Vorfahrt für bezahlbaren Wohnraum und nachhaltige Stadtentwicklung
Text
Vorfahrt für bezahlbaren Wohnraum und nachhaltige Stadtentwicklung
Antrag
der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Kassem Taher Saleh, Julia Schneider,
Hanna Steinmüller, Mayra Vriesema, Karoline Otte, Timon Dzienus, Dr. Alaa
Alhamwi und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorfahrt für bezahlbaren Wohnraum und nachhaltige Stadtentwicklung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Koalition aus CDU, CSU und SPD und die von ihr getragene Bundesregierung
behandeln die Bau- und Wohnungskrise bislang ausschließlich als
Genehmigungskrise. Baugenehmigungen sind aber noch keine neuen Wohnungen, schon gar keine
Bezahlbaren. Statt die zugrunde liegenden Probleme systematisch anzugehen, wurde
im letzten Jahr mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung die Grundsätze guter städtebaulicher Entwicklung und die
demokratische Aushandlung von Interessen mit der Brechstange ausgehebelt. Obwohl die letzte
Reform des Baugesetzbuches (BauGB) bisher noch keine klar sichtbaren Effekte zeigt,
setzt die Bundesregierung ihren Kurs von Deregulierung und Symbolpolitik fort.
Dabei wurden im Jahr 2025 so wenige Wohnungen gebaut wie zuletzt im Jahr 2012
(DESTATIS, Pressemitteilung Nr. 174, 22. Mai 2026). Auch gehen von den so
dringend benötigten bezahlbaren Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus immer mehr
verloren. So gab es im Jahr 2025 fast 20.000 Sozialwohnungen weniger als noch im
Vorjahr, trotz Milliarden Euro an Fördermitteln (Zahl der Sozialwohnungen liegt nur
noch bei knapp einer Million, NTV, 28.05.2026). Die Zahlen also zeigen, dass beim
Wohnungsbau ein laues Lüftchen weht. Von Turbo keine Spur, schon gar nicht für
bezahlbare Wohnungen.
Die Bundesregierung schreddert nicht nur die gesamte Planungskultur, sondern nimmt
auch keinerlei Unterscheidung zwischen profitmaximierenden Bauvorhaben und
solchen mit Gemeinwohlorientierung vor. Die Absenkung der Umweltprüfung, die
massive Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Bürger*innen und Verbänden und
die Absenkung des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz gefährden die
ökologische Säule der nachhaltigen Stadtentwicklung.
Die Bundesregierung will den Wohnungsbau mit erheblicher Deregulierung
ankurbeln, egal welcher Mietpreis am Ende dabei rauskommt. Dies löst das Problem des
Mangels an bezahlbarem Wohnraum aber in keiner Weise. Angesichts der immer
weiter steigenden Preise für Bauland und den Anteil an den Baukosten von bis zu 50
Prozent (Baukostensteigerung in Deutschland und Österreich, Wissenschaftlicher Dienst
des Deutschen Bundestages, 12.06.2025), braucht es für den Bau dauerhaft
bezahlbarer Wohnungen eine grundlegende Reform des Bauplanungsrechts und eine echte
Stärkung der bodenpolitischen Instrumente der Kommunen. Denn auf überteuertem Bau-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6340
21. Wahlperiode 09.06.2026
land können nicht bezahlbare Wohnungen entstehen. Dies erkennt die
Bundesregierung an, allerdings ohne die dafür notwendigen Instrumente bereitzustellen.
Währenddessen steigen die Mieten weiter und belasten zunehmend nicht nur
Menschen mit geringem Einkommen, sondern auch die Mittelschicht. Es braucht daher
dringend mehr Schutz für die Mieter*innen mit Hilfe von sofort wirksamen
Maßnahmen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in dieser Legislaturperiode
bereits mit dem Entwurf eines Faire-Mieten-Gesetz (Drucksache 21/222), dem Entwurf
eines Gesetzes zur Stärkung des sozialen Mietrechts (Drucksache 21/4268), dem
Antrag Faire Mieten jetzt – Schutz und Aufklärung für Mieterinnen und Mieter
(Drucksache 21/4282) und einem Gesetzentwurf für den Schutz für Kündigungen wegen
Eigenbedarfs aufgezeigt, wie echter Schutz für Mieter*innen aussehen sollte. In Zeiten
eines vor allem in den Städten extrem knappen Wohnraumangebots bleiben
Maßnahmen zur Mietpreisregulierung eine notwendige Symptombehandlung. Die Ursachen
der Bau- und Wohnungskrise liegen jedoch tiefer.
Um zusätzlichen bezahlbaren Wohnraum dort zu schaffen, wo er am dringendsten
benötigt wird und somit das Problem an der Wurzel zu packen, braucht es Vorfahrt für
dauerhaft bezahlbaren und gemeinwohlorientierten Wohnungsbau und ein Baurecht,
das den Umbau und die Nachverdichtung durch einen „Umbauturbo“ in den
Mittelpunkt stellt.
Gleichzeitig darf man die Auswirkungen der Klima- und Biodiversitätskrise nicht
außer Acht lassen: Der anhaltend hohe Flächenverbrauch und die fortschreitende
Bodenversiegelung zerstören natürliche Lebensräume und verschärfen die Wasserkrise
zunehmend. Wo Böden versiegelt werden, kann Regenwasser kaum noch versickern und
gespeichert werden – Grundwasserreserven gehen zurück, Trockenperioden nehmen
zu und Starkregen führt häufiger zu schweren Überschwemmungen. Gerade in
wachsenden Gebieten braucht es deshalb eine Stadtentwicklung, die bereits versiegelte
Flächen effizienter nutzt, Begrünung ausbaut und bestehende Infrastruktur stärkt, anstatt
weiter neue Flächen in Anspruch zu nehmen: beispielsweise mit Solaranlagen
überdachte Stellplätze, begrünte Dächer oder entsiegelte Wege. So kann dringend
benötigter Wohnraum geschaffen werden, ohne ökologische Krisen weiter zu verschärfen.
Statt jedoch klare Leitplanken für den sozialen und gemeinwohlorientierten
Wohnungsbau zu schaffen und Planungs- und Beteiligungsrechte zu sichern, wurden diese
mit dem neuen § 246e BauGB ausgehebelt. Bürger*innen wird suggeriert, dass so
schnell mehr bezahlbarer Wohnraum entstehen würde. Aber genau dort, wo er am
dringendsten gebraucht wird – in verdichteten, gemischten urbanen Gebieten – greifen die
Beschleunigungen nicht. Enge Fristen und oberflächliche Prüfungen sind für
komplexe Projekte untauglich: Klima-, Verkehrs-, Lärm- und Infrastrukturfragen lassen
sich so nicht verantwortungsvoll klären.
Schon der nach wie vor bestehende Bauüberhang von ca. 760.000 genehmigten aber
nicht fertiggestellten Bauvorhaben im Jahr 2024 (DESTATIS, Pressemitteilung Nr.
183 vom 23. Mai 2025) zeigt, es fehlt grundsätzlich nicht an Vorhaben, die ihrer
Umsetzung harren. Vielmehr sind es die stark gestiegenen Baukosten sowie die viel zu
geringe Dynamik bei der Mobilisierung von Bau-, Umbau und
Nachverdichtungspotentialen in den angespannten Wohnlagen im Innenbereich. Obwohl auch die aktuelle
Bundesregierung die Dringlichkeit, mit der den ausufernden Baukosten begegnet
werden muss, immer wieder betont, liegt das angekündigte Gesetz zur Einführung des
Gebäudetyp E bislang nicht einmal als Entwurf vor. Diese Verzögerung ist schwer
nachvollziehbar, da die Vorgängerregierung zum Ende der letzten Legislaturperiode
bereits einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht hatte
(Drucksache 20/13959).
Vor Maßnahmen, die tatsächlich eine Mobilisierung der Bau- und
Nachverdichtungspotentiale im Innenbereich heben könnten, schreckt die Koalition offensichtlich
zurück. Dazu bräuchte es eine klare Privilegierung der behutsamen Nachverdichtung im
Innenbereich gegenüber dem Außenbereich und den Ortsrandlagen, verbindliche
Baugebote sowie eine deutliche Ausweitung der bodenpolitisch wirksamen Instrumente
der Kommunen.
Anstatt den bislang in dieser Legislaturperiode eingeschlagenen Weg der pauschalen
Deregulierung weiterzuverfolgen, sollte der in der letzten Legislaturperiode
eingeschlagene Pfad einer Weiterentwicklung des BauGB hin zu einer Stärkung der
Instrumente der integrierten Stadtentwicklung wieder aufgenommen werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
A. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches vorzulegen, der
1. Ausnahmen, Befreiungen und Vorrang zugunsten des Wohnungsbaus im
Genehmigungs- und Planungsverfahren grundsätzlich nur dann zulässt, wenn
mindestens 50 Prozent der entstehenden Wohnungen langfristig sozial
gebunden oder gemeinwohlorientiert sind, keine Netto-Neuversiegelung und
Verlust von ökologisch wertvollen Flächen erfolgt und die Vorhaben durch
Baugebote oder gleichwertige Instrumente verbindlich zur Umsetzung
verpflichtet werden. In diesem Sinne werden die Leitplanken der Neuen
Leipzig-Charta (gerechte, grüne, produktive Stadt) gewahrt, mit
planerischem Fokus auf qualitätsvoller Innenentwicklung und Nachverdichtung;
2. klarstellt, dass Erleichterungen vor allem der Schaffung neuer Wohnungen
durch Erweiterung, Änderung und Erneuerung bestehender Wohn-,
Verwaltungs- oder Gewerbeimmobilien dienen und damit einen „Umbau-Turbo“ mit
klarer Gemeinwohlbindung und der vorrangigen Umnutzung von bereits
versiegelten Flächen etablieren;
3. die Ziele der Flächensparsamkeit so verankert, dass das 30-Hektar-
Flächenziel leichter erreicht werden kann; indem vor dem Hintergrund zunehmender
Flächenkonkurrenzen und der bereits im BauGB verankerten
Flächensparsamkeit, Flächen, soweit möglich, mehrfach, also multifunktional genutzt
werden sollen;
4. die ersatzlose Streichung des § 246e BauGB vorsieht, da dieser sogenannte
„Bau-Turbo“ keine zielgerichtete Steuerung hin zu bezahlbarem Wohnraum
ermöglicht, Fehlanreize setzt und Grundsätze guter städtebaulicher
Entwicklung unterläuft;
5. klarstellt, dass die Gemeinde ihre Zustimmung daran knüpfen kann, dass die
Genehmigung nur unter Auflagen zur Wahrung ihrer städtebaulichen
Anforderungen erfolgt;
6. klarstellt, dass die Gemeinde ihre Zustimmung an den Erlass eines Baugebots
knüpfen kann und bei der Zustimmungsfiktion klarstellt, dass das zuständige
politische Gremium einzubeziehen ist, und die Frist deutlich auf sechs
Monate verlängert;
7. die Schaffung bezahlbaren Wohnraums, die Nutzung gemeindeeigener
Grundstücke und die dreifache Innenentwicklung nicht nur als Ziel und
Grundsatz der Bauleitplanung verankert, sondern die Kommunen auch mit
den dafür notwendigen Instrumenten ausstattet;
8. eine gute, transparente und qualitätsvolle Beteiligung der Bürger*innen,
sicherstellt, so eine Maßnahme des Abschlussberichts des Bündnisses
bezahlbarer Wohnraum umsetzt und die Beteiligungsrechte von Kindern und
Jugendlichen schützt;
9. den Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in
Eigentumswohnungen entfristet, Verdrängung zu erschweren und so die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu sichern;
10. die Regelung zur Bestimmung von angespannten Wohngebieten entfristet
und so als dauerhaftes Instrument ermöglicht;
11. den Milieuschutz in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
krisenfest ausgestaltet, indem Ausnahmeregelungen für Eigentümer so begrenzt
werden, dass sie nicht als Schlupfloch für Luxusmodernisierungen
missbraucht werden können, und gleichzeitig sicherstellt, dass jede Form der
gewerblichen Kurzzeitvermietung, die dem regulären Wohnungsmarkt
Wohnraum entzieht, einer strikten behördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
12. die Möglichkeiten zur Schaffung eines sektoralen Bebauungsplans zur
Wohnraumversorgung beibehält und zu verstetigt;
13. bei der Abwägung öffentlicher Belange entsprechend der Neuen Leipzig-
Charta sicherstellt, dass in jedem Fall auch die Auswirkungen auf Stadtklima,
Umwelt, Verkehr oder soziale Infrastruktur geprüft werden muss;
14. es erleichtert, bei Bodenwertsteigerungen durch Planungsrechtänderungen
die öffentliche Hand stärker zu beteiligen;
15. das Vorkaufsrecht der Kommunen stärkt und es hierfür in so genannten
Milieuschutzgebieten (Erhaltungssatzung) wieder rechtssicher ermöglicht, auf
den Kauf von Wohnungen nach dem Erbbaurechtsgesetz und dem
Wohnungseigentumsgesetz sowie von Grundstücken und bei Share-Deals
auszuweiten;
16. es den Kommunen erleichtert, das Vorkaufsrecht zu den Konditionen eines
preislimitierten Verkehrswertes auszuüben;
17. die dreifache Innenentwicklung stärkt, indem ein
Innenentwicklungsmaßnahmengebiet eingeführt wird, dass es der Gemeinde erleichtert Maßnahmen
zur Deckung eines Wohnbedarfs, die Begründung von Baugeboten und
Maßnahmen zur Flächenentsiegelung und Begrünung erleichtert;
18. einen sozialen Flächenbeitrag bei der Neuverteilung von Bauland einführt,
der es ermöglicht, dass bei der Neuverteilung ein Teil der Fläche für den Bau
öffentlich geförderter und gemeinnütziger Wohnungen verwendet werden
kann;
19. „Integrierte Freiraumentwicklungskonzepte“ als übergeordnetes,
strategisches Planungsinstrument einführt, sodass im Rahmen der Aufstellung von
Bauleitplänen verschiedene Anforderungen an den Freiraum sowie die
räumliche Entwicklung der grün-blauen Infrastruktur integrativ zusammengeführt
werden, mit dem Ziel der Verteilung und Vernetzung der Grün- und
Wasserflächen als multifunktionales und leistungsfähiges Freiraumverbundsystem;
20. die Beschlüsse aus der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030
und der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO) für den Schutz und die
Verbesserung städtischer Ökosysteme konsequent auch im BauGB umsetzt,
die Durchgrünung von Städten und Gemeinden befördert, Naturflächen
erhält und ihre Vernetzung verbessert, geschädigte und degradierte urbane
Ökosysteme wiederherstellt sowie am realen Eingriffsausgleich festhält und
diesen wirksamer gestaltet, um den Verlust an Lebensräumen für Tier- und
Pflanzenarten zu stoppen;
21. eine deutliche Unterscheidung von Klimaschutz und Klimaanpassung als
eigenständige Begrifflichkeiten in den §§ 1 und 1a des BauGBs zu verankern,
um Klarheit für die Planungspraxis zu schaffen;
22. ein „Klimaanpassungsmaßnahmengebiet“ als Instrument einführt und
zugleich klarstellt, dass über die Berücksichtigung von Belangen der
Klimaanpassung in der Bauleitplanung und bei der Vorhabenzulassung den
Gemeinden weitere Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen sie Maßnahmen
zur Klimaanpassung auf ihrem Gemeindegebiet verbessern können;
23. ergänzende Anforderungen für die Klimaanpassung ermöglicht, die nötig
sind, um Hitzebelastung sowie Gefahren und Schäden durch Hochwasser
oder Starkregenereignisse zu vermeiden oder zu verringern. Hierzu zählen:
a) Flächen zur Bewirtschaftung von Niederschlagswasser und Anlagen für
die dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer,
b) Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des
Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus
Starkregenereignissen sowie dessen Zwischenspeicherung durch multifunktionale
Auffangflächen,
c) die Möglichkeit, ein Pflanz- und Maßnahmengebot leichter anzuordnen,
d) die Flächen, auf denen bei der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische
Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung
getroffen werden müssen sowie die Art dieser Maßnahmen;
24. klarstellt, dass die Bauleitplanung die Integration von Kreislaufwirtschaft
sowie ressourceneffizientem Bauen fördert, um die Nachhaltigkeit des Bauens
zu erhöhen;
B. die Baunutzungsverordnung dahingehend anzupassen, dass die kommunalen
Planungsinstrumente zur Steuerung des Wohnungsangebots erweitert werden, um die
ungesteuerte Ausbreitung befristeter und kommerziell geprägter Wohnformen
(„Wohnen auf Zeit“) in Wohngebieten effektiv zu regulieren oder bei Bedarf
auszuschließen;
C. die Musterbauordnung so anzupassen, dass sie zu einer Umbauordnung
weiterentwickelt wird, die die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch Umbau im
Bestand erleichtert, Abriss vermeidet und so die effiziente Nutzung natürlicher
Ressourcen fördert.
Berlin, den 9. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Deutschland hat sich verpflichtet, die Ziele der Neuen Leipzig-Charta umzusetzen und einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der eine gerechte, grüne und produktive Stadt stärkt. Diese soll soziale Teilhabe, bezahlbaren
Wohnraum, Klimaanpassung, eine nachhaltige Flächennutzung sowie eine hohe Umweltqualität gewährleisten. Ziel ist
es, das Allgemeinwohl konsequent in das Zentrum der Bauleitplanung zu stellen und gleichzeitig die kommunale
Handlungsfähigkeit für die Entwicklung zukunftsfähiger Städte und Gemeinden gezielt zu stärken. Um dieses
Ziel zu erreichen, setzt eine zukunftsfähige Gestaltung des BauGBs auf die konsequente Umsetzung der
Innenentwicklung und des Flächensparens. Den planerischen Rahmen bilden dabei die Prinzipien der dreifachen
Innenentwicklung gemäß der Neuen Leipzig-Charta. Dazu müssen zentrale Schutz- und Beteiligungsrechte als
wesentliche Grundlage für transparente Planungsverfahren gewährleistet werden. Durch eine gezielte Stärkung der
Ortskerne wird der Zersiedelung sowie damit verbundenen ökologischen Schäden entgegengewirkt. Da Grün-
und Agrarflächen für die Klimaanpassung und den Erhalt der Artenvielfalt unverzichtbar sind, muss deren
Überbauung vermieden werden. Dies schließt die Entstehung von Wohnbauprojekten auf ökologisch wertvollen
Wiesen, Wäldern oder Landwirtschaftsflächen aus, sofern diese keinen Beitrag zum vorrangigen Allgemeinwohl
leisten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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