Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
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Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 784/1/25
16.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - G - U - Wi
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher
Verordnungen
A
1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem
Bundesrat ferner die Annahme der nachstehenden Entschließung:
2. Der Bundesrat ruft die Bundesregierung auf, in den binnenmarktrechtlichen
Regelungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 sowie der Richtlinie (EU)
2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024
eine Verordnungsermächtigung der Bunderegierung zur Festlegung
notwendiger Prüf-Spezifikationen, Abweichungen von
Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten
Produkte auf dem Markt einzufügen.
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei Regelungen für Verfahren im festgestellten Notfall ist zu bedenken, dass
die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer regulären Aufgaben keine
Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren für Produkte durchführen. Die
Marktüberwachungsbehörden sind weder personell noch technisch in der Lage,
die Prüfung einer notifizierten Stelle zu ersetzen oder tiefergehende technische
Prüfungen krisenrelevanter Maschinen vorzunehmen, erst recht in einem
Binnenmarkt-Notfall.
Die Aufarbeitungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten
Pandemie haben gezeigt, dass es zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien
gesetzlicher Bestimmungen bedarf, die der Situation angepasste Regelungen
vorgeben. Erst durch bundesweit geltende staatliche Normen werden Behörden in
die Lage versetzt, vorgesehene Genehmigungen rechtssicher und zeitnah zu
erteilen und im Rahmen der Überwachungstätigkeiten ein einheitliches
Schutzniveau über alle Länder durchzusetzen. Auch in der Pandemie macht der
Warenverkehr nicht vor den Grenzen einzelner Länder halt.
Es bedarf insofern vergleichbarer Regelungen, wie sie § 9 der Verordnung zur
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des
medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten
Pandemie (MedBVSV) vorsah. Bereits bewährte Verfahren sollten insofern nicht
aufgegeben werden, zumal sie bei zeitkritischen Entscheidungen ein schlankes
und bundeseinheitliches Verfahren gewährleisten. Die Schaffung der
Verordnungsermächtigung ist hierfür essenziell.
3. Der Bundesrat ruft die Bundesregierung auf, in den binnenmarktrechtlichen
Regelungen zum Notfall auf Basis der Verordnung (EU) 2024/2747 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 in Verbindung mit der
Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Oktober 2024 sowie der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 Änderungen zur Reduzierung der
Bürokratie anzustoßen:
a) Entschlackung des Meldewesens durch Nutzung des
Kommunikationssystems ICSMS (Internet-Supported Information and Communication System
for the Pan-European Market Surveillance of Technical Products) anstelle
eines Meldewesens über die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) an die EU-Kommission.
b) Anwendung einer Anerkennungsfiktion bei einer von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung, solange nicht
offensichtliche Zweifel an der Entscheidung geäußert werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Meldewege kosten Zeit, sind fehleranfällig und binden Personal. Auf der
anderen Seite existiert bereits ein von Marktüberwachungsbehörden in der Praxis
viel genutztes System, aus dem man ihre Tätigkeiten umgehend nachvollziehen
kann. Folglich ist es naheliegend, auf dieses System zurückzugreifen.
Zusätzliche Regelungen erübrigen sich somit und der Vorschlag führt zur Verringerung
der Bürokratie.
Auch sollten obligatorische Doppelprüfungen reduziert werden. Durch die
Einführung einer automatischen Anerkennung bereits behördlich erteilter
Genehmigungen können Ressourcen eingespart und dringend benötigte Produkte
schneller verfügbar werden. Wirtschaft und Verwender profitieren durch eine
Anpassung gleichermaßen. Gleichzeitig wird durch die Etablierung einer
Einspruchsmöglichkeit das Sicherheitsniveau gehalten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen (Empfehlungen der Ausschüsse)