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Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 545/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften [Bundesrat Drucksache 545/25 10.10.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 30. Sitzung am 8. Oktober 2025 auf-grund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Innenausschusses – Drucksache 21/1634 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Drucksachen 21/537, 21/1373 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 31.10.25 Erster Durchgang: Drs. 220/25 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt: „Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften“. 2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 5 eingefügt: ‚Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 44a Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ gestrichen. Artikel 3 Änderung des Passgesetzes Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde). Passangelegenheit im Sinne des Satzes 1 ist auch die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 als Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.“ 2. Nach § 21 Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach § 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern. Die Daten sind im Anschluss zu löschen. Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.“ Artikel 4 Änderung des EES-Durchführungsgesetzes Das EES-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202) wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe „Länder,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt: „13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.“ Artikel 5 Änderung des ETIAS-Durchführungsgesetzes Das ETIAS-Durchführungsgesetz vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 12 wird die Angabe „Länder.“ durch die Angabe „Länder,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt: 13. „ die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.“ ‘ 3. Der bisherige Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt: „Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“ 4. Nach dem neuen Artikel 6 wird die folgende Liste der EU-Rechtsakte eingefügt: „EU-Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU- Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1986 vom 6. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024) geändert worden ist“. Drucksache 545/25 - 4 -]

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