Heilpraktiker als Bestandteil der Gesundheitsversorgung erhalten, schützen und qualitätsorientiert weiterentwickeln
Text
Heilpraktiker als Bestandteil der Gesundheitsversorgung erhalten, schützen und qualitätsorientiert weiterentwickeln
Antrag
der Abgeordneten Dr. Christina Baum, Martin Sichert, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
L. Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann,
Thomas Fetsch, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, René Bochmann, Boris
Gamanov, Dr. Ingo Hahn, Mirco Hanker, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole
Höchst, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Iris
Nieland, Andreas Paul, Tobias Matthais Peterka, Dr. Rainer Rothfuß, Manfred
Schiller, Georg Schroeter, Thomas Stephan, Martina Uhr, Wolfgang Wiehle,
Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Heilpraktiker als Bestandteil der Gesundheitsversorgung erhalten, schützen
und qualitätsorientiert weiterentwickeln
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Das Heilpraktikerwesen ist Gegenstand eines umfassenden, vom
Bundesministerium für Gesundheit beauftragten empirischen Gutachtens (Abschlussbericht
November 2024), das Struktur, Berufsausübung, Einbindung in das
Gesundheitswesen, wirtschaftliche Aspekte sowie Fragen der Patientensicherheit auswertet.1
2. Patienten nutzen heilpraktische Behandlungen als Teil eines pluralen
Versorgungsangebots; das Gutachten beschreibt hierbei u. a. behandlungsbezogene
Motive, Tätigkeitsfelder, Therapiemethoden und Schnittstellen zu anderen
Gesundheitsberufen.2
3. Der geltende Rechtsrahmen (Heilpraktikergesetz) ermöglicht die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation nur unter
Erlaubnisvorbehalt und ordnet die Tätigkeit damit in ein staatlich reguliertes Gefahrenabwehr-
und Patientenschutzsystem ein.3
4. Evidence Based Medicine (EBM) wurde in der maßgeblichen Definition nach
Sackett u. a. als Integration von bestverfügbarer Evidenz, klinischer Expertise
und Patientenwerten beschrieben; eine einseitige Verkürzung auf einzelne
Studientypen wird dem ursprünglichen Konzept nicht gerecht.4
1 www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/empirisches-gutachten-zum-
heilpraktikerwesen
2 Ebd.
3 www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
4 www.bmj.com/content/312/7023/71.full
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6356
21. Wahlperiode 09.06.2026
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
5. das Berufsbild des Heilpraktikers als eigenständigen, rechtlich geregelten
Bestandteil der Versorgungslandschaft zu erhalten und Reformdebatten auf eine
evidenzbasierte, am Gutachten orientierte Weiterentwicklung auszurichten, statt auf
Abschaffung oder unverhältnismäßige Einschränkungen;5
6. die Rolle komplementärmedizinischer Ansätze als Teil von Patientenpräferenzen
und Versorgungsrealitäten anzuerkennen und dabei zugleich Transparenz (u. a.
Aufklärung, Dokumentation) und Patientensicherheit als Leitprinzipien der
Regulierung zu stärken, wie es auch im Gutachten als Entwicklungsrichtung
diskutiert wird;
7. auf Grundlage des empirischen Gutachtens einen strukturierten Dialog mit
Ländern (Vollzugs- bzw. Erlaubnisbehörden) und repräsentativen
Berufsorganisationen zu führen, um die Qualitätssicherung durch bundeseinheitlich
nachvollziehbare Mindeststandards (insbesondere in Bezug auf Ausbildungswege,
Prüfungspraxis und Fortbildung sowie Aufklärungs- und Dokumentationsanforderungen)
weiterzuentwickeln, ohne den Berufszugang unbillig zu erschweren;
8. das EBM-Verständnis gemäß Sackett u. a. (1996) in geeigneten
gesundheitspolitischen Kontexten ausdrücklich als Dreiklang aus (1) wissenschaftlicher Evidenz,
(2) klinischer Expertise bzw. Erfahrung und (3) Patientenwerten zu betonen und
diese Ausrichtung als Maßstab für die Bewertung und Weiterentwicklung
patientenzentrierter Versorgung heranzuziehen.6
Berlin, den 9. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Sachstand und Bedeutung für die Versorgungsrealität
Das vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte empirische Gutachten untersucht das
Heilpraktikerwesen in Deutschland systematisch, u. a. mit Blick auf Berufsstand, Berufsausübung, Therapiemethoden,
Einbindung in das Gesundheitswesen, wirtschaftliche Aspekte sowie Patientensicherheit und liefert damit eine fachliche
Grundlage für eine sachorientierte Gesetzes- und Vollzugspraxis.7 Das Gutachten beschreibt außerdem
Schnittstellen zu anderen Gesundheitsberufen (z. B. Verweisungen und Kooperationen) sowie die Finanzierung
heilpraktischer Leistungen (u. a. Abgrenzung zur GKV-Regelversorgung) und ordnet das Heilpraktikerwesen damit
als eigenständiges Versorgungssegment innerhalb der Gesamtlandschaft ein.
Der Beruf des Heilpraktikers hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem festen und von Patienten breit
genutzten Bestandteil der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland entwickelt.8 Er ergänzt die ärztliche
Regelversorgung insbesondere dort, wo Menschen komplementäre und individuelle Behandlungsangebote
wünschen und stärkt damit die Vielfalt der Versorgungsstrukturen.9
5 www.aerzteblatt.de/news/bundesgesundheitsministerium-will-regeln-fuer-heilpraktiker-verschaerfen-03a94082-cee0-49b3-be99-
1a46733b7d0d
6 www.bmj.com/content/312/7023/71
7 www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/empirisches-gutachten-zum-heilpraktikerwesen
8 Ebd., Kap. 5.2.1 (Berufsstand, allgemeine Heilpraktikererlaubnis)
9 Ebd., Kap. 5.2.3 und 5.2.4 (Therapiemethoden, Einbindung in das Gesundheitswesen).
Heilpraktiker orientieren sich in ihrer Berufsausübung an einer umfassenden Sicht auf den Menschen und
berichten von ausführlichen Anamnesen, intensiven Gesprächen und einer kontinuierlichen Begleitung ihrer Patienten.
Gerade bei langandauernden und chronischen Beschwerden übernehmen sie häufig eine wichtige Rolle in der
längerfristigen Betreuung und tragen nach Einschätzung vieler Beteiligter zur Stabilisierung und Verbesserung
der subjektiv erlebten Lebensqualität bei.10
Die vorliegenden Daten belegen, dass bundesweit zahlreiche Heilpraktikerpraxen tätig sind und insgesamt ein
hohes jährliches Behandlungsvolumen mit vielen wiederkehrenden Kontakten erreicht wird. Vor diesem
Hintergrund kann der Heilpraktikerberuf als relevanter und von der Bevölkerung deutlich nachgefragter Faktor der
gesundheitlichen Versorgung verstanden werden, der an der Schnittstelle von Prävention, Therapie und
Begleitung im Alltag wirkt.11
Heilpraktische Leistungen werden im Wesentlichen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert
und schaffen damit ein eigenständiges Versorgungssegment, das öffentliche Kassenhaushalte nicht direkt
belastet.12 Heilpraktiker schließen gezielt Versorgungslücken bei Zeit, Zugänglichkeit, Prävention und speziellen
Therapien, die die GKV oft nur begrenzt oder gar nicht abdeckt – und entlasten damit das Gesundheitssystem.
Heilpraktiker behandeln vorwiegend chronische Beschwerden wie Schmerzen im Bewegungsapparat (z. B.
Rückenschmerzen, Arthrose), Magen-Darm-Probleme, psychische Belastungen, Allergien (38,9 %) oder
Kopfschmerzen, die oft chronisch sind und schulmedizinisch hohe Folgekosten verursachen.13 Zugleich bestehen vielfältige
Überschneidungen und Schnittstellen zu anderen Gesundheitsberufen, etwa durch wechselseitige Verweisungen
und Kooperationen in der Betreuung gemeinsamer Patienten.14 Die mit der Heilpraktikertätigkeit verbundenen
Umsätze und Beschäftigungsverhältnisse verdeutlichen darüber hinaus die wirtschaftliche Bedeutung dieses
Berufsfeldes.15
Die rechtlichen Regelungen zum Heilpraktikerberuf zielen darauf, Gefahren für Patienten zu vermeiden, während
sie gleichzeitig eine eigenständige heilkundliche Tätigkeit ermöglichen.16 Die im Gutachten ausgewerteten Daten
zu straf- und zivilrechtlichen Verfahren, Widerrufen von Erlaubnissen und Verstößen gegen das
Heilmittelwerbegesetz lassen – trotz bestehender Limitationen der Datenlage – auf eine insgesamt geringe Zahl registrierter
schwerwiegender Schadensfälle schließen.17 Vor diesem Hintergrund wird der Heilpraktikerberuf in der
fachlichen und politischen Diskussion zunehmend als Versorgungsbereich gesehen, in dem Patientensicherheit und
Qualitätsentwicklung weiter gestärkt werden können, ohne den eigenständigen Charakter des Berufes in Frage
zu stellen.18
Aus berufspolitischer Perspektive spricht vieles dafür, den etablierten Beitrag der Heilpraktiker zur Versorgung,
ihre wirtschaftliche Relevanz sowie die dokumentierten Sicherheitsdaten zum Ausgangspunkt eines
konstruktiven Dialogs über künftige Standards und Rahmenbedingungen zu machen.19 Ziel eines solchen Prozesses wäre
es, die Rolle der Heilpraktiker im Gesundheitssystem langfristig zu sichern und zugleich die Transparenz,
Nachvollziehbarkeit und Qualität der heilpraktischen Versorgung für Patienten weiter zu erhöhen.
„Evidence Based Medicine“: ursprüngliches Konzept als Leitlinie patientenzentrierter Regulierung
Das Konzept der „Evidence Based Medicine“ wurde ursprünglich entwickelt, um klinische Erfahrung,
wissenschaftliche Erkenntnisse und Patientenperspektiven ausgewogen miteinander zu verbinden. Eine zunehmend
enge Auslegung, die primär auf randomisierte kontrollierte Studien (RCTs) und statistische Meta-Analysen
fixiert ist, führt jedoch in der Praxis zu einer Verzerrung des Verständnisses von „Evidenz“.
Erfahrungsheilkunde, Individualisierung ärztlicher Entscheidungen und patientenzentrierte Werte bilden
unverzichtbare Elemente einer verantwortungsvollen Medizin. Diese Dimensionen sichern die Vielfalt therapeutischer
10 Ebd., Kap. 5.2.2.27 und qualitative Interviews zum Behandlungskontakt.
11 Ebd., Kap. 5.2.2.14–5.2.2.16 sowie 5.2.4.4 (Praxen, Patientenkontakte, Behandlungsvolumen).
12 Ebd., Kap. 5.2.4.1 (Finanzierung, GKV/PKV/Eigenleistung).
13 www.tagesspiegel.de/politik/hohe-ausgaben-fur-gesundheit-krankheitskosten-seit-2015-um-mehr-als-40-prozent-gestiegen-14150909.html
14 Ebd., Kap. 5.2.2.17 und 5.2.2.26–27 (Kooperationen, Verweisungen in ärztliche Behandlung).
15 Ebd., Kap. 5.2.4.2–5.2.4.4 (Umsätze, wirtschaftliche Kennzahlen).
16 Ebd., Kap. 1.1 und 2 (Rechtsrahmen, Gefahrenabwehr, Ziel Patientensicherheit).
17 Ebd., Kap. 5.2.2.22–5.2.2.25 (straf- und zivilrechtliche Verfahren, Widerrufe, HVG‑Verstöße).
18 Ebd., Kap. 6.3 und 7 (Diskussion und Schlussfolgerungen, Weiterentwicklung von Standards).
19 Ebd., Kap. 7 (Schlussfolgerung und Ausblick, Dialog über zukünftige Standards und Einbindung).
Ansätze, fördern die individuelle Behandlungskompetenz und tragen wesentlich zur Therapiesicherheit,
Nachhaltigkeit und Menschlichkeit im Gesundheitswesen bei.
Sackett u. a. (1996) definieren EBM nicht als Vorrang einzelner Studientypen, sondern als Verbindung von
bestverfügbarer Evidenz mit klinischer Expertise und Patientenwerten. Für die gesundheitspolitische Bewertung und
Regulierung von Versorgungsangeboten folgt daraus, dass Patientenpräferenzen und klinische Erfahrung als
Komponenten patientenzentrierter Versorgung in geeigneter Weise berücksichtigt werden müssen – bei
gleichzeitiger Orientierung an Sicherheit, Transparenz und überprüfbarer Qualität.
Der Bundestag sollte die Bedeutung der Erfahrungsheilkunde ausdrücklich betonen und einer einseitigen
Reglementierung medizinischer Praxis entgegenwirken, die Innovation, Vielfalt und Heilkunst auf reine Studiendaten
reduziert.
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ISSN 0722-8333
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