Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Bericht zu Drs. 21/2998, 21/3508, 21/4998)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Bericht zu Drs. 21/2998, 21/3508, 21/4998)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4999
21. Wahlperiode 25.03.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2998, 21/3508, 21/4998 –
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
der Richtlinie (EU) 2020/1828
Bericht der Abgeordneten Jamila Schäfer, Franziska Hoppermann,
Sergej Minich, Martin Gerster und Sascha Wagner
Mit dem Gesetzentwurf ist die Anpassung des nationalen Rechts zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Datenverordnung beabsichtigt. Mit Artikel 1 soll die
Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt und ihre Zusammenarbeit mit der oder
dem als zuständig benannten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie mit sektoralen Behörden geregelt werden. Ferner enthält Artikel
1 Regelungen zur Zulassung von privaten Streitbeilegungsstellen sowie
Sanktionsvorschriften. Mit Artikel 2 soll das Urheberrechtsgesetz geändert werden, um es an die
Datenverordnung anzupassen.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung folgende
Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
Die Änderungen enthalten Klarstellungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur im
Hinblick auf Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder nach Kapitel V der
Datenverordnung, zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach der Datenverordnung
durch die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zum Rechtsbegriff
des Geschäftsgeheimnisses. Zudem ist der Katalog der ausdrücklich benannten
Sanktionstatbestände für die Verhängung von Geldbußen eingeschränkt worden. Die
Änderungen haben keinen Einfluss auf die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung beschlossenen
Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur
jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von
insgesamt 2.185.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661.000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 837.000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind –
vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend.
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich (14,6
im höheren Dienst – hD –, 3,4 im gehobenen Dienst – gD – und 1,3 im mittleren Dienst
– mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, eine gD
und 0,4 mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im
Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die
Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums
der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die
Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in
Abschnitt A Nummer VII vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine
bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900.000 Euro für den Betrieb und
die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie für die Nutzung von
Software und Lizenzen, für Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen,
Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in
Höhe von 2.000.000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und
organisatorischer Anpassungen. Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht
an.
Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden.
Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der
neuen Fachaufgaben nach § 3 sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD
und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe
von 1.879.000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586.000 Euro sowie Gemeinkosten
in Höhe von 914.000 Euro.
Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-
Anbindung Sachkosten in Höhe von 10.000 Euro.
Der für die neue Fachaufgabe entstehende Personalbedarf des oder der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die damit
einhergehenden Ausgaben verteilen sich unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur
prognostizierten stetig steigenden Zahl an Akteuren auf den Finanzplanzeitraum bis
2028 erstmals beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026.
Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen
werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die
konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter
Berücksichtigung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im
Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im
Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
4.200.000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2.200.000 Euro.
Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 25. März 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Jamila Schäfer
Berichterstatterin
Franziska Hoppermann
Berichterstatterin
Sergej Minich
Berichterstatter
Martin Gerster
Berichterstatter
Sascha Wagner
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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