Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
Text
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 545/25
10.10.25
In
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie
weiterer Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 30. Sitzung am 8. Oktober 2025 auf-grund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/1634 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
– Drucksachen 21/537, 21/1373 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.10.25
Erster Durchgang: Drs. 220/25
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt:
„Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften“.
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 5 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322;
I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm
bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig
(Passbehörde). Passangelegenheit im Sinne des Satzes 1 ist auch die Durchführung des
Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom
6. Mai 2024 als Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.“
2. Nach § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten
Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt
hat, sind von der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie
erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern. Die Daten sind
im Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person
nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.“
Artikel 4
Änderung des EES-Durchführungsgesetzes
Das EES-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202)
wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe „Länder,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger
schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie
nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.“
Artikel 5
Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes
Das ETIAS-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) wird wie folgt
geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe „Länder,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
13. „ die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger
schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie
nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.“ ‘
3. Der bisherige Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt:
„Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations-
und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und
-genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011,
(EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom
19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom
13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom
14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des
Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
4. Nach dem neuen Artikel 6 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt:
„EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-
Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom
20.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L,
2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist“.
Drucksache 545/25 - 4 -]
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