Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 406/26
10.07.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der
Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz -
MDWG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses
– Drucksache 21/7004 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in
der Migrationsverwaltung
(Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG)
– Drucksache 21/4080 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.07.26
Erster Durchgang: Drs. 772/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) ‚ Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung“.‘
b) Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten
oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und
Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.‘
c) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. ‚ § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Registerbehörde übermittelt an das Auswärtige Amt, die deutschen
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung
eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7.“ ‘
d) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
16. ‚ Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
„§ 22a
Automatisierte Datenübermittlung
(1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten
Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse Direktion
der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen in einem automatisierten
Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach
deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur
Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst
an die Registerbehörde übermittelt worden sind.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen sowie die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen
unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts
auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines
Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder
Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert sind, zugeordnet
werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten
Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“ ‘
e) Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und gg durch die folgenden Doppelbuchstaben ff bis hh
ersetzt:
ff) ‚ Nummer 10 wird gestrichen.
gg) Nummer 11 wird zu Nummer 10.
hh) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung.“ ‘
f) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
20. ‚ § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten,
die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und
die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Nummer 2 bis 11 an die
Registerbehörde verpflichtet.“ ‘
g) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21
anzuwenden ist,“.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d.
h) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt:
27. ‚ § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„§ 43
Übergangsregelung
Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden
Fassung des § 29 Absatz 1 Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind,
können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 19 der
AZRG-Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12“ durch die Angabe „§ 29
Nummer 6 bis 11“ ersetzt.‘
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. ‚ § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:
„38a. Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,“.
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel“ durch die
Angabe „zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel“ ersetzt.‘
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ wird die Angabe „Angaben zum
Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung der
Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente werden nur an
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3
des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71
Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“
eingefügt.
bbb) Die Angabe „– die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f“ wird durch
die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt.‘
bb) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
aaa) Vor Dreifachbuchstabe aaa wird der folgende Dreifachbuchstabe aaa eingefügt:
aaa) ‚ Die Angabe „Bezug von existenzsichernden Leistungen“ wird durch die Angabe
„Bezug von existenzsichernden Leistungen nach AsylbLG, UhVorschG, SGB II,
SGB VIII oder SGB XII sowie Anspruchseinschränkung und Leistungsausschluss
nach AsylbLG“ ersetzt.‘
bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ccc werden zu den Dreifachbuchstaben bbb bis
ddd.
cc) Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Spalte C wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ wird die
Angabe „– Auslandsvertretungen“ eingefügt.
bbb) Die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e
Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“ wird gestrichen.‘
bbb) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ wird durch die
Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 18d, 21, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die
Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die
Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ wird
gestrichen.
ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ wird durch die
Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „–
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „–
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die Angabe „–
sonstige Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ wird durch die
Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b
bis f“ ersetzt.
hhh) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f –
Jugendämter zu Spalte A Buchstabe b bis f – das Auswärtige Amt, die
deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten“ ersetzt.‘
dd) Buchstabe g wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstabe aa ersetzt:
aa) ‚ Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:
„A B
Zeitpunkt der
Übermittlung Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
a) § 29 Nummer 1
– Geschäftszeichen der Registerbehörde (7)*)
„A B
(Visadatei-Nummer)
b) § 29 Nummer 1a
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*)
c) § 29 Nummer 2
Visum erteilende Behörde
aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten
(7)*)
bb) mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
(7)*)
d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
Grundpersonalien
aa) Familienname (7)*)
bb) Geburtsname (7)*)
cc) Vornamen (7)*)
dd) Geburtsdatum (7)*)
ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*)
ff) Geschlechtsangabe (7)*)
gg) Doktorgrad (7)*)
hh) Staatsangehörigkeiten (7)*)
Weitere Personalien
jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*)
kk) andere Namen (7)*)
ll) Familienstand (7)*)
mm) Angaben zum Ausweisdokument
– Dokumentenart
• Reisepass
• Passersatzpapier
• sonstiges Reisedokument
– Seriennummer
– gültig bis
– ausstellender Staat
(7)*)
nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*)
oo) freiwillig gemachte Angaben zur
Religionszugehörigkeit
(7)*)
pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des
Lebenspartners
(7)*)
e) § 29 Nummer 4
– Lichtbild (7)*)
f) § 29 Nummer 4a
– die den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums
nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes begründenden
Unterlagen:
- Antragsformular
(7)**)
„A B
- Nachweis des Sorgerechts/der Vormundschaft
- Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31
der Aufenthaltsverordnung
- Lebenslauf
- Qualifikationsnachweise
- Personenstandsurkunden
- Kopie der Datenseite des Reisedokuments
- Nachweise zum Aufenthaltszweck (z. B.
Arbeitsvertrag/verbindliches Arbeitsplatzangebot,
Ausbildungsvertrag, Vertrag mit der
Bildungseinrichtung, Zulassung zum Sprachkurs,
Zulassungsbescheid der Hochschule)
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Nachweise über Berufserfahrung (z. B.
Arbeitszeugnisse)
- Nachweise über Sprachkenntnisse
- Nachweise über angemessene Altersversorgung
g) § 29 Nummer 5
– Datum der Datenübermittlung (7)*)
h) § 29 Nummer 6
Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum
aa) Visum erteilt (2)**)
bb) Antrag abgelehnt (2)**)
cc) Rücknahme des Antrags (2)**)
dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5)**)
ee) Annullierung des Visums (2)**)
ff) Aufhebung des Visums (2)**)
gg) Rücknahme des Visums (2)**)
hh) Widerruf des Visums (2)**)
i) § 29 Nummer 7
Weitere Daten
aa) Datum der Entscheidung (7)**)
bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**)
j) § 29 Nummer 8
Angaben zum Visum
aa) Art des Visums (7)**)
bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**)
cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**)
dd) Nummer des Visums (7)**)
ee) Geltungsdauer des Visums (7)**)
k) § 29 Nummer 9
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde (7)**)
l) § 29 Nummer 10
Ge- oder verfälschte Dokumente
„A B
aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im
Visaverfahren
(7)**)
bb) Art des Dokuments (7)**)
cc) Nummer des Dokuments (7)**)
dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**)
ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**)
ff) im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller (7)**)
m) § 29 Nummer 11
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die
Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung
zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG
(reguläres Verfahren)
aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren
Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)**)
bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
versagt am
(7)**)
cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)**)“.‘
bbb) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ In Spalte C wird die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc –
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1
Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc –
für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und
Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.‘
ccc) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die
Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an
die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden,
die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der
Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ gestrichen.‘
ee) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe k
werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe,
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeit
zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Dokumente zu
Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe,
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. ‚ § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern
und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei
Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden von dem Ausländer bei der
Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen
Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines
nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren
nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der
Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des
Satzes 1 erneut durchzuführen.“ ‘
b) Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke,“.‘
c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. ‚ § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt:
(18) „ § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung
1. auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023
einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung
gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben,
ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden
Fassung gestellt zu haben, und
2. auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens
und der Türkei, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder
am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.“ ‘
d) Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 13.
4. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zum Zweck der erneuten Ausstellung
eines Dokuments“ durch die Angabe „nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ ersetzt.
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die
Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6
Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und
die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3
Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen
des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2
Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘
b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. ‚ § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:
„§ 18e
Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
(1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des
(2) Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand,
Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des
Lebenspartners,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen,
Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern,
4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur
Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch
die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den
beteiligten Personen.
(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum
aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.“ ‘
6. Artikel 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert:
aa) Nach Dreifachbuchstabe hhh wird der folgende Dreifachbuchstabe iii eingefügt:
iii) ‚ Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die
Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.‘
bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben iii bis kkk werden zu den Dreifachbuchstaben jjj bis lll.
cc) Nach dem neuen Dreifachbuchstaben lll wird der folgende Dreifachbuchstabe mmm eingefügt:
mmm) ‚ Die Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“ wird durch die
Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c, e und f“ ersetzt.‘
dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben lll und mmm werden zu den Dreifachbuchstaben nnn und ooo.
b) Buchstabe d Doppelbuchstabe dd wird durch den folgenden Doppelbuchstaben dd ersetzt:
dd) ‚ In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die Angabe „– Jugendämter“ und die Angabe „– oberste
Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ eingefügt.‘
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch die folgenden Doppelbuchstaben bb und cc
ersetzt:
bb) ‚ Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und Buchstabe f wird durch den folgenden
Buchstaben f ersetzt:
f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und
Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht
Nummer 5 Buchstabe b einschlägig ist,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.‘
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen am“ durch die Angabe „erloschen
am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am“ ersetzt.
bb) In Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und die
Angabe „– Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ und „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.‘
bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt:
„A A1*) B**) C D
9d
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis
Zeitpunkt
der
Übermittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/
Weitergabe
an folgende Stellen
§ 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 5
§§ 15, 18d, 18e des AZR-
Gesetzes
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d
des Aufenthaltsgesetzes
(1)
– Ausländerbehörden
– Auslandsvertretungen
– Ausländerbehörden
– Auslandsvertretungen
– Elterngeldstellen
– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach
§ 18e Absatz 1 des AZR-
Gesetzes
a) Zustimmung zu einer
Anerkennung der Vaterschaft
aa) beantragt am (1)
bb) erteilt am (2)
b) Zustimmung zu einer
Anerkennung der Vaterschaft
zurückgenommen am
(2)
c) Eintritt der
Zustimmungsfiktion am
(6)
d) beteiligte Personen
aa) anderer Elternteil/Kind
– AZR-Nummer
(2)
bb) anderer Elternteil/Kind
deutscher
Staatsangehörigkeit
– Familienname
– Vornamen
– Geschlechtsangabe
– Geburtsdatum
– Geburtsort
(2)
§ 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 5
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d
des Aufenthaltsgesetzes
– wie vorstehend – (2) – wie
vorstehend
–
– wie vorstehend – – wie vorstehend –
§ 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
Absatz 5
Verfahren nach den §§ 85a bis 85d
des Aufenthaltsgesetzes
– wie vorstehend – (3) – wie
vorstehend
–
– wie vorstehend – – Ausländerbehörden und
die mit der Durchführung
ausländerrechtlicher
Vorschriften betrauten
öffentlichen Stellen“.‘
cc) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) ‚ In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ gestrichen.‘
dd) Buchstabe g Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die
deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff werden nur an die
Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen
Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der
Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ wird durch die
Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die
deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, das
Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ ersetzt.
bbb) Nach der Angabe „– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden“ wird die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden,
die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind“ eingefügt.
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.1 wird durch die folgende Nummer 6.1 ersetzt:
„6.1 Angaben zum Zuzug und
Fortzug
(1) in den Fällen, in denen eine der in Nummer 6
genannten Behörden eine Ausreiseaufforderung
an einen ausreisepflichtigen Ausländer mit
Setzung einer Ausreisefrist oder eine Ab- oder
Zurückschiebung des Ausländers an das
Register übermittelt hat“.
bb) In Nummer 8 Spalte A wird die Angabe „Träger der Sozialhilfe“ durch die Angabe „Träger der
Sozialhilfe zu den Nummern 8.1 und 8.2 sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Nummer 8.2“ ersetzt.
cc) In Nummer 8.2 Spalte D wird die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische Person
noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung
des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene
aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen
führen kann“ durch die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im
Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder
eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer
Aufhebung, Erhöhung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann“ ersetzt.
dd) In Nummer 9.1 wird die Angabe „Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach
Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der Bundesagentur
für Arbeit oder den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu
löschen.“ gestrichen.
ee) In Nummer 10.1 Spalte B wird die Angabe „Angaben zum Herkunftsland“ durch die Angabe
„letzter Wohnort im Herkunftsland“ ersetzt.
ff) In Nummer 12.2 wird die Angabe „Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
prüft unverzüglich, ob die nach Nummer 12 übermittelten Daten den Daten eines Ausländers, der
Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat
die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Nummer 12 übermittelten
Daten des Ausländers unverzüglich zu löschen.“ gestrichen.
gg) Nach Nummer 12.2 werden die folgenden Nummern 13 und 13.1 eingefügt:
„13 Zuständige deutsche
Auslandsvertretung
(1)
– Grundpersonalien
– AZR-Nummer
(2) bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b
des AZR-Gesetzes zur Fortführung eines
beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes
13.1 Vorabzustimmung
nach § 81a Absatz 3
Satz 1 Nummer 6
AufenthG
(1) “.
8. In Artikel 10 wird die Angabe „Anlage 2 Nummer 12“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 10“ ersetzt.
9. Artikel 11 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt:
Artikel 11‚
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende Angabe eingefügt:
„82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3“.
2. § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister
gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten
Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der
gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach
erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von
höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu
begrenzen.“
3. Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt:
„§ 82c
Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3
Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und
Unterschriften können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Form
des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach
§ 61a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18
Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung in
Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2 weiterverwendet werden.“ ‘
10. Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 13 ersetzt:
‚Artikel 131
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „dreier Monate“ durch die Angabe „sechs Monate“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt
erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82
Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche
Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der
Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung
der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn
hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische
Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach den Sätzen 1 und 2
darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten
wird.“
2. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und
das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.“
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches
Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu
arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L,
2024/1233, 30.4.2024).
3. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“
durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5“ ersetzt.‘
11. Nach Artikel 13 werden die folgenden Artikel 14 bis 17 eingefügt:
Artikel 14‚
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ für die nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine
Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.“
2. § 18d Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen
(Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen
die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung
einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die
Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten
Personen.“
3. § 28 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 15
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und
Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht
Nummer 4 Buchstabe b einschlägig ist,“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ nach 18 Monaten
a) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-
Gesetzes,
b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14
und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern
bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist,“.
2. In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3, 4, 8 (Teil I) bis 9 (Teil II), 10 bis 20, 24, 24a, 29 und 35 Spalte D wird
jeweils die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 bis 3, 4, 6, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b bis 9 (Teil II), 10, 11, 13 bis 16, 18 bis
29, 35 und 37 Spalte D wird jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt
für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ durch die
Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“
ersetzt.
c) In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j“ durch
die Angabe „– Gerichte“ ersetzt.
d) In Nummer 8a Spalte D werden die Angaben „§ 18e,“ und „– Meldebehörden“ gestrichen.
e) In den Nummern 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche
Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.
f) In Nummer 37 Spalte D wird die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die
Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die
Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die
Auslandsvertretungen, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die
Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt.
Artikel 16
Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder
Identitätsklärung ausgeschrieben sind,“.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt oder einen für die Einbürgerung
erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland abgelegt haben,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „Gefahr ausgeht.“ durch die Angabe „Gefahr ausgeht,“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. die an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder die einen für die Einbürgerung
erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland bestanden oder einen Antrag auf Einbürgerung
gestellt haben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des
Aufenthaltsgesetzes,“.
bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die Angabe „Absatz 5,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2
Nummer 1, 3, 6, und 9a, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8, sofern nicht
Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6
und 8 bis 9a, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3d, Absatz 4
Nummer 9 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“.
4. In § 17a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2“ ersetzt.
5. § 18a Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“.
6. § 18b Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“.
7. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft.“ durch die Angabe
„Spätaussiedlereigenschaft,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8 eingefügt:
6. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des
Aufenthaltsgesetzes,
7. Angaben zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
8. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.“
Artikel 17
Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3a Spalte D wird die Angabe „18a bis 18d, 18f“ durch die Angabe „18a bis 18e“ und die
Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a“ durch die Angabe „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt.
2. In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ durch
die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu
Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt.
3. In Nummer 9 (Teil II) Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“
und die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung
nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ und „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e
Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
4. Nummer 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt:
„A A1*) B**)
9a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis Zeitpunkt der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3, § 3
Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9a sowie
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1
Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des
Aufenthaltsgesetzes, zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und
zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes
a) Schulbildung (7)
b) Studium (7)
c) Ausbildung (7)
d) Beruf (7)
e) Sprachkenntnisse (7)
f) Sprachzertifikat über die Teilnahme an einer Maßnahme der
berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG
(7)
g) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG
aa) Berechtigung oder Verpflichtung (7)
bb) Erteilungszeitpunkt (7)
cc) Erteilende Stelle (7)
h) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a
AufenthG
aa) Kursart (7)
bb) Kursbeginn (7)
cc) Kursabschluss
erfolgreich
nicht erfolgreich
(7)
i) gemeldete Fehlzeiten (1) (7)
j) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG (7)
k) Sprachzertifikat über die Teilnahme am „Deutsch-Test für
Zuwanderer“ (DTZ) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Integrationskursverordnung zur Feststellung eines Sprachniveaus
der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen (GER)
aa) Prüfungsdatum (7)
bb) Sprachniveau nach dem GER (7)
cc) Prüfstelle (7)
l) Erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ (LiD)
nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Integrationskursverordnung
„A A1*) B**)
aa) Prüfungsdatum (7)
bb) Ergebnis (7)
aaa) Staatsbürgerliche Grundkenntnisse
bbb) Staatsbürgerliche Kenntnisse
cc) Prüfstelle (7)
m) Erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
aa) Prüfungsdatum (7)
bb) Prüfstelle (7)“.
b) Spalte C wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher
Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ wird durch die
Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und g bis j“ ersetzt.
bb) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g
und j“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A
Buchstabe f bis h und k bis m“ ersetzt.
cc) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ wird durch die
Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt.
c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 15, 18a, 18b, 19, 23, 24a des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe h
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis j
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A
Buchstabe a bis j
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
„D
– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis k
– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a bis k
– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a bis j
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe f und k bis m
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h, k und l
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“.
d) Nach der Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“ wird die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3 Absatz 4 Nummer 9
Angaben zur Teilnahme an einem
Integrationskurs nach § 44 Absatz 4
des Aufenthaltsgesetzes und zur
erfolgreichen Teilnahme am
Einbürgerungstest (EBT) nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
– wie vorstehend Buchstabe f und k
bis m –
(3) – wie
vorstehend –
– Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
–
Staatsangehörigkeitsbehörden
“.
5. In den Nummern 10 bis 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die
Angabe „18d bis 19“ und jeweils die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen
zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
6. In den Nummern 13 bis 16 und 18 bis 20 Spalte D wird jeweils die Angabe „18f“ durch die Angabe
„18e“ und jeweils die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur
Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
7. Nummer 23 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder
Ingewahrsamnahme“ wird durch die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme,
Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) „ Ausschreibung zur Identitätsklärung“.
cc) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
b) In Spalte B wird zu Buchstabe d die Angabe „(6)“ eingefügt.‘
12. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 18 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 11“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Artikel 9, 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in
Kraft.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a,
Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh,
Buchstabe b, Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die
Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc,
Nummer 8 und 9, Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am
1. November 2026 in Kraft.“
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b,
Nummer 16 und 24 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8
Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und Artikel 17
Nummer 1 bis 3, 5 und 6 treten am 1. November 2027 in Kraft.“
e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
(8) „ Artikel 16 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 und Artikel 17 Nummer 4 und 7 treten am 1. Mai 2028
in Kraft.
(9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b,
Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13
Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und die Angabe „und 7 Buchstabe g treten“ wird durch die
Angabe „und 7 Buchstabe g und Artikel 15 Nummer 2 treten“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 11.
h) Der bisherige Absatz 10 wird gestrichen.
13. Die Liste „EU-Rechtsakte“ wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige
ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24)“.
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über
ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für
Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten,
sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024)“.
d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 5 und 6.
Drucksache 406/26 - 24 -
Relationen
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