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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)

dip / drucksache 16.01.2026 · WP 21 · 772/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 772/1/25 16.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - R zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 AZRG), Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe e1 – neu – (Anlage Nummer 23 Buchstabe c AZRGDV) a) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen: ‚3) § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme“ durch die Angabe „Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 <… weiter wie Vorlage …>‘ b) Nach Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe e ist folgender Buchstabe e1 einzufügen: ‚ e1) In Nummer 23 Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme“ durch die Angabe „Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt.‘ In R ... Begründung: Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetz wurden in § 50 Absatz6 Satz 2 AufenthG die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, Ausländer mit ungeklärter Identität in den nationalen Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Identitätsklärung auszuschreiben. Ziel ist, dass im Fall einer polizeilichen Kontrolle oder im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeit Maßnahmen zur Sicherstellung identitätsklärender Dokumente bzw. Datenträger ergriffen werden können und die Polizei über die ungeklärte Identität der Person in Kenntnis gesetzt wird. Nachdem auch die technische Umsetzung der neuen Ausschreibungsart in INPOL erfolgt ist, werden zwischenzeitlich die Ausschreibungen über die Datenstationen der Polizeipräsidien in die Fahndungshilfsmittel der Polizei eingegeben. Aktuell besteht allerdings noch nicht die Möglichkeit, entsprechende Ausschreibungen auch im AZR abzubilden. Dies hat zur Folge, dass die Ausländerbehörden ggf. keine Kenntnis von bereits bestehenden Ausschreibungen haben, etwa wenn die ausschreibende Behörde bzw. die die Ausschreibung initiierende Behörde nicht mit der unteren Ausländerbehörde identisch ist, oder im Fall von (bundeslandübergreifenden) Zuständigkeitswechseln. Um die Ausländerbehörden in die Lage zu versetzen, Kenntnis von bereits bestehenden Ausschreibungen zur Identitätsklärung zu erlangen, sollen entsprechende Ausschreibungen zukünftig im AZR erfasst werden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 3 Absatz 1 Nummer 6a AZRG) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 1 Nummer 6a ist nach der Angabe „existenzsichernden Leistungen“ die Angabe „und offene Rückforderungsansprüche gegen den Leistungsberechtigten“ einzufügen. Folgeänderung: Nach Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c ist folgender Buchstabe c1 einzufügen: „c1) Nummer 7a Spalte A wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „existenzsichernden Leistungen“ wird die Angabe „und offene Rückforderungsansprüche gegen Leistungsberechtigte“ eingefügt. bb) Folgender weiterer Buchstabe wird angefügt ‚e) Offene Rückförderungsansprüche gegen Leistungsberechtigten - Höhe In ... - Leistungsbehörde‘“ Begründung: Im Sinne einer effizienten Verwaltung und zur konsequenten Durchsetzung und Vollzug der leistungsrechtlichen Vorschriften wäre es wünschenswert, einen zusätzlichen Speichersachverhalt für noch offene Forderungen gegenüber dem Ausländer mit aufzunehmen. Hintergrund ist hier, dass Ausländer/AsylbLG-Leistungsberechtigte regelmäßig untertauchen ohne noch offene, staatliche Forderungen gegen sich zu begleichen. Häufig entsteht die (Rück- )Forderung von AsylbLG-Leistungen auch durch das Untertauchen, da in diesem Fällen regelmäßig Leistungen im Voraus ausbezahlt wurden, auf die dann kein Anspruch mehr besteht. Entsprechende Rückforderungsbescheide können selbst bei Wiederauftauchen aufgrund der fehlenden Informationen nur schwer vollstreckt werden. Eine zentrale Speicherung dieser Forderungen würde hier Abhilfe schaffen. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 22a AZRG), Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AZRG-DV-E), Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 87 Absatz 4 AufenthG), Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe dd (§ 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9 AZRG), Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5b AZRG) u.a.) Der Bundesrat begrüßt, dass die Übersendung der Mitteilungen in Straf- und Bußgeldverfahren (Nummer 42 MiStra) nicht mehr bilateral und postalisch an die Ausländerbehörden erfolgt, sondern die Mitteilungen bzw. Informationen auf Grundlage von § 87 Absatz 4 AufenthG-E in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9, § 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 5b AZRG-E zukünftig elektronisch an das Ausländerzentralregister (AZR) zu übermitteln sind, dort gespeichert werden und die Daten außerdem gemäß § 22a AZRG-E automatisiert den Ausländerbehörden übermittelt werden sollen, da auf diese Weise sicherstellt wird, dass die zuständige Ausländerbehörde die entsprechende Mitteilung zügig und zuverlässig erhält. Zugleich stellt der Bundesrat aber fest, dass aus fachlich-praktischer Sicht folgende Problemfelder (fort)bestehen: In R ... Zum einen wird das bestehende Problem, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vor Einleitung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mit teilweise großem Aufwand Ermittlungen zu anhängigen Ermittlungsverfahren und für diese zuständigen Strafverfolgungsbehörden betreiben muss, um das gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen einholen zu können, mit der aktuell vorgesehenen Regelung weiterhin nicht gelöst. Zum anderen stellen sich mögliche weitere praktische Probleme, insbesondere wenn zu einer Person zum Zeitpunkt der MiStra-Mitteilung noch kein Datensatz im AZR angelegt wurde. Der Bundesrat bekräftigt das hohe öffentliche Interesse an der Rückführung straffälliger ausländischer Personen und bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen in § 87 Absatz 4 AufenthG-E sowie im AZRG und in der AZRG-DV so auszugestalten, dass allen relevanten Akteuren eine effektive Aufgabenwahrnehmung ermöglicht wird. Insbesondere ist auch der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen (zentralen) Stelle die Möglichkeit einzuräumen, Informationen zu Ermittlungsverfahren abzurufen bzw. zu erlangen, um Rückführungen beschleunigt und effektiv durchführen zu können. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Mit § 87 Absatz 4 AufenthG,-E, der §§ 3, 6 und 22a AZRG-E sollen die zuständigen Ausländerbehörden in die Lage versetzt werden, die für sie bestimmte Mitteilung nach Nummer 42 MiStra unmittelbar aus dem AZR abrufen zu können und automatisiert über das Vorliegen einer MiStra benachrichtigt zu werden. Dieses Verfahren soll die aktuell überwiegend postalisch versandten Mitteilungen ersetzen und zu einer Vereinfachung – insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden – sowie zu einer beschleunigten Übermittlung der Informationen führen. Es ist außerdem vorgesehen, dass die im AZR zur Verfügung gestellten Mitteilungen bzw. Daten nur für einen kurzen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im AZR gespeichert werden (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AZRG-DV- E). Sofern die Daten bereits früher in die Ausländerakte übernommen werden, sollen die Daten bereits vor Ablauf der sechs Monate durch die Ausländerbehörde gelöscht werden (§ 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E). In der Einzelbegründung zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (BR- Drucksache 772/25, Seite 84) wird zutreffend festgestellt, dass auch der Vollzug einer Rückführung ausländischer Straftäter in die entsprechenden Herkunftsländer auf einen funktionierenden Informationsaustausch zwischen Justiz und Ausländerbehörden angewiesen ist. Der verbesserte Informationsaustausch solle auch zu einer Beschleunigung insbesondere aufenthaltsbeendender Maß- ... nahmen führen und damit auch einen unmittelbaren Beitrag zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit leisten. Es ist jedoch festzustellen, dass dieses Ziel mit der aktuellen Fassung der Norm aus folgenden Gründen nicht erreicht werden wird: Gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG darf eine ausreisepflichtige Person bei laufenden Ermittlungsverfahren nur im Einvernehmen mit der jeweils sachleitenden Staatsanwaltschaft ausgewiesen oder abgeschoben werden, sofern nicht nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies soll verhindern, dass durch die ausländerrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung und Abschiebung die Strafverfolgung wesentlich erschwert oder vereitelt wird. Die Einholung solcher Strafverzichtserklärungen bedeutet für die Ausländerbehörden häufig einen erheblichen administrativen Aufwand, der sich nicht selten über mehrere Monate hinzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen eine Person in mehreren Fällen (länderübergreifend) strafrechtlich ermittelt wird oder die Ausländerbehörde erst unmittelbar vor der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme Kenntnis über ein aktuelles Ermittlungsverfahren erhält. Derartige Verzögerungen sind mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Rückführung straffälliger ausländischer Personen nicht zu vereinbaren. Daher besteht die dringende Notwendigkeit, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Ausländerbehörde vor Einleitung der Abschiebung zentral Informationen zu Ermittlungsverfahren und die für diese zuständige Strafverfolgungsbehörde abrufen kann. Die Problematik war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von Bund-Länder-Befassungen und wurde auch im Rahmen der 223. Sitzung der der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) behandelt. In dem entsprechendem Beschluss hat die IMK befürwortet, den Ausländerbehörden einen Direktabruf gemäß § 493 der Strafprozessordnung aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) zu ermöglichen. Diese Möglichkeit des Direktabrufs aus dem ZStV wurde daraufhin zwar zeitweise in den Entwurf des MDWG aufgenommen, aber nun durch die Übermittlung der Mitteilungen gemäß Nummer 42 MiStra an das AZR ersetzt. Problematisch ist aber, dass lediglich die gemäß dem AZR zuständige untere Ausländerbehörde die Mitteilungen gemäß Nummer 42 MiStra über das AZR erhalten soll. Unberücksichtigt bleibt, dass in vielen Ländern inzwischen nicht mehr (allein) die unteren Ausländerbehörden sondern zentrale Stellen für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig sind. Die in § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gesetzlich vorgeschriebene Bestimmung einer zentralen Stellen für die Vollziehung von Abschiebungen erfordert, dass diese zentralen Stellen in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben so effektiv wie möglich wahrnehmen zu können. Hierzu gehört auch, dass die derzeit aufwändige Ermittlung von Informationen zur Einholung des gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG erforderlichen Einvernehmens durch die Möglichkeit des Abrufs der Informationen aus einem zentralen Register entfällt. Daher sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass neben den unteren Ausländerbehörden auch die für die Aufenthaltsbeendigung zu- ... ständigen zentralen Stellen die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen erhalten bzw. abrufen können. Dies kann entweder über einen Zugriff auf das ZStV oder auf die entsprechenden im AZR gespeicherten Informationen umgesetzt werden. Sofern eine Lösung über das AZR angestrebt wird, ist sicherzustellen, dass die Informationen nicht wie bislang in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AZRG-DV-E und § 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG-E vorgesehen gelöscht werden, da sie so zum Zeitpunkt der Prüfung bzw. Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (möglicherweise) nicht mehr verfügbar wären. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob und inwieweit die Übermittlung der Informationen in der Fallkonstellation, dass zum Zeitpunkt der MiStra- Mitteilung noch kein Datensatz der Person im AZR vorhanden ist, etwa weil ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zurvor noch nicht bekannt war, sichergestellt ist und wie ggf. eine nachträgliche Erfassung im AZR ermöglicht werden kann. 4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, Artikel 12, 13 und 14 Absatz 10 (Mitteilungen in Strafsachen an das Ausländerzentralregister) a) Der Bundesrat nimmt Bezug auf Ziffer 10 seines Beschlusses in Drucksache 567/23 (Beschluss) und begrüßt, dass der Forderung der Justiz nach einer zentralen bundesweiten Eingangsstelle bzw. Erreichbarkeit für Mitteilungen in Straf- und Bußgeldsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer durch die vorgesehene Übermittlung an das Ausländerzentralregister (AZR) nähergetreten wird. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass vor dem Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderungen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen bei den übermittelnden Stellen zu schaffen sind. Hierzu gehört die Ertüchtigung der bestehenden Fachverfahren der Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Ermöglichung einer automatisierten Datenübermittlung an das AZR. Die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von Artikel 14 Absatz 10 Satz 2 des Gesetzentwurfs bedarf daher der vorherigen Abstimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit den Landesjustizverwaltungen. Diese müssen frühzeitig und unter Beteiligung der zuständigen IT-Fachgremien in den erforderlichen technischen Umsetzungsprozess eingebunden werden. R ... Begründung: Im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz 2023 haben sich auch die Justizministerinnen und Justizminister mit dem Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten einerseits und den zuständigen Ausländerbehörden andererseits befasst (vgl. TOP II.1: „Verbesserung des Informationsaustausches in ausländer- und asylrechtlichen Sachverhalten“). Sie sind zu der Auffassung gelangt, dass eine praxisgerechte Handhabbarkeit für die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Unterrichtungspflichten unerlässlich sei und dass durch eine zentrale bundesweite Eingangsstelle für MiStra-Mitteilungen deren zeitnaher Eingang bei der aktenführenden Ausländerbehörde sichergestellt werden könnte. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, Mitteilungen an das Ausländerzentralregister zu richten, wo sie dann für die zuständigen Ausländerbehörden einsehbar wären. Vor diesem Hintergrund wird die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Umstellung des Übermittlungsweges grundsätzlich begrüßt. Zur konkreten Form der zu übermittelnden Daten (strukturierter Datensatz oder Volltextdokument) oder auch zum Kommunikationsweg (Nutzung eines Fachverfahrens und Übermittlung der Daten über eine AZR-Schnittstelle bzw. die EGVP- Infrastruktur oder händische Eingabe bzw. Speicherung über das browserbasierte Registerportal) verhält sich der Entwurf jedoch nicht eindeutig. Dabei ist auch im Sinne einer Arbeitsentlastung für die Justiz eine weitestgehend automatisierte Datenübermittlung unter Nutzung der Fachverfahren notwendig. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Ertüchtigung dieser Systeme, die eine auskömmliche Vorlaufzeit benötigt, so dass eine Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen im Vorwege der für das Inkrafttreten nach Artikel 14 Absatz 10 Satz 2 notwendigen Erklärung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz notwendig ist. 5. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Anlage Nummer 3 Spalte A Buchstabe k Doppelbuchstabe ee – neu – AZRG-DV) In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist nach Buchstabe k Doppelbuchstabe dd der folgende Doppelbuchstabe ee einzufügen: „ee) bewertende Stelle“ Begründung: Die Klärung der Identität ist eine zentrale Aufgabe der Migrationsverwaltung. Gerade da, wo Ausländerinnen und Ausländer ihre Identität zu verschleiern versuchen, ist eine zentrale Speicherung der vorhandenen Urkunden und sons- In ... tigen Beweismittel von enormer Bedeutung. Allerdings ist nach aktuellem Recht keine Stelle in Deutschland befugt, für sämtliche Verfahren verbindlich festzulegen, dass eine geführte Identität geklärt bzw. nicht geklärt ist. Die Praxis zeigt, dass viele als geklärt geltende Fälle sich im Nachhinein als falsch herausgestellt haben. Es wäre daher für die tägliche Arbeit im Umgang mit dem Ausländerzentralregister (AZR) verheerend, wenn ein Speicherdatensatz der Sachbearbeitung in der kommunalen Ausländerbehörde den Eindruck vermitteln würde, eine Identität sei geklärt. Denn die zuständigen Behörden könnten daraufhin eigene Ermittlungen unterlassen, selbst wenn sie sich aufdrängten. Aus diesem Grund sollte im besten Fall der Buchstabe k ganz entfallen. Es ist aber zuzugestehen, dass auch die Bereithaltung des Ergebnisses der Bewertung vorhandener Erkenntnismittel für die tägliche Arbeit von hoher Relevanz sein kann. Dann muss aber das AZR selbst darüber Auskunft geben, wer die Identität aufgrund welcher Unterlagen wie bewertet hat. Dies ließe sich entweder darüber darstellen, dass die entsprechende Bewertung zu jeder Erkenntnisquelle in Buchstabe j hinzugefügt wird, oder – wie hier vorgeschlagen – der Speichersachverhalt zur Bewertung um die Angabe der bewertenden Stelle ergänzt wird. Zudem ist sicherzustellen, dass Veränderungen zum Speichersachverhalt in der Anlage Nummer 3 Spalte A Buchstabe k AZRG-DV fortgeschrieben und entsprechend als geklärt bzw. nicht geklärt dargestellt werden. 6. Zu Artikel 3 Nummer 6a – neu – (§ 73 Absatz 3a Satz 4a – neu – AufenthG) Nach Artikel 3 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‘6a. In § 72 Absatz 3a wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt: „Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Aufhebung oder Änderung einer aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Wohnsitzverpflichtung.“ ‘ Begründung: Im Aufenthaltsgesetz ist die Begründung einer Wohnsitzauflage an drei verschiedenen Stellen geregelt: - Für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel in § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Nr. 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG, - für anerkannte und aufgenommene Flüchtlinge in § 12a AufenthG und - für Geduldete in § 61 Absatz 1d AufenthG. In der ausländerbehördlichen Praxis führen Verfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Wohnsitzauflage immer wieder zu Problemen, insbesondere bei länderübergreifenden Umzügen. Daher sollte die für die Anwendungsfälle des § 12a AufenthG in § 72 Absatz 3a AufenthG bestehende Verfahrensregelung In ... auch für Verfahren zur Aufhebung oder Änderung einer aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage im AufenthG erlassenen Wohnsitzauflage Anwendung finden. 7. Zu Artikel 3 Nummer 8a – neu – (§ 81b – neu – AufenthG), Artikel 10a – neu – (§ 34a – neu – StAnG) a) Nach Artikel 3 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ‚8a. Nach § 81a wird der folgende § 81b eingefügt: „§ 81b Digitale Antragstellung (1) Soweit für antrags- oder sonstige Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ein digitaler Verwaltungsdienst nach dem Onlinezugangsgesetz oder ein sonstiger von einer zuständigen Behörde bereitgestellter digitaler Verwaltungsdienst zur Verfügung steht, soll die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen über diesen digitalen Verwaltungsdienst erfolgen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein anderer Übermittlungsweg zuzulassen, wenn der digitale Verwaltungsdienst aus technischen Gründen nicht verfügbar ist oder den Antragstellenden oder Anzeigenden die Nutzung des digitalen Verwaltungsdienstes wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nutzung des digitalen Verwaltungsdienstes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die Antragstellenden oder Anzeigenden nach ihren individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nachweislich nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, den Dienst zu nutzen. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die Vornahme der Verfahrenshandlungen durch die betroffene Person selbst als auch durch vertretungsberechtigte Personen." ' b) Nach Artikel 10 ist der folgende Artikel 10a einzufügen: ‚Artikel 10a Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- In ... derungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt: „§ 34a Digitale Antragstellung (1) Soweit für antrags- oder sonstige Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ein digitaler Verwaltungsdienst nach dem Onlinezugangsgesetz oder ein sonstiger von einer zuständigen Behörde bereitgestellter digitaler Verwaltungsdienst zur Verfügung steht, soll die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen über diesen digitalen Verwaltungsdienst erfolgen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein anderer Übermittlungsweg zuzulassen, wenn der digitale Verwaltungsdienst aus technischen Gründen nicht verfügbar ist oder den Antragstellenden oder Anzeigenden die Nutzung des digitalen Verwaltungsdienstes wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nutzung des digitalen Verwaltungsdienstes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn die Antragstellenden oder Anzeigenden nach ihren individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nachweislich nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, den Dienst zu nutzen. (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die Vornahme der Verfahrenshandlungen durch die betroffene Person selbst als auch durch vertretungsberechtigte Personen.“ ‘ Begründung: Die parallele Nutzung analoger und digitaler Kommunikationswege führt zu erheblichen Ineffizienzen und hemmt die Prozessoptimierung in der Migrationsverwaltung. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die verbindliche Vorgabe eines bestimmten Antragswegs – etwa ausschließlich digital – ein Formerfordernis darstellt, das einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die vorgeschlagene Regelung schafft diese Grundlage, um die Antragstellung auf digitale Verfahren zu konzentrieren und so die angestrebten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte des MDWG vollumfänglich zu realisieren. Die Digitalisierung der Antragstellung ist ein zentrales Element zur Modernisierung der Verwaltung und zur Bewältigung der steigenden Fallzahlen im Bereich des Aufenthalts- und des Staatsangehörigkeitsrechts. Die Nutzung digitaler Verwaltungsdienste ermöglicht eine effizientere Bearbeitung, reduziert Medienbrüche und entlastet die Behörden von vermeidbaren Routinetätigkeiten. ... Die Konzentration auf digitale Verfahren trägt dazu bei, die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen und die Zahl unvollständiger oder fehlerhafter Anträge zu verringern, da digitale Formulare die erforderlichen Angaben und Nachweise gezielt abfragen. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen bei der Personalgewinnung in den Ausländer- und den Staatsangehörigkeitsbehörden ist es umso bedeutsamer, digitale Möglichkeiten zu nutzen, um Mitarbeitende von automatisierbaren Tätigkeiten zu entlasten und gezielt für die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen einsetzen zu können. Die Nutzung digitaler Dienste ist für die Antragstellenden zumutbar. Die vorgesehenen Ausnahmen in Absatz 2 gewährleisten, dass technische Störungen und individuelle Härtefälle angemessen berücksichtigt werden. Mit der Einführung einer „digital by default“-Regelung wird das Digitalisierungspotenzial zur Effizienzsteigerung und zur Beschleunigung von Verfahren ausgeschöpft. Die Regelung dient damit nicht nur der Entlastung der Verwaltung, sondern auch den Antragstellenden, da sie zu einer schnelleren und transparenteren Bearbeitung beiträgt. 8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 87 Absatz 4 AufenthG), Artikel 13a – neu – (§ 492 Absatz 3 Satz 4 StPO), Artikel 13b – neu– (§ 6 Absatz 1 Nummer 7 – neu – ZStVBetrV) a) Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird … < weiter wie Vorlage> bb) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Satz 1 gilt entsprechend für die Unterrichtung der Zeugenschutzdienststelle gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer. Die zuständige Ausländerbehörde erhält zudem über die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Erledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde Auskunft aus dem Zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister.“ ‘ b) Nach Artikel 13 sind die folgenden Artikel 13a und 13b einzufügen: In ... ‚Artikel 13a Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 492 Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes und § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.“ Artikel 13b Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Eurojust-Gesetzes.“ durch die Angabe „Eurojust-Gesetzes,“ ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. Die Ausländerbehörden nach § 492 Satz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes." ' Begründung: Die gegenwärtige Ausgestaltung der Unterrichtungspflicht der Strafverfolgungsbehörden ist defizitär und entspricht nicht den Anforderungen an eine digitale Verwaltung. Das gilt erst recht für die aktuelle Übermittlung von Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), die meist sogar papiergebunden ist. ... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Verwendung des AZR als bloßen Briefkasten erscheint ist zwar ein richtiger Schritt in Richtung Digitalisierung. Er soll daher durch diesen Änderungsantrag nicht tangiert werden. Er löst aber die bereits aktuell bestehenden Probleme in diesem Bereich nicht auf. Auch bei Verwendung des AZR als „Briefkasten“ der zuständigen Ausländerbehörde erfolgt die tatsächliche Verarbeitung der relevanten Informationen erst nach Zugang bei der Empfängerin bzw. dem Empfänger und der Übernahme in das jeweilige Fachverfahren. Darüber hinaus können weitere erhebliche Verzögerungen auch bei der digitalen Informationsübermittlung eintreten, wenn die MiStra infolge eines inzwischen eingetreten Zuständigkeitswechsels an eine unzuständige Ausländerbehörde übermittelt wurde. So ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf nicht, welche Folgen ein Abruf der MiStra durch eine nicht mehr zuständige Behörde bzw. eine noch nicht zuständige Behörde hat. Ermittlungsverfahren, die bei verschiedenen Staatsanwaltschaften sowie in verschiedenen Bundesländern anhängig sind, werden den Ausländerbehörden durch die Form der bilateralen Informationsübermittlung nur unzureichend bekannt. Auch diese Problematik wird durch den vorgesehenen Gesetzentwurf nicht hinreichend adressiert. Bei Verbindung und Übernahme von Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und funktionellen Staatsanwaltschaften kann die Ausländerbehörde überhaupt erst durch eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) verfolgen, wohin die Verfahren mit welchem Aktenzeichen übergegangen sind. Denn ein hinzuverbundenes Verfahren löst keine neue Mitteilungspflicht nach MiStra aus. Den Ausländerbehörden wird darüber hinaus zum Teil erst verspätet bekannt, dass Ermittlungsverfahren eingestellt wurden oder dass sich der Tatvorwurf geändert hat. Nur die digitale Datenübermittlung durch die Möglichkeit des Direktabrufs aus dem ZStV behebt in effizienter Weise die genannten Defizite für die Bearbeitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie im Rahmen der Planung von Abschiebungsmaßnahmen bei der Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens nach § 72 Absatz 4 AufenthG. Der unmittelbare Zugriff der Ausländerbehörden auf das ZStV führt dazu, dass die Notwendigkeit der bislang fehleranfälligen Suche der Staatsanwaltschaften nach den jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörden gerade in Fällen eines Zuständigkeitswechsels entfällt und die relevanten Informationen damit unverzüglich und zuverlässig von den Ausländerbehörden abgerufen werden können. Zudem entbindet der Direktabruf die Staatsanwaltschaften grundsätzlich davon, Mitteilungen an die Ausländerbehörden auszulösen. Die in das ZStV eingepflegten Daten sind zudem stets tagesaktuell, so dass der Abruf der Informationen aus dem ZStV einen deutlich höheren Aktualitätsgrad aufweist als eine manuelle Informationsübermittlung von den Staatsanwaltschaften an die Ausländerbehörden. Die Möglichkeit eines bundesweiten Überblicks über anhängige Strafverfahren ist gerade zum Zweck der Einholung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG relevant. Denn für eine unverzügliche Einholung des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens ist eine zeitnahe und vollständige Kenntniserlangung übe die in ... den jeweiligen Ländern anhängigen Ermittlungsverfahren zwingend erforderlich. Aber die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 70 Absatz 2 AufenthG zwingend die Kenntnis aller im Zeitpunkt der Prüfung laufenden Ermittlungsverfahren voraus. Durch die Möglichkeit eines Abrufs der nach § 87 Absatz 4 AufenthG definierten Informationen durch die Ausländerbehörden werden diese in die Lage versetzt, die für sie relevanten Informationen eigenständig abzurufen, statt auf die manuelle Datenübermittlung durch die Staatsanwaltschaften angewiesen zu sein, welche in der Praxis fehleranfällig ist. Hinsichtlich der aus dem ZStV abrufbaren Daten werden nicht mehr Daten zur Verfügung gestellt als schon bislang nach § 87 Absatz 4 AufenthG durch die Staatsanwaltschaften zu übermitteln sind. Es liegt mithin liegt keine Intensivierung des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) vor. Es wird lediglich die Art und Weise der Informationsübermittlung neu ausgerichtet und an die Anforderungen an eine effektive, digitale Verwaltung angepasst. Mit Blick auf den Schutz des Untersuchungszwecks des Ermittlungsverfahrens ist durch die Regelung des § 492 Absatz 3 Satz 4 StPO bereits für alle auf das ZStV zugriffsberechtigten Behörden – darunter Waffen- und Sprengstoffbehörden, Luftsicherheitsbehörden, die FIU und Behörden nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie das BKA zur Gefahrenabwehr – eine flankierende Schutzmaßnahme getroffen worden. Danach wird die Auskunft über die Eintragung im ZStV insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erteilt, welche die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. 9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b (§ 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG) In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b § 87 Absatz 4 ist Satz 2 zu streichen. Begründung: Die Empfehlung zur ersatzlosen Streichung des Satzes 2 des Gesetzesentwurfs begründet sich bereits aus grundsätzlichen Erwägungen darin, als die beabsichtigte Neuregelung den bisher geltenden Prinzipien aus § 62 AufenthV und § 8 AZRG widerspricht. Nach der aktuellen Systematik sollen gerade keine Daten nur lokal von den Ausländerbehörden gespeichert werden und ist eine Abweichung zwischen den lokal gespeicherten Ausländerakten und dem AZR zu vermeiden. Überdies findet eine Datenpflege im Sinne einer Berichtigung oder Löschung nach der geltenden Berechtigungssystematik des AZR ausschließlich durch die jeweils originär einpflegende Stelle statt. Somit ist darüber hinaus auch aus technischer Sicht fraglich, ob eine Löschung von Daten, die eine Strafverfolgungsbehörde zuständig eingepflegt hätte, überhaupt durch eine Ausländerbe- In ... hörde erfolgen könnte. Zudem käme dem AZR in der aktuell vorgesehenen Änderung des § 87 Absatz 4 AufenthG-E (lediglich) eine Art „Postfach“-Funktion zu, die so nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich ist. Die Schaffung eines bloßen zusätzlichen Übermittlungswegs für Informationen – die auch nur für einen Anwendungsfall, nämlich Informationen nach MiStra 42, einschlägig wäre – ist nicht zielführend. Vielmehr sollten die von der Justiz im AZR gespeicherten Informationen dort dauerhaft abrufbar sein, bzw. bis ein zwingender Grund für die Löschung der Historie eines Strafverfahrens – etwa eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Absatz 2 StPO oder das Greifen von Löschpflichten aufgrund Zeitablaufs – eintritt. Erst dann besteht keine weitere Relevanz des Strafverfahrens für das ausländerrechtliche Verfahren mehr. Mithin soll das AZR keinen bloßen temporären Ablageort für Informationen bilden – wie es in der aktuellen Fassung § 87 Absatz 4 Satz 1 und 2 AufenthG- E der Fall wäre – sondern umfassend ausländerrechtlich relevante Informationen abbilden, die insbesondere für die Stärkung der öffentlichen Sicherheit relevant sind. Wenn dies nicht gewährleistet ist, werden auch die weiteren, mit dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Ziele der Entlastung der Behörden sowie der Beschleunigung der Verwaltungsprozesse konterkariert. 10. Zu Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe e Nummer 24b Spalte A Buchstabe b (Anlage 1 der AZRG-Durchführungsverordnung) In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe e Nummer 24b Spalte A Buchstabe b der Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung ist nach der Angabe „aufgehoben“ die Angabe „bzw. in Vollzug gesetzt/außer Vollzug gesetzt“ einzufügen. Begründung: In Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe e wird die Anlage 1 der AZRG- Durchführungsverordnung um die Anlässe für Mitteilungen in Strafsachen ergänzt. In Buchstabe b der Spalte A der neu eingeführten Nummer 24b der Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung sind der Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls aufgeführt. § 87 Absatz 4 Satz 2 AufenthG sieht jedoch weiterhin vor, dass auch die Invollzugsetzung bzw. die Aussetzung des Vollzugs mitzuteilen sind, weshalb eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen ist. R ... 11. Zu Artikel 8 Nummer 8 (Anlage 2 Ziffer 3.2. – neu – zu § 9 Absatz 6 AZRG- DV) Nach Ziffer 3.1. ist folgende Zeile einzufügen: „3.2. (1) - das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, - Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, - Angaben zum Asylverfahren, - die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, - begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, - das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt, - die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an In- (1) In ... tegrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,“ Begründung: Insbesondere § 6 Absatz 1 Nummer 6a AZRG-E und die vorgeschlagenen Änderungen in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 7a der Anlage zur AZRG-DV sollen zwar dazu führen, dass die Ausländerbehörden und das BAMF mehr Informationen erhalten, insbesondere um feststellen zu können, ob die von ihnen übermittelten Informationen zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss nach dem AsylbLG geführt haben. Dadurch erübrigen sich diesbezüglich Anfragen bei der jeweils zuständigen Leistungsbehörde. Allerdings werden aber umgekehrt keine Erleichterungen für die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist ein „funktionierender Informationskreislauf“, wie ihn der Gesetzesentwurf anstrebt, nicht gewährleistet. Dieser würde erst vorliegen, wenn die Push- Nachrichten bidirektional zwischen den beteiligten Behörden liefen. Dem soll die Ergänzung durch Nummer 3.2 Rechnung tragen. 12. Zu Artikel 11 (§ 61a Absatz 3 Satz 1 AufenthV) In Artikel 11 § 61a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 2 bis 2c“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ zu ersetzen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Nachnutzung biometrischer Daten ausschließlich für befristete elektronische Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c AufenthG zulässig ist. Für die Ausstellung unbefristeter Aufenthaltstitel, wie der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG), ist weiterhin eine erneute Erhebung der biometrischen Daten erforderlich. Die aktuelle Regelung führt dazu, dass der Entlastungseffekt des Gesetzes deutlich geschmälert und das Potenzial zur Verfahrensbeschleunigung und zum Bürokratieabbau nicht voll ausgeschöpft wird. Diese Beschränkung ist aus verwaltungspraktischer und datenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Auch für unbefristete Aufenthaltstitel sollte die Nachnutzung biometrischer Daten ermöglicht werden. Dies ist insbesondere im Bereich der Fachkräfteeinwanderung relevant, da eine Niederlassungserlaubnis bereits nach kurzer Zeit (z. B. 21 Monaten) erteilt werden kann und die erneute Erhebung biometrischer Daten einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Die im Gesetz vorgesehene Begrenzung der Speicherdauer (sieben Jahre für Erwachsene, fünf Jahre für Kinder) stellt sicher, dass biometrische Daten nicht unbegrenzt vorgehalten werden. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen, In ... insbesondere die Einhaltung der Löschfristen, bleiben gewahrt. Die Erweiterung der Nachnutzungsmöglichkeit auf unbefristete Aufenthaltstitel ist sachgerecht und trägt dazu bei, die Ziele des MDWG – insbesondere die Entlastung der Verwaltung und die Beschleunigung der Verfahren – umfassend zu erreichen. 13. Zu Artikel 14 Absatz 8 bis 10 (Inkrafttreten) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Inkrafttretensanordnung in Artikel 14 Absatz 8 bis 10 mit Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz vereinbar ist, und regt die Überarbeitung der Inkrafttretensanordnung zu Gunsten eines unter praktischen Gesichtspunkten vertretbaren bestimmten Ereignisses oder Datums an. Begründung: Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG gibt grundsätzlich dem Gesetzgeber auf, den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen. Daraus folgt, dass die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens nicht delegiert werden darf; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 = BVerfGE 42, 263-312 – zitiert nach juris, Rn. 91). Zudem muss die Bedingung so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; der Bedingungseintritt muss für alle Beteiligten, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, erkennbar sein (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2020 – 1 BvR 1550/19 = BVerfGE 155, 378- 417 – zitiert nach juris, Rn. 38). Ob die Regelung, nach der als Tag des Inkrafttretens der in Artikel 14 Absatz 8 bis 10 in Bezug genommenen Bestimmungen jeweils der Tag vorgesehen ist, an dem die technischen Voraussetzungen zur Speicherung (Artikel 14 Absatz 8), für die Übermittlung bzw. den Abruf (Artikel 14 Absatz 9) bzw. zur Übermittlung und Speicherung (Artikel 14 Absatz 10) der jeweils maßgeblichen Daten vorliegen, den für eine gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG noch vertretbare Bedingung zu fordernden Grad der Bestimmtheit aufweist, erscheint fraglich. Denn der Beurteilung, ob die jeweiligen technischen Voraussetzungen vorliegen, dürfte die wertende Erkenntnis der Anwendungsreife der jeweiligen Datenverarbeitung vorausgehen, die nach der Regelungskonzeption nicht mehr in der Hand des Gesetzgebers liegt. 14. Zu Artikel 14 Absatz 10 (Inkrafttreten) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob in Artikel 14 Absatz 10 die Regelungen zur Übermittlung der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) an das AZR am En- R R ... de des Folgejahres in Kraft treten können, an dem die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung dieser Daten im AZR einschließlich der automatisierten Mitteilung über die AZR-Schnittstelle der Fachverfahren auf Seiten der Justiz und des Bundesverwaltungsamts vorliegen und diesbezüglich das Inkrafttreten bekanntgegeben wird. Begründung: Unabhängig von Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmtheit der Inkrafttretensanordnung begegnet vor allem die im Gesetzesentwurf enthaltene Regelung Bedenken, wonach die Regelungen zur Übermittlung der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) an das AZR an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung und Speicherung dieser Daten im AZR vorliegen. Auch das Fachverfahren MESTA muss für einen Versand von MiStra-Mitteilungen an das AZR zunächst erst ertüchtigt werden. Hierfür bedarf es zunächst eines durch den MESTA-Verbund zu erstellenden Pflegewunsches. Anschließend ist dieser durch den Entwickler, die Firma Dataport, umzusetzen. Vor diesem Hintergrund wird eine gesetzliche Regelung angeregt, die den Staatsanwaltschaften der Länder einen Umsetzungszeitraum von mindestens einem Jahr zur Schaffung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen ab Verkündung einräumt. Gegebenenfalls könnte diese Regelung so ausgestaltet werden, dass die jeweiligen Behörden die Ertüchtigung bis zu einem im Gesetz festgelegten Datum vorzunehmen haben, sodass der Umsetzungszeitraum zugleich für Pilotierungen genutzt werden kann. 15. Zu Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 (Inkrafttreten) In Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 ist nach der Angabe „zur“ die Angabe „automatisierten“ einzufügen. Begründung: Zu begrüßen ist, dass mit dem Entwurf die Übermittlung der notwendigen Mitteilungen an die Ausländerbehörden vereinfacht und erleichtert werden soll und insbesondere die oftmals schwierige Bestimmung bzw. Ermittlung der zuständigen Ausländerbehörde entfallen kann, indem die Mitteilungen direkt an das Ausländerzentralregister (AZR) übermittelt werden. Jedoch sind die Regelungen für das Inkrafttreten dahingehend nachzuschärfen, dass die Bedingung für das Inkrafttreten erst gegeben ist, wenn die technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Übermittlung und Speicherung der notwendigen Daten vorliegen. Denn es würde insbesondere bei den Staatsanwaltschaften einen erheblichen Mehraufwand auslösen, wenn die Mitteilungen R nicht automatisiert aus dem jeweiligen Fachverfahren an das AZR übermittelt werden könnten, sondern manuell bspw. über einen gesonderten webbasierten Zugang zum AZR eingegeben oder hochgeladen werden müssten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mitteilungen in Massenverfahren. 16. Zu Artikel 14 Absatz 10 Satz 2 (Inkrafttreten) In Artikel 14 Absatz 10 Satz 2 ist nach der Angabe „Verbraucherschutz“ die Angabe „sowie mit Zustimmung des Bunderates“ einzufügen. Begründung: Zu begrüßen ist, dass mit dem Entwurf die Übermittlung der notwendigen Mitteilungen an die Ausländerbehörden vereinfacht und erleichtert werden soll und insbesondere die oftmals schwierige Bestimmung bzw. Ermittlung der zuständigen Ausländerbehörde entfallen kann, indem die Mitteilungen direkt an das Ausländerzentralregister (AZR) übermittelt werden. Da jedoch die Länder für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in den Fachverfahrensprogrammen der Landesjustizverwaltungen zuständig sind, sollte eine Beteiligung der Länder über den Bundesrat im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgen. R]

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