Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo
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Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6553
21. Wahlperiode 18.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Fey, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad,
Mandy Eißing, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Kolonialrechtliche Diskriminierung, Staatsangehörigkeitsfragen und
behördliches Handeln am Beispiel der Familie Liebl aus Togo
Die Aufarbeitung der deutschen Kolonialherrschaft gehört weiterhin zu den
zentralen Herausforderungen deutscher Erinnerungspolitik. Während die
historischen und rechtlichen Folgen des Nationalsozialismus umfassend untersucht
und aufgearbeitet wurden, wirken zahlreiche Rechtsfragen aus der deutschen
Kolonialzeit bis heute fort. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von
Nachkommen deutscher Staatsangehöriger in den ehemaligen Kolonien des
Deutschen Reiches.
Historikerinnen und Historiker haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die
deutsche Kolonialpolitik von rassistischen Vorstellungen geprägt war. Dies galt
insbesondere für den Umgang mit Beziehungen und Ehen zwischen deutschen
Kolonialangehörigen und Angehörigen der einheimischen Bevölkerung. Die
koloniale Verwaltung erschwerte oder verhinderte zunehmend die rechtliche
Anerkennung sogenannter Mischehen und schuf damit rechtliche
Benachteiligungen, deren Auswirkungen teilweise bis in die Gegenwart reichen.
Vor diesem Hintergrund wirft der Fall der Familie Liebl aus Togo
grundsätzliche Fragen zum Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit den
fortwirkenden Folgen kolonialen Unrechts auf. Nach vorliegenden Informationen der
Presse (Siegener Zeitung: „Familie Liebl aus Siegen: Abschiebung, weil ein
Stempel von Kaiser Wilhelm fehlt?“, online vom 24. Mai 2026, www.siegener-
zeitung.de/lokales/siegerland/siegen/familie-liebl-aus-siegen-droht-die-abschie
bung-wegen-eines-fehlenden-stempels-von-kaiser-wilhelm-JGSQXYSMFFHH
VCQD6F3SBRVKNQ.html; https://taz.de/Folgen-des-deutschen-Kolonialismu
s/%215638341/; https://taz.de/Gerson-Liebl-streitet-fuer-deutschen-Pass/%215
858491/; www.welt.de/vermischtes/article6a27cc8c29fcf2207deb19b5/nrw-
dubist-nicht-mehr-deutsche-familie-verliert-deutsche-paesse-wegen-hochzeit-aus-
dem-kaiserreich.html) heiratete der deutsche Arzt Friedrich Karl Georg Liebl
aus Straubing im Jahr 1908 im damaligen deutschen Schutzgebiet Togo die
Häuptlingstochter Edith Kokoé Ajavon nach örtlichem traditionellem Recht.
Die Eheschließung soll durch verschiedene Dokumente belegt sein, darunter
Bescheinigungen traditioneller Autoritäten in Togo, Erklärungen staatlicher
Stellen der Republik Togo sowie Akten der deutschen Kolonialverwaltung. Aus
der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor.
Besonders bemerkenswert erscheint dabei, dass zum Zeitpunkt der
Eheschließung im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo nach Kenntnis der Fragestellenden
noch keine deutschen Standesämter bestanden, die eine Registrierung der Ehe
hätten vornehmen können. Die überlieferten deutschen Personenstandsregister
in Togo beginnen erst mehrere Jahre später. Eine Eintragung ins deutsche
Eheregister oder die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde war daher
möglicherweise bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Nach
Presseberichten und den im Bundesarchiv verwahrten Unterlagen der deutschen
Kolonialverwaltung wurde Friedrich Karl Georg Liebl in einer sogenannten
Mulattenliste als Vater und Unterhaltspflichtiger geführt. Die Akten dokumentieren
demnach, dass die Kolonialverwaltung Kenntnis von der familiären Beziehung
hatte und Dr. Liebl für Mutter und Kind Unterhaltsleistungen erbrachte.
Hinzu kommt, dass die deutsche Kolonialverwaltung Ehen zwischen Deutschen
und Afrikanerinnen beziehungsweise Afrikanern zunehmend ablehnte und
deren rechtliche Anerkennung erschwerte oder verhinderte. Die
Fragestellenden halten daher die Frage für aufklärungsbedürftig, ob die Bundesrepublik
Deutschland heute staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen
einer formellen Anerkennung oder Registrierung einer Ehe ableiten darf, wenn
eine solche Anerkennung zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht
möglich oder aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis faktisch ausgeschlossen
gewesen sein könnte.
Besondere Aufmerksamkeit verdient ferner das Verhalten deutscher Behörden
im Umgang mit den Nachkommen Friedrich Liebls. Nach Presseberichten
(ebd.) wurden verschiedenen Angehörigen der Familie über Jahrzehnte hinweg
deutsche Ausweisdokumente und Reisepässe ausgestellt. Die deutsche
Botschaft in Lomé stellte demnach noch in jüngerer Zeit deutsche Reisepässe aus,
mit denen Familienangehörige legal in die Bundesrepublik Deutschland
einreisten. Einzelne Angehörige nahmen darüber hinaus an Bundestagswahlen teil.
Später wurden die ausgestellten Dokumente jedoch wieder eingezogen und die
deutsche Staatsangehörigkeit infrage gestellt.
Die Fragestellenden sehen hierin erhebliche Fragen des Vertrauensschutzes.
Bürgerinnen und Bürger müssen sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit von
durch deutsche Behörden ausgestellten Ausweisdokumenten verlassen können.
Fehler staatlicher Stellen dürfen nicht ohne Weiteres den Betroffenen
zugerechnet werden, wenn diese auf die Entscheidungen deutscher Behörden vertraut
und auf dieser Grundlage ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet
haben.
Nach Presseberichten (ebd.) leben Angehörige der Familie seit mehreren Jahren
in Siegen. Die Kinder besuchen dort Schulen und sind sozial integriert. Ein
Familienvater ist seit Jahren berufstätig und wird von seinem Arbeitgeber als für
den Betrieb wichtige Arbeitskraft beschrieben. Gleichwohl sehen sich Teile der
Familie mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen konfrontiert, die zu einer
Trennung der Familie, zum Verlust schulischer Perspektiven sowie zu erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen führen könnten. Darüber hinaus werfen
Presseberichte die Frage auf, ob Angehörige der Familie infolge ihrer Behandlung als
deutsche Staatsangehörige ihre bisherige togoische Staatsangehörigkeit
verloren haben oder von ihrem Herkunftsstaat nicht mehr als eigene
Staatsangehörige anerkannt werden. Sollte dies zutreffen, stellt sich die Frage nach einer
möglichen Staatenlosigkeit sowie nach der tatsächlichen und rechtlichen
Durchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
Der Fall der Familie Liebl geht damit über den konkreten Einzelfall hinaus. Er
berührt grundsätzliche Fragen des Umgangs mit kolonialem Unrecht, des
Vertrauensschutzes gegenüber staatlichem Handeln, des
Staatsangehörigkeitsrechts, der behördlichen Praxis bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Prüfungen
und der Vermeidung von Staatenlosigkeit sowie des Schutzes von Ehe und
Familie.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den historischen
Fall des deutschen Kolonialarztes Friedrich Liebl und dessen
Nachkommen vor (bitte ausführen)?
2. Liegen der Bundesregierung oder den Bundesarchiven Unterlagen vor, die
Rückschlüsse darauf zulassen, ob Friedrich Karl Georg Liebl auch nach
dem Ende der deutschen Kolonialherrschaft in Togo weiterhin
Unterhaltsleistungen für seine Familie erbracht hat (bitte ausführen)?
3. Welche rechtlichen Vorschriften galten im Jahr 1908 für Eheschließungen
zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen der
einheimischen Bevölkerung im Schutzgebiet Togo?
4. Welche behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen waren hierfür
erforderlich?
5. Welche Rolle spielte dabei die kolonialpolitische Zielsetzung, sogenannte
Mischehen zu verhindern oder deren Rechtswirkungen einzuschränken?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob im Jahr
1908 im Schutzgebiet Togo überhaupt eine rechtliche Möglichkeit
bestand, eine Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer
einheimischen Frau vor deutschen Behörden registrieren oder beurkunden
zu lassen?
7. Welche deutschen Standesämter oder sonstigen deutschen
Personenstandsbehörden waren im Jahr 1908 im Schutzgebiet Togo für die
Registrierung oder Beurkundung von Eheschließungen zuständig?
8. Hält die Bundesregierung es für rechtsstaatlich vertretbar,
staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile aus dem Fehlen einer deutschen Registrierung
oder Anerkennung einer Ehe abzuleiten, wenn eine solche Registrierung
zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich nicht möglich war oder
aufgrund kolonialer Verwaltungspraxis verweigert worden wäre (bitte
begründen)?
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei dem Umstand bei,
dass die deutsche Kolonialverwaltung die rechtliche Anerkennung
sogenannter Mischehen nach historischem Forschungsstand systematisch
erschwerte oder verhinderte?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die damalige koloniale
Praxis von rassistischen Vorstellungen geprägt war, und wenn nein, bitte
begründen?
11. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer historischen
Bewertung der Praxis der deutschen Kolonialverwaltung für heutige
staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren (bitte ausführen)?
12. In wie vielen der Bundesregierung bekannten Fälle wurden seit 1949
staatsangehörigkeitsrechtliche Ansprüche von Nachkommen deutscher
Kolonialangehöriger mit Verweis auf die Nichtanerkennung kolonialer
Ehen verneint, welche zumindest ungefähre Einschätzung hat die
Bundesregierung gegebenenfalls zu dieser Frage?
13. Wie viele Personen erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung zunächst
deutsche Staatsangehörigkeitsausweise oder Reisepässe, die später wegen
einer abweichenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung wieder
entzogen wurden (gegebenenfalls bitte zumindest ungefähre
Einschätzungen zu dieser Frage nennen)?
14. Wann wurden Angehörigen der Familie Liebl erstmals deutsche
Ausweisdokumente oder sonstige Nachweise der deutschen Staatsangehörigkeit
ausgestellt, und welche Behörden waren daran beteiligt?
15. Welche Prüfungen wurden vor der Ausstellung dieser Dokumente
durchgeführt, und aus welchen Gründen gelangten die zuständigen Behörden
zunächst zu der Auffassung, die Betroffenen seien deutsche
Staatsangehörige?
16. Aus welchen Gründen wurde diese Einschätzung später geändert, und
welche Bundes- und Landesbehörden waren nach Kenntnis der
Bundesregierung an der Neubewertung beteiligt?
17. In welchem Umfang wurden historische Akten des Bundesarchivs, des
Politischen Archivs des Auswärtigen Amts oder sonstige Archivbestände
in diesem Zusammenhang ausgewertet?
18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den in Presseberichten
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erwähnten kolonialen Personenlisten
und Nachweisen über die Vaterschaft Friedrich Liebls bei?
19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Ausstellung deutscher Reisepässe durch deutsche Auslandsvertretungen
bei den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet (wenn nein,
bitte begründen), und welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in Fällen wie
dem der Familie Liebl bei (bitte ausführen)?
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Angehörige der
Familie Liebl nach Ausstellung deutscher Dokumente nach Deutschland
eingereist sind und hier ihren Lebensmittelpunkt begründet haben?
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass einzelne
Angehörige der Familie Liebl an Bundestagswahlen teilgenommen haben?
22. Teilt die Bundesregierung die rechtliche Einordnung von Angehörigen der
Familie Liebl als „unerlaubt eingereiste Ausländer“ durch beteiligte
Ausländerbehörden, obwohl die Einreise nach Presseberichten mit gültigen
deutschen Reisepässen erfolgte, die von einer deutschen
Auslandsvertretung ausgestellt worden waren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wie
bewertet sie diesen Vorgang, und welche Schlussfolgerungen zieht sie
gegebenenfalls hieraus?
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Personen, die mit von deutschen Behörden ausgestellten und zum Zeitpunkt der
Einreise gültigen deutschen Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist
sind, grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Dokumente vertrauen
dürfen, und wenn nein, warum nicht?
24. Hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um mögliche Fehler
staatlicher Stellen im Fall der Familie Liebl aufzuklären, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
25. Liegen der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden
Erkenntnisse darüber vor, ob Angehörige der Familie Liebl die deutsche und/oder
die togolesische Staatsangehörigkeit besitzen oder besitzen könnten (bitte
ausführen)?
26. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse oder Einschätzungen dazu,
ob Angehörige der Familie Liebl infolge der Ausstellung deutscher
Reisepässe und der damit verbundenen Behandlung als deutsche
Staatsangehörige die togolesische Staatsangehörigkeit verloren haben oder von den
Behörden der Republik Togo nicht mehr als togolesische Staatsangehörige
anerkannt werden, und was folgt nach Auffassung der Bundesregierung
daraus gegebenenfalls in Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen
Grundlagen für eine etwaige Abschiebung der Betroffenen nach Togo
oder in einen anderen Staat (bitte ausführen)?
27. Stand die Bundesregierung in dem Fall der Familie Liebl in einem
diplomatischen Austausch mit Vertretern Togos, und wenn ja, wann, und was
war gegebenenfalls das Ergebnis dieses Austauschs?
28. Liegen der Bundesregierung konkrete Erkenntnisse darüber vor, ob die
Republik Togo bereit wäre, Angehörige der Familie Liebl als eigene
Staatsangehörige wieder aufzunehmen, und welche Konsequenzen hat
dies gegebenenfalls für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen die
Betroffenen (bitte ausführen)?
29. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer faktischen oder
rechtlichen Staatenlosigkeit im vorliegenden Fall, gegebenenfalls auch infolge
des Handelns deutscher Behörden (bitte ausführen)?
30. Welche Schutzmechanismen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
für Personen, die aufgrund staatsangehörigkeitsrechtlicher
Neubewertungen von Staatenlosigkeit bedroht oder betroffen sind, und welche
Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dem
Kindeswohl bei, wenn minderjährige Betroffene beispielsweise bereits über Jahre
hinweg in Deutschland leben und deutsche Schulen besuchen?
31. Hält die Bundesregierung, auch angesichts des Falls der Familie Liebl,
eine gesetzliche Regelung für erforderlich, die verhindert, dass
Nachkommen deutscher Kolonialangehöriger noch heute Nachteile aus rassistisch
motivierten Entscheidungen oder Strukturen der Kolonialverwaltung
erleiden, insbesondere im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, vergleichbar
etwa gesetzlicher Regelungen zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts oder geschlechterdiskriminierender Regelungen im
Staatsangehörigkeitsrecht (bitte begründen)?
32. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um fortwirkende Folgen
kolonialer Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht aufzuarbeiten, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
33. Nimmt die Bundesregierung insbesondere den Fall der Familie Liebl zum
Anlass einer grundsätzlichen Überprüfung der diesbezüglichen
staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen und Praxis, und wenn nein, warum
nicht?
34. Hat die Bundesregierung mit den Bundesländern Gespräche über einen
einheitlichen Umgang mit Fällen wie dem der Familie Liebl geführt, wenn
ja, wann, und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht (bitte
ausführen)?
35. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt aus dem
Fall der Familie Liebl für den Umgang mit den fortwirkenden Folgen der
deutschen Kolonialgeschichte?
36. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit Artikel 6 des
Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar,
wenn aufenthaltsrechtliche Maßnahmen faktisch dazu führen, dass
Ehegatten und minderjährige Kinder ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt
verlieren oder räumlich voneinander getrennt werden (bitte ausführen)?
37. Hält die Bundesregierung es mit dem Kindeswohl für vereinbar, wenn
Schülerinnen und Schüler kurz vor dem Erwerb schulischer Abschlüsse
aufgrund aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen ihre bisherige
Bildungsbiografie nicht fortsetzen können, und wenn ja, mit welcher Begründung?
38. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur
Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Bleiberechtsregelungen mit Blick auf den
Fall der Familie Liebl, die seit Jahren ihren Lebensunterhalt selbst sichert,
am gesellschaftlichen Leben teilnimmt und deren Kinder erfolgreich die
Schule besuchen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
Berlin, den 15. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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