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Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 406/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 406/26 10.07.26 BRFuss Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/7004 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz – MDWG) – Drucksache 21/4080 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 31.07.26 Erster Durchgang: Drs. 772/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 43 Übergangsregelung“.‘ b) Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt: „6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.‘ c) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. ‚ § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: (8) „ Die Registerbehörde übermittelt an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7.“ ‘ d) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt: 16. ‚ Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt: „§ 22a Automatisierte Datenübermittlung (1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind. (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“ ‘ e) Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und gg durch die folgenden Doppelbuchstaben ff bis hh ersetzt: ff) ‚ Nummer 10 wird gestrichen. gg) Nummer 11 wird zu Nummer 10. hh) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung.“ ‘ f) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt: 20. ‚ § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Nummer 2 bis 11 an die Registerbehörde verpflichtet.“ ‘ g) Nummer 22 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,“.‘ bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d. h) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt: 27. ‚ § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt: „§ 43 Übergangsregelung Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 29 Absatz 1 Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind, können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 19 der AZRG-Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden.“ ‘ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12“ durch die Angabe „§ 29 Nummer 6 bis 11“ ersetzt.‘ b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. ‚ § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt: „38a. Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes,“. b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel“ durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel“ ersetzt.‘ c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Vor der Angabe „I) – Ausländerbehörden“ wird die Angabe „Angaben zum Ausweisdokument/zu sonstigen amtlichen oder nichtamtlichen zur Klärung der Identität oder Feststellung der Staatenlosigkeit vorgelegte Dokumente werden nur an die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.“ eingefügt. bbb) Die Angabe „– die Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f“ wird durch die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt.‘ bb) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert: aaa) Vor Dreifachbuchstabe aaa wird der folgende Dreifachbuchstabe aaa eingefügt: aaa) ‚ Die Angabe „Bezug von existenzsichernden Leistungen“ wird durch die Angabe „Bezug von existenzsichernden Leistungen nach AsylbLG, UhVorschG, SGB II, SGB VIII oder SGB XII sowie Anspruchseinschränkung und Leistungsausschluss nach AsylbLG“ ersetzt.‘ bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ccc werden zu den Dreifachbuchstaben bbb bis ddd. cc) Buchstabe f wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen“ wird die Angabe „– Auslandsvertretungen“ eingefügt. bbb) Die Angabe „– die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe ff und Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“ wird gestrichen.‘ bbb) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§§ 15, 18a, 18b, 18d, 21, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt. bbb) Die Angabe „Die Daten zu Spalte A Buchstabe e und f werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ wird gestrichen. ccc) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. fff) Die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden“ wird durch die Angabe „– sonstige Polizeivollzugsbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis d“ ersetzt. ggg) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f“ ersetzt. hhh) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ wird durch die Angabe „– die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b bis f – Jugendämter zu Spalte A Buchstabe b bis f – das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt.‘ dd) Buchstabe g wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstabe aa ersetzt: aa) ‚ Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt: „A B Zeitpunkt der Übermittlung Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) a) § 29 Nummer 1 – Geschäftszeichen der Registerbehörde (7)*) „A B (Visadatei-Nummer) b) § 29 Nummer 1a – Visumaktenzeichen der Registerbehörde (7)*) c) § 29 Nummer 2 Visum erteilende Behörde aa) Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (7)*) bb) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden (7)*) d) § 29 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Grundpersonalien aa) Familienname (7)*) bb) Geburtsname (7)*) cc) Vornamen (7)*) dd) Geburtsdatum (7)*) ee) Geburtsort, -land und -bezirk (7)*) ff) Geschlechtsangabe (7)*) gg) Doktorgrad (7)*) hh) Staatsangehörigkeiten (7)*) Weitere Personalien jj) abweichende Namensschreibweisen (7)*) kk) andere Namen (7)*) ll) Familienstand (7)*) mm) Angaben zum Ausweisdokument – Dokumentenart • Reisepass • Passersatzpapier • sonstiges Reisedokument – Seriennummer – gültig bis – ausstellender Staat (7)*) nn) letzter Wohnort im Herkunftsland (7)*) oo) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit (7)*) pp) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7)*) e) § 29 Nummer 4 – Lichtbild (7)*) f) § 29 Nummer 4a – die den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes begründenden Unterlagen: - Antragsformular (7)**) „A B - Nachweis des Sorgerechts/der Vormundschaft - Vorabzustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 der Aufenthaltsverordnung - Lebenslauf - Qualifikationsnachweise - Personenstandsurkunden - Kopie der Datenseite des Reisedokuments - Nachweise zum Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitsvertrag/verbindliches Arbeitsplatzangebot, Ausbildungsvertrag, Vertrag mit der Bildungseinrichtung, Zulassung zum Sprachkurs, Zulassungsbescheid der Hochschule) - Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung - Nachweise über Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse) - Nachweise über Sprachkenntnisse - Nachweise über angemessene Altersversorgung g) § 29 Nummer 5 – Datum der Datenübermittlung (7)*) h) § 29 Nummer 6 Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum aa) Visum erteilt (2)**) bb) Antrag abgelehnt (2)**) cc) Rücknahme des Antrags (2)**) dd) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5)**) ee) Annullierung des Visums (2)**) ff) Aufhebung des Visums (2)**) gg) Rücknahme des Visums (2)**) hh) Widerruf des Visums (2)**) i) § 29 Nummer 7 Weitere Daten aa) Datum der Entscheidung (7)**) bb) Datum der Übermittlung der Entscheidung (7)**) j) § 29 Nummer 8 Angaben zum Visum aa) Art des Visums (7)**) bb) Rechtsgrundlage des Visums (7)**) cc) Nebenbestimmungen und Auflagen (7)**) dd) Nummer des Visums (7)**) ee) Geltungsdauer des Visums (7)**) k) § 29 Nummer 9 – die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde (7)**) l) § 29 Nummer 10 Ge- oder verfälschte Dokumente „A B aa) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren (7)**) bb) Art des Dokuments (7)**) cc) Nummer des Dokuments (7)**) dd) Ausstellungsdatum des Dokuments (7)**) ee) Geltungsdauer des Dokuments (7)**) ff) im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller (7)**) m) § 29 Nummer 11 Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung nach § 39 AufenthG (reguläres Verfahren) aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung (7)**) bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (7)**) cc) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am (7)**)“.‘ bbb) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ In Spalte C wird die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – die Jugendämter zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A zu § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff und Buchstabe g Doppelbuchstabe cc“ gestrichen.‘ ccc) Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ In Spalte D wird die Angabe „Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 Nummer 10) werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ gestrichen.‘ ee) In Buchstabe h Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeit zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe k werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Wurden von dem Ausländer bei der Beantragung eines Visums nach § 6 Lichtbilder und Fingerabdrücke bei einer deutschen Auslandsvertretung abgenommen, so können diese für den Folgeantrag auf Erteilung eines nationalen Visums erneut verwendet werden, sofern der Folgeantrag innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Erhebung der genannten Daten gestellt wurde. Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Ausländers sind innerhalb der in Satz 3 genannten Frist Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erneut durchzuführen.“ ‘ b) Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ die Speicherung des Lichtbilds, der Unterschrift und der Fingerabdrücke,“.‘ c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: 12. ‚ § 104 Absatz 18 wird durch den folgenden Absatz 18 ersetzt: (18) „ § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung 1. auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und 2. auf Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.“ ‘ d) Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 13. 4. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ durch die Angabe „nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments“ ersetzt. 5. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) ‚ Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,“.‘ b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. ‚ § 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt: „§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des (2) Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, 2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 3. Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern, 4. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen. (3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.“ ‘ 6. Artikel 7 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert: aa) Nach Dreifachbuchstabe hhh wird der folgende Dreifachbuchstabe iii eingefügt: iii) ‚ Die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g“ wird durch die Angabe „– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i“ ersetzt.‘ bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben iii bis kkk werden zu den Dreifachbuchstaben jjj bis lll. cc) Nach dem neuen Dreifachbuchstaben lll wird der folgende Dreifachbuchstabe mmm eingefügt: mmm) ‚ Die Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c“ wird durch die Angabe „– alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c, e und f“ ersetzt.‘ dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben lll und mmm werden zu den Dreifachbuchstaben nnn und ooo. b) Buchstabe d Doppelbuchstabe dd wird durch den folgenden Doppelbuchstaben dd ersetzt: dd) ‚ In Spalte D wird nach der Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen“ die Angabe „– Jugendämter“ und die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ eingefügt.‘ 7. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch die folgenden Doppelbuchstaben bb und cc ersetzt: bb) ‚ Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 5 Buchstabe b einschlägig ist,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.‘ b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A Buchstabe c wird die Angabe „erloschen am“ durch die Angabe „erloschen am/erloschen nach § 51 Absatz 1 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes am“ ersetzt. bb) In Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ und „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.‘ bb) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ Nach Nummer 9c wird die folgende Nummer 9d eingefügt: „A A1*) B**) C D 9d Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) Übermittlung/ Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 §§ 15, 18d, 18e des AZR- Gesetzes Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes (1) – Ausländerbehörden – Auslandsvertretungen – Ausländerbehörden – Auslandsvertretungen – Elterngeldstellen – Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR- Gesetzes a) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft aa) beantragt am (1) bb) erteilt am (2) b) Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft zurückgenommen am (2) c) Eintritt der Zustimmungsfiktion am (6) d) beteiligte Personen aa) anderer Elternteil/Kind – AZR-Nummer (2) bb) anderer Elternteil/Kind deutscher Staatsangehörigkeit – Familienname – Vornamen – Geschlechtsangabe – Geburtsdatum – Geburtsort (2) § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes – wie vorstehend – (2) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – wie vorstehend – § 3 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes – wie vorstehend – (3) – wie vorstehend – – wie vorstehend – – Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen“.‘ cc) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) ‚ In Nummer 31a Spalte D wird die Angabe „– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes“ gestrichen.‘ dd) Buchstabe g Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Daten zu Spalte A Buchstabe l Doppelbuchstabe ee und ff werden nur an die Ausländerbehörden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die Jugendämter übermittelt.“ wird durch die Angabe „Daten zu Spalte A Buchstabe f werden nur an die Ausländerbehörden, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.“ ersetzt. bbb) Nach der Angabe „– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden“ wird die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ eingefügt. c) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6.1 wird durch die folgende Nummer 6.1 ersetzt: „6.1 Angaben zum Zuzug und Fortzug (1) in den Fällen, in denen eine der in Nummer 6 genannten Behörden eine Ausreiseaufforderung an einen ausreisepflichtigen Ausländer mit Setzung einer Ausreisefrist oder eine Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers an das Register übermittelt hat“. bb) In Nummer 8 Spalte A wird die Angabe „Träger der Sozialhilfe“ durch die Angabe „Träger der Sozialhilfe zu den Nummern 8.1 und 8.2 sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Nummer 8.2“ ersetzt. cc) In Nummer 8.2 Spalte D wird die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann“ durch die Angabe „in den Fällen, in denen sich die ausländische Person noch im Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befindet und die Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status oder eine sonstige für oder gegen den Ausländer getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu einer Aufhebung, Erhöhung oder einer Verkürzung der Leistungen führen kann“ ersetzt. dd) In Nummer 9.1 wird die Angabe „Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen prüfen unverzüglich, ob die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht und dessen Daten bei der Bundesagentur für Arbeit oder den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die nach Nummer 9 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.“ gestrichen. ee) In Nummer 10.1 Spalte B wird die Angabe „Angaben zum Herkunftsland“ durch die Angabe „letzter Wohnort im Herkunftsland“ ersetzt. ff) In Nummer 12.2 wird die Angabe „Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Nummer 12 übermittelten Daten den Daten eines Ausländers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Nummer 12 übermittelten Daten des Ausländers unverzüglich zu löschen.“ gestrichen. gg) Nach Nummer 12.2 werden die folgenden Nummern 13 und 13.1 eingefügt: „13 Zuständige deutsche Auslandsvertretung (1) – Grundpersonalien – AZR-Nummer (2) bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 13.1 Vorabzustimmung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG (1) “. 8. In Artikel 10 wird die Angabe „Anlage 2 Nummer 12“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 10“ ersetzt. 9. Artikel 11 wird durch den folgenden Artikel 11 ersetzt: Artikel 11‚ Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82b die folgende Angabe eingefügt: „82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3“. 2. § 61a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 11 des AZR-Gesetzes im Ausländerzentralregister gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift sollen nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden. Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erfassung der Daten im Ausländerzentralregister begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.“ 3. Nach § 82b wird der folgende § 82c eingefügt: „§ 82c Übergangsregelung zu § 61a Absatz 3 Die bei der Ausländerbehörde nach § 61a Absatz 3 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung gespeicherten Fingerabdrücke, Lichtbilder und Unterschriften können zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes bis zu ihrer Löschung nach § 61a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 18 Absatz 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geltenden Fassung in Abweichung von § 61a Absatz 2 Satz 2 weiterverwendet werden.“ ‘ 10. Artikel 13 wird durch den folgenden Artikel 13 ersetzt: ‚Artikel 131 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „dreier Monate“ durch die Angabe „sechs Monate“ ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ In Fällen, in denen die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt erteilt wurde, vorzeitig beendet und die zuständige Ausländerbehörde hierüber gemäß § 82 Absatz 6 Satz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 unterrichtet wurde, ist die nachträgliche Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 so vorzunehmen, dass ab Beendigung der Beschäftigung eine Geltungsdauer von mindestens sechs Monaten verbleibt. Die ab Beendigung der Beschäftigung verbleibende Geltungsdauer beträgt mindestens neun Monate, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfahren hat. Die Fristverkürzung nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschritten wird.“ 2. § 49 Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt: „(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nummer 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Das Abnehmen von Fingerabdrücken ist zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.“ 1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024). 3. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 6 und Absatz 5“ ersetzt.‘ 11. Nach Artikel 13 werden die folgenden Artikel 14 bis 17 eingefügt: Artikel 14‚ Weitere Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: 14. „ für die nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.“ 2. § 18d Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 2. Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.“ 3. § 28 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 15 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 4 Buchstabe b einschlägig ist,“. b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ nach 18 Monaten a) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR- Gesetzes, b) Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 und Daten nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist,“. 2. In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 3, 4, 8 (Teil I) bis 9 (Teil II), 10 bis 20, 24, 24a, 29 und 35 Spalte D wird jeweils die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt. b) In den Nummern 1 bis 3, 4, 6, 7, 8 (Teil I), 8 (Teil II), 8b bis 9 (Teil II), 10, 11, 13 bis 16, 18 bis 29, 35 und 37 Spalte D wird jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt. c) In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und j“ durch die Angabe „– Gerichte“ ersetzt. d) In Nummer 8a Spalte D werden die Angaben „§ 18e,“ und „– Meldebehörden“ gestrichen. e) In den Nummern 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren“ durch die Angabe „deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten“ ersetzt. f) In Nummer 37 Spalte D wird die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ durch die Angabe „Dokumente zu Spalte A Buchstabe j werden nur an die Ausländerbehörden, die Auslandsvertretungen, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden, die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die Jugendämter sowie die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen übermittelt.“ ersetzt. Artikel 16 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung ausgeschrieben sind,“. bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt oder einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abgelegt haben,“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe „Gefahr ausgeht.“ durch die Angabe „Gefahr ausgeht,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. die an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder die einen für die Einbürgerung erforderlichen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland bestanden oder einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“. bb) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,“. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 5.“ durch die Angabe „Absatz 5,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 6, und 9a, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“. b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8 bis 9a, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3d, Absatz 4 Nummer 9 sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,“. 4. In § 17a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2“ ersetzt. 5. § 18a Satz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“. 6. § 18b Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes,“. 7. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft.“ durch die Angabe „Spätaussiedlereigenschaft,“ ersetzt. b) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 bis 8 eingefügt: 6. „ Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, 7. Angaben zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, 8. Angaben zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.“ Artikel 17 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3a Spalte D wird die Angabe „18a bis 18d, 18f“ durch die Angabe „18a bis 18e“ und die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt. 2. In Nummer 4 Spalte D wird die Angabe „– Familienkassen zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis h und l“ ersetzt. 3. In Nummer 9 (Teil II) Spalte D wird die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angaben „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ und „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. 4. Nummer 9a wird wie folgt geändert: a) Die Spalten A bis B werden durch die folgenden Spalten A bis B ersetzt: „A A1*) B**) 9a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Nummer 9a in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9a sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 Angaben zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes a) Schulbildung (7) b) Studium (7) c) Ausbildung (7) d) Beruf (7) e) Sprachkenntnisse (7) f) Sprachzertifikat über die Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG (7) g) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG aa) Berechtigung oder Verpflichtung (7) bb) Erteilungszeitpunkt (7) cc) Erteilende Stelle (7) h) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG aa) Kursart (7) bb) Kursbeginn (7) cc) Kursabschluss erfolgreich nicht erfolgreich (7) i) gemeldete Fehlzeiten (1) (7) j) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG (7) k) Sprachzertifikat über die Teilnahme am „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Integrationskursverordnung zur Feststellung eines Sprachniveaus der deutschen Sprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) aa) Prüfungsdatum (7) bb) Sprachniveau nach dem GER (7) cc) Prüfstelle (7) l) Erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ (LiD) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Integrationskursverordnung „A A1*) B**) aa) Prüfungsdatum (7) bb) Ergebnis (7) aaa) Staatsbürgerliche Grundkenntnisse bbb) Staatsbürgerliche Kenntnisse cc) Prüfstelle (7) m) Erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes aa) Prüfungsdatum (7) bb) Prüfstelle (7)“. b) Spalte C wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i“ wird durch die Angabe „– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und g bis j“ ersetzt. bb) Die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j“ wird durch die Angabe „– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis h und k bis m“ ersetzt. cc) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f“ ersetzt. c) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt: „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 15, 18a, 18b, 19, 23, 24a des AZR-Gesetzes – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis g Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „D – Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis k – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a bis k – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j – Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe f und k bis m – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h, k und l – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“. d) Nach der Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind“ wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 3 Absatz 4 Nummer 9 Angaben zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und zur erfolgreichen Teilnahme am Einbürgerungstest (EBT) nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – wie vorstehend Buchstabe f und k bis m – (3) – wie vorstehend – – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Staatsangehörigkeitsbehörden “. 5. In den Nummern 10 bis 12 und 17 Spalte D wird jeweils die Angabe „18d, 18f, 18g, 19“ durch die Angabe „18d bis 19“ und jeweils die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. 6. In den Nummern 13 bis 16 und 18 bis 20 Spalte D wird jeweils die Angabe „18f“ durch die Angabe „18e“ und jeweils die Angabe „– Familienkassen“ durch die Angabe „– Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 1 des AZR-Gesetzes – Familienkassen zur Aufgabenerfüllung nach § 18e Absatz 2 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. 7. Nummer 23 wird wie folgt geändert: a) Spalte A wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme“ wird durch die Angabe „Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme, Ingewahrsamnahme oder Identitätsklärung“ ersetzt. bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) „ Ausschreibung zur Identitätsklärung“. cc) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e. b) In Spalte B wird zu Buchstabe d die Angabe „(6)“ eingefügt.‘ 12. Der bisherige Artikel 14 wird zu Artikel 18 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 10“ durch die Angabe „bis 11“ ersetzt. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Artikel 9, 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft.“ c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh, Buchstabe b, Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9, Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am 1. November 2026 in Kraft.“ d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b, Nummer 16 und 24 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13, Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und Artikel 17 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 treten am 1. November 2027 in Kraft.“ e) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt: (8) „ Artikel 16 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 und Artikel 17 Nummer 4 und 7 treten am 1. Mai 2028 in Kraft. (9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft.“ f) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 10 und die Angabe „und 7 Buchstabe g treten“ wird durch die Angabe „und 7 Buchstabe g und Artikel 15 Nummer 2 treten“ ersetzt. g) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 11. h) Der bisherige Absatz 10 wird gestrichen. 13. Die Liste „EU-Rechtsakte“ wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. „ Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24)“. b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024)“. d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 5 und 6. Drucksache 406/26 - 24 -

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