Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Text
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
[Bundesrat Drucksache 733/25
05.12.25
Wi - AV - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/3078 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie
in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
– Drucksachen 21/1491, 21/2075 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 26.12.25
Erster Durchgang: Drs. 385/25
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen
Windenergie auf See und Stromnetze*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
§ 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten“.
b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „3 000“ durch die Angabe „2 500“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen
grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu den Nummern 2 bis 14.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen,
die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und
die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige
Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „auszubauen und“ durch die Angabe „auszubauen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu nutzen.“ durch die Angabe „und zu nutzen sowie“ ersetzt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie der (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung
der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) im Bereich Windenergie auf See sowie Stromnetze.
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cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Beschleunigungsflächen festzulegen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten,
wobei im Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden können, wenn das zuständige Land die
Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „,
einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich
Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als
Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen ab dem Jahr 2026 festgelegt werden, die einen Beitrag
zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und
der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt
werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinn von
Satz 3 sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis
6 fällt. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als
Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn eine Fläche
1. in einem besonders sensiblen Gebiet liegt,
2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt,
3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist,
4. in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886)
ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt,
5. innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometern Breite, ausgehend von der äußeren Grenze eines
Gebiets nach den Nummern 1 bis 4, liegt, wobei dies für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue
durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder
6. in der Ostsee liegt.
Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über
die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere
besonders sensible Gebiete ermitteln.
(2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für Beschleunigungsflächen und für
Infrastrukturgebiete nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um mögliche negative Umweltauswirkungen
zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der
Flächenentwicklungsplan kann auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere Pilotpro-
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jekte die Möglichkeit vorsehen, dass die Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen, deren
Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen
Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich geeignete
und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht
wirksam erweisen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden bei der Ausübung des Ermessens nach
Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7 ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.“
e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen.
6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“
eingefügt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten Flächen“ die
Angabe „außerhalb von Beschleunigungsflächen“ eingefügt.
8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Ergänzende Kapazitätszuweisung
(1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch
zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur
die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-
Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder
zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten
ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren
Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf
übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die
Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität
auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine
von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus
technischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung
innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage
um mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen
Inkompatibilität mit Netzkomponenten.“
10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 11 des
Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
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12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung
und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen,
die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der
Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern
aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der
Plangenehmigung.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des
Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45
Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig,
wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben
und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist.
Kommt der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundes-amt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine
Aufforderung nach Satz 3 nur einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den
Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich
durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.“
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss
für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine
Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern. Die
Fristverlängerung muss gegenüber dem Träger des Vorhabens begründet werden.“
c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
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d) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Untersuchungen der Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder im Rahmen eines
Zulassungsverfahrens, einschließlich des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich
und räumlich ohne Überschneidungen zu Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt werden. Satz 1
ist sowohl auf die zentralen Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als auch auf die
Untersuchungen durch den Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, müssen die auf den
Flächen erhobenen Daten und Informationen unverzüglich wechselseitig zwischen den Trägern der
Vorhaben oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch ausgetauscht und für
die Verwendung in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden.“
16. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:
„§ 70a
Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See
auf Beschleunigungsflächen
(1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2
Satz 2 anzuwenden.
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer
Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich
Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den
nachfolgenden Absätzen angeordnet werden:
1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und
3. abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der
von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c
Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen
ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele
nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage
vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall
durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden
(Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das
Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Aus-
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wirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen
Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der Träger
des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt
des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c
festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens
getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf
Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des
Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des
Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden
Windenergieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen,
einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und
der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur
Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann
verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen
Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von
Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen
Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen,
mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder
verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für
die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich
unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen,
insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal
1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als
zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der
Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen,
dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen
des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung
nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In
den Fällen der Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
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§ 70b
Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder
Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flächenentwicklungsplan
festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist
abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen
und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten
nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der
Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Falls durch
Maßnahmen nach Satz 5 eine erhebliche Umweltauswirkung nicht angemessen vermindert werden kann, hat der
Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde
zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
Zahlung beträgt 5 000 bis 17 500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des
Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach
§ 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften
eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder
Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt
gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne
von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren
durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger
des Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln
für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie
Informationen darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den
Planunterlagen zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das
Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2
durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens
ausreichenden Informationen abschließt.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3 Satz 1, dass
das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des
Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige
Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat
der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen
Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe
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der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des
Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen
nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen
Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße
Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden.
Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen
nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf
besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten
und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des
Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei
jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder
Plangenehmigung für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der
Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“
18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. Nach § 72 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem
einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten
Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Träger
des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen
muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Bei Durchführung eines Verfahrens
nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2
im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen begrenzten
Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser
Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden,
falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.“
20. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
– 9 –
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders
geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch
für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für
europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b anzuwenden.“
21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt:
„§ 72b
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorhaben nach§ 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von
der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5
Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne
von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische
Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991
gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes,“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die
Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der
Gesamteinrichtung verbindet.“
c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt.
23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
25. In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.
26. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im
Vergleich zum ursprünglichen Projekt beschränkt.“
– 10 –
27. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
28. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt:
„§ 98
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den
folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie Bekanntmachungen
von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach
den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.“
29. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
30. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
(5) „ Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See, von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung
von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem
Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am … [einsetzen: Datum Inkrafttreten
nach Artikel 5] geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die
nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] bereits eingeleitet
worden sind, fortgesetzt. Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird
die Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche
nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
(7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der
Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht
anzuwenden.“
31. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz“.
b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt:
– 11 –
„§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz“.
c) Nach der Angabe zu § 43m wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur“.
d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt:
„§ 12j
Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die
Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde
oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von
Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem
Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die
Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und
Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes-
und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können
stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung
zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu
meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine
verhältnismäßige Alternative:
1. Natura 2000-Gebiete,
2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist,
3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie
5. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt
sind.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende
Infrastrukturgebiet zu übermitteln.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f
Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht
zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese
Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der
Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
– 12 –
Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die
gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die
Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des
Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie
Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die
Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder
Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen
die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von
Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit
entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für den
Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht
werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die
Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht erfolgen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur
Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im
Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im
Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem
Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen
sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu vermeiden oder, falls dies
nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung
ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische
Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder
der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die
Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines
Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf
der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer
überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5
bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für
– 13 –
Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im
Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die
Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt,
konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die
zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens
20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante
Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei
denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des
Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die
Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für
Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der
Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat,
nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die
Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die
Frist nach Satz 1 abweichend am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes].
Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen
1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] bereits nach § 12c Absatz 2a mit der
Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf
des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese
Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] beginnen.
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der
Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens
mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebietes für eine solche Maßnahme kann
zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist
nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein
Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.“
3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt:
„§ 14f
Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach §14d
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde
oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von
Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen
(Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Mo-
– 14 –
nate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j
Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j
Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht
zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese
Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der
Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben
nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3
Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung
des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) §12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und
der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist
dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm
eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer
überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende
Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung
äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der
Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung
mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.“
4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.“
6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f, 43, 43o“ ersetzt.
7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine
einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.“
– 15 –
8. § 43m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für
die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für
europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Minderungsmaßnahmen und Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf
besonders geschützte Arten dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende
Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte
wildlebende Pflanzen und Tierarten findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten als Grundlage für eine
Eingriffsbewertung finden nicht statt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „der Absätze 1 bis 2a“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der
Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze
1 bis 2a festgestellt wurde“.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die
Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr
entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach
Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses
Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem
Planfeststellungsverfahren ergeht.“
9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt:
„§ 43n
Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im
Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f
liegen, ist abweichend von
1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und
– 16 –
3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung
durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten
sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der
zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach
§ 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und
bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten
geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4
in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften
der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen
verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen
Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der
Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je
angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu
leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend
anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des
Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
abgeschlossen wurde oder
2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde,
insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen
vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die
Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit
einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben
dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem
Planfeststellungsverfahren ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein
Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme
auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit
§ 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung
und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten.
Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen
vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt
werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die
Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche
Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und
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verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen
Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die
Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender
Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei
dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist
von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des
Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen
nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine
weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders
geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für
eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für
die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren
Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten
nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies
ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder
in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse
sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse
auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus
zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem
Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender
Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung
verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen,
auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der
davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger
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den Antrag nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei
denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige
gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf
Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde, sowie
auf die für den Betrieb von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Anlagen nach § 43 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1.
§ 43o
Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei
einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n
Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der
Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist
auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“
10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und
betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von
Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ durch die
Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb
von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur
Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von
in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an
Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile,
ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die
Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder
nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf
bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische
Nachweisdokumente gültig sind,
e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur
Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur
sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der
Datenübermittlung festzulegen;
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2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor
Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu
erfolgen haben.“
c) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Prüfung der“ die Angabe „technischen Sicherheit der“ eingefügt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und Anlagenteile“ durch die Angabe „Energieanlagen und
Energieanlagenteile“ ersetzt.
11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „einer aufgrund
von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt:
„§ 110a
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen
nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c
und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit verlegt werden,
2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991
genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
Artikel 3
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 4b wird gestrichen.
3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende
Gebühren und Auslagen:
1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,
4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,
7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes und
8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der
Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt
werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung
der Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene
geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenen Kilometer. Für die Durchführung
der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung
festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je
angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr
jeweils 10 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenen Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1
Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je angefangenen Kilometer.“
4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bundeskompensationsverordnung
Die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür
erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die
folgenden Maßgaben anzuwenden:
– 21 –
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer
ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der
darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter
durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen
aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der
Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3
des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14
Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte
Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden
ist
4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der
Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024)
Drucksache 733/25]
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)