Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
[Bundesrat Drucksache 423/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - G - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-
Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13a SGB VI)
a) Der Bundesrat begrüßt die Einführung eines individuellen,
personenzentrierten und rechtskreisübergreifenden Fallmanagements in der
Rehabilitation.
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass mit dem Fallmanagement, wenn es
tatsächlich umfassend und qualitativ hochwertig sein soll, zusätzliche
Kosten verbunden sein werden, die zulasten des Rehabilitationsbudgets gehen
werden.
c) Der Bundesrat hält es für fraglich, ob hierfür die vonseiten der
Bundesregierung geschätzten Kosten in Höhe von jährlich 30,7 Millionen Euro
ausreichend bemessen sind. Ebenso fraglich ist, ob die aus Sicht der
Bundesregierung erwarteten Einsparungen diese Mehrkosten aufwiegen. Hinzu
kommt, dass Einsparungen beispielsweise durch weniger
Erwerbsminderungsrenten keinen Einfluss auf die Höhe des Rehabilitationsbudgets haben.
d) Bereits ohne dieses Fallmanagement wird das Rehabilitationsbudget von
...
einigen Rentenversicherungsträgern ausgeschöpft oder sogar überschritten
und es ist zu befürchten, dass das Budget auch ohne weitere Aufgaben
zukünftig nicht mehr auskömmlich sein wird. Insoweit könnte es einer
weiteren Überschreitung des Rehabilitationsbudgets oder aber zu Einsparungen
in anderen Bereichen der Rehabilitation kommen.
e) Insofern tritt der Bundesrat dafür ein, dass sich die jährliche Anpassung des
Budgets für Teilhabeleistungen nicht allein an der Entwicklung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert, sondern auch die aktuellen
rechtlichen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Entwicklungen
ausreichend berücksichtigt.
Begründung:
Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind ein
wichtiges Mittel im Kampf gegen den Fachkräftemangel und tragen zu einem
längeren Erwerbsleben sowie einer besseren Absicherung des einzelnen
Versicherten bei. Die Rehabilitation leistet damit einen wichtigen Beitrag zur
zukünftigen Finanzierbarkeit der umlagefinanzierten gesetzlichen
Rentenversicherung, da durch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
Rentenversicherungsbeiträge generiert und der Bezug von Rentenleistungen verhindert
werden.
In vielen Fällen leiden die Versicherten nicht unter einer klar umrissenen
Erkrankung, sondern haben komplexe Bedarfe in verschiedenen Bereichen, die
auch über die einzelne Rehabilitationsmaßnahme hinaus bestehen können. Das
Instrument des Fallmanagements greift dies auf und soll den
Rehabilitationsprozess ganzheitlich unterstützen, begleiten und koordinieren. Da eine konkrete
Rechtsgrundlage bisher fehlte, wurden Leistungen des Fallmanagements bisher
unter hilfsweiser Anwendung des § 31 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) als sonstige Leistung oder im Rahmen von Modellprojekten
erbracht. Insofern ist es sehr begrüßenswert, dass im Rahmen des neuen § 13a
SGB VI nunmehr ein breit aufgestelltes Fallmanagement rechtssicher und
bundesweit zu vergleichbaren (Qualitäts-)Standards durchgeführt werden kann.
Jedoch setzt die Bundesregierung in ihrer Kostenabschätzung Kosten in Höhe
von lediglich 800 Euro pro Fall an. Auf der Grundlage der bisherigen
Erfahrungen aus dem Bereich des Fallmanagements nach psychosomatischer
Rehabilitation ist jedoch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten höher
liegen dürften: Dort wurde bei circa fünf Prozent der durchgeführten
Rehabilitationsmaßnahmen ein Bedarf für ein Fallmanagement erkannt. Die Abrechnung
erfolgt aktuell nach einem Stundenkostensatz von 93,00 Euro. Im Durchschnitt
werden circa 10 bis 11 Stunden Fallmanagement abgerechnet. Daraus ergibt
sich ein Kostenaufwand pro Fall in Höhe von circa 1023,00 Euro.
Da dem Gesetzentwurf ein weites Verständnis des Rehabilitationsprozesses
zugrunde liegt, kommen sehr viele verschiedenartige Leistungen in Frage, so
...
wie zum Beispiel die in der Begründung ausdrücklich genannte
Schuldnerberatung. Diese sehr weitreichende Ausgestaltung dürfte ebenfalls zu höheren
Kosten beitragen.
Doch auch unabhängig von der Einführung des Fallmanagements sind der
Bedarf an Rehabilitationsleistungen und die Kosten für die einzelnen Maßnahmen
stark gestiegen, sodass das Budget der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
mehr auskömmlich ist.
Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung
werden entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung einer Demographiekomponente
festgesetzt. In den zurückliegenden Jahren konnte die gesamte Deutsche
Rentenversicherung das Budget durch effizienten Mitteleinsatz und konsequente
Anstrengungen zur Ausgabenbegrenzung einhalten.
Im Jahr 2024 wurde jedoch deutlich, dass das Budget für Leistungen zur
Teilhabe nicht mehr ausreichend dimensioniert ist. Die Gründe hierfür liegen in
einem stark wachsenden Rehabilitationsbedarf sowie einem Anstieg der Kosten
für einzelne Rehabilitationsmaßnahmen. Ursächlich dafür sind der
demografische Wandel, sodass immer mehr ältere Arbeitnehmende mit höherem
Rehabilitationsbedarf vorhanden sind, die durchschnittlich steigende Länge des
Erwerbslebens der Menschen, aber auch die Zunahme psychischer und
chronischer Erkrankungen. Diese Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren
weiter fortsetzen.
Die einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen haben sich durch medizinischen
Fortschritt und neue, spezialisierte Rehabilitationsangebote (zum Beispiel Post-
Covid) verteuert. Auch das gesetzlich gestärkte Wunsch- und Wahlrecht der
Versicherten trägt zu der Kostensteigerung bei, da die Auswahl der
Rehabilitationseinrichtung – hin zu preiswerteren Leistungserbringern – durch die
Deutsche Rentenversicherung nicht mehr gesteuert werden kann. Gestiegene
Energie- und Personalkosten spielen ebenfalls eine Rolle.
Das für Teilhabeleistungen zur Verfügung stehende Budget wird dem
objektiven Bedarf und den neuen Herausforderungen – in Zukunft nun auch durch das
geplante Fallmanagement – nicht gerecht. Es orientiert sich fast ausschließlich
an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer und bezieht diese Entwicklungen und aktuelle weltpolitische
Einflussfaktoren nur unzureichend ein. Die bei der Fortschreibung zu
berücksichtigende Demografiekomponente ist hierfür nicht ausreichend.
Damit die Rehabilitationsmaßnahmen sowohl für die einzelnen Versicherten
als auch die Sozialversicherung als auch die Gesellschaft insgesamt erfolgreich
wirken können, sind spezifische Konzepte mit einer ausreichenden Dauer und
Qualität notwendig. Sofern das Budget für Teilhabeleistungen nicht erhöht
wird, muss entweder die Anzahl der Maßnahmen oder ihre Qualität reduziert
werden.
Die Versicherten haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine ihrem
Rehabilitationsbedürfnis entsprechende Leistung. Ein Verzicht auf notwendige
Rehabilitationsmaßnahmen würde in der Folge außerdem zu einer Zunahme
von Erwerbsminderungsrenten führen und auch den Bemühungen um eine Er-
...
höhung der Lebensarbeitszeit zuwiderlaufen.
Die von der Bundesregierung ausweislich des Gesetzentwurfes aufgrund der
Einführung des Fallmanagements erwarteten Einsparungen durch eine
geringere Anzahl von Erwerbsminderungsrenten und Mehreinnahmen durch häufigere
Wiedereingliederungen in das Erwerbsleben mit Beitrags- und Steuerzahlung
ändern an dieser Situation nichts. Zum einen ist es fraglich, inwieweit sich
tatsächlich Einsparungen oder Mehreinnahmen realisieren lassen. Zum anderen
haben derartige Finanzwirkungen auch keinen Einfluss auf das
Rehabilitationsbudget.
Insofern wird die Bundesregierung aufgefordert, das Budget für Leistungen zur
Teilhabe anzuheben und bei seiner jährlichen Fortschreibung auch die
aktuellen rechtlichen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Entwicklungen
ausreichend zu berücksichtigen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 300 Absatz 3 SGB VI)
Artikel 1 Nummer 23 ist zu streichen.
Begründung:
Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die
persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind gemäß § 300 Absatz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Vorschriften maßgebend, die
bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Hinsichtlich der
Regelung in Satz 2, wonach künftig eine Neufeststellung der Rente generell
unterbleibt, sofern hierbei das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht
anzuwenden wäre, und die Vorschriften der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken. Denn dies würde auch bei erkannter Notwendigkeit, etwa infolge
von Überprüfungsanträgen weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen,
eine Neufeststellung der Rente einschließlich etwaiger Nachzahlungen
ausschließen. Auch wenn der Gesetzgeber zu generalisierenden und typisierenden
Regelungen befugt ist, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, ist stets der aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dieser sowie
die, erworbene Rentenansprüche umfassende, Eigentumsgarantie des Artikels
14 des Grundgesetzes dürften vorliegend berührt sein.
Die Begründung stellt lediglich darauf ab, dass es sich um eine sehr geringe
und weiterhin abnehmende Zahl von Anwendungsfällen handelt und dass die
zukünftige Neuprogrammierung der Berechnungsmodule des Altrechts im
neuen Kernsystem der Rentenversicherung die dringend notwendige
Modernisierung der IT gefährden würde, ohne dies näher zu erläutern. Maßgeblicher
Beweggrund dürfte insofern die dargestellte Entlastung beim einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 60 Millionen Euro sein.
Es ist bereits fraglich, ob es einen legitimen Zweck darstellt, Versicherten
allein mit Blick auf den Erfüllungsaufwand erworbene Rentenansprüche vorzu-
...
enthalten. Jedenfalls begründen dies und die dringend notwendige
Modernisierung der IT nicht die Erforderlichkeit, generell von Neufeststellungen der
Rente in Altfällen ab dem 1. Januar 2027 abzusehen. Sofern eine IT-gestützte
Neufeststellung der Rente künftig im neuen Kernsystem rvEvolution
(Rentenversicherungs-Evolution) ab einem gewissen Zeitpunkt, der bislang nicht definiert
ist, nicht mehr möglich sein sollte oder sich die Pflege der Programme bis
dahin als sehr aufwendig erweist, wäre in diesen Fällen den berechtigten
Ansprüchen der Versicherten anderweitig Rechnung zu tragen, erforderlichenfalls
durch händische Prüfung und Bearbeitung – gegebenenfalls durch spezialisierte
Stellen. Dies gilt umso mehr, als es sich wie gesagt um eine sehr geringe und
weiterhin abnehmende Zahl von Anwendungsfällen handelt.
Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie folgt zwar aus der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber. Es
wird jedoch aus den genannten Gründen konkret bezweifelt, dass diese durch
die Neuregelung zulässig bestimmt sind.
Satz 1 entspricht – bis auf das eingefügte, aber entbehrliche Wort „so“ – der
bisherigen Fassung des § 300 Absatz 3 SGB VI, die bei Streichung von
Artikel 1 Nummer 23 unberührt bleibt.
Satz 3 kann als Folgeregelung zu Satz 2 gemeinsam mit diesem entfallen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 35 Absatz 6 Satz 1 SGB I)
Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 <…weiter wie Vorlage…>
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „verarbeiten.“ durch die Angabe
„verarbeiten, oder“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die länderübergreifende Onlinedienste gemäß §8a des
Onlinezugangsgesetzes sowie damit unmittelbar verbundene Systeme
für Stellen nach Absatz 1 betreiben.“ ‘
Begründung:
Mit der Einführung des neuen § 67c des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) wird die Möglichkeit geschaffen, KI-Systeme mit Sozialdaten zu
trainieren. Die vorgeschlagene Änderung soll diese Möglichkeit auch für
länderübergreifende Onlinedienste erschließen. Indem sichere und
datenschutzkonforme KI-Systeme in diesen Diensten trainiert und eingesetzt werden,
können sowohl für Antragstellende als auch angebundene Stellen die Potenziale
...
von KI nach dem Einer-für-Alle-Ansatz erschlossen werden.
Bislang gilt § 67c nur für die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
I) genannten Stellen. Neben den in § 35 Absatz 1 genannten Stellen sind dies
die in § 35 Absatz 6 genannten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter.
Mit der Einführung des § 8a des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurde eine
eigene datenschutzrechtliche Grundlage zur Verarbeitung von Daten für
länderübergreifende Onlinedienste geschaffen. Sie fungieren damit nicht mehr als
Auftragsverarbeiter der zuständigen Stellen. Die bis dahin zwischen
Onlinedienstbetreiber und den zuständigen Stellen geschlossen
Auftragsverarbeitungsvereinbarungen wurden aufgehoben. Damit sind länderübergreifende
Dienste nach § 8a OZG nicht länger Auftragsverarbeiter im Sinne des § 35
SGB I.
Die vorgeschlagene Änderung schließt entsprechende Onlinedienste wieder in
die Verarbeitungsregeln für Sozialdaten ein. Ergänzt werden unmittelbar mit
der Onlineantragstellung verbundene Systeme, die beispielsweise bei der
Auswahl der einschlägigen Antragsstrecke unterstützen oder eingegeben Daten
plausibilisieren.
4. Zu Artikel 4 Nummer 3 Satz 1, Satz 3 – neu – (§ 30a Satz 1, Satz 3 – neu –
SGB III), Nummer 13 (§ 421g Satz 1 SGB III)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 § 30a ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Arbeitgebern“ die Angabe „an allen
Agenturstandorten“ einzufügen.
bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Sofern die Länder und andere arbeitsmarktpolitische Akteure
ergänzend eigene Angebote zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
vorhalten, stimmt sich die Bundesagentur mit diesen hinsichtlich des
Zusammenwirkens und der Ausgestaltung der Angebote ab.“
b) In Nummer 13 § 421g Satz 1 ist nach der Angabe „Qualifizierung““ die
Angabe „und in Abstimmung mit den jeweiligen Ländern“ einzufügen.
Begründung:
Der Ansatz, die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) als
Regelangebot gesetzlich zu verstetigen, wird ausdrücklich begrüßt. Damit wird ein
wichtiger Schritt zur Verstetigung und Qualitätsentwicklung dieses zentralen
Instruments der Fachkräftesicherung vollzogen. Vor dem Hintergrund des
Arbeits- und insbesondere des Fachkräftemangels auch im ländlichen Raum und
bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, ist es wichtig, dass die Ange-
...
bote der AQB flächendeckend und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Daher
sprechen sich die Länder dafür aus, dass die AQB flächendeckend an allen
Agenturstandorten angeboten wird.
Daneben sind die Besonderheiten des regionalen Arbeitsmarktes zu
berücksichtigen. In mehreren Ländern bestehen bereits etablierte AQB-Strukturen, die
auf jahrelanger Erfahrung beruhen und sich in der Praxis bewährt haben. Diese
Angebote leisten einen wesentlichen Beitrag zur flächendeckenden und
passgenauen Beratung. Soweit die Länder und andere arbeitsmarktpolitische
Akteure weiterhin Angebote vorhalten, sollten diese integraler Bestandteil eines
gemeinsamen Gesamtsystems sein. Die Zusammenarbeit und Koordinierung
mit anderen Anbietern von AQB ist für die Erreichung dieses Ziels
entscheidend. Nur so kann die AQB dauerhaft qualitativ hochwertig und regional
bedarfsgerecht umgesetzt werden.
Aus Sicht der Länder ist es daher erforderlich, eine Pflicht zur Abstimmung
zwischen der Bundesagentur, den Ländern oder anderen
arbeitsmarktpolitischen Akteuren – mithin allen Anbietenden von Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung in einer Region – gesetzlich zu regeln, um über zentrale
Fragen der Gestaltung und Umsetzung der AQB ein Einvernehmen herzustellen –
insbesondere über die Sicherung qualitativ hochwertiger Beratung, über
regionale oder räumliche Zuständigkeiten, über erforderliche
Schnittstellengestaltungen und so weiter.
Ziel muss es sein, Doppelstrukturen oder gar konkurrierende Angebote und
Strukturen zu vermeiden, ein kooperatives Zusammenwirken aller relevanten
Akteure zu forcieren und ein aufeinander kohärentes und koordiniertes
Gesamtangebot zu gestalten.
5. Zu Artikel 4 Nummer 10 (Schnittstellenanbindung)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzentwurfes
die Bundesagentur verpflichtet wird, ein IT-System zu entwickeln und zu
betreiben, welches an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den
zugelassen kommunalen Trägern eine Anbindung ihrer IT-Systeme
ermöglicht. Diese Schnittstelle soll die örtliche rechtskreisübergreifende
Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen
kommunalen Trägern sowohl bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung
nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) als auch der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels
SGB III unterstützen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der
Bundesagentur für Arbeit die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht
erstatten.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass neben dem beabsichtigen Zweck der Schnitt-
...
stelle noch weiterer Bedarf zum datenschutzkonformen, IT-basierten
Datenaustauch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen
kommunalen Trägern besteht.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine Regelung
vorzusehen, nach welcher die Nutzung des IT-Systems der Bundesagentur für
Arbeit mit der angebundenen Schnittstelle zu den IT-Systemen der
zugelassenen kommunalen Träger sukzessive auf alle Bereiche der
rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zu erweitern ist.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin dazu auf
sicherzustellen, dass die IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich so
gestaltet werden, dass sie an die Fachanwendungen berechtigter Dritter (zum
Beispiel zugelassenen kommunalen Trägern, Trägern von
Arbeitsmarktdienstleistungen) möglichst anschlussfähig sind.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, Möglichkeiten
zu schaffen, dass die IT-Anwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die
Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft auch von den zugelassenen
kommunalen Trägern genutzt werden können.
Begründung:
Ein IT-System zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit der Agenturen
für Arbeit und der zugelassenen kommunalen Träger ist nicht nur auf den
Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen
Rehabilitation zu beschränken. Vielmehr sollte ein System entwickelt und
betrieben werden, welches einen datenschutzkonformen Austausch zwischen den
Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu allen
Aspekten der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit ermöglicht. Zudem
bestehen bereits jetzt umfangreiche Informationspflichten in § 9a des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 18a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II), für welche der geregelte elektronische Austausch genutzt
werden sollte. Nur durch ein solches System kann eine kontinuierliche und
gesichert datenschutzkonforme rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit erfolgen.
Daraus folgend ist eine Etablierung eines solchen Systems mit Schnittstellen zu
den IT-System der kommunalen Leistungsträger sinnvoll, um die
Wirtschaftlichkeit durch den erweiterten Nutzerkreis zu steigern. Die Finanzierung über
Einzellizenzen würde zu einer schwachen Nutzung und somit zur
Unwirtschaftlichkeit und Abschaltung des IT-Systems führen. Dies ist dringend zu
verhindern, um die Zusammenarbeit der Träger zu stärken und einen
datenschutzkonformen Informationsaustausch sicherzustellen.
Über die Änderungen des § 368 SGB III hinaus ist sicherzustellen, dass IT-
...
Systeme so gestaltet werden, dass sie möglichst anschlussfähig an die
Fachanwendungen anderer Beteiligter, insbesondere kommunaler Behörden, aber auch
Dritter, zum Beispiel Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen (unter anderem
im Rahmen von Weiterbildungsagenturen oder Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung), sind. Ohne die nötigen Schnittstellen zwischen den IT-
Systemen der Bundesagentur und anderer Beteiligter ist eine digitale
Vernetzung und Zusammenarbeit kaum sinnvoll vorstellbar. Die Bedeutung dieser
Zusammenarbeit nimmt durch die fortschreitende Digitalisierung nochmals
deutlich zu und soll den wirtschaftlichen Betrieb von IT-Systemen für alle
Beteiligten sicherstellen und Redundanzen, Doppelstrukturen oder
Inkompatibilitäten vermeiden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat mit ihrem IT-Systemhaus einen internen
Dienstleister, welcher eine leistungsstarke IT-Infrastruktur inklusive der
entsprechenden Fachanwendungen entwickelt und betreibt. Mit deren Hilfe
erbringen die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist zu großen Teilen eine Aufgabe des
Bundes. Daher sollte der Bund es auch den zugelassenen kommunalen Trägern
ermöglichen, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, auf die IT-Infrastruktur der
Bundesagentur für Arbeit zugreifen zu können, ohne die kommunale
Selbstverwaltung dem Grunde nach aufgeben zu müssen.
6. Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 136c Absatz 4 Satz 2, 3 – neu – SGB VII)
Artikel 9 Nummer 7 § 136c Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der
Länder“ zu streichen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Daneben sind die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder befugt,
Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und
Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zu übermitteln.“
Begründung:
Nach den vorbereitenden Planungen zum Betriebsstättenverzeichnis (BSV)
sollen die Bundesagentur für Arbeit und die Unfallversicherungsträger als primäre
Datenlieferanten für das BSV fungieren. Datenzulieferungen der Länder sind
dagegen nachrangig. Die Länder sollen aber zum Zweck der Pflege des BSV
entsprechende Daten an das BSV übermitteln können und hierfür sollte auch
eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Der aktuelle § 136c Absatz 4
kann hingegen so verstanden werden, dass er die Länder zu gleichrangigen
Datenlieferungen beziehungsweise sogar zur Vereinheitlichung der
Datenerhebung verpflichtet. Der Änderungsantrag dient der unmissverständlichen
Klarstellung des Gewollten.
7. Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 136c SGB VII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den
geplanten Termin für die Umsetzung und Inbetriebnahme des
Betriebsstättenverzeichnisses aus Gründen der Rechtsklarheit und Regelungstechnik in Absatz 1
zu regeln. Eine temporäre Beschränkung der Geltung der Regelungen in den
Absätzen 1 bis 5 auf bestimmte Pilotvorhaben, wie in Absatz 6 des
Gesetzentwurfs vorgesehen, würde beispielsweise auch Absatz 5 erst ab dem
1. Januar 2031 zur Anwendung bringen beziehungsweise bewirken, dass bis zu
diesem Zeitpunkt Verfahren nur für Pilotprojekte geregelt werden können. Dies
scheint einer zügigen Inbetriebnahme des Betriebsstättenverzeichnisses zum
1. Januar 2031 nicht zuträglich.
Daher erscheint es vorzugswürdig, in Absatz 6 die vorgenannten Absätze 1 bis
5 nicht nur für die dort genannten Pilotvorhaben anwendbar zu erklären.
Alternativ wäre es möglich, jedenfalls solche Regelungen, die bereits vor dem
1. Januar 2031 auch außerhalb von Pilotprojekten anwendbar sein sollen, aus
der Auflistung in Absatz 6 zu streichen. Dazu gehört der Absatz 5, ebenso wie
Vorschriften zum Datenaustausch.
B
8. Der Gesundheitsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Empfehlungen der Ausschüsse)