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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 438/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 438/26 14.08.26 BRFuss AV - U - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt A. Problem und Ziel Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften zur nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, sowie zur nationalen Durchführung der zur Änderung, Ergänzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 erlassenen EU-rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG in nationales Recht umgesetzt werden. B. Lösung; Nutzen Erlass des vorliegenden Gesetzes. Festgelegt werden insbesondere die national für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 zuständigen Behörden, ihre Befugnisse, Regelungen zur Durchführung der Überwachung sowie die zur Bewehrung von Verstößen insbesondere gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften. Vor diesem Hintergrund besteht der Nutzen des Gesetzes darin, die Voraussetzungen für einen einheitlichen, rechtsicheren und den unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland zu schaffen. Damit wird eine einheitliche Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben unterstützt. C. Alternativen Keine. Fristablauf: 25.09.26 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand Der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, die Verordnung (EU) 2023/1115 im vollen Umfang national durchzuführen. Er schafft dabei keine neuen Verpflichtungen. Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft nur in einem sehr geringen Umfang und für die öffentliche Verwaltung zu einem gewissen Anteil Erfüllungsaufwand. Zu den Mehrkosten der Verordnung (EU) 2023/1115 wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand durch das vorliegende Gesetz. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 94 000 € Euro pro Jahr durch das vorliegende Gesetz. Diese Mehrkosten resultieren aus den Duldungs- und Auskunftsplichten. Damit entstehen Bürokratiekosten durch Informationspflichten im Rahmen der Mitwirkung bei Prüfung durch öffentliche Stellen in Höhe von rund 94 000 € Euro pro Jahr. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Gesetz entstehen für die Verwaltung des Bundes Kosten, die auf einen erhöhten Vollzugsaufwand der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Zusammenhang mit Amtshandlungen zurückzuführen sind. Die Kosten gehen auf die Durchführung von EU-Recht zurück. Der Erfüllungsaufwand bei der BLE resultiert insbesondere aus der Aufgabendurchführung im Rahmen von Prüfungen einschließlich Dokumentation, Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte sowie ggf. der Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Insgesamt entsteht dafür bei der BLE ein Personalmehrbedarf von 34 Planstellen (1 x A16, 2 x A15, 6 x A14, 3 x A13g, 4 x A12, 13 x A11, 5 x A9). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 2 667 000 Euro pro Jahr. Es kommen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 13 600 000 Euro für den Entwicklung und Etablierung eines digitalen Nachweis- und Prüfportals hinzu, über das Unternehmen Nachweise und Unterlagen nutzerfreundlich einreichen können und die BLE Prüfungen digital und bürokratiearm durchführen kann. Für Pflege, Wartung und notwendige inhaltliche Anpassungen des Portals entstehen jährlich Sachausgaben in Höhe von rund 2 000 000 Euro. Sachausgaben in Höhe von rund 100 000 Euro pro Jahr sind für die Durchführung von Herkunftsanalysen vorgesehen. Die Mehrbedarfe der BLE werden finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen. Durch die Durchführung und Umsetzung von EU-Recht im Rahmen des Gesetzes entstehen für die Verwaltung der Länder keine wesentlichen Kosten, die über den unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der Verordnung (EU) 2010/995 folgenden Vollzugsaufwand hinausgehen. Die Verordnung (EU) 2010/995 ist in der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgegangen, gilt jedoch für Holzprodukte, die vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht werden, noch bis zum 30. Dezember 2026. F. Weitere Kosten Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau einschließlich des Verbraucherpreisniveaus zu erwarten. Soweit im Zusammenhang mit dem Gesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) 2023/1115 selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU- Kommission verwiesen. Bundesrat Drucksache 438/26 14.08.26 BRFuss AV - U - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Aufgabenübertragung § 4 Befugnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Beleihung, Aufsicht und Beendigung der Beleihung § 5 Aufgabendurchführung § 6 Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden § 7 Durchführung der Überwachung § 8 Probenahme § 9 Duldungs- und Auskunftsplichten § 10 Verordnungsermächtigung § 11 Weitere Verordnungsermächtigungen § 12 Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115 § 13 Bußgeldvorschriften § 14 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115 § 15 Einziehung § 16 Weitere Maßnahmen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der zu dieser Verordnung von der Europäischen Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen. Darüber hinaus dienen § 12 und § 15 dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 in nationales Recht. § 2 Begriffsbestimmungen Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115. § 3 Aufgabenübertragung (1) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit 1. auf der Ebene der Primärproduktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024 das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen betroffen ist, die a) relevante Rohstoffe enthalten, deren Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist, b) mit in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffen gefüttert worden sind oder c) unter Verwendung von in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffen hergestellt worden sind, oder 2. auf der Ebene des Gewinnens des relevanten Rohstoffes Holz das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen betroffen ist, die a) den relevanten Rohstoff Holz, dessen Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist, enthalten oder b) unter Verwendung eines in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffes hergestellt worden sind. (2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. § 4 Befugnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Beleihung, Aufsicht und Beendigung der Beleihung (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der Beleihung die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts eine der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3 Absatz 2 obliegende Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, wenn die juristische Person des Privatrechts über die für die Aufgabenerfüllung notwendige Sachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügt und in die Übertragung einwilligt. (2) Soweit bei der beliehenen Person im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe Aufwand für nicht individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der beliehenen Person gedeckt ist, kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der beliehenen Person die für die Erfüllung der Aufgabe entstehenden Kosten erstatten. (3) Die Beleihung ist durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) Die beliehene Person untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (5) Erfüllt die beliehene Person die ihr übertragene Aufgabe nicht oder nicht ausreichend, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung befugt, die Aufgabe selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die beliehene Person die übertragene Aufgabe nicht sachgerecht wahrnimmt. (7) Die beliehene Person kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlich ist, zu entsprechen. § 5 Aufgabendurchführung Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1115 durchzuführenden jährlichen Kontrollen zu erstrecken auf 1. mindestens 3 Prozent der in Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 bezeichneten Marktteilnehmer und Händler, 2. mindestens 9 Prozent der in Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 bezeichneten Marktteilnehmer und Händler und 9 Prozent der in Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Menge eines dort genannten relevanten Erzeugnisses, 3. mindestens 1 Prozent der in Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 bezeichneten Marktteilnehmer und Händler. § 6 Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden (1) Soweit aufgrund eines in Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Umstandes der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 besteht, können die zuständigen Behörden die zu seiner Feststellung oder Ausräumung notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen. Die zuständigen Behörden können insbesondere 1. das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt oder die Ausfuhr von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen vorübergehend verbieten oder beschränken oder 2. einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis vorläufig sicherstellen. (2) Sofern die zuständigen Behörden die Umsetzung der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgeschriebenen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellen können, können sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 treffen. Die zuständigen Behörden können insbesondere 1. das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen verbieten oder beschränken oder 2. ein relevantes Erzeugnis sicherstellen. (3) Die für die Überwachung zuständigen Behörden können die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die erforderlich sind 1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vorschriften der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen Vorschriften nach Nummer 1 oder 3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften nach Nummer 1. § 7 Durchführung der Überwachung (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch die Beamten der Polizei, befugt, 1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse erzeugt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu betreten; dies gilt nicht für Wohnräume; 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Betriebsräume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; 3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Frachtbriefe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen anzufertigen oder Ausdrucke von Daten, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu verlangen; 4. von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen, Transportmitteln oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen und, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten: a) Name, Anschrift und Markenzeichen des Unternehmers, b) Namen von Beschäftigten; 5. von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, von natürlichen und juristischen Personen, soweit sie keine Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler sind, und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind zu vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Erstellung. Diese Frist gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. (2) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder der in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. (3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden. § 8 Probenahme (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben von Sendungen nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden, aus derselben Charge wie das als Probe entnommene, ist zurückzulassen. (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt. (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird keine Entschädigung geleistet. Abweichend von Satz 1 ist im Einzelfall eine Entschädigung zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. (5) Die zuständige Behörde kann eine geforderte oder entnommene Probe dem Johann Heinrich von Thünen-Institut oder einer sonstigen sachkundigen Einrichtung oder Person zur Untersuchung vorlegen. § 9 Duldungs- und Auskunftsplichten (1) Die Inhaber der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und die Probenahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Sie haben insbesondere den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen 1. die Räume zu bezeichnen, 2. Räume und Behältnisse zu öffnen und 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen. (2) Die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer, Händler, Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 10 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115, der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 oder der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1115, auch in Verbindung mit den zur Verordnung (EU) 2023/1115 von der Europäischen Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs- , Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln. § 11 Weitere Verordnungsermächtigungen (1) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung 1. den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, 2. den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift ersetzen. (2) Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat 1. eine Vorschrift dieses Gesetzes streichen oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung aufheben oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anpassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder 2. den Wortlaut einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Berichtigung des Unionsrechts anpassen. § 121 Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach § 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder 2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann. 1 Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024; 2025/90336, 15.4.2025). (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1, 2 oder 4 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge eines relevanten Rohstoffs oder eines relevanten Erzeugnisses betrifft. Bei der Beurteilung, ob eine Menge erheblich ist, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Eigenmasse, das Volumen oder die Stückzahl des relevanten Rohstoffs oder des relevanten Erzeugnisses, 2. die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, soweit solche Kosten durch eine Entwaldung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 entstehen. § 13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, einen Raum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, einen Raum oder ein Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig öffnet oder die Entnahme einer Probe nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. § 14 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 eine Sorgfaltserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Sorgfaltserklärung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen Artikel 4a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine vereinfachte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt, 7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, 8. entgegen Artikel 5 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 9. entgegen Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 Satz 1, Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information, Unterlage, Risikobewertung, Entscheidung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet oder 11. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Erstellung aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro. (3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 000 Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 7, 8 und 11 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 unionsweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. § 152 Einziehung Ist eine Straftat nach § 12 Absatz 1 bis 3 oder 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 begangen worden, so können relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 16 Weitere Maßnahmen (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags oder einer Konzession der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber kann ein Marktteilnehmer, ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder ein Händler, der nach § 12 rechtskräftig verurteilt oder wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 14 Absatz 1 mit einer Geldbuße von mindestens fünftausend Euro belegt worden ist, bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu einem Jahr erfolgen. (2) Ferner kann ein Marktteilnehmer, ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder ein Händler, der wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 12 oder eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 14 Absatz 1 mit einer Geldbuße von mindestens fünftausend Euro belegt worden ist, von öffentlichen Finanzhilfen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu einem Jahr erfolgen. (3) Wird 2 Dieser Paragraf dient der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024; 2025/90336, 15.4.2025). 1. ein Marktteilnehmer, ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder ein Händler wegen einer rechtswidrigen Tat nach § 12 Absatz 1 bis 3 oder 4 verurteilt oder 2. gegen einen Marktteilnehmer, einen nachgelagerten Marktteilnehmer oder einen Händler wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 14 Absatz 1 eine Geldbuße von mindestens zehntausend Euro rechtskräftig festgesetzt oder wiederholt eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt, so kann ihm die Behörde für die Dauer von bis zu einem Jahr verbieten, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen. (4) Wird 1. ein Marktteilnehmer oder ein nachgelagerter Marktteilnehmer wegen einer rechtswidrigen Tat nach § 12 Absatz 1 bis 3 oder 4 verurteilt oder 2. gegen einen Marktteilnehmer oder einen nachgelagerten Marktteilnehmer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 14 Absatz 1 eine Geldbuße von mindestens zehntausend Euro rechtskräftig festgesetzt oder wiederholt eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt, so kann ihm die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 für die Dauer von bis zu einem Jahr verbieten, das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 zu nutzen. Artikel 2 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT-Durchführungsgesetz – FLEGTDG)“. 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen. (2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere 1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGT-Genehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen, 2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 beauftragen, 3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung verliert, 4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und untersuchen oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, zur Untersuchung vorlegen; die Probenziehung und Untersuchungen können auch verdachtsunabhängig erfolgen.“ b) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „ (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. (5) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tragen. Abweichend von Satz 1 trägt die zuständige Behörde die hiermit verbundenen Kosten, wenn Proben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Satz 2 verdachtsunabhängig gezogen und untersucht werden und hierbei kein Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte festgestellt wird.“ 4. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „ (3) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT- Genehmigungen enthaltenen Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 können die zuständigen Behörden elektronische Systeme einsetzen.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2024, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 erlassenen Rechtsakt, erforderlich ist.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010“ gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. b) Absatz 5 wird gestrichen. 8. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder 5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2, ein Grundstück, einen Raum, eine Einrichtung oder ein Transportmittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet oder einen Raum, ein Behältnis oder ein Transportmittel nicht oder rechtzeitig öffnet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 ein Holzprodukt einführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“ 9. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „ (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 7 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbsmäßig begeht oder beharrlich wiederholt.“ 10. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. 11. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Weitere Anwendung von Vorschriften (1) Für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Fassung vom 5. Juni 2019, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt worden sind und deren Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Fassung vom 5. Juni 2019 im Zeitraum vom 30. Dezember 2026 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2029 erfolgt, ist dieses Gesetz in der am 29. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 2 oder 3 in der bis zum Ablauf des 29. Dezember 2026 geltenden Fassung, die bis zum 29. Dezember 2026 begangen wurden, können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den bei Beendigung der Handlung geltenden Bestimmungen geahndet werden.“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „ (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, § 14 des Bundestariftreuegesetzes und § 16 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte bleiben unberührt.“ Artikel 4 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird die Angabe „oder“ am Ende gestrichen. 2. Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „ 4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist; oder 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle wegen Straftaten nach § 12 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte ergangen sind, wenn eine Geldbuße von wenigstens fünftausend Euro festgesetzt worden ist.“ Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2457 vom 26. November 2025 (ABl. L, 2025/2457, 12.12.2025) geändert worden ist 2. Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1; L, 2024/90828, 20.12.2024) 3. Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT- Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 vom 30. Oktober 2024 (ABl. L, 2025/530, 20.3.2025) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23; L 48 vom 11.2.2021, S. 18), die durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist 5. Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206; L, 2025/90188, 28.2.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2650, 23.12.2024; 2025/90188, 28.2.2025) geändert worden ist 6. Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024; 2025/90336, 15.4.2025) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland rechtssicher und effizient zu ermöglichen sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 in nationales Recht umzusetzen. Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit sechs Agrarrohstoffen (Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja) und Holz sowie mit daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Erzeugnissen. Diese relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind, im Einklang mit den Gesetzen des Ursprunglands produziert worden sind und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Marktteilnehmer müssen mit einer Sorgfaltserklärung bzw. im Falle von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern mit einer vereinfachten Erklärung die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen. Diese rechtlichen Vorgaben sind notwendig, da Entwaldung und Waldschädigung Wälder weltweit in einem besorgniserregenden Ausmaß bedrohen. Im Zeitraum von 1990 bis 2020 sind weltweit rund 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union – verloren gegangen (Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2023/1115). Diese Entwicklung ist maßgeblich für den Verlust der biologischen Vielfalt verantwortlich und ein wesentlicher Treiber der Klimakrise. Rund 11 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen verursacht allein die Entwaldung (Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2023/1115). Hauptursache für Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche für die Produktion der von der Verordnung erfassten Agrarrohstoffe. Ein weiterer Faktor ist eine nicht nachhaltige Holzerzeugung. Die EU gehört zu den bedeutenden Verbrauchern dieser Rohstoffe und der daraus hergestellten Erzeugnisse. Um ihren Beitrag zur globalen Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren und damit internationalen Verpflichtungen nachzukommen, hat die EU die Verordnung (EU) 2023/1115 erlassen. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen verpflichtet. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/1115 geeignete Sanktionsvorschriften zu erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind. Schließlich haben die Mitgliedstaaten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Bundesrepublik Deutschland schafft der vorliegende Gesetzentwurf dazu die rechtliche Grundlage und legt die rechtlichen Vorgaben und Maßnahmen fest, die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie (EU) 2024/1203, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die unter Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft, unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden, und Artikel 3 Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Artikel 1 enthält die notwendigen Vorschriften zur nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115. Dabei werden keine Regelungen getroffen, die über die Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden EU-Rechtsakt hinausgehen. Artikel 1 enthält im Wesentlichen vier Elemente: • Aufgabenübertragung und Aufgabendurchführung Mit dem Gesetzentwurf wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der BLE die Aufgabe der Durchführung (§ 3) der Verordnung (EU) 2023/1115 übertragen. Ferner werden entsprechend den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1115 die jährlich durchzuführenden Kontrollen bei den Marktteilnehmern, den nachgelagerten Marktteilnehmern und den Händlern festgelegt. • Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden und Durchführung der Überwachung Der Gesetzentwurf ermächtigt die zuständigen Behörden, die Anordnungen und Maßnahmen (§ 6) zu treffen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 notwendig sind. Dazu zählen u. a. das vorübergehende Verbot, relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen sowie die Befugnis, relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse vorläufig sicherzustellen. Ferner wird geregelt, welche Befugnisse Personen besitzen (§ 7), die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften beauftragt sind. Diese sind z. B. befugt, Grundstücke zu betreten, geschäftliche Unterlagen einzusehen und erforderliche Auskünfte zu verlangen. • Duldungs- und Auskunftspflichten Im Fall der Überwachung gelten für Grundstücksinhaberinnen und -inhaber, Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler, Personen und Personenvereinigungen Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten (§ 9). • Strafvorschriften Der Gesetzentwurf enthält die Strafvorschriften, die zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203 in nationales Recht erforderlich sind. • Bußgeldvorschriften Der Gesetzentwurf legt die Bußgeldvorschriften (§ 13 und § 14) bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 oder den vorliegenden Gesetzentwurf fest. Artikel 2 enthält Änderungen am Holzhandels-Sicherungs-Gesetz. Diese sind aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 notwendig, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgenommen wird. Für den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen gilt ab dem 30. Dezember 2026 die Verordnung (EU) 2023/1115. Davon ausgenommen sind Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Fassung vom 5. Juni 2019, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt worden sind und deren Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der Fassung vom 5. Juni 2019 in dem Zeitraum vom 30. Dezember 2026 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2029 erfolgt. Hier gilt weiterhin das Holzhandels-Sicherungs- Gesetz. Artikel 3 enthält Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftrage Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Regelungen dienen der zwingenden nationalen Durchführung von EU-Recht. Die Verordnung (EU) 2023/1115 erfasst verschiedene Wirtschaftsakteure der Lieferkette mit teils internationalen, europäischen und nationalen Handelsstrukturen. Um dennoch eine wirksame Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erreichen, erfolgt eine klar voneinander abgegrenzte Aufgabenwahrnehmung durch den Bund und die Länder. Dabei folgt der vorliegende Gesetzentwurf etablierten Prüf- und Überwachungsstrukturen, die sich in fünfzehn Jahren der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 als effizienter, rechtssicherer und kostengünstiger Weg der Überwachung vergleichbarer Sorgfaltspflichten bewährt haben. Dabei kontrolliert die BLE bundesweit die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung und den Handel von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen dagegen ausschließlich die auf ihrem Gebiet stattfindende Primärerzeugung von relevanten Rohstoffen und das Gewinnen des relevanten Rohstoffs Holz. Durch diese Aufteilung der Zuständigkeiten werden Doppelstrukturen vermieden, Kosten gespart sowie ein effizientes und einheitliches Vorgehen sichergestellt. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse). Das Gesetz betrifft insbesondere die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Zudem dient es der Sicherung der Ernährung, indem es Entwaldung und Waldschädigung als Treiber der Klimakrise mit den Folgen für die Lebensmittelerzeugung verhindern soll. Darüber hinaus soll das Gesetz die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung fördern, indem es sicherstellt, dass land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Deutschland in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, frei von Entwaldung und Waldschädigung sind sowie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden. Dadurch soll die Nachfrage nach solchen Erzeugnissen gesteigert werden, die diese Anforderungen erfüllen. Ferner beseitigt das Gesetz Wettbewerbsverzerrungen, die bisher zu Kostenvorteilen für solche Erzeugnisse geführt haben, die mit niedrigeren Umweltstandards oder durch illegale Produktionspraktiken erzeugt wurden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zudem aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), da das Gesetz auch den Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen betrifft. Insofern ist die bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung insbesondere der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse werden länderübergreifend in Verkehr gebracht. Hierbei ein gleichmäßig hohes Schutzniveau ohne Wettbewerbsverzerrungen über Ländergrenzen hinweg zu erreichen und die o. g. Rechtsakte der Organe der Europäischen Union auf dem Gebiet des Handels mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sachgerecht durchzuführen, ist nur mit bundeseinheitlichen Regelungen insbesondere zu den Eingriffsbefugnissen der zuständigen Behörden möglich. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass der Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VII. Gesetzesfolgen Der vorliegende Gesetzentwurf dient der nationalen Durchführung von EU-Recht. Das Rechtsvorhaben bewegt sich damit im Rahmen vorliegender politischer Entscheidungen und unmittelbar geltender europarechtlicher Vorgaben, die keinen abweichenden Gestaltungsspielraum bei der nationalen Durchführung erlauben. Dementsprechend enthält der Gesetzentwurf selbst keine Regelungen, die über die Bestimmungen der zugrundeliegenden Verordnung (EU) 2023/1115 hinausgehen. Die Gesetzesfolgen sind daher begrenzt und konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Durchführung der verwaltungsseitigen Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2023/1115. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist keine unmittelbare Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. Allerdings ersetzt das Regelungsvorhaben die Bestimmungen des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz erlassen wurden. Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes enthält die entsprechenden Änderungen im Holz-Handels- Sicherungsgesetz. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie die rechtliche Grundlage zur nationalen Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 schaffen und auf diese Weise sicherstellen, dass ausschließlich Waren in Deutschland gehandelt werden, die frei von Entwaldung und Waldschädigung sind und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes erzeugt wurden. Insbesondere die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele • 12 nachhaltige/r Konsum und Produktion, • 13 Maßnahmen zum Klimaschutz, • 15 Leben an Land und • 16 Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen wird durch die Regelung gefördert. Hierzu zählen insbesondere die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen (12.2), die stärkere Berücksichtigung Nachhaltigkeitsanforderungen in Produktions- und Lieferketten (12.6), die Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in nationale Regelungs- und Vollzugsstrukturen (13.2), der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung (15.2). Zugleich stärkt das Rechtsvorhaben rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen (16.6). Ferner wird unter anderem dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 2 Rechnung getragen, da durch das Rechtsvorhaben sichergestellt werden soll, dass der Konsum in Deutschland nicht zur globalen Entwaldung und Waldschädigung sowie zu illegalen Produktionspraktiken beiträgt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund, die Länder und die Kommunen ist mit keinen Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwandes zu rechnen. 4. Erfüllungsaufwand Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, die Verordnung (EU) 2023/1115 als verbindlichen EU-Rechtsakt im vollen Umfang durchzuführen. Das vorliegende Regelungsvorhaben schafft keine neuen Verpflichtungen, sondern dient ausschließlich der Durchführung und Umsetzung von EU-Recht. Dabei entsteht aus dem vorliegenden Gesetz für die Wirtschaft nur in einem sehr geringen Umfang und für die öffentliche Verwaltung zu einem gewissen Anteil Erfüllungsaufwand. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Normadressaten dieses Regelungsvorhabens in der Wirtschaft sind 1. Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in Deutschland in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus Deutschland exportieren, sowie 2. Inhaberinnen und Inhaber von Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln, in oder auf denen relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse erzeugt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Das vorliegende Gesetz, dient der Durchführung von EU-Recht und schafft keine neuen Verpflichtungen für die Wirtschaft, die über die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 hinausgehen. Dabei entstehen für die Wirtschaft Mehrkosten im Wesentlichen durch die unmittelbar geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1115 und nur in sehr geringem Umfang durch die nationale Durchführung des EU-Rechts im Rahmen des vorliegenden Gesetzes. Der Erfüllungsaufwand des Gesetzes resultiert dabei ausschließlich aus den Duldungs- und Auskunftspflichten nach Paragraph 9, die bereits in der Verordnung (EU) 2023/1115 in den Artikeln 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 6 vorgeschrieben sind und im Rahmen des Gesetzes national durchgeführt werden. Basierend auf der Auswertung von Daten des Statistischen Bundesamtes und des Zolls durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut kann jährlich von rund 58 000 bis 151 000 betroffenen Marktteilnehmern ausgegangen werden, die die in Anhang I der Verordnung festgelegten relevanten Rohstoffe oder relevanten Produkte aus Drittstaaten durch Einfuhr in Deutschland in Verkehr bringen und für die die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgeschriebene Sorgfaltspflicht gilt. Für 25 000 dieser Marktteilnehmer gelten mit dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz bereits Duldungs- und Auskunftspflichten, sodass für diese Gruppe der Normadressaten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus dem vorliegenden Gesetz entsteht. Somit liegt die Grundgesamtheit der jährlich zu kontrollierenden Marktteilnehmer zwischen 33 000 bis 126 000 Unternehmen. Die Spannbreite ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verordnung (EU) 2023/1115 nur für gewerbliche Tätigkeit gilt, die ausgewerteten Zolldaten jedoch keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und privaten Einfuhren ermöglichen. Die Schätzung von 33 000 Marktteilnehmern beruht dabei auf der Annahme, dass bei einer jährlichen Einfuhrmenge von unter 10 kg im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Annahme von 126 000 Marktteilnehmern berücksichtigt hingegen alle erfassten Einfuhren – unabhängig von der jährlichen Einfuhrmasse. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Verordnung (EU) 2023/1115 auch von Marktteilnehmern anzuwenden ist, die nicht in der EU ansässig sind, gleichzeitig jedoch relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse unmittelbar an EU- Konsumenten abgeben. Ausgehend von der Anzahl der Marktteilnehmer ist das am 22. Mai 2025 in Kraft getretene EU-Länderbenchmarking ausschlaggebend für die Anzahl der jährlich durchzuführenden Kontrollen. Das EU-Länderbenchmarking stuft Produktionsländer nach ihrem Entwaldungsrisiko in eine Niedrig-, Standard- und Hochrisikokategorie ein (Artikel 29 der EUDR). Von diesen Risikokategorien ausgehend sollen nach Artikel 16 der EUDR abgebildet in § 5 des vorliegenden Gesetzes 1 Prozent bei niedrigem, 3 Prozent bei mittlerem und 9 Prozent bei hohem Risiko der Marktteilnehmer, die entsprechende Produkte in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren, kontrolliert werden. Da eine Verknüpfung der EU-Einfuhren mit den Produktionsländern der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse jedoch nicht über empirische Daten möglich ist, kann die Zahl der jährlich zu kontrollierenden Marktteilnehmer derzeit nur auf Basis relativer Produktionsanteile der Rohstoffe in den Produktionsländern geschätzt werden. Auf dieser Grundlage aufbauend wird eine Kontrollquote von rund 1,8 Prozent angenommen. Die Anzahl der jährlich zu kontrollierenden Marktteilnehmer, für die sich eine Änderung des Erfüllungsaufwands aus dem vorliegenden Gesetz ergibt, würde sich demnach zwischen rund 600 bis 2.300 Unternehmen bewegen. Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands werden Marktteilnehmer, die als nationale Primärproduzenten relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, nicht berücksichtigt. Diese gelten zwar grundsätzlich als Normadressaten, der ihnen aus dem vorliegenden Gesetz entstehende Befolgungsaufwand führt jedoch nicht zu wesentlichen Mehrkosten gegenüber dem Erfüllungsaufwand, der aus bereits bestehenden nationalen forstrechtlichen Vorgaben folgt. Durch das geringe Entwaldungsrisiko in Deutschland in Kombination mit der dafür in der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen vereinfachten Sorgfaltspflicht, wird sich die Kontrolle in der Primärproduktion zudem im Wesentlichen auf die nach Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 4a Absatz 2 einmalig eingereichten vereinfachten Erklärungen bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern oder bei allen anderen Primärerzeugern auf die nach der Verordnung (EU) 2023/1115 Artikel 4 Absatz 2 eingereichten Sorgfaltserklärungen beschränken. Auskünfte oder Betriebsprüfungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Zudem wird die Einhaltung einschlägiger Forst-relevanter Rechtsvorschriften bereits jetzt national im Rahmen der Forstaufsicht sowie des Holzhandels- Sicherungs-Gesetz entsprechend ausgelegt. Eine Änderung des Erfüllungsaufwands aus dem vorliegenden Gesetz entsteht für die nationale Primärproduktion daher nicht. Auch die in Deutschland von der Verordnung (EU) 2023/1115 betroffenen nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler werden bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands nicht berücksichtigt. Diese gelten zwar ebenfalls grundsätzlich als Normadressaten, jedoch wurden die EU-Vorgaben im Bereich der nachgelagerten EU-Lieferkette mit der Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 derart vereinfacht, dass die Sorgfaltspflicht und die Verantwortung der Produktkonformität ausschließlich beim Marktteilnehmer liegen, der erstmals ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt. Sofern es sich um keine KMU handelt, beschränken sich die Pflichten der nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die über Pflichten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinausgehen, stattdessen im Wesentlichen auf eine einmalige Registrierung im EU-Informationssystem sowie in den Fällen, in denen sie in der Lieferkette unmittelbar nach dem Marktteilnehmer stehen, auf der passiven Annahme und fünfjährigen Aufbewahrung von Referenz- oder Identifikationsnummern. Vor diesem Hintergrund ist der Erfüllungsaufwand im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette vernachlässigbar und wird nicht gesondert ermittelt. Im Falle einer Kontrolle müssen Markteilnehmer nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 1 die von der zuständigen Behörde angeforderten Auskünfte erteilen bzw. Betriebskontrollen dulden. Es ist vorgesehen, dass 80 Prozent der Kontrollen (bis zu 1.821) aus der Prüfung elektronisch zugesandter Dokumente bestehen und nur bei 20 Prozent der Kontrollen (bis zu 477) eine Betriebskontrolle erfolgt. Diese Aufteilung der Kontrolltätigkeit basiert auf Erfahrung, die im Rahmen einer effizienten und effektiven Durchführung der Verordnung (EU) 995/2010 gemacht wurden. Die Änderung des Erfüllungsaufwands beträgt damit jährlich für die elektronische Übermittlung von Daten bei 1 821 Dokumentenkontrollen 9 396,36 Euro und für die Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen bei 477 Betriebskontrollen 84 333,60 € Euro. Tabelle: Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft Tätigkeit Zeitaufwand in Minuten Lohnansatz pro Stunde Kosten pro Fall Anzahl Prüfungen Erfüllungsaufwand Mitwirkung bei Überwachungsmaßnahmen 240 44,20 € 176,80 € 477 84 333,60 € Übermittlung von Unterlagen und Ausfüllen von Formularen 7 44,20 € 5,16 € 1.821 9 396,36 € Die Mehrkosten der Wirtschaft in Höhe von insgesamt 93 729 € Euro können als Bürokratiekosten durch Informationspflichten im Rahmen der Mitwirkung bei Prüfung durch öffentliche Stellen eingeordnet werden. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Normadressaten dieses Regelungsvorhabens in der Verwaltung sind 1. der Bund, dem mit der BLE die Durchführung dieses Gesetzes bei der Ein- und Ausfuhr, der Verarbeitung und des Handels von relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen obliegt, und 2. die Länder, die mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig sind, soweit die nationale Primärproduktion von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnisses betroffen ist. Bund Der Erfüllungsaufwand für den Bund wird eingeschätzt wie folgt: Der Erfüllungsaufwand des Gesetzes für die Verwaltung des Bundes entsteht maßgeblich aus der Aufgabendurchführung im Rahmen der jährlich nach Paragraph 5 durchzuführenden Kontrollen. Insgesamt wird die Anzahl an Kontrollen, die eine Änderung des Erfüllungsaufwands verursachen, auf bis zu 2.300 geschätzt. Die Aufgabendurchführung nach Paragraph 5 stellt dabei einen übergeordneten Prozess dar, in dem die Vorgaben zur Durchführung einer Prüfung nach Paragraph 6, die Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden nach Paragraph 7 und die Probenahme nach Paragraph 8 gebündelt werden können. Zu dem übergeordneten Prozess der Aufgabendurchführung zählen die • Erarbeitung, Überwachung sowie ggf. Anpassung des Jahreskontrollplans, mit dem die zielgerichtete und risikobasierte Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 und die Einhaltung der Kontrollquoten sichergestellt werden soll, • Festlegung monatlicher Prüfpläne, • administrative Durchführung von Prüfungen durch Anforderung der Prüfunterlagen Überwachung von Zustellungen, Eingängen und Fristen, formelle Prüfung von Nachweisen, Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen sowie Veraktung, • Durchführung von Unterlagenprüfungen einschließlich der abschließenden Entscheidung aller prüfungsrelevanten Einzelfragen und der Erstellung von Bescheiden, • Durchführung von Betriebsprüfungen einschließlich der Koordination, Disposition und fachliche Vorbereitung von Prüfungen, Entscheidung über Prüfungsergebnisse, Erstellung eines abschließenden Prüfberichts, Erstellung von Bescheiden • Durchführung von Probenahmen und Sicherungsmaßnahmen, • Entscheidung und Einleitung sowie Überprüfung der Durchführung und Einhaltung einstweiliger Maßnahmen und • Einleitung von Rechtsfolgen bei Vorliegen von Verstößen. Die Änderung des Erfüllungsaufwands aus der Aufgabendurchführung wird insgesamt auf 2 667 200 Euro (1 x A16, 2 x A15, 6 x A14, 3 x A13g, 4 x A12, 13 x A11, 5 x A9) geschätzt. Bereits bestehende Personalausgaben, die bislang aufgrund des Vollzugs der EU- Verordnung (EU) 995/2010 und des Holzhandel-Sicherungs-Gesetzes entstanden sind und künftig in den Vollzug der Verordnung (EU) 1115/2023 aufgehen, werden nicht erneut als zusätzlichen Erfüllungsaufwand des vorliegenden Gesetzes ausgewiesen. Es kommen einmalige Sachausgaben in Höhe von 13 600 000 Euro für die Entwicklung und Etablierung eines digitalen Nachweis- und Prüfportals hinzu. Es handelt sich um Ausgaben für externe IT- Dienstleister. Ziel ist, die Entwicklung eines Workflow-gestützten Systems, das die Sachbearbeitung bei der Auswahl und der Durchführung der Kontrollen unterstützt und damit den Personalaufwand begrenzt. Das System umfasst darüber hinaus den Datenabruf aus dem EU-Informationssystem, die Erstellung der Jahreskontrollpläne, die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Berichterstattung an die Europäische Kommission sowie ein Serviceportal für die Marktteilnehmer, die nachgelagerten Nicht-KMU- Marktteilnehmer und die Nicht-KMU-Händler zur benutzerfreundlichen und effizienten Übermittlung von Nachweisen und Unterlagen im Falle einer Prüfung. Ab 2028 kommen jährliche Kosten für Pflege, Wartung und notwendige inhaltliche Anpassungen von 2 000 000 Euro hinzu. Darüber hinaus entstehen jährlich anfallende Sachausgaben in Höhe von etwa 100 000 Euro für die Durchführung von Herkunftsanalysen hinzu. Geplant sind 200 Analysen pro Jahr. Die Kosten einer Analyse werden mit 500 Euro veranschlagt. Eine weitere Änderung des Erfüllungsaufwands entsteht dem Bund aus den in § 13 und § 14 vorgesehenen Bußgeldvorschriften und der darauf basierenden Ahndung von Verstößen im Bereich von Ordnungswidrigkeiten. Die konkrete Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren kann derzeit lediglich geschätzt werden. Aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der EU-Holzhandelsverordnung und des Holzhandels-Sicherungs-Gesetz erwartet die BLE in Zusammenhang mit den geschätzten 2.300 Kontrollen jährlich rund 400 Ordnungswidrigkeitsverfahren pro Jahr. In diesem Zusammenhang fallen juristische Prüfungen und die Abwicklung der Ordnungswidrigkeitsverfahren an. Insbesondere die Bearbeitung von Rechtsfragen in Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie die Prüfung der Abhilfe bei Widersprüchen sowie die rechtliche Betreuung von Widerspruchs- und Klageverfahren führen zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für den Bund. Dieser wird auf 432 640 Euro (4x A14) geschätzt und ist bereits in den oben ausgewiesenen Erfüllungsaufwand aufgrund von Personalausgaben bereits enthalten. Die Mehrbedarfe der BLE werden finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht dem Bund aus der Befugnis der BLE zur Beleihung, Aufsicht und Beendigung der Beleihung nach Paragraph 4 des vorliegenden Gesetzes. Zum einen ist die Beleihung eines Dritten im Rahmen der Durchführung grundsätzlich nicht vorgesehen. Zum anderen wird die Befugnis zu beleihen nur in solchen Fällen ausgeführt, in denen die BLE nicht über die notwendigen Stellen verfügt, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind. Somit entsteht aus der Beleihung grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, sondern es kommt zu einer Verlagerung von Personalkosten zu Kosten im Rahmen einer Beleihung. Länder Für die Länder entsteht nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand durch das Gesetz, der aus der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 entsteht. Grund dafür ist, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden ohnehin bereits die Durchführung der in Deutschland geltenden Gesetze in Bezug auf Entwaldung, Waldschädigung und illegalen Holzeinschlag überwachen. Zudem gilt in Deutschland ein niedriges Risiko für Entwaldung. Die Verordnung (EU) 2023/1115 stellt deswegen geringere Anforderungen an die Marktteilnehmer, die als Primärerzeuger relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen. Damit gelten auch geringere Anforderungen an die Kontrollen der Primärerzeuger durch die Länder. Zudem liegt die zu erfüllende Kontrollquote bei lediglich 1 Prozent der Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe oder relevante Produkte in Verkehr bringen. Dabei kann die Überwachung im Bereich der Entwaldungsfreiheit als automatisierte Prüfung der im EU-Informationssystem eingereichten Sorgfaltserklärungen bzw. vereinfachten einmaligen Erklärungen der Marktteilnehmer erfolgen. Insgesamt ist dadurch der Prüfaufwand der nach Landesrecht zuständigen Behörden im Vergleich zum dem der BLE deutlich geringer. Auch Sachausgaben für die Entwicklung und den Aufbau von digitalen Kontrollsystemen ist auf Landesebene nicht erforderlich. Basierend auf Zahlen der Bundesregierung und des Statistischen Bundesamts kann vorläufig von rund 900 000 Marktteilnehmern ausgegangen werden, die als Primärerzeuger Holz, Rinder oder Soja als relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen. Einen Großteil davon bilden nach der Strukturerhebung der Forstbetriebe von 2022 770 502 Körperschafts- und Privatwaldbetriebe. Laut dem Waldbricht der Bundesregierung von 2017 sind davon rund 430 000 Betriebe in 3.490 forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen organisiert. Diese Zusammenschlüsse können die Verpflichtungen ihrer Mitglieder übernehmen und als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten. Es ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit in den meisten Fällen von den Waldbesitzenden wahrgenommen wird, da damit Erleichterungen in der Erfüllung der Anforderungen einhergehen. Beispielsweise kann die Anzahl einzureichender Sorgfaltserklärungen oder vereinfachter Erklärungen deutlich reduziert werden, wenn nicht jeder einzelne Betrieb, sondern der Zusammenschluss eine einzige Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung für den Jahreseinschlag seiner Mitglieder einreicht. Vor diesem Hintergrund kann die Grundgesamtheit der 770.502 Forstbetriebe um die Zahl der organisierten Betriebe reduziert und um die Anzahl forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse erhöht werden. Insgesamt zählt der Forstsektor somit rund 340 000 Marktteilnehmer. Wie viele dieser Markteilnehmer tatsächlich im Laufe eines Jahres relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, steht dabei erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 fest. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Kleinprivatwaldbesitzende, die einen Großteil der Markteilnehmer in der Primärproduktion von Holz ausmachen, entweder in Zeitabständen von mehreren Jahren unregelmäßig oder teilweise kein Holz im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr bringen. Die tatsächliche Anzahl der Markteilnehmer, die zur Grundgesamtheit für die Stichprobenkontrollen zählen, dürfte dadurch deutlich niedriger ausfallen. In der Landwirtschaft werden in der Rinderhaltung und Sojaanbau 130 000 Marktteilnehmer erwartet. Insgesamt beträgt die Anzahl an Marktteilnehmern in der deutschen Primärproduktion somit rund 470 000. Weitgehend alle Marktteilnehmer können als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingestuft werden, wodurch sie lediglich zur einmaligen Abgabe einer vereinfachten Erklärung verpflichtet sind. Die Kontrolle zur Feststellung einer entwaldungsfreien Produktion gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften kann vor diesem Hintergrund im Rahmen der regulären Forstaufsicht erfolgen. Dadurch entsteht den Ländern kein wesentlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Durchführung von EU-Recht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, der über den unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der Verordnung (EU) 2010/995 folgenden Vollzugsaufwand hinausgeht. Letztere Verordnung wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgehoben, gilt jedoch für Holzprodukte, die vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 30. Dezember 2026. Etwaige zusätzliche Kosten fallen allenfalls in geringem Umfang an und werden daher nicht gesondert ausgewiesen. Kommunen Die Gemeinden und Gemeindeverbänden erhalten durch das vorliegende Gesetz keine neuen Aufgaben oder Zuständigkeiten. Insoweit entstehen ihnen keine Kosten. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. 6. Weitere Gesetzesfolgen B erücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen Von dem vorliegenden Gesetz sind keine Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen zu erwarten. D emographie-Check, gleichstellungspolitische Relevanzprüfung und gleichwertige Lebensv erhältnisse Von dem vorliegenden Gesetz sind keine demographischen oder gleichstellungspolitischen Auswirkungen zu erwarten. Die Wirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gehen nicht spürbar über die der zugrunde liegenden EU-Verordnung, die besonders ländliche Räume, Unternehmen und Verwaltungen betreffen, hinaus. D igitalisierungscheck Aus dem vorliegenden Gesetz erwächst kein zusätzlicher Bedarf an IT-Lösungen. Jedoch wird der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1115 die Neuentwicklung und Anpassung von IT- Lösung zur Folge haben. Der Einsatz digitaler Schlüsseltechnologien soll eine risikobasierte Überwachung des Marktes ermöglichen und damit die Durchsetzung der verbindlichen EU-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Effizienz und Effektivität verbessern. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da der zugrundeliegende EU- Rechtsakt auf Dauer angelegt ist. In Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1115 wurde ein Mechanismus verankert, der die regelmäßige Überprüfung der enthaltenen Regelungen in festgelegten Intervallen vorschreibt. In diesem Zusammenhang wird auch die Passgenauigkeit und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes in regelmäßigen Abständen evaluiert. Vor diesem Hintergrund ist keine zusätzliche Evaluierungsklausel im Gesetz erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte) Zu § 1 (Anwendungsbereich) § 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Danach dient das Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 sowie der zu dieser Verordnung von der Europäischen Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) § 2 bestimmt, dass im Anwendungsbereich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115 gelten. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 enthält die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevanten Begriffsbestimmungen. Er lautet wie folgt: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „relevante Rohstoffe“ Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz; 2. „relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden; 3. „Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht; 4. „Wald“ Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden; 5. „landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich landwirtschaftlicher Plantagen und stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen, sowie für Flächen für die Aufzucht von Tieren 6. „landwirtschaftliche Plantagen“ Flächen mit Baumbeständen in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen wie Obst baumplantagen, Ölpalmenplantagen oder Olivenhainen und in agroforstwirtschaftlichen Systemen, wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden; dazu gehören alle Plantagen relevanter Rohstoffe außer Holz; landwirtschaftliche Plantagen sind von der Definition des Begriffs „Wald“ ausgenommen; 7. „Waldschädigung“ strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung in Form der Umwandlung von a) Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen oder b) Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder; 8. „Primärwald“ natürlich verjüngte Wälder mit einheimischen Baumarten, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind; 9. „sich natürlich verjüngende Wälder“ Wälder, die vorwiegend aus Bäumen bestehen, die durch Naturverjüngung entstanden sind; dies schließt die folgenden Punkte mit ein: a) Wälder, in deren Fall eine Unterscheidung zwischen Entstehung durch Pflanzung und Entstehung durch Naturverjüngung nicht möglich ist, b) Wälder mit einer Mischung aus natürlich verjüngten einheimischen Baumarten und durch Pflanzung oder Aussaat entstandenen Bäumen, in deren Fall die natürlich verjüngten Bäume bei Reife voraussichtlich den Hauptteil des Holzbestands ausmachen werden, c) Ausschlag von Bäumen, die ursprünglich durch Naturverjüngung entstanden sind, d) natürlich verjüngte Bäume eingeführter Arten; 10. „durch Pflanzung entstandener Wald“ einen Wald, dessen Bäume überwiegend angepflanzt und/oder absichtlich ausgesät wurden, vorausgesetzt die durch Anpflanzung oder Aussaat entstandenen Bäume bei Reife voraussichtlich mehr als 50 % des Holzbestands ausmachen werden; dazu zählt auch Ausschlag von Bäumen, deren Bestand ursprünglich auf Anpflanzen oder Aussaat zurückzuführen ist; 11. „Plantagenwald“ einen durch Pflanzung entstandenen Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden; 12. „sonstige bewaldete Flächen“ nicht als „Wald“ eingestufte Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder Flächen, die zu über 10 % mit Sträuchern, Büschen und Bäumen bewachsen sind, aus genommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden; 13. „entwaldungsfrei“ die Tatsache, a) dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und b) im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist; 14. „erzeugt“ angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen auf betreffenden Grundstücken oder — in Bezug auf Rinder — in Betrieben; 15. „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer; 15a. „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben in diesem Land selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; dazu gehören auch Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten; 15b. „nachgelagerter Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind; 16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt; 17. „Händler“ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt; 18. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; 19. „im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst; 20. „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder jegliche Personenvereinigung, die keine juristische Person, jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht rechtsfähig ist; 21. „in der Union niedergelassene Person“ a) im Falle einer natürlichen Person, jede Person, deren Wohnsitz in der Union liegt; b) im Falle einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung, jede Person, deren eingetragener Sitz, Hauptsitz oder ständige Niederlassung in der Union liegt; 22. „Bevollmächtigter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen; 23. „Ursprungsland“ ein Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 24. „Erzeugerland“ das Land oder Gebiet, in dem die relevanten Rohstoffe oder die relevanten Rohstoffe, die bei der Erzeugung eines Erzeugnisses verwendet wurden oder darin enthalten sind, erzeugt wurden; 25. „nichtkonforme Erzeugnisse“ relevante Erzeugnisse, die gegen Artikel 3 verstoßen; 26. „vernachlässigbares Risiko“ das Risikoniveau, das bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen vorliegt, wenn bei diesen aufgrund einer vollständigen Bewertung der produktspezifischen und der allgemeinen Informationen sowie gegebenenfalls der Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen kein Anlass zur Besorgnis darüber besteht, dass sie gegen Artikel 3 Buchstaben a oder b verstoßen; 27. „Grundstück“ ein Stück Land innerhalb einer einzigen Immobilie gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, das homogen genug ist, um eine Bewertung des aggregierten Risikoniveaus in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung mit relevanten Rohstoffen, die auf dieser Fläche erzeugt werden, zu ermöglichen; 28. „Geolokalisierung“ die geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch Breiten- und Längenkoordinaten in Form von mindestens einem Breitengrad- und einem Längengradwert und unter Verwendung von mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als vier Hektar, die für die Erzeugung der anderen relevanten Rohstoffen als Rinder genutzt werden, wird dies in Gestalt von Polygonen, unter Verwendung von genügend Breitengrad- und Längengradwerten angegeben, um den Umriss jedes Grundstücks zu beschreiben; 29. „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeden Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden; 30. „Kleinstunternehmen“ kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU; 31. „begründete Bedenken“ eine gebührend begründete Behauptung auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung, die ein Tätigwerden der zuständigen Behörden erfordern könnte; 32. „zuständigen“ die nach Artikel 14 Absatz 1 benannten Behörden; 33. „Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 34. „Zollgebiet“ das Gebiet im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 35. „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union; 36. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 37. „Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 38. „relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen“ relevante Erzeugnisse aus Drittländern, die in das Zollverfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und die für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt und nicht für private Zwecke oder für den privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind; 39. „relevante Erzeugnisse, die den Markt verlassen“ relevante Erzeugnisse, die in das Zollverfahren zur Ausfuhr übergeführt werden; 40. „einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf a) Landnutzungsrechte, b) Umweltschutz, c) forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen, d) Rechte Dritter, e) Arbeitnehmerrechte, f) völkerrechtlich geschützte Menschenrechte, g) den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker, h) Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften. Zu § 3 (Aufgabenübertragung) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Durchführung der Verordnung zuständige Behörden zu benennen. § 3 setzt diese Vorgabe im nationalen Recht um und benennt als zuständige Behörde für voneinander abgegrenzte Aufgabenbereiche zum einen die nach Landesrecht zuständigen Behörden und zum anderen die BLE. Zu Absatz 1 Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen, die relevante Rohstoffe, deren Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist, enthalten, mit solchen Rohstoffen gefüttert oder unter Verwendung solcher Rohstoffe hergestellt worden sind, auf der Ebene der Primärproduktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betroffen ist oder das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen, die den relevanten Rohstoff Holz, dessen Erzeugerland die Bundesrepublik Deutschland ist, enthalten oder unter Verwendung eines solchen Rohstoffs hergestellt worden sind, auf der Ebene des Gewinnens des relevanten Rohstoffes Holz betroffen ist. Die Primärproduktion wird in Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als die Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Damit obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden beispielsweise die Kontrolle der in Deutschland tätigen Marktteilnehmer, die aus selbst angebautem Soja gewonnene Sojabohnen oder lebende Rinder aus ihrem Betrieb in Verkehr bringen oder ausführen. Werden dagegen beispielsweise Rinder, die bereits von einem landwirtschaftlichen Betrieb in den Verkehr gebracht worden sind, vom Empfänger der Rinder an einen Dritten abgegeben, obliegt die Kontrolle der Abgabe der BLE. Die BLE ist auch zuständig, wenn der Empfänger der Rinder diese schlachtet und das gewonnene Fleisch – als Marktteilnehmer – in Verkehr bringt. Darüber hinaus obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden beispielsweise die Kontrolle der in Deutschland tätigen Marktteilnehmer, die aus selbst eingeschlagenem Holz hergestelltes Brennholz oder Rohholz in Verkehr bringen oder ausführen. Zu Absatz 2 Soweit die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte nicht den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt, obliegt sie der BLE. Zu § 4 (Befugnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Beleihung, Aufsicht, Beendigung der Beleihung) § 4 räumt der BLE die Befugnis ein, einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der Beleihung die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts eine der BLE nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte obliegende Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, wenn die juristische Person des Privatrechts über die für die Aufgabenerfüllung notwendige Sachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit verfügt und in die Übertragung einwilligt. Eine Regelung im Gesetz, wonach die BLE der Beliehenen die Befugnis übertragen kann, für die Erfüllung der in § 4 Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben, ist für die Schaffung entsprechender Gebührentatbestände in einer Besonderen Gebührenverordnung nicht erforderlich. Eventuell benötigte Gebührentatbestände können unmittelbar in einer Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Zu § 5 (Aufgabendurchführung) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 führen die zuständigen Behörden in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen und ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer, der nachgelagerte Marktteilnehmer oder der Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen. Nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 Prozent der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer der und nicht- KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115 ein normales Risiko festgestellt wurde. Nach Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 Prozent der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und der nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 Prozent der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115 ein hohes Risiko festgestellt wurde. Nach Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 Prozent der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und der nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115 ein geringes Risiko festgestellt wurde. § 5 greift Artikel 16 Absatz 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf und verpflichtet die zuständigen Behörden, bei den durchzuführenden jährlichen Kontrollen die Vorgaben des EU-Rechts zu beachten. Zu § 6 (Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden) Nach Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, dass ihre zuständigen Behörden unverzüglich einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Beschlagnahme der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse, der Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Aussetzung der Ausfuhr der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aus dem Unionsmarkt einleiten können, wenn mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 auf der Grundlage eines der folgenden Umstände festgestellt wurden: a) einer Prüfung von Nachweisen oder anderer einschlägiger Informationen, einschließlich gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1115 ausgetauschter Informationen oder gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1115 geäußerter begründeter Bedenken, b) Kontrollen im Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/1115 und c) der Feststellung von Risiken durch das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115. Absatz 1 Satz 1 greift die Verpflichtung aus Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf und ordnet an, dass, soweit auf Grund eines in Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Umstandes der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 besteht, die zuständigen Behörden die zu seiner Feststellung oder Ausräumung notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen können. Der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß voraus. An die Tatsachengrundlage sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen. Der Hinweis auf einen auf Tatsachen gestützten Verdacht stellt insoweit klar, dass rein theoretische Überlegungen, ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt sein, wobei es einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf, dass ein Verstoß auch tatsächlich vorliegt. Durch die besondere Hervorhebung der Tatsachenbasis als Grundlage des hinreichenden Verdachts kommt der Absicherung der Wahrscheinlichkeitsprognose durch gewichtige Anhaltspunkte aus Untersuchungen, Analysen von Proben oder tatsächliche Feststellungen der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Im Gegensatz zum bloß hinreichenden Verdacht darf die zuständige Behörde daher beispielsweise nicht Mitteilungen von dritter Seite (z. B. durch andere Behörden) zur (alleinigen) Grundlage der Veröffentlichung machen, wenn sie sich nicht zuvor auch die den Mitteilungen zugrundeliegenden tatsächlichen Befunde beschafft und diese einer umfassenden Bewertung unterzogen hat. Sie ist verpflichtet, eine eigene Sachverhaltsaufklärung in einem Umfang zu betreiben, der sie in die Lage versetzt, einen durch Tatsachen hinreichend begründeten Verdacht aus eigener Überzeugung heraus annehmen zu können. Die zuständigen Behörden haben damit in Übereinstimmung mit Artikel 23 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungsermessen und bei der Auswahl der konkret zu treffenden Anordnungen und Maßnahmen ein Auswahlermessen. Absatz 1 Satz 2 enthält eine Regelbeispiele aufführende, nicht abschließende Aufzählung von Maßnahmen. Damit sind dort nicht genannte Anordnungen und Maßnahmen auf der Basis der Generalklausel des Absatzes 1 Satz 1 ebenfalls zulässig, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt beispielsweise für eine Anordnung der zuständigen Behörde, wonach derjenige, der einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat oder dies beabsichtigt oder der beabsichtigt, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis auszuführen, eine Prüfung durchführen muss oder durchführen lassen muss, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) 20231115 entspricht, und verpflichtet wird, das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen, sowie ein diese Anordnung begleitendes vorübergehendes Verbot, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereit zu stellen oder auszuführen, bis das Ergebnis einer angeordneten Prüfung vorliegt. Auch ein vorübergehendes Verbot, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereit zu stellen oder auszuführen, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe vorliegt, kann angeordnet werden. Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 bestimmt, dass, wenn der Marktteilnehmer, der nachgelagerte Marktteilnehmer oder der Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 ergreift oder ein Verstoß nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 nicht beseitigt wird, die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1115 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen. Können die zuständigen Behörden die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht sicherstellen, können sie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 treffen. Sie können dabei insbesondere das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen verbieten oder beschränken oder ein relevantes Erzeugnis sicherzustellen. Auch in Absatz 2 Satz 2 nicht genannte Maßnahmen sind auf der Basis der Generalklausel des Absatzes 2 Satz 1 zulässig, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Zu § 7 (Durchführung der Überwachung) § 7 Abs. 1 Satz 1 regelt die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Personen. Wer neben den von der BLE mit der Überwachung beauftragten Personen aus Landesebne zum Kreis der mit der Überwachung beauftragten Personen gehört, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Maßgeblich ist, dass die Person nach der landesrechtlich begründeten Behördenorganisation und Geschäftsverteilung für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte erlassenen Rechtsverordnungen und den in § 1 bezeichneten Rechtsakte zuständig ist. Bei Gefahr im Verzug können auch Beamte der Polizei die Kontrollbefugnisse wahrnehmen. Die Ausübung der Befugnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 1 muss zur Überwachung der Einhaltung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte erlassenen Rechtsverordnungen und den in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich sein. Darüber hinaus müssen die Überwachungsmaßnahmen verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Befugnisse nur so weit ausgeübt werden dürfen, wie die ergriffene Maßnahme für den konkret verfolgten Überwachungszweck geeignet, erforderlich und im Hinblick auf die vom betroffenen Unternehmer zu gewärtigenden Beeinträchtigungen angemessen ist. So wäre eine Betriebskontrolle vor Ort nicht erforderlich, wenn die benötigten Informationen mit vergleichbarem oder geringerem Aufwand auch auf anderem Wege beschafft werden können. Soweit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 auch von natürlichen und juristischen Personen, soweit sie keine Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler sind, und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen erforderliche Auskünfte verlangt werden können, werden von dieser Auskunftspflicht Mitarbeiter von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern erfasst, denen kraft arbeitsvertraglicher Regelung oder innerbetrieblicher Anweisung bestimmte Aufgabenbereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden sind. Sie müssen aber Auskünfte nur für den von ihnen verantworteten Arbeitsbereich erteilen. Nicht auskunftspflichtig sind Mitarbeiter ohne eigenen Verantwortungsbereich, die lediglich Tätigkeiten nach Weisung ausführen. Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/1115 schreiben vor, welche Maßnahmen die Kontrollen der Marktteilnehmer, der nachgelagerter Marktteilnehmer und der Händler umfassen oder umfassen können. Um diesen EU-rechtlichen Vorgaben nachkommen zu können, regelt § 7 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte die zur Durchführung der Überwachung notwendigen Befugnisse für die zuständigen Behörden. Behandeln im Sinne des Absatzes 1 Satz1 Nummer 1 ist das Wiegen, Messen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Erzeugen, Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt anzusehen ist. Eine Betretung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte kann unter Berücksichtigung des Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG zur Verhütung einer dringenden Gefahr erfolgen. Zu berücksichtigen sind hierfür sowohl das Ausmaß als auch die Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Schadens, an welche gesteigerte Anforderungen zu stellen sind, wobei eine besondere zeitliche Nähe nicht unbedingt erforderlich ist. Es muss aber die Gefahr eines Schadens für ein hochrangiges Rechtsgut bestehen. Die Befugnisse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte kommen z. B. dann zur Anwendung, wenn große Mengen an relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnisse, die nicht entwaldungsfrei sind, in Betriebsräumen lagern und ihre nicht rechtmäßige Ausfuhr nur dadurch verhindert werden kann, dass die Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten werden und so die relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse rechtzeitig sichergestellt werden können. Nach § 7 Absatz 2 sind, soweit es zur Durchführung von Vorschriften dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder der in § 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Befugnisse damit nur in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen und damit nur insoweit wahrnehmen, als auch die mit der Überwachung beauftragten Personen sie wahrnehmen. Zu § 8 (Probenahme) Im Rahmen der Kontrolle der Marktteilnehmer können die zuständigen Behörden auch technische und wissenschaftlichen Mittel einsetzen, die zur Bestimmung der Art, Zusammensetzung oder Herkunft der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse geeignet sind. Diese Möglichkeit eröffnet Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1115. Auch um solche Analysen durchführen zu können, dürfen die zuständigen Behörden im Rahmen von Kontrollen Proben der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse nehmen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Beamten der Polizei zur Probenahme befugt. Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden, aus derselben Charge wie das als Probe entnommene ist zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt. Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine geforderte oder entnommene Probe dem Johann Heinrich von Thünen-Institut oder einer sonstigen sachkundigen Person oder Einrichtung zur Untersuchung vorlegen. Als eine solche sonstige sachkundige Einrichtung kommt beispielsweise ein Bundesforschungsinstitut in Betracht, das über die notwendige Kompetenz, langjährige Erfahrung und technische Ausstattung verfügt, um solche Analysen durchzuführen. Zu § 9 (Duldungs- und Auskunftsplichten) § 9 sieht Duldungs- und Unterstützungspflichten für Inhaber der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, mithin für diejenigen, die maßgebend dort und darüber zu bestimmen haben, und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Auskunftspflichten der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer, Händler, Personen und Personenvereinigungen vor. Zu § 10 (Verordnungsermächtigung) § 10 ermächtigt das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Überwachung näher zu regeln. Eine solche Regelung kann entweder durch entsprechende neue Vorschriften auf Unionsebene erforderlich werden oder dadurch, dass sich in der Durchführung der bestehenden Regelungen zeigt, dass eine entsprechende Anpassung von Einzelheiten für eine effiziente Überwachung notwendig ist. Zu § 11 (Weitere Verordnungsermächtigungen) Zu Absatz 1 Es wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um bei einer Änderung von Vorschriften in EU-Rechtsakten eine Verweisanpassung in den innerstaatlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung vornehmen zu können. Dabei werden auch die Fälle erfasst, in denen im Rahmen einer Änderung des EU-Rechtsakts weitere relevante Rohstoffe oder weitere relevante Erzeugnisse in den Rechtsakt der Europäischen Union einbezogen werden. Zu Absatz 2 Es wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um eine Vorschrift des Gesetzes oder einer auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anpassen zu können, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder den Wortlaut in einer Vorschrift des Gesetzes oder einer auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung an eine Berichtigung des Unionsrechts anpassen. Zu 12 (Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115) § 12 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und d der Richtlinie (EU) 2024/1203. Absatz 1 sieht als Grundtatbestand den (vorsätzlichen) Verstoß gegen das in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 normierte Verkehrs-, Bereitstellungs- oder Ausfuhrverbot vor. Er dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1203. Absatz 2 regelt die Versuchsstrafbarkeit und dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1203. Absatz 3 sieht einen Qualifikationstatbestand für den Fall vor, dass eine vorsätzliche Handlung nach Absatz 1 katastrophale Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1203. Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen (BT-Drs. 21/6133) wird in der Begründung zur Neufassung des § 330 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB (Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann) Folgendes ausgeführt: „Erfasst wird durch den neuen Absatz 2, wie von der Richtlinie vorgegeben, die Zerstörung oder Schädigung des Schutzobjekts. Dabei meint Zerstörung die vollständige Vernichtung der Substanz des Schutzobjekts. Bei der Schädigung muss eine umfassende Schädigung sowohl in qualitativ-räumlicher Hinsicht als auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein; die Richtlinie hat dabei „katastrophale“ Folgen (Erwägungsgrund 21) im Blick. Die Qualifikation nach Absatz 2 Nummer 1 soll daher nur derart weitreichende und erhebliche Schäden erfassen, die nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden können. „Weitreichend“ betrifft dabei den räumlichen Bereich, auf den sich die Schädigung erstreckt, und setzt voraus, dass ein Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets oder ein Ökosystem in weiten Teilen geschädigt werden. Die Richtlinie spricht insoweit von „großflächig“, was bei einem Ökosystem (aber auch bei den Umweltmedien Luft und Gewässer) allerdings nicht ganz treffend erscheint. „Erheblich“ meint hingegen das Ausmaß der Schädigung in qualitativer Hinsicht. Die Merkmale „weitreichend“ und „erheblich“ müssen kumulativ vorliegen. Es bedarf also etwa einer großflächigen und qualitativ erheblichen Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets, um die Qualifikation zu erfüllen. In zeitlicher Hinsicht setzt die Qualifikation voraus, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann. Die Richtlinie verwendet für diese zeitliche Dimension der Schädigung die Begriffe irreversibel oder dauerhaft. Irreversibel ist jede Schädigung, die nicht mehr beseitigt werden kann. Dauerhaft ist eine Schädigung, die über einen so langen Zeitraum nicht beseitigt werden kann, dass sie wie eine zeitweise Zerstörung wirkt. Erforderlich ist daher ein Zeitraum, der sich über viele Jahre oder Jahrzehnte erstreckt, auch um dem von der Richtlinie vorausgesetzten katastrophalen Charakter Rechnung zu tragen. Um dies deutlich zum Ausdruck zu bringen, wird in Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein mehrjähriger Zeitraum vorausgesetzt. Der erforderliche Zeitraum geht daher deutlich über die von Absatz 1 vorausgesetzte „längere Zeit“ hinaus.“ Absatz 4 droht Strafe für leichtfertiges Handeln an und dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1203. Absatz 5 sieht einen Strafausschließungsgrund für den Fall vor, dass die Handlung nach Absatz 1, 2 oder 4 eine unerhebliche Menge eines relevanten Rohstoffs oder eines relevanten Erzeugnisses betrifft. Nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2024/1203 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Beurteilung, ob eine Menge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie (EU) 2024/1203 unerheblich oder nicht unerheblich ist, eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Anzahl der betroffenen Gegenstände, das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2024/1203 im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt ist, überschritten wurde, der Erhaltungsstatus der betroffenen Pflanzenarten und die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, sofern eine Bewertung dieser Kosten möglich ist. Ergänzend dazu bestimmt Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/1203, dass, um zu beurteilen, ob eine Menge eines einschlägigen Erzeugnisses oder eines einschlägigen Rohstoffs, die mit der in der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen, unerheblich ist, die Mitgliedstaaten beispielsweise die Menge des einschlägigen Erzeugnisses oder des einschlägigen Rohstoffs, ausgedrückt in Eigenmasse oder gegebenenfalls Volumen oder Stückzahl, oder die Überlegung heranziehen können, ob der Umfang der betreffenden Tätigkeit im Hinblick auf die Menge unerheblich ist. Die Mitgliedstaaten können danach für diese Beurteilung gegebenenfalls auch andere in der Richtlinie (EU) 2024/1203 aufgeführte Kriterien bei bestimmten Straftaten berücksichtigen, einschließlich des Erhaltungszustands der betroffenen Arten oder der Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt. Zu § 13 (Bußgeldvorschriften) Zu Absatz 1 Vorsätzlich oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte können nach Absatz 1 als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Zu § 14 (Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1: Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen. Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen Marktteilnehmer, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen. Die Sorgfaltspflicht umfasst Folgendes: die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Ar der Verordnung (EU) 2023/1115tikel 9 zu erfüllen, Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1115 und Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1115. Zu Nummer 2: Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 übermitteln Marktteilnehmer, die auf Grundlage der Erfüllung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, den zuständigen Behörden bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 eine Sorgfaltserklärung. Nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 muss diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung die in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 für die relevanten Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Zu Nummer 3: Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 bewahren die Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf. Zu Nummer 4: Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 bestimmt, dass Marktteilnehmer, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben, unterrichten. Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist. Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 unterrichten nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits auf dem Markt bereitgestellt haben, gegen diese Verordnung verstoßen, unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist. Die Bewehrung dieser Gebote ist erforderlich um sicherzustellen, dass innerhalb der Lieferkette die Verordnung rechtskonform angewendet wird. Zu Nummer 5: Nach Artikel 4a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung EU) 2023/1115 übermitteln Kleinst- und Kleinprimärerzeuger eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 der Verordnung EU) 2023/1115 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Artikel 4a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung EU) 2023/1115 legen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung EU) 2023/1115 die in Anhang III der Verordnung EU) 2023/1115 aufgeführten Informationen vor. Zu Nummer 6: Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 dürfen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie im Besitz der nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlichen Informationen sind. Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 sammeln und speichern nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen: - den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist, sowie - den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben. Zu Nummer 7: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen sich nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind, und Händler, die keine KMU sind, in dem in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen. Zu Nummer 8: Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 bewahren nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung. Zu Nummer 9: Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellt der Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die gemäß diesem Artikel zusammengetragenen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung. Nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 dokumentieren die Marktteilnehmer die Risikobewertungen und überprüfen diese mindestens jährlich und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung. Nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 werden die Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung werden dokumentiert, mindestens einmal jährlich überprüft und den zuständigen Behörden auf Verlangen durch die Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 stellen die Marktteilnehmer alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Zu Nummer 10: Nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 berichten Marktteilnehmer, die nicht in die Kategorien KMU, einschließlich Kleinstunternehmen oder natürliche Person fallen, jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erfüllen. Zu Nummer 11: Nach Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 bewahren die Marktteilnehmer alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1115, mindestens fünf Jahre lang auf. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird der Bußgeldrahmen so festgelegt, dass Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften spürbar sein können. Gleichzeitig wird durch den im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Opportunitätsgrundsatz sowie durch den vorgesehenen Bußgeldrahmen Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 Rechnung getragen, wonach Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Im gesamten Ordnungswidrigkeitenverfahren entscheidet die jeweils zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei besteht innerhalb der Grenzen der Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit, der Zweckmäßigkeit der Verfolgung und dem staatlichen Verfolgungsinteresse ein weiter Ermessensspielraum. Im Rahmen der Ermessensausübung sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich Bedeutung und Auswirkungen der Tat, der Grad der Vorwerfbarkeit, die Wiederholungsgefahr (auch durch andere), die Häufigkeit gleichartiger Verstöße, die Tätereinstellung zur Rechtsordnung, die Folgen der Tat für den Betroffenen sowie das Nachtatverhalten (BeckOK O- WiG/A. Bücherl, 45. Ed. 1.1.2025, OWiG § 47 Rn. 7 f.). Zu A bsatz 3 bis 6 Nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2023/1115 wird, wenn es sich um eine juristische Person handelt, der Höchstbetrag der Geldbuße auf mindestens 4 Prozent des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn. Die Abätze 3 bis 6 sowie § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dienen der Umsetzung dieser Vorgaben. Zu Absatz 7 Nach Absatz 7 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die BLE, soweit das Gesetz durch die BLE ausgeführt wird. Zu 15 (Einziehung) § 15 regelt die Einziehung von relevanten Erzeugnissen als Beziehungsgegenständen und greift damit die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 auf, wonach die Vorschriften der Mitgliedstaaten über Sanktionen die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler umfassen. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einziehung auch von producta sceleris und instrumenta sceleris enthält die Verordnung (EU) 2023/1115 nicht. Soweit § 15 die Einziehung von relevanten Erzeugnissen ermöglicht, umfasst er nur körperliche Gegenstände und damit nicht z. B. auch Rechte, die der weitergehende Begriff des Gegenstandes erfassen würde. Bezieht sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf eine Vorschrift außerhalb des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte, kommt insoweit eine Einziehung nach § 15 nicht in Betracht. Die Einziehung ist fakultativ und steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist durch § 74f StGB und § 24 OWiG eingeschränkt. § 74 Absatz 3 StGB und § 22 Absatz 2 Nummer 1 OWiG sind zu beachten. Satz 2 verweist auf § 74a StGB und § 23 OWiG, die die erweiterten Voraussetzungen der Einziehung regeln und zu Erweiterungen in personeller Hinsicht führen. Zu § 16 (Weitere Maßnahmen) Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG unterliegen, Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. Nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 lautet wie folgt: „Diese Sanktionen umfassen a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn; b) die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler; c) die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat; d) den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen; e) das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße; f) das Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße.“ Da es im nationalen Recht bislang keine Vorschriften über Sanktionen nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d, e und f der Verordnung (EU) 2023/1115 gibt, werden solche Vorschriften in § 16 geschaffen. Zu Absatz 1 Absatz 1 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1115 auf und orientiert sich an vergleichbaren Vorschriften in § 19 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 22 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Neben öffentlichen Aufträgen sind hier auch Konzessionsvergaben erfasst. Im Bußgeldbereich wird durch die Bußgeldschwelle von fünftausend Euro sichergestellt, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss führen können. Zudem darf entsprechend den Vorgaben in Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1115 der Ausschluss nur vorübergehend und längstens für die Dauer von einem Jahr erfolgen. Die Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren hat der Auftraggeber zu treffen. Zu Absatz 2 Auch Absatz 2 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1115 auf, nunmehr bezogen auf öffentliche Finanzmittel. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen. Die Entscheidung über den Ausschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts oder der Behörde. Die Anordnung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Absatz 3 Absatz 3 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1115 auf. Nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1115 darf ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen nur im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße angeordnet werden. Zudem darf ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu einem Jahr angeordnet werden. Die Entscheidung über die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Absatz 4 Absatz 4 greift die Regelungsverpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1115 auf. Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen. Zu Artikel 2 (Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes) Nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 wird die Verordnung (EU) 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben. Das Holzhandels-Sicherungs- Gesetz, das der Durchführung auch der Verordnung (EU) 995/2010 dient, ist daher insoweit entsprechend anzupassen und auf die Durchführung der EG-Verordnung zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft zu beschränken. Dabei sollte § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, der bislang vorsieht, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine dort näher bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt, angepasst werden. Mit dem Tatbestandsmerkmal des groben Eigennutzes wird ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal gefordert, was in der Praxis zu erheblichen Nachweisproblemen geführt und damit den Anwendungsbereich der Norm faktisch auf theoretische Ausnahmefälle reduziert hat. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert der Begriff des groben Eigennutzes eine qualitative Wertung des Beweggrundes des Täters. Es genügt nicht, dass der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Vielmehr muss das Gewinnstreben ein besonders verwerfliches, skrupelloses oder maßloses Gepräge haben. Der Nachweis dieser inneren Einstellung des Täters, der sich nur mittelbar aus äußeren Umständen erschließen lässt, erschwert die Anwendbarkeit des § 8 des Holzhandels- Sicherungs-Gesetz erheblich. Auch ein planmäßiges oder wiederholtes Handeln kann allenfalls Indizwirkung entfalten, ersetzt aber nicht die Feststellung einer besonders verwerflichen Gesinnung. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Holzhandels- Sicherungs-Gesetzes zu ändern und in § 8 Absatz 1 vorzusehen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine in § 7 Absatz 2 des Holzhandels- Sicherungs-Gesetzes bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbsmäßig begeht oder beharrlich wiederholt. Dabei handelt gewerbsmäßig, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will, wobei schon die erste Tatbegehung in dieser Absicht genügt. Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 gilt die Verordnung (EU) 995/2010 bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen. Um Artikel 37 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 Rechnung zu tragen, wird § 9a Absatz 1 in das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz eingefügt. Mit § 9a Absatz 2 – neu – wird sichergestellt, dass derzeit anhängige und künftige Bußgeldverfahren in Bezug auf verfolgte Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 2 und 3 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes in der bis zum 29. Dezember 2026 geltenden Fassung, die bis zum 29. Dezember 2026 begangen worden sind, abgeschlossen werden können. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Artikel 3 betrifft die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Änderung wird notwendig, weil § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte unter den dort benannten Voraussetzungen den Ausschluss eines Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers von einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleitungsauftrags oder einer Konzession ermöglicht. In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird das Verhältnis zwischen den Regelungen zum Vergabeausschluss im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der neuen Regelung des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte klargestellt. Zu Artikel 4 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes) Artikel 4 betrifft Änderungen des Wettbewerbsregistergesetzes. Das Wettbewerbsregistergesetz ist anzupassen, weil § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte in bestimmten Fällen den Ausschluss eines Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers von der Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ermöglicht. Künftig soll hier eine Eintragung in das Wettbewerbsregister erfolgen. Dies ist erforderlich, damit Auftraggeber effektiv prüfen können, ob fakultative Ausschlussgründe bei den potentiellen Auftragnehmern vorliegen. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 beginnt vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel 16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 ab dem 30. Dezember 2026. Vor diesem Hintergrund ist das Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2026 anzuordnen. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt (EUDR) und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) - (NKR-Nr. 8167, BMLEH) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 03.08.2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 94 000 Euro davon durch EU-Vorgaben rund 94 000 Euro davon aus Bürokratiekosten: rund 94 000 Euro davon durch EU-Vorgaben rund 94 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 2,7 Mio. Euro davon durch EU-Vorgaben rund 2,7 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 13,6 Mio. Euro davon durch EU-Vorgaben rund 13,6 Mio. Euro Länder geringfügige Auswirkungen „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von 2,8 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein weiteres „In“ von 1,4 Mio. Euro dar. Evaluierung Die dem Gesetz zugrunde liegende EU-VO sieht eine Überprüfung jeweils nach fünf Jahren vor. Aus diesem Grund hat das Ressort auf eine separate Evaluierung verzichtet. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung • Bündelung der Durchführung an der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) • Möglichkeit der Bündelung der Einreichung von Sorgfaltserklärungen/ vereinfachten Erklärungen von Primärerzeugern für forstliche Zusammenschlüsse • Verwendung bestehender Datenbanken (HIT/ZID; Once-Only-Prinzip) Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: Schaffung der Voraussetzungen für einen einheitlichen und rechtssicheren Vollzug der EU-Vorgaben Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der NKR begrüßt die Bündelung der Aufgaben für die deutschlandweite Umsetzung und Durchführung der EUDR bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) sowie die Möglichkeit der Bündelung der Einreichung von Sorgfaltserklärungen/vereinfachten Erklärungen von Primärerzeugern für forstliche Zusammenschlüsse. Zur Umsetzung des vorliegenden Gesetzesentwurfes werden in Kürze Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Der NKR regt an, dazu ex-ante einen Praxischeck durchzuführen. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und nachvollziehbar dargestellt. Positiv hervorzuheben ist die konsequente Umsetzung digitaler Lösungen durch die Einrichtung eines digitalen Prüf- und Meldeportals an der BLE, die Verwendung von bereits bestehenden Datenbanken für landwirtschaftliche Rinder- und Sojaerzeuger sowie die Einrichtung einer elektronischen Schnittstelle, um die Übermittlung von Daten zwischen den nationalen Zollsystemen und der EU-Datenbank (TRACES) zu ermöglichen. II Regelungsvorhaben Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die nationale Durchführung der EU-Verordnung 2023/1115 (EU Deforestation Regulation, EUDR, sog. „Entwaldungsverordnung“)1 sowie der EU- Richtlinie 2024/12032 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die EUDR trat im Juni 2023 in Kraft und ist ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden. Bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, z. B. Soja, Ölpalme, Rinder, Kakao, Holz dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Dazu sind unternehmerische Sorgfaltspflichten von Landwirten, Waldbesitzern und Händlern nachzuweisen, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren. Das Gesetz regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der EUDR zu kontrollieren, z. B. durch 1 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9. Juni 2023, S. 206; L, 2025/90188, 28. Februar 2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2650, 23. Dezember 2024; 2025/90188, 28. Februar 2025) geändert worden ist. 2 Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2

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