Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 772/1/25
16.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - R
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung
in der Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 AZRG), Artikel 2 Nummer 6
Buchstabe e1 – neu – (Anlage Nummer 23 Buchstabe c AZRGDV)
a) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
‚3) § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Inobhutnahme oder
Ingewahrsamnahme“ durch die Angabe „Inobhutnahme,
Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 <… weiter wie Vorlage …>‘
b) Nach Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe e ist folgender Buchstabe e1
einzufügen:
‚ e1) In Nummer 23 Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „Inobhutnahme
oder Ingewahrsamnahme“ durch die Angabe „Inobhutnahme,
Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt.‘
In
R
...
Begründung:
Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen
Rückführungsverbesserungsgesetz wurden in § 50 Absatz6 Satz 2 AufenthG die rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen, Ausländer mit ungeklärter Identität in den nationalen
Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Identitätsklärung auszuschreiben. Ziel ist,
dass im Fall einer polizeilichen Kontrolle oder im Rahmen polizeilicher
Ermittlungsarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung identitätsklärender Dokumente
bzw. Datenträger ergriffen werden können und die Polizei über die ungeklärte
Identität der Person in Kenntnis gesetzt wird.
Nachdem auch die technische Umsetzung der neuen Ausschreibungsart in
INPOL erfolgt ist, werden zwischenzeitlich die Ausschreibungen über die
Datenstationen der Polizeipräsidien in die Fahndungshilfsmittel der Polizei
eingegeben.
Aktuell besteht allerdings noch nicht die Möglichkeit, entsprechende
Ausschreibungen auch im AZR abzubilden. Dies hat zur Folge, dass die
Ausländerbehörden ggf. keine Kenntnis von bereits bestehenden Ausschreibungen
haben, etwa wenn die ausschreibende Behörde bzw. die die Ausschreibung
initiierende Behörde nicht mit der unteren Ausländerbehörde identisch ist, oder im
Fall von (bundeslandübergreifenden) Zuständigkeitswechseln. Um die
Ausländerbehörden in die Lage zu versetzen, Kenntnis von bereits bestehenden
Ausschreibungen zur Identitätsklärung zu erlangen, sollen entsprechende
Ausschreibungen zukünftig im AZR erfasst werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 3 Absatz 1
Nummer 6a AZRG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1
Nummer 6a ist nach der Angabe „existenzsichernden Leistungen“ die Angabe „und
offene Rückforderungsansprüche gegen den Leistungsberechtigten“ einzufügen.
Folgeänderung:
Nach Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c ist folgender Buchstabe c1 einzufügen:
„c1) Nummer 7a Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „existenzsichernden Leistungen“ wird die
Angabe „und offene Rückforderungsansprüche gegen
Leistungsberechtigte“ eingefügt.
bb) Folgender weiterer Buchstabe wird angefügt
‚e) Offene Rückförderungsansprüche gegen
Leistungsberechtigten
- Höhe
In
...
- Leistungsbehörde‘“
Begründung:
Im Sinne einer effizienten Verwaltung und zur konsequenten Durchsetzung
und Vollzug der leistungsrechtlichen Vorschriften wäre es wünschenswert,
einen zusätzlichen Speichersachverhalt für noch offene Forderungen gegenüber
dem Ausländer mit aufzunehmen. Hintergrund ist hier, dass
Ausländer/AsylbLG-Leistungsberechtigte regelmäßig untertauchen ohne noch offene,
staatliche Forderungen gegen sich zu begleichen. Häufig entsteht die (Rück-
)Forderung von AsylbLG-Leistungen auch durch das Untertauchen, da in
diesem Fällen regelmäßig Leistungen im Voraus ausbezahlt wurden, auf die dann
kein Anspruch mehr besteht. Entsprechende Rückforderungsbescheide können
selbst bei Wiederauftauchen aufgrund der fehlenden Informationen nur schwer
vollstreckt werden. Eine zentrale Speicherung dieser Forderungen würde hier
Abhilfe schaffen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
(Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 22a AZRG), Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AZRG-DV-E), Artikel 3
Nummer 10 Buchstabe b (§ 87 Absatz 4 AufenthG), Artikel 6 Nummer 4
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 3 Absatz 1
Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 AZRG), Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 6 Absatz 1
Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5b AZRG) u.a.)
Der Bundesrat begrüßt, dass die Übersendung der Mitteilungen in Straf- und
Bußgeldverfahren (Nummer 42 MiStra) nicht mehr bilateral und postalisch an
die Ausländerbehörden erfolgt, sondern die Mitteilungen bzw. Informationen
auf Grundlage von § 87 Absatz 4 AufenthG-E in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9, § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b AZRG-E zukünftig elektronisch an das
Ausländerzentralregister (AZR) zu übermitteln sind, dort gespeichert werden und
die Daten außerdem gemäß § 22a AZRG-E automatisiert den
Ausländerbehörden übermittelt werden sollen, da auf diese Weise sicherstellt wird, dass die
zuständige Ausländerbehörde die entsprechende Mitteilung zügig und zuverlässig
erhält.
Zugleich stellt der Bundesrat aber fest, dass aus fachlich-praktischer Sicht
folgende Problemfelder (fort)bestehen:
In
R
...
Zum einen wird das bestehende Problem, dass die für die
Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vor Einleitung und Durchführung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen mit teilweise großem Aufwand Ermittlungen zu
anhängigen Ermittlungsverfahren und für diese zuständigen Strafverfolgungsbehörden
betreiben muss, um das gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG erforderliche
Einvernehmen einholen zu können, mit der aktuell vorgesehenen Regelung weiterhin
nicht gelöst.
Zum anderen stellen sich mögliche weitere praktische Probleme, insbesondere
wenn zu einer Person zum Zeitpunkt der MiStra-Mitteilung noch kein Datensatz
im AZR angelegt wurde.
Der Bundesrat bekräftigt das hohe öffentliche Interesse an der Rückführung
straffälliger ausländischer Personen und bittet daher, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Regelungen in § 87 Absatz 4 AufenthG-E sowie im AZRG
und in der AZRG-DV so auszugestalten, dass allen relevanten Akteuren eine
effektive Aufgabenwahrnehmung ermöglicht wird. Insbesondere ist auch der für
die Aufenthaltsbeendigung zuständigen (zentralen) Stelle die Möglichkeit
einzuräumen, Informationen zu Ermittlungsverfahren abzurufen bzw. zu erlangen,
um Rückführungen beschleunigt und effektiv durchführen zu können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit § 87 Absatz 4 AufenthG,-E, der §§ 3, 6 und 22a AZRG-E sollen die
zuständigen Ausländerbehörden in die Lage versetzt werden, die für sie
bestimmte Mitteilung nach Nummer 42 MiStra unmittelbar aus dem AZR abrufen zu
können und automatisiert über das Vorliegen einer MiStra benachrichtigt zu
werden. Dieses Verfahren soll die aktuell überwiegend postalisch versandten
Mitteilungen ersetzen und zu einer Vereinfachung – insbesondere für die
Strafverfolgungsbehörden – sowie zu einer beschleunigten Übermittlung der
Informationen führen.
Es ist außerdem vorgesehen, dass die im AZR zur Verfügung gestellten
Mitteilungen bzw. Daten nur für einen kurzen Zeitraum von höchstens sechs
Monaten im AZR gespeichert werden (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AZRG-DV-
E). Sofern die Daten bereits früher in die Ausländerakte übernommen werden,
sollen die Daten bereits vor Ablauf der sechs Monate durch die
Ausländerbehörde gelöscht werden (§ 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E).
In der Einzelbegründung zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (BR-
Drucksache 772/25, Seite 84) wird zutreffend festgestellt, dass auch der
Vollzug einer Rückführung ausländischer Straftäter in die entsprechenden
Herkunftsländer auf einen funktionierenden Informationsaustausch zwischen Justiz
und Ausländerbehörden angewiesen ist. Der verbesserte Informationsaustausch
solle auch zu einer Beschleunigung insbesondere aufenthaltsbeendender Maß-
...
nahmen führen und damit auch einen unmittelbaren Beitrag zur Stärkung der
öffentlichen Sicherheit leisten.
Es ist jedoch festzustellen, dass dieses Ziel mit der aktuellen Fassung der Norm
aus folgenden Gründen nicht erreicht werden wird:
Gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG darf eine ausreisepflichtige Person bei
laufenden Ermittlungsverfahren nur im Einvernehmen mit der jeweils sachleitenden
Staatsanwaltschaft ausgewiesen oder abgeschoben werden, sofern nicht nur ein
geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies soll verhindern, dass durch die
ausländerrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung und Abschiebung die
Strafverfolgung wesentlich erschwert oder vereitelt wird.
Die Einholung solcher Strafverzichtserklärungen bedeutet für die
Ausländerbehörden häufig einen erheblichen administrativen Aufwand, der sich nicht
selten über mehrere Monate hinzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
gegen eine Person in mehreren Fällen (länderübergreifend) strafrechtlich
ermittelt wird oder die Ausländerbehörde erst unmittelbar vor der beabsichtigten
aufenthaltsbeendenden Maßnahme Kenntnis über ein aktuelles
Ermittlungsverfahren erhält.
Derartige Verzögerungen sind mit dem hohen öffentlichen Interesse an der
Rückführung straffälliger ausländischer Personen nicht zu vereinbaren. Daher
besteht die dringende Notwendigkeit, dass die für die Aufenthaltsbeendigung
zuständige Ausländerbehörde vor Einleitung der Abschiebung zentral
Informationen zu Ermittlungsverfahren und die für diese zuständige
Strafverfolgungsbehörde abrufen kann.
Die Problematik war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von
Bund-Länder-Befassungen und wurde auch im Rahmen der 223. Sitzung der
der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)
behandelt. In dem entsprechendem Beschluss hat die IMK befürwortet, den
Ausländerbehörden einen Direktabruf gemäß § 493 der Strafprozessordnung
aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) zu
ermöglichen. Diese Möglichkeit des Direktabrufs aus dem ZStV wurde daraufhin
zwar zeitweise in den Entwurf des MDWG aufgenommen, aber nun durch die
Übermittlung der Mitteilungen gemäß Nummer 42 MiStra an das AZR ersetzt.
Problematisch ist aber, dass lediglich die gemäß dem AZR zuständige untere
Ausländerbehörde die Mitteilungen gemäß Nummer 42 MiStra über das AZR
erhalten soll. Unberücksichtigt bleibt, dass in vielen Ländern inzwischen nicht
mehr (allein) die unteren Ausländerbehörden sondern zentrale Stellen für die
Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig sind.
Die in § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gesetzlich vorgeschriebene Bestimmung
einer zentralen Stellen für die Vollziehung von Abschiebungen erfordert, dass
diese zentralen Stellen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben so effektiv
wie möglich wahrnehmen zu können. Hierzu gehört auch, dass die derzeit
aufwändige Ermittlung von Informationen zur Einholung des gemäß § 72
Absatz 4 AufenthG erforderlichen Einvernehmens durch die Möglichkeit des
Abrufs der Informationen aus einem zentralen Register entfällt.
Daher sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass neben
den unteren Ausländerbehörden auch die für die Aufenthaltsbeendigung zu-
...
ständigen zentralen Stellen die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen
Informationen erhalten bzw. abrufen können. Dies kann entweder über einen
Zugriff auf das ZStV oder auf die entsprechenden im AZR gespeicherten
Informationen umgesetzt werden. Sofern eine Lösung über das AZR angestrebt
wird, ist sicherzustellen, dass die Informationen nicht wie bislang in § 18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AZRG-DV-E und § 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E
vorgesehen gelöscht werden, da sie so zum Zeitpunkt der Prüfung bzw.
Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (möglicherweise) nicht mehr
verfügbar wären.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob und inwieweit die Übermittlung der
Informationen in der Fallkonstellation, dass zum Zeitpunkt der MiStra-
Mitteilung noch kein Datensatz der Person im AZR vorhanden ist, etwa weil
ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zurvor noch nicht bekannt war, sichergestellt
ist und wie ggf. eine nachträgliche Erfassung im AZR ermöglicht werden kann.
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3
Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8
Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, Artikel 12, 13 und 14
Absatz 10 (Mitteilungen in Strafsachen an das Ausländerzentralregister)
a) Der Bundesrat nimmt Bezug auf Ziffer 10 seines Beschlusses in
Drucksache 567/23 (Beschluss) und begrüßt, dass der Forderung der Justiz nach
einer zentralen bundesweiten Eingangsstelle bzw. Erreichbarkeit für
Mitteilungen in Straf- und Bußgeldsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer
durch die vorgesehene Übermittlung an das Ausländerzentralregister (AZR)
nähergetreten wird.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass vor dem Inkrafttreten der
einschlägigen Gesetzesänderungen die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen bei den übermittelnden Stellen zu schaffen sind. Hierzu gehört die
Ertüchtigung der bestehenden Fachverfahren der Staatsanwaltschaften und
Gerichte zur Ermöglichung einer automatisierten Datenübermittlung an das
AZR. Die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von Artikel 14 Absatz 10
Satz 2 des Gesetzentwurfs bedarf daher der vorherigen Abstimmung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit den
Landesjustizverwaltungen. Diese müssen frühzeitig und unter Beteiligung der
zuständigen IT-Fachgremien in den erforderlichen technischen
Umsetzungsprozess eingebunden werden.
R
...
Begründung:
Im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz 2023 haben sich auch die
Justizministerinnen und Justizminister mit dem Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten einerseits und den zuständigen
Ausländerbehörden andererseits befasst (vgl. TOP II.1: „Verbesserung des
Informationsaustausches in ausländer- und asylrechtlichen Sachverhalten“).
Sie sind zu der Auffassung gelangt, dass eine praxisgerechte Handhabbarkeit
für die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Unterrichtungspflichten
unerlässlich sei und dass durch eine zentrale bundesweite Eingangsstelle für
MiStra-Mitteilungen deren zeitnaher Eingang bei der aktenführenden
Ausländerbehörde sichergestellt werden könnte. Diskutiert wurde in diesem
Zusammenhang auch die Möglichkeit, Mitteilungen an das Ausländerzentralregister
zu richten, wo sie dann für die zuständigen Ausländerbehörden einsehbar
wären.
Vor diesem Hintergrund wird die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
verfolgte Umstellung des Übermittlungsweges grundsätzlich begrüßt. Zur
konkreten Form der zu übermittelnden Daten (strukturierter Datensatz oder
Volltextdokument) oder auch zum Kommunikationsweg (Nutzung eines
Fachverfahrens und Übermittlung der Daten über eine AZR-Schnittstelle bzw. die EGVP-
Infrastruktur oder händische Eingabe bzw. Speicherung über das
browserbasierte Registerportal) verhält sich der Entwurf jedoch nicht eindeutig. Dabei ist
auch im Sinne einer Arbeitsentlastung für die Justiz eine weitestgehend
automatisierte Datenübermittlung unter Nutzung der Fachverfahren notwendig.
Hierfür bedarf es einer entsprechenden Ertüchtigung dieser Systeme, die eine
auskömmliche Vorlaufzeit benötigt, so dass eine Abstimmung mit den
Landesjustizverwaltungen im Vorwege der für das Inkrafttreten nach Artikel 14
Absatz 10 Satz 2 notwendigen Erklärung des Einvernehmens des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz notwendig ist.
5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa (Anlage Nummer 3 Spalte A Buchstabe k Doppelbuchstabe ee – neu –
AZRG-DV)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
ist nach Buchstabe k Doppelbuchstabe dd der folgende Doppelbuchstabe ee
einzufügen:
„ee) bewertende Stelle“
Begründung:
Die Klärung der Identität ist eine zentrale Aufgabe der Migrationsverwaltung.
Gerade da, wo Ausländerinnen und Ausländer ihre Identität zu verschleiern
versuchen, ist eine zentrale Speicherung der vorhandenen Urkunden und sons-
In
...
tigen Beweismittel von enormer Bedeutung. Allerdings ist nach aktuellem
Recht keine Stelle in Deutschland befugt, für sämtliche Verfahren verbindlich
festzulegen, dass eine geführte Identität geklärt bzw. nicht geklärt ist. Die
Praxis zeigt, dass viele als geklärt geltende Fälle sich im Nachhinein als falsch
herausgestellt haben.
Es wäre daher für die tägliche Arbeit im Umgang mit dem
Ausländerzentralregister (AZR) verheerend, wenn ein Speicherdatensatz der Sachbearbeitung in
der kommunalen Ausländerbehörde den Eindruck vermitteln würde, eine
Identität sei geklärt. Denn die zuständigen Behörden könnten daraufhin eigene
Ermittlungen unterlassen, selbst wenn sie sich aufdrängten. Aus diesem Grund
sollte im besten Fall der Buchstabe k ganz entfallen. Es ist aber zuzugestehen,
dass auch die Bereithaltung des Ergebnisses der Bewertung vorhandener
Erkenntnismittel für die tägliche Arbeit von hoher Relevanz sein kann. Dann
muss aber das AZR selbst darüber Auskunft geben, wer die Identität aufgrund
welcher Unterlagen wie bewertet hat. Dies ließe sich entweder darüber
darstellen, dass die entsprechende Bewertung zu jeder Erkenntnisquelle in Buchstabe
j hinzugefügt wird, oder – wie hier vorgeschlagen – der Speichersachverhalt
zur Bewertung um die Angabe der bewertenden Stelle ergänzt wird.
Zudem ist sicherzustellen, dass Veränderungen zum Speichersachverhalt in der
Anlage Nummer 3 Spalte A Buchstabe k AZRG-DV fortgeschrieben und
entsprechend als geklärt bzw. nicht geklärt dargestellt werden.
6. Zu Artikel 3 Nummer 6a – neu – (§ 73 Absatz 3a Satz 4a – neu – AufenthG)
Nach Artikel 3 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‘6a. In § 72 Absatz 3a wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Aufhebung oder
Änderung einer aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen
Wohnsitzverpflichtung.“ ‘
Begründung:
Im Aufenthaltsgesetz ist die Begründung einer Wohnsitzauflage an drei
verschiedenen Stellen geregelt:
- Für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel in § 12 Absatz 2
Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Nr. 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG,
- für anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge in § 12a AufenthG und
- für Geduldete in § 61 Absatz 1d AufenthG.
In der ausländerbehördlichen Praxis führen Verfahren zur Aufhebung oder
Änderung einer Wohnsitzauflage immer wieder zu Problemen, insbesondere bei
länderübergreifenden Umzügen. Daher sollte die für die Anwendungsfälle des
§ 12a AufenthG in § 72 Absatz 3a AufenthG bestehende Verfahrensregelung
In
...
auch für Verfahren zur Aufhebung oder Änderung einer aufgrund einer
anderen Rechtsgrundlage im AufenthG erlassenen Wohnsitzauflage Anwendung
finden.
7. Zu Artikel 3 Nummer 8a – neu – (§ 81b – neu – AufenthG),
Artikel 10a – neu – (§ 34a – neu – StAnG)
a) Nach Artikel 3 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. Nach § 81a wird der folgende § 81b eingefügt:
„§ 81b
Digitale Antragstellung
(1) Soweit für antrags- oder sonstige Verfahrenshandlungen nach
diesem Gesetz ein digitaler Verwaltungsdienst nach dem
Onlinezugangsgesetz oder ein sonstiger von einer zuständigen Behörde
bereitgestellter digitaler Verwaltungsdienst zur Verfügung steht, soll die
Vornahme dieser Verfahrenshandlungen über diesen digitalen
Verwaltungsdienst erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein anderer Übermittlungsweg
zuzulassen, wenn der digitale Verwaltungsdienst aus technischen
Gründen nicht verfügbar ist oder den Antragstellenden oder
Anzeigenden die Nutzung des digitalen Verwaltungsdienstes wirtschaftlich
oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Nutzung des digitalen Verwaltungsdienstes nur mit einem nicht
unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die
Antragstellenden oder Anzeigenden nach ihren individuellen
Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nachweislich nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage sind, den Dienst zu nutzen.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die
Vornahme der Verfahrenshandlungen durch die betroffene Person
selbst als auch durch vertretungsberechtigte Personen." '
b) Nach Artikel 10 ist der folgende Artikel 10a einzufügen:
‚Artikel 10a
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
In
...
derungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:
„§ 34a
Digitale Antragstellung
(1) Soweit für antrags- oder sonstige Verfahrenshandlungen nach
diesem Gesetz ein digitaler Verwaltungsdienst nach dem Onlinezugangsgesetz
oder ein sonstiger von einer zuständigen Behörde bereitgestellter digitaler
Verwaltungsdienst zur Verfügung steht, soll die Vornahme dieser
Verfahrenshandlungen über diesen digitalen Verwaltungsdienst erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein anderer Übermittlungsweg
zuzulassen, wenn der digitale Verwaltungsdienst aus technischen Gründen nicht
verfügbar ist oder den Antragstellenden oder Anzeigenden die Nutzung des
digitalen Verwaltungsdienstes wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar
ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nutzung des digitalen
Verwaltungsdienstes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand
möglich wäre oder wenn die Antragstellenden oder Anzeigenden nach ihren
individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nachweislich
nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, den Dienst zu nutzen.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die
Vornahme der Verfahrenshandlungen durch die betroffene Person selbst als auch
durch vertretungsberechtigte Personen.“ ‘
Begründung:
Die parallele Nutzung analoger und digitaler Kommunikationswege führt zu
erheblichen Ineffizienzen und hemmt die Prozessoptimierung in der
Migrationsverwaltung. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die verbindliche Vorgabe
eines bestimmten Antragswegs – etwa ausschließlich digital – ein
Formerfordernis darstellt, das einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die vorgeschlagene
Regelung schafft diese Grundlage, um die Antragstellung auf digitale
Verfahren zu konzentrieren und so die angestrebten Entlastungs- und
Beschleunigungseffekte des MDWG vollumfänglich zu realisieren.
Die Digitalisierung der Antragstellung ist ein zentrales Element zur
Modernisierung der Verwaltung und zur Bewältigung der steigenden Fallzahlen im
Bereich des Aufenthalts- und des Staatsangehörigkeitsrechts. Die Nutzung
digitaler Verwaltungsdienste ermöglicht eine effizientere Bearbeitung, reduziert
Medienbrüche und entlastet die Behörden von vermeidbaren Routinetätigkeiten.
...
Die Konzentration auf digitale Verfahren trägt dazu bei, die Bearbeitung von
Anträgen zu beschleunigen und die Zahl unvollständiger oder fehlerhafter
Anträge zu verringern, da digitale Formulare die erforderlichen Angaben und
Nachweise gezielt abfragen.
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen bei der Personalgewinnung in
den Ausländer- und den Staatsangehörigkeitsbehörden ist es umso
bedeutsamer, digitale Möglichkeiten zu nutzen, um Mitarbeitende von
automatisierbaren Tätigkeiten zu entlasten und gezielt für die inhaltliche Bearbeitung von
Anträgen einsetzen zu können.
Die Nutzung digitaler Dienste ist für die Antragstellenden zumutbar. Die
vorgesehenen Ausnahmen in Absatz 2 gewährleisten, dass technische Störungen
und individuelle Härtefälle angemessen berücksichtigt werden.
Mit der Einführung einer „digital by default“-Regelung wird das
Digitalisierungspotenzial zur Effizienzsteigerung und zur Beschleunigung von Verfahren
ausgeschöpft. Die Regelung dient damit nicht nur der Entlastung der
Verwaltung, sondern auch den Antragstellenden, da sie zu einer schnelleren und
transparenteren Bearbeitung beiträgt.
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 87 Absatz 4 AufenthG),
Artikel 13a – neu – (§ 492 Absatz 3 Satz 4 StPO), Artikel 13b – neu– (§ 6
Absatz 1 Nummer 7 – neu – ZStVBetrV)
a) Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
‚b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird … < weiter wie Vorlage>
bb) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Unterrichtung der
Zeugenschutzdienststelle gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde über Beginn
und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer. Die zuständige
Ausländerbehörde erhält zudem über die Einleitung des
Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der
Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde
Auskunft aus dem Zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister.“ ‘
b) Nach Artikel 13 sind die folgenden Artikel 13a und 13b einzufügen:
In
...
‚Artikel 13a
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 492 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes und § 87
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die
Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die
die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.“
Artikel 13b
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Eurojust-Gesetzes.“ durch die Angabe
„Eurojust-Gesetzes,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Die Ausländerbehörden nach § 492 Satz 3 Satz 3 der
Strafprozessordnung und des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes." '
Begründung:
Die gegenwärtige Ausgestaltung der Unterrichtungspflicht der
Strafverfolgungsbehörden ist defizitär und entspricht nicht den Anforderungen an eine
digitale Verwaltung. Das gilt erst recht für die aktuelle Übermittlung von
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), die meist sogar papiergebunden ist.
...
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Verwendung des AZR als bloßen
Briefkasten erscheint ist zwar ein richtiger Schritt in Richtung Digitalisierung. Er
soll daher durch diesen Änderungsantrag nicht tangiert werden. Er löst aber die
bereits aktuell bestehenden Probleme in diesem Bereich nicht auf.
Auch bei Verwendung des AZR als „Briefkasten“ der zuständigen
Ausländerbehörde erfolgt die tatsächliche Verarbeitung der relevanten Informationen erst
nach Zugang bei der Empfängerin bzw. dem Empfänger und der Übernahme in
das jeweilige Fachverfahren. Darüber hinaus können weitere erhebliche
Verzögerungen auch bei der digitalen Informationsübermittlung eintreten, wenn
die MiStra infolge eines inzwischen eingetreten Zuständigkeitswechsels an
eine unzuständige Ausländerbehörde übermittelt wurde. So ergibt sich aus dem
Gesetzesentwurf nicht, welche Folgen ein Abruf der MiStra durch eine nicht
mehr zuständige Behörde bzw. eine noch nicht zuständige Behörde hat.
Ermittlungsverfahren, die bei verschiedenen Staatsanwaltschaften sowie in
verschiedenen Bundesländern anhängig sind, werden den Ausländerbehörden durch die
Form der bilateralen Informationsübermittlung nur unzureichend bekannt.
Auch diese Problematik wird durch den vorgesehenen Gesetzentwurf nicht
hinreichend adressiert. Bei Verbindung und Übernahme von Ermittlungsverfahren
bei den Staatsanwaltschaften und funktionellen Staatsanwaltschaften kann die
Ausländerbehörde überhaupt erst durch eine Auskunft aus dem Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) verfolgen, wohin die
Verfahren mit welchem Aktenzeichen übergegangen sind. Denn ein
hinzuverbundenes Verfahren löst keine neue Mitteilungspflicht nach MiStra aus. Den
Ausländerbehörden wird darüber hinaus zum Teil erst verspätet bekannt, dass
Ermittlungsverfahren eingestellt wurden oder dass sich der Tatvorwurf geändert
hat.
Nur die digitale Datenübermittlung durch die Möglichkeit des Direktabrufs aus
dem ZStV behebt in effizienter Weise die genannten Defizite für die
Bearbeitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis sowie im Rahmen der Planung von Abschiebungsmaßnahmen
bei der Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens nach § 72
Absatz 4 AufenthG. Der unmittelbare Zugriff der Ausländerbehörden auf das
ZStV führt dazu, dass die Notwendigkeit der bislang fehleranfälligen Suche der
Staatsanwaltschaften nach den jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörden
gerade in Fällen eines Zuständigkeitswechsels entfällt und die relevanten
Informationen damit unverzüglich und zuverlässig von den Ausländerbehörden
abgerufen werden können. Zudem entbindet der Direktabruf die
Staatsanwaltschaften grundsätzlich davon, Mitteilungen an die Ausländerbehörden
auszulösen.
Die in das ZStV eingepflegten Daten sind zudem stets tagesaktuell, so dass der
Abruf der Informationen aus dem ZStV einen deutlich höheren Aktualitätsgrad
aufweist als eine manuelle Informationsübermittlung von den
Staatsanwaltschaften an die Ausländerbehörden. Die Möglichkeit eines bundesweiten
Überblicks über anhängige Strafverfahren ist gerade zum Zweck der Einholung
des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG
relevant. Denn für eine unverzügliche Einholung des staatsanwaltschaftlichen
Einvernehmens ist eine zeitnahe und vollständige Kenntniserlangung übe die in
...
den jeweiligen Ländern anhängigen Ermittlungsverfahren zwingend
erforderlich. Aber die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt
nach § 70 Absatz 2 AufenthG zwingend die Kenntnis aller im Zeitpunkt der
Prüfung laufenden Ermittlungsverfahren voraus.
Durch die Möglichkeit eines Abrufs der nach § 87 Absatz 4 AufenthG
definierten Informationen durch die Ausländerbehörden werden diese in die Lage
versetzt, die für sie relevanten Informationen eigenständig abzurufen, statt auf die
manuelle Datenübermittlung durch die Staatsanwaltschaften angewiesen zu
sein, welche in der Praxis fehleranfällig ist.
Hinsichtlich der aus dem ZStV abrufbaren Daten werden nicht mehr Daten zur
Verfügung gestellt als schon bislang nach § 87 Absatz 4 AufenthG durch die
Staatsanwaltschaften zu übermitteln sind. Es liegt mithin liegt keine
Intensivierung des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) vor. Es wird
lediglich die Art und Weise der Informationsübermittlung neu ausgerichtet und
an die Anforderungen an eine effektive, digitale Verwaltung angepasst.
Mit Blick auf den Schutz des Untersuchungszwecks des Ermittlungsverfahrens
ist durch die Regelung des § 492 Absatz 3 Satz 4 StPO bereits für alle auf das
ZStV zugriffsberechtigten Behörden – darunter Waffen- und
Sprengstoffbehörden, Luftsicherheitsbehörden, die FIU und Behörden nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie das BKA zur Gefahrenabwehr – eine flankierende
Schutzmaßnahme getroffen worden. Danach wird die Auskunft über die
Eintragung im ZStV insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erteilt,
welche die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister
mitgeteilt hat, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht
zu besorgen ist.
9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b § 87 Absatz 4 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Die Empfehlung zur ersatzlosen Streichung des Satzes 2 des Gesetzesentwurfs
begründet sich bereits aus grundsätzlichen Erwägungen darin, als die
beabsichtigte Neuregelung den bisher geltenden Prinzipien aus § 62 AufenthV und § 8
AZRG widerspricht. Nach der aktuellen Systematik sollen gerade keine Daten
nur lokal von den Ausländerbehörden gespeichert werden und ist eine
Abweichung zwischen den lokal gespeicherten Ausländerakten und dem AZR zu
vermeiden.
Überdies findet eine Datenpflege im Sinne einer Berichtigung oder Löschung
nach der geltenden Berechtigungssystematik des AZR ausschließlich durch die
jeweils originär einpflegende Stelle statt. Somit ist darüber hinaus auch aus
technischer Sicht fraglich, ob eine Löschung von Daten, die eine
Strafverfolgungsbehörde zuständig eingepflegt hätte, überhaupt durch eine Ausländerbe-
In
...
hörde erfolgen könnte.
Zudem käme dem AZR in der aktuell vorgesehenen Änderung des § 87
Absatz 4 AufenthG-E (lediglich) eine Art „Postfach“-Funktion zu, die so nicht
vorgesehen und auch nicht erforderlich ist. Die Schaffung eines bloßen
zusätzlichen Übermittlungswegs für Informationen – die auch nur für einen
Anwendungsfall, nämlich Informationen nach MiStra 42, einschlägig wäre – ist nicht
zielführend.
Vielmehr sollten die von der Justiz im AZR gespeicherten Informationen dort
dauerhaft abrufbar sein, bzw. bis ein zwingender Grund für die Löschung der
Historie eines Strafverfahrens – etwa eine Verfahrenseinstellung nach § 170
Absatz 2 StPO oder das Greifen von Löschpflichten aufgrund Zeitablaufs –
eintritt. Erst dann besteht keine weitere Relevanz des Strafverfahrens für das
ausländerrechtliche Verfahren mehr.
Mithin soll das AZR keinen bloßen temporären Ablageort für Informationen
bilden – wie es in der aktuellen Fassung § 87 Absatz 4 Satz 1 und 2 AufenthG-
E der Fall wäre – sondern umfassend ausländerrechtlich relevante
Informationen abbilden, die insbesondere für die Stärkung der öffentlichen Sicherheit
relevant sind. Wenn dies nicht gewährleistet ist, werden auch die weiteren, mit
dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Ziele der Entlastung der Behörden
sowie der Beschleunigung der Verwaltungsprozesse konterkariert.
10. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe e Nummer 24b Spalte A Buchstabe b
(Anlage 1 der AZRG-Durchführungsverordnung)
In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe e Nummer 24b Spalte A Buchstabe b der
Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung ist nach der Angabe „aufgehoben“
die Angabe „bzw. in Vollzug gesetzt/außer Vollzug gesetzt“ einzufügen.
Begründung:
In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe e wird die Anlage 1 der AZRG-
Durchführungsverordnung um die Anlässe für Mitteilungen in Strafsachen
ergänzt. In Buchstabe b der Spalte A der neu eingeführten Nummer 24b der
Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung sind der Erlass und die
Aufhebung eines Haftbefehls aufgeführt. § 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG sieht jedoch
weiterhin vor, dass auch die Invollzugsetzung bzw. die Aussetzung des
Vollzugs mitzuteilen sind, weshalb eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen ist.
R
...
11. Zu Artikel 8 Nummer 8 (Anlage 2 Ziffer 3.2. – neu – zu § 9 Absatz 6 AZRG-
DV)
Nach Ziffer 3.1. ist folgende Zeile einzufügen:
„3.2. (1) - das Datum der
Verpflichtungserklärung
nach § 68 Absatz 1
des
Aufenthaltsgesetzes und die Stelle,
bei der sie vorliegt,
- Angaben zum
aufenthaltsrechtlichen
Status und zu den
für oder gegen den
Ausländer
getroffenen
aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen,
- Angaben zum
Asylverfahren,
- die gegenwärtige
Anschrift im
Bundesgebiet,
- begleitende
minderjährige Kinder und
Jugendliche,
Elternteile, Ehegatten und
Lebenspartner
jeweils mit
Familienname und
Vornamen,
- das zuständige
Bundesland, die
zuständige
Aufnahmeeinrichtung und
Ausländerbehörde, bei
unbegleiteten
minderjährigen Kindern
und Jugendlichen
das zuständige
Jugendamt,
- die Berechtigung
oder Verpflichtung
zur Teilnahme an In-
(1)
In
...
tegrationskursen,
sowie dazugehörige
Kursinformationen,“
Begründung:
Insbesondere § 6 Absatz 1 Nummer 6a AZRG-E und die vorgeschlagenen
Änderungen in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 7a der Anlage zur
AZRG-DV sollen zwar dazu führen, dass die Ausländerbehörden und das
BAMF mehr Informationen erhalten, insbesondere um feststellen zu können,
ob die von ihnen übermittelten Informationen zu einer Leistungskürzung oder
einem Leistungsausschluss nach dem AsylbLG geführt haben. Dadurch
erübrigen sich diesbezüglich Anfragen bei der jeweils zuständigen Leistungsbehörde.
Allerdings werden aber umgekehrt keine Erleichterungen für die für die
Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen geschaffen. Vor diesem Hintergrund
ist ein „funktionierender Informationskreislauf“, wie ihn der Gesetzesentwurf
anstrebt, nicht gewährleistet. Dieser würde erst vorliegen, wenn die Push-
Nachrichten bidirektional zwischen den beteiligten Behörden liefen. Dem soll
die Ergänzung durch Nummer 3.2 Rechnung tragen.
12. Zu Artikel 11 (§ 61a Absatz 3 Satz 1 AufenthV)
In Artikel 11 § 61a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 2 bis 2c“ durch
die Angabe „Nummer 2 bis 4“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Nachnutzung biometrischer Daten
ausschließlich für befristete elektronische Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 2c AufenthG zulässig ist. Für die Ausstellung
unbefristeter Aufenthaltstitel, wie der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), ist
weiterhin eine erneute Erhebung der biometrischen Daten erforderlich. Die
aktuelle Regelung führt dazu, dass der Entlastungseffekt des Gesetzes deutlich
geschmälert und das Potenzial zur Verfahrensbeschleunigung und zum
Bürokratieabbau nicht voll ausgeschöpft wird. Diese Beschränkung ist aus
verwaltungspraktischer und datenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Auch für
unbefristete Aufenthaltstitel sollte die Nachnutzung biometrischer Daten
ermöglicht werden. Dies ist insbesondere im Bereich der
Fachkräfteeinwanderung relevant, da eine Niederlassungserlaubnis bereits nach kurzer Zeit (z. B.
21 Monaten) erteilt werden kann und die erneute Erhebung biometrischer
Daten einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht.
Die im Gesetz vorgesehene Begrenzung der Speicherdauer (sieben Jahre für
Erwachsene, fünf Jahre für Kinder) stellt sicher, dass biometrische Daten nicht
unbegrenzt vorgehalten werden. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen,
In
...
insbesondere die Einhaltung der Löschfristen, bleiben gewahrt. Die
Erweiterung der Nachnutzungsmöglichkeit auf unbefristete Aufenthaltstitel ist
sachgerecht und trägt dazu bei, die Ziele des MDWG – insbesondere die Entlastung
der Verwaltung und die Beschleunigung der Verfahren – umfassend zu
erreichen.
13. Zu Artikel 14 Absatz 8 bis 10 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Inkrafttretensanordnung in Artikel 14
Absatz 8 bis 10 mit Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz vereinbar ist, und
regt die Überarbeitung der Inkrafttretensanordnung zu Gunsten eines unter
praktischen Gesichtspunkten vertretbaren bestimmten Ereignisses oder Datums
an.
Begründung:
Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG gibt grundsätzlich dem Gesetzgeber auf, den
Tag des Inkrafttretens zu bestimmen. Daraus folgt, dass die Bestimmung des
Tags des Inkrafttretens nicht delegiert werden darf; Bedingungseintritt und
Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden (BVerfG, Urteil
vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 = BVerfGE 42, 263-312 – zitiert nach juris,
Rn. 91). Zudem muss die Bedingung so klar formuliert sein, dass über deren
Bedeutung keine Unsicherheit besteht; der Bedingungseintritt muss für alle
Beteiligten, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, erkennbar sein (BVerfG,
Beschluss vom 29. September 2020 – 1 BvR 1550/19 = BVerfGE 155, 378-
417 – zitiert nach juris, Rn. 38).
Ob die Regelung, nach der als Tag des Inkrafttretens der in Artikel 14 Absatz 8
bis 10 in Bezug genommenen Bestimmungen jeweils der Tag vorgesehen ist,
an dem die technischen Voraussetzungen zur Speicherung (Artikel 14
Absatz 8), für die Übermittlung bzw. den Abruf (Artikel 14 Absatz 9) bzw. zur
Übermittlung und Speicherung (Artikel 14 Absatz 10) der jeweils
maßgeblichen Daten vorliegen, den für eine gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG noch
vertretbare Bedingung zu fordernden Grad der Bestimmtheit aufweist,
erscheint fraglich. Denn der Beurteilung, ob die jeweiligen technischen
Voraussetzungen vorliegen, dürfte die wertende Erkenntnis der Anwendungsreife der
jeweiligen Datenverarbeitung vorausgehen, die nach der Regelungskonzeption
nicht mehr in der Hand des Gesetzgebers liegt.
14. Zu Artikel 14 Absatz 10 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob in Artikel 14 Absatz 10 die Regelungen
zur Übermittlung der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) an das AZR am En-
R
R
...
de des Folgejahres in Kraft treten können, an dem die technischen
Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung dieser Daten im AZR einschließlich
der automatisierten Mitteilung über die AZR-Schnittstelle der Fachverfahren
auf Seiten der Justiz und des Bundesverwaltungsamts vorliegen und
diesbezüglich das Inkrafttreten bekanntgegeben wird.
Begründung:
Unabhängig von Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmtheit der
Inkrafttretensanordnung begegnet vor allem die im Gesetzesentwurf enthaltene
Regelung Bedenken, wonach die Regelungen zur Übermittlung der Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) an das AZR an dem Tag in Kraft treten, an dem die
technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung dieser Daten im
AZR vorliegen. Auch das Fachverfahren MESTA muss für einen Versand von
MiStra-Mitteilungen an das AZR zunächst erst ertüchtigt werden. Hierfür
bedarf es zunächst eines durch den MESTA-Verbund zu erstellenden
Pflegewunsches. Anschließend ist dieser durch den Entwickler, die Firma Dataport,
umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund wird eine gesetzliche Regelung angeregt, die den
Staatsanwaltschaften der Länder einen Umsetzungszeitraum von mindestens
einem Jahr zur Schaffung der erforderlichen technischen und organisatorischen
Voraussetzungen ab Verkündung einräumt. Gegebenenfalls könnte diese
Regelung so ausgestaltet werden, dass die jeweiligen Behörden die Ertüchtigung bis
zu einem im Gesetz festgelegten Datum vorzunehmen haben, sodass der
Umsetzungszeitraum zugleich für Pilotierungen genutzt werden kann.
15. Zu Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 (Inkrafttreten)
In Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 ist nach der Angabe „zur“ die Angabe
„automatisierten“ einzufügen.
Begründung:
Zu begrüßen ist, dass mit dem Entwurf die Übermittlung der notwendigen
Mitteilungen an die Ausländerbehörden vereinfacht und erleichtert werden soll
und insbesondere die oftmals schwierige Bestimmung bzw. Ermittlung der
zuständigen Ausländerbehörde entfallen kann, indem die Mitteilungen direkt an
das Ausländerzentralregister (AZR) übermittelt werden.
Jedoch sind die Regelungen für das Inkrafttreten dahingehend nachzuschärfen,
dass die Bedingung für das Inkrafttreten erst gegeben ist, wenn die technischen
Voraussetzungen für eine automatisierte Übermittlung und Speicherung der
notwendigen Daten vorliegen. Denn es würde insbesondere bei den
Staatsanwaltschaften einen erheblichen Mehraufwand auslösen, wenn die Mitteilungen
R
nicht automatisiert aus dem jeweiligen Fachverfahren an das AZR übermittelt
werden könnten, sondern manuell bspw. über einen gesonderten webbasierten
Zugang zum AZR eingegeben oder hochgeladen werden müssten. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf Mitteilungen in Massenverfahren.
16. Zu Artikel 14 Absatz 10 Satz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 14 Absatz 10 Satz 2 ist nach der Angabe „Verbraucherschutz“ die
Angabe „sowie mit Zustimmung des Bunderates“ einzufügen.
Begründung:
Zu begrüßen ist, dass mit dem Entwurf die Übermittlung der notwendigen
Mitteilungen an die Ausländerbehörden vereinfacht und erleichtert werden soll
und insbesondere die oftmals schwierige Bestimmung bzw. Ermittlung der
zuständigen Ausländerbehörde entfallen kann, indem die Mitteilungen direkt an
das Ausländerzentralregister (AZR) übermittelt werden.
Da jedoch die Länder für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in
den Fachverfahrensprogrammen der Landesjustizverwaltungen zuständig sind,
sollte eine Beteiligung der Länder über den Bundesrat im Hinblick auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgen.
R]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (Empfehlungen der Ausschüsse)