGB erneut, zumindest zu einem gewissen Grad, zu
„verdinglichen“, sei es, indem man den Verweis auf § 471 BGB in § 28 Absatz 2
Satz 2 BauGB streicht oder, wie im früheren Recht in § 24 Absatz 4 Satz 2
BauGB a.F. vorgesehen, auf § 1098 Absatz 2 BGB verweist.
Demgegenüber würde eine Ausnahmeregelung für das gemeindliche
Vorkaufsrecht in § 81 ZVG oder § 471 BGB einen Systembruch und eine sachlich nicht
gerechtfertigte Sonderbehandlung darstellen, einhergehend mit
Wertungswidersprüchen. Vor allem aber würde es weitere, dem Zivilrecht an sich
wesensfremde Gemeinwohlbelange, vor allem städtebaulicher Art, in das BGB und
ZVG hineintragen.
...
2. Zu Nummer 2 Buchstabe b
Nummer 2 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b. Ferner ist die Problematik zu bewältigen, dass bei Nichtbezahlung durch die
Ersteherin oder den Ersteher oft mehrere Monate vergehen, bis eine
Wiederversteigerung erfolgt. Der Bundesrat hält es für notwendig, das
Verfahren der Wiederversteigerung zu beschleunigen. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, die Einfügung eines Vorrang- und
Beschleunigungsgebots nach Vorbild des § 272 Absatz 4 ZPO bezogen auf die
Wiederversteigerung von Schrottimmobilien im Sinne des § 94a ZVG im ZVG sowie
weitere Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung zu prüfen und einen
entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Erzielung möglichst frühzeitiger Wiederversteigerungen von
Schrottimmobilien im Sinne des § 94a ZVG ist ein berechtigtes Anliegen. Neben einem
ohne Weiteres vorstellbaren allgemeinen Vorrang- und Beschleunigungsgebot
im ZVG nach Vorbild des § 272 Absatz 4 ZPO für Verfahren, die
Schrottimmobilien betreffen, sollten zur größtmöglichen Verfahrenseffektivierung
prüfungsoffen auch alle weiteren in Betracht kommenden
Beschleunigungsoptionen in Betracht gezogen werden. Diese Prüfung, die zweckmäßigerweise
sowohl das Erstversteigerungs- als auch das Wiederversteigerungsverfahren zu
umfassen hat, sollte nicht auf eine Änderung der im Entschließungsantrag
genannten §§ 43 Absatz 1 und 105 ZVG eingeengt werden.
Zur Beschleunigung des Wiederversteigerungsverfahrens bei Nichtzahlung des
Bargebots durch den Ersteher nach § 133 ZVG ist zu sehen, dass dieses ein
vollständig neues Vollstreckungsverfahren mit einem anderen
Vollstreckungsschuldner darstellt, nämlich dem Ersteher und nicht mehr dem Erstschuldner.
Insofern kann auch der Kreis der Verfahrensbeteiligten im Vergleich zum
Erstversteigerungsverfahren unterschiedlich ausfallen. Eine Abkürzung der
Regelverfahrensfristen, insbesondere der Mindestfrist des § 43 Absatz 1 ZVG von
sechs Wochen für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins, zulasten
der unter Umständen neuen Verfahrensbeteiligten erscheint sachlich nicht
gerechtfertigt.
Zur Beschleunigung des Erstversteigerungsverfahrens ist zu sehen, dass § 105
ZVG keine konkrete gesetzliche Vorgabe enthält, welche Zeitspanne zwischen
der Zuschlagserteilung und dem Verteilungstermin zu liegen hat. Die Praxis
bemisst sie mit bis zu acht Wochen. Es erscheint fraglich, ob starre zeitliche
Vorgaben den Bedürfnissen der gerichtlichen Praxis an einer flexiblen
Terminierung gerecht werden. Da der Versteigerungserlös bis zum Verteilungstermin
zu berichtigen ist (§§ 49 Absatz 1, 107 Absatz 2 ZVG), kann eine Verkürzung
dieses Zeitraums jedenfalls nicht dazu beitragen, die Zeitspanne zwischen dem
Verteilungstermin des Erstversteigerungsverfahrens und dem Wiederversteige-
R
...
rungstermin im zweiten Verfahren zu verkürzen. Dieser Zeitraum ist
maßgeblich davon beeinflusst, in welcher Geschwindigkeit das Grundbuchamt auf
Ersuchen des Vollstreckungsgerichts den Ersteher als Eigentümer wie auch die
Sicherungshypotheken für die Berechtigten aus der ersten Versteigerung
(§§ 128, 118 ZVG) in das Grundbuch einträgt.
3. Zu Nummer 2 Buchstabe c Satz 1
In Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 ist die Angabe „Polizei und Feuerwehr“ durch
die Angabe „Polizei, Feuerwehr sowie kommunalen Verwaltungen“ zu
ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um die grundlegende Zielsetzung der Nummer 2 umfassend umsetzen zu
können, muss auch den kommunalen Verwaltungen die Möglichkeit eingeräumt
werden, unmittelbar dem zuständigen Jobcenter mitteilen zu können, dass eine
Immobilie unbewohnbar ist, weil diese i. d. R. noch vor Polizei und Feuerwehr
darüber Kenntnis erhalten bzw. bereits verfügen.
Zu Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, Buchstabe d, e – neu –, Nummer 5 Satz 01 –
neu –
{a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe c Satz 2 ist die Angabe „§ 19“ zu streichen.}
[bb) In Buchstabe d ist nach der Angabe „Jobcenters“ die Angabe „für die
Leistungen für Unterkunft und Heizung“ einzufügen und die Angabe
„von § 19“ durch die Angabe „des“ zu ersetzen.]
{cc) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe e einzufügen:
„e) Hinsichtlich des Datenschutzes soll klargestellt werden, dass
Jobcenter die Daten zur Person des Vermieters und weitere Angaben
aus Mietverträgen erfassen sowie verarbeiten dürfen, sodass sie
effektiver Schein-Mietverträge, Mietwucher und Überbelegung von
Wohnraum aufdecken können.“
Bei Annahme von nur einer Ziffer wird diese redaktionell angepasst.
AIS
{AIS} = 4.
[AIS] = 5.
...
b) Vor Nummer 5 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Möglichkeiten zum Datenabgleich betreffend Beschäftigungs- und
Einkommensverhältnisse müssen verbessert werden.“}
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Bei den (kommunalen) Ordnungsbehörden und den Bauaufsichtsbehörden, die
für die Überwachung der Einhaltung von Bauvorschriften zuständig sind,
handelt es sich ebenfalls um wichtige Stellen, die beim Vorgehen gegen
Schrottimmobilien beteiligt bzw. mit denen Informationen ausgetauscht werden
sollten. Es sollte keine konkrete Vorschrift genannt werden, die zu ergänzen wäre,
zumal der § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nur bedingt
geeignet erscheint (es könnte beispielsweise auch an § 22 SGB II gedacht
werden); eine allgemeine Nennung des SGB II reicht aus. Zu einem späteren
Zeitpunkt wäre zu entscheiden, in welche Vorschrift die geforderten Ergänzungen
eingesetzt werden sollen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Es erscheint nicht zu rechtfertigen, im Falle von ungeeigneten bzw.
unzumutbaren Unterkünften die Leistungsgewährung nach dem SGB II gänzlich
einzustellen; dies sollte sich auf die betreffenden Kosten der Unterkunft und
Heizung erstrecken, während die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
hiervon nicht berührt sein dürfen. Es sollte keine konkrete Vorschrift genannt
werden, die zu ergänzen wäre; eine allgemeine Nennung des SGB II reicht aus.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ergeben sich Einwände gegen die Erhebung
des Namens des Vermieters durch die Jobcenter, da es bislang an einer
Rechtsgrundlage fehlt. Für die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
ist dies auch nicht erforderlich. Jedoch kann die Prüfung durch die Jobcenter
noch weitere Aspekte umfassen, die sich unter anderem auf die Verhinderung
von Leistungsmissbrauch erstrecken. Sie sollen Kenntnis erhalten, ob es sich
z.B. bei dem Vermieter um einen Verwandten des Leistungsberechtigten oder
in verschiedenen Fällen von kritischen Vermietungen (nicht zuletzt bei
Schrottimmobilien) um denselben Vermieter und dieselben Hausanschriften handelt.
Zu Buchstabe b:
Bislang können die Sozialleistungsbehörden nicht auf alle bei anderen
Behörden verfügbaren Daten zu Beschäftigung und Einkommen zugreifen. Neben
Kontrollen wäre es sinnvoll, zunächst einen solchen Abruf zu erweitern bzw.
die Daten zeitnah entsprechend den aktuellen Verhältnissen verfügbar zu
machen.
...
6. Zu Nummer 4
Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zur Darstellung der Kriminalitätslage im Bereich der Organisierten
Kriminalität (OK) liegt bereits ein Bundeslagebild des BKA vor. Sozialleistungsbetrug
wird darin grundsätzlich nicht gesondert erfasst, da es sich hierbei nicht um ein
originäres Delikt der OK, sondern um allgemeine Betrugsdelikte handelt.
Sofern Betrugsdelikte im Rahmen von OK-Strukturen begangen werden und
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können sie im
Bundeslagebild berücksichtigt werden. Entsprechend sind Betrugsdelikte dort als
Teilaspekte enthalten, entfalten jedoch bislang keine eigenständige Relevanz für die
Gesamtbewertung der OK.
Ein separates Bundeslagebild scheint auch vor dem Hintergrund der
unterschiedlichen regionalen Verteilung in den einzelnen Ländern derzeit nicht
zielführend. Da die Fallzahlen in Nordrhein-Westfalen nicht zuletzt auf verstärkte
Kontrollmaßnahmen zurückzuführen sind, ist eine Vergleichbarkeit der
einzelnen Länder aufgrund teilweise nicht vorhandener signifikanter Hinweise auf
dieses Delikt und/oder mangels entsprechender oder geringfügiger Kontrollen
nicht aussagekräftig. Die Erstellung eines entsprechenden Bundeslagebildes,
wie in Nummer 4 gefordert, erscheint vor dem Hintergrund bestehender
Strukturen sowie der derzeitigen Erkenntnislage aus fachlicher Sicht zurzeit nicht
zielführend.
7. Zu Nummer 5 Satz 1
Nummer 5 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
,Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus für die verstärkte Durchführung von
Kontrollen durch das Hauptzollamt (HZA) nach § 2 SchwarzArbG aus, um
„Minijob-Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ zu kontrollieren.‘
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In § 2 Absatz 1 SchwarzArbG sind die Prüfungsaufgaben der Behörden der
Zollverwaltung normiert. Nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 SchwarzArbG sind die
Jobcenter gesetzlich zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung
verpflichtet. Diese Zusammenarbeit wird im Leitfaden über die Grundsätze der
Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der
Zollverwaltung und den Jobcentern konkretisiert. Sie besteht in erster Linie in
gegenseitigen Mitteilungs- und Informationspflichten im Sinne der Nummer V des
Leitfadens. Auch wenn gemeinsame Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
In
AIS
...
und der Jobcenter nach dem Leitfaden nicht ausgeschlossen erscheinen, ist eine
durch den Bundesrat allgemein erhobene Forderung verstärkter gemeinsamer
Kontrollen aus fachlicher Sicht abzulehnen. Dies sollte den Absprachen vor
Ort vorbehalten bleiben. Jobcenter sind keine Ermittlungsbehörden, sondern
Sozialbehörden. Die überaus angespannte Personalsituation in den Jobcentern
erlaubt keine Aufgabenerweiterung ohne gleichzeitige Ressourcenaufstockung.
8. Zu Nummer 6 Satz 3a – neu –, 3b – neu –
Nach Nummer 6 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob ein Datenaustausch zwischen
(Staatsangehörigkeits-)Behörden und Sozialbehörden zu Sozialleistungen,
insbesondere auch ein Austausch über in (Einbürgerungs-)Verwaltungsverfahren
bekanntgewordene Hinweise, die Anlass zumindest zu einer Überprüfung
bewilligter Sozialleistungen geben, ermöglicht werden kann. Außerdem bittet der
Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob eine generelle Verpflichtung für
Behörden geschaffen werden sollte, Hinweise auf einen möglichen
Sozialmissbrauch der jeweiligen Sozialbehörde zu melden.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Beispielsweise in Einbürgerungsverfahren werden im Rahmen der Prüfung der
Lebensunterhaltssicherung umfängliche Unterlagen vorgelegt und die
finanziellen Verhältnisse der Antragsteller offengelegt. Hierbei hat sich in der Praxis
schon häufig die Frage gestellt, ob manche Leistungen, die in der
Vergangenheit bezogen wurden, tatsächlich zu Recht bewilligt waren.
Beispielhaft sei der Hauskauf unmittelbar nach Beendigung eines jahrelangen
Vollleistungsbezugs, der bei der Einbürgerungsbehörde dann anstelle der
fehlenden Rentenanwartschaften als Vorsorgeleistung für das Alter angeben wird.
Eine generelle Meldepflicht von Behörden von konkreten dienstlich
bekanntgewordenen Anhaltspunkten/Hinweisen zu Sozialleistungsmissbrauch dürfte
im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Im Bereich Steuern sieht
beispielsweise § 116 AO zumindest eine Meldepflicht bei dienstlich
bekanntgewordenen Tatsachen vor, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen.
Die Schwelle einer Straftat kann von fachlich nicht versierten Behörden oft
aber nicht eingeschätzt werden. Insoweit müsste eine Möglichkeit zum
Datenaustausch niederschwelliger angesetzt werden.
In
B.
9. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Finanzausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat,
die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug (Empfehlungen der Ausschüsse)