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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Änderungsantrag zu Drs. 21/4099, 21/4301, 21/6701)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6703 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes (Änderungsantrag zu Drs. 21/4099, 21/4301, 21/6701) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6703 21. Wahlperiode 24.06.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Ulrich von Zons, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Alexis L. Giersch, Lars Haise, Stefan Henze, Maximilian Kneller, Carsten Becker, Hans- Jürgen Goßner, Leif-Erik Holm, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Volker Scheurell, Otto Strauß, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Jörn König, Reinhard Mixl, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred Schiller, Georg Schroeter, Martina Uhr, Mathias Weiser, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/4099, 21/4301, 21/6701 – Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nummer 11 wird § 18f durch den folgenden § 18f ersetzt: „§ 18f Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Bei dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 können diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“ 2. Artikel 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. § 1 Absatz 3 wird gestrichen.“ 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: ‚2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau oder Ausbau einer Rastanlage und der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sollen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.“ ‘ b) Nummer 18 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: ‚a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, 1. für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird, 2. die in der Anlage aufgeführt sind wegen a) der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, b) der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, c) ihres sonstigen internationalen Bezuges, d) der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder die wegen ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795).“ ‘ 4. Artikel 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: ‚3. Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen, dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn 1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben führen kann oder 2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“ ‘ 5. Artikel 10 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz und für die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben, stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Die jeweils zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder an eine durch diese zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung.“ ‘ 6. Nach Artikel 11 wird der folgende Artikel 11a eingefügt: ‚Artikel 11a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. Planfeststellungsverfahren für den Bau von Landesstraßen,“.‘ Berlin, den 24. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Zu Artikel 1 Der in § 18f AEG (neu) gegebene textliche Verweis auf den Bau und die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18 Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass sich die an den Vorhabenträger gerichtete Maßgabe, zu prüfen, ob eine Anlage für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden kann, auf solche Vorhaben beschränkt, die im Rahmen eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens zugelassen werden. Das im Gesetzentwurf der Bundesregierung in Absatz 1 erster Halbsatz vorgesehene Wort „sollen“ soll durch das Wort „können“ ersetzt werden. Eine Beibehaltung des Regierungsentwurfs wäre nicht zweckmäßig und würde lediglich unnötigen, insbesondere bürokratischen Aufwand verursachen, und somit der Zielsetzung des Gesetzentwurfs entgegenwirken. Zu Artikel 2 Im allgemeinen Verwaltungsrecht ist der Rechtsbegriff „überragendes öffentliches Interesse“ fester Bestandteil der Abwägungsdogmatik bei der Erteilung von Genehmigungen oder bei der Prüfung von Eingriffen. Er dient dort als Maßstab, wann ein öffentliches Interesse ein privates oder ein anderes öffentliches Interesse überwiegen darf. Erst in den letzten Jahren wurde der Begriff gesetzlich explizit festgeschrieben, bspw. in § 2 Satz 1 EEG, wonach erneuerbare Energien in einem überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (seit 2023) oder auch durch § 1 Absatz 3 Satz 1 BSWAG, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 geändert worden ist. Der verwaltungsgerichtlich entwickelte Abwägungsmaßstab wird dadurch durch den Gesetzgeber vorgegeben. Dadurch erhalten Vorhaben bei gerichtlichen Abwägungen ein deutlich höheres Gewicht. Durch eine seitens des Gesetzgebers gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung wird die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung entwertet und somit ein zentrales Strukturprinzip des Grundgesetzes verletzt. Die Norm eines „überragenden öffentlichen Interesses“ bewirkt nicht lediglich eine gewichtige Zielvorgabe, sondern eine systematische Vorrangentscheidung, die in der praktischen Anwendung Abwägung durch Ergebnis ersetzen würde (vgl. Boehme-Neßler, Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit von § 2 EEG mit Verfassungs- und Unionsrecht, www.vernunftkraft-niedersachsen.de/rechtsgutachten/). § 1 Absatz 3 BSWAG ist deshalb zu streichen. Zu Artikel 4 Die Änderung des § 3 Absatz 1 FStrG des Entwurfs sieht vor, dass auch Brücken im Zuge von Bundesautobahnen bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so gebaut und unterhalten werden sollen, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann. Radverkehr auf Bundesautobahnen widerspricht der Definition von Autobahnen als Fernstraßen, die dem überregionalen Verkehr dienen und speziell für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h ausgelegt sind. Dies ist bei Fahrrädern in der Regel nicht der Fall. Der Gesetzentwurf ist deshalb zu ändern. Durch Änderung des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes wird der Kreis der Vorhaben von denen, die wegen der Herstellung der Deutschen Einheit in der Anlage aufgeführt sind, auf alle Vorhaben, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird, ausgeweitet, ohne dass es einer zusätzlichen Aufnahme in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG bedürfte. Alle Vorhaben, für die nach der Anlage zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) vordringlicher Bedarf festgestellt wird, fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sowie die in den Nummern 1 bis 5 genannten Vorhaben. Die Vorhaben zur Herstellung der deutschen Einheit sind unter § 17e Absatz 1 subsumiert, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt wird. Zu Artikel 6 Der Begriff „überragendes öffentliches Interesse“ wurde gestrichen. Dies wird in der Begründung zu Artikel 2 erläutert. Zu Artikel 10 Die Streichung von § 15 Absatz 6a Satz 2 des Gesetzentwurfs erfolgt, weil der Begriff „überragendes öffentliches Interesse“ in den genannten Normen eine gesetzlich festgelegte Abwägungsentscheidung bewirkt und damit die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung entwertet. Es wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen. Zu Artikel 11a Die Änderung des § 17e Absatz 1 FStrG erfordert eine Anpassung der Verwaltungsgerichtsordnung. Da eine Änderung der VwGO thematisch zu Artikel 11 – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes – gehört, wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/4099 um einen Artikel 11a (neu) ergänzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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