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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Bericht zu Drs. 21/2998, 21/3508, 21/4998)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4999 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Bericht zu Drs. 21/2998, 21/3508, 21/4998) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4999 21. Wahlperiode 25.03.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2998, 21/3508, 21/4998 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 Bericht der Abgeordneten Jamila Schäfer, Franziska Hoppermann, Sergej Minich, Martin Gerster und Sascha Wagner Mit dem Gesetzentwurf ist die Anpassung des nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Durchführung der Datenverordnung beabsichtigt. Mit Artikel 1 soll die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt und ihre Zusammenarbeit mit der oder dem als zuständig benannten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit sektoralen Behörden geregelt werden. Ferner enthält Artikel 1 Regelungen zur Zulassung von privaten Streitbeilegungsstellen sowie Sanktionsvorschriften. Mit Artikel 2 soll das Urheberrechtsgesetz geändert werden, um es an die Datenverordnung anzupassen. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Die Änderungen enthalten Klarstellungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur im Hinblick auf Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder nach Kapitel V der Datenverordnung, zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach der Datenverordnung durch die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zum Rechtsbegriff des Geschäftsgeheimnisses. Zudem ist der Katalog der ausdrücklich benannten Sanktionstatbestände für die Verhängung von Geldbußen eingeschränkt worden. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2.185.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 837.000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich (14,6 im höheren Dienst – hD –, 3,4 im gehobenen Dienst – gD – und 1,3 im mittleren Dienst – mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, eine gD und 0,4 mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A Nummer VII vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900.000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie für die Nutzung von Software und Lizenzen, für Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 2.000.000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen. Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an. Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben nach § 3 sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1.879.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586.000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 914.000 Euro. Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT- Anbindung Sachkosten in Höhe von 10.000 Euro. Der für die neue Fachaufgabe entstehende Personalbedarf des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die damit einhergehenden Ausgaben verteilen sich unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur prognostizierten stetig steigenden Zahl an Akteuren auf den Finanzplanzeitraum bis 2028 erstmals beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026. Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4.200.000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2.200.000 Euro. Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 25. März 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Jamila Schäfer Berichterstatterin Franziska Hoppermann Berichterstatterin Sergej Minich Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter Sascha Wagner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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