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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 423/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) [Bundesrat Drucksache 423/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI- Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13a SGB VI) a) Der Bundesrat begrüßt die Einführung eines individuellen, personenzentrierten und rechtskreisübergreifenden Fallmanagements in der Rehabilitation. b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass mit dem Fallmanagement, wenn es tatsächlich umfassend und qualitativ hochwertig sein soll, zusätzliche Kosten verbunden sein werden, die zulasten des Rehabilitationsbudgets gehen werden. c) Der Bundesrat hält es für fraglich, ob hierfür die vonseiten der Bundesregierung geschätzten Kosten in Höhe von jährlich 30,7 Millionen Euro ausreichend bemessen sind. Ebenso fraglich ist, ob die aus Sicht der Bundesregierung erwarteten Einsparungen diese Mehrkosten aufwiegen. Hinzu kommt, dass Einsparungen beispielsweise durch weniger Erwerbsminderungsrenten keinen Einfluss auf die Höhe des Rehabilitationsbudgets haben. d) Bereits ohne dieses Fallmanagement wird das Rehabilitationsbudget von einigen Rentenversicherungsträgern ausgeschöpft oder sogar überschritten und es ist zu befürchten, dass das Budget auch ohne weitere Aufgaben zukünftig nicht mehr auskömmlich sein wird. Insoweit könnte es einer weiteren Überschreitung des Rehabilitationsbudgets oder aber zu Einsparungen in anderen Bereichen der Rehabilitation kommen. e) Insofern tritt der Bundesrat dafür ein, dass sich die jährliche Anpassung des Budgets für Teilhabeleistungen nicht allein an der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer orientiert, sondern auch die aktuellen rechtlichen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Entwicklungen ausreichend berücksichtigt. Begründung: Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind ein wichtiges Mittel im Kampf gegen den Fachkräftemangel und tragen zu einem längeren Erwerbsleben sowie einer besseren Absicherung des einzelnen Versicherten bei. Die Rehabilitation leistet damit einen wichtigen Beitrag zur zukünftigen Finanzierbarkeit der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, da durch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Rentenversicherungsbeiträge generiert und der Bezug von Rentenleistungen verhindert werden. In vielen Fällen leiden die Versicherten nicht unter einer klar umrissenen Erkrankung, sondern haben komplexe Bedarfe in verschiedenen Bereichen, die auch über die einzelne Rehabilitationsmaßnahme hinaus bestehen können. Das Instrument des Fallmanagements greift dies auf und soll den Rehabilitationsprozess ganzheitlich unterstützen, begleiten und koordinieren. Da eine konkrete Rechtsgrundlage bisher fehlte, wurden Leistungen des Fallmanagements bisher unter hilfsweiser Anwendung des § 31 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als sonstige Leistung oder im Rahmen von Modellprojekten erbracht. Insofern ist es sehr begrüßenswert, dass im Rahmen des neuen § 13a SGB VI nunmehr ein breit aufgestelltes Fallmanagement rechtssicher und bundesweit zu vergleichbaren (Qualitäts-)Standards durchgeführt werden kann. Jedoch setzt die Bundesregierung in ihrer Kostenabschätzung Kosten in Höhe von lediglich 800 Euro pro Fall an. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen aus dem Bereich des Fallmanagements nach psychosomatischer Rehabilitation ist jedoch davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten höher liegen dürften: Dort wurde bei circa fünf Prozent der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen ein Bedarf für ein Fallmanagement erkannt. Die Abrechnung erfolgt aktuell nach einem Stundenkostensatz von 93,00 Euro. Im Durchschnitt werden circa 10 bis 11 Stunden Fallmanagement abgerechnet. Daraus ergibt sich ein Kostenaufwand pro Fall in Höhe von circa 1023,00 Euro. Da dem Gesetzentwurf ein weites Verständnis des Rehabilitationsprozesses zugrunde liegt, kommen sehr viele verschiedenartige Leistungen in Frage, so wie zum Beispiel die in der Begründung ausdrücklich genannte Schuldnerberatung. Diese sehr weitreichende Ausgestaltung dürfte ebenfalls zu höheren Kosten beitragen. Doch auch unabhängig von der Einführung des Fallmanagements sind der Bedarf an Rehabilitationsleistungen und die Kosten für die einzelnen Maßnahmen stark gestiegen, sodass das Budget der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr auskömmlich ist. Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und unter Berücksichtigung einer Demographiekomponente festgesetzt. In den zurückliegenden Jahren konnte die gesamte Deutsche Rentenversicherung das Budget durch effizienten Mitteleinsatz und konsequente Anstrengungen zur Ausgabenbegrenzung einhalten. Im Jahr 2024 wurde jedoch deutlich, dass das Budget für Leistungen zur Teilhabe nicht mehr ausreichend dimensioniert ist. Die Gründe hierfür liegen in einem stark wachsenden Rehabilitationsbedarf sowie einem Anstieg der Kosten für einzelne Rehabilitationsmaßnahmen. Ursächlich dafür sind der demografische Wandel, sodass immer mehr ältere Arbeitnehmende mit höherem Rehabilitationsbedarf vorhanden sind, die durchschnittlich steigende Länge des Erwerbslebens der Menschen, aber auch die Zunahme psychischer und chronischer Erkrankungen. Diese Entwicklung wird sich in den nächsten Jahren weiter fortsetzen. Die einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen haben sich durch medizinischen Fortschritt und neue, spezialisierte Rehabilitationsangebote (zum Beispiel Post- Covid) verteuert. Auch das gesetzlich gestärkte Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten trägt zu der Kostensteigerung bei, da die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung – hin zu preiswerteren Leistungserbringern – durch die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr gesteuert werden kann. Gestiegene Energie- und Personalkosten spielen ebenfalls eine Rolle. Das für Teilhabeleistungen zur Verfügung stehende Budget wird dem objektiven Bedarf und den neuen Herausforderungen – in Zukunft nun auch durch das geplante Fallmanagement – nicht gerecht. Es orientiert sich fast ausschließlich an der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und bezieht diese Entwicklungen und aktuelle weltpolitische Einflussfaktoren nur unzureichend ein. Die bei der Fortschreibung zu berücksichtigende Demografiekomponente ist hierfür nicht ausreichend. Damit die Rehabilitationsmaßnahmen sowohl für die einzelnen Versicherten als auch die Sozialversicherung als auch die Gesellschaft insgesamt erfolgreich wirken können, sind spezifische Konzepte mit einer ausreichenden Dauer und Qualität notwendig. Sofern das Budget für Teilhabeleistungen nicht erhöht wird, muss entweder die Anzahl der Maßnahmen oder ihre Qualität reduziert werden. Die Versicherten haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine ihrem Rehabilitationsbedürfnis entsprechende Leistung. Ein Verzicht auf notwendige Rehabilitationsmaßnahmen würde in der Folge außerdem zu einer Zunahme von Erwerbsminderungsrenten führen und auch den Bemühungen um eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit zuwiderlaufen. Die von der Bundesregierung ausweislich des Gesetzentwurfes aufgrund der Einführung des Fallmanagements erwarteten Einsparungen durch eine geringere Anzahl von Erwerbsminderungsrenten und Mehreinnahmen durch häufigere Wiedereingliederungen in das Erwerbsleben mit Beitrags- und Steuerzahlung ändern an dieser Situation nichts. Zum einen ist es fraglich, inwieweit sich tatsächlich Einsparungen oder Mehreinnahmen realisieren lassen. Zum anderen haben derartige Finanzwirkungen auch keinen Einfluss auf das Rehabilitationsbudget. Insofern wird die Bundesregierung aufgefordert, das Budget für Leistungen zur Teilhabe anzuheben und bei seiner jährlichen Fortschreibung auch die aktuellen rechtlichen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Entwicklungen ausreichend zu berücksichtigen. 2. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 35 Absatz 6 Satz 1 SGB I) Artikel 2 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 <…weiter wie Vorlage…> b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „verarbeiten.“ durch die Angabe „verarbeiten, oder“ ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die länderübergreifende Onlinedienste gemäß §8a des Onlinezugangsgesetzes sowie damit unmittelbar verbundene Systeme für Stellen nach Absatz 1 betreiben.“ ‘ Begründung: Mit der Einführung des neuen § 67c des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wird die Möglichkeit geschaffen, KI-Systeme mit Sozialdaten zu trainieren. Die vorgeschlagene Änderung soll diese Möglichkeit auch für länderübergreifende Onlinedienste erschließen. Indem sichere und datenschutzkonforme KI-Systeme in diesen Diensten trainiert und eingesetzt werden, können sowohl für Antragstellende als auch angebundene Stellen die Potenziale von KI nach dem Einer-für-Alle-Ansatz erschlossen werden. Bislang gilt § 67c nur für die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stellen. Neben den in § 35 Absatz 1 genannten Stellen sind dies die in § 35 Absatz 6 genannten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter. Mit der Einführung des § 8a des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurde eine eigene datenschutzrechtliche Grundlage zur Verarbeitung von Daten für länderübergreifende Onlinedienste geschaffen. Sie fungieren damit nicht mehr als Auftragsverarbeiter der zuständigen Stellen. Die bis dahin zwischen Onlinedienstbetreiber und den zuständigen Stellen geschlossen Auftragsverarbeitungsvereinbarungen wurden aufgehoben. Damit sind länderübergreifende Dienste nach § 8a OZG nicht länger Auftragsverarbeiter im Sinne des § 35 SGB I. Die vorgeschlagene Änderung schließt entsprechende Onlinedienste wieder in die Verarbeitungsregeln für Sozialdaten ein. Ergänzt werden unmittelbar mit der Onlineantragstellung verbundene Systeme, die beispielsweise bei der Auswahl der einschlägigen Antragsstrecke unterstützen oder eingegeben Daten plausibilisieren. 3. Zu Artikel 4 Nummer 3 Satz 1, 3 – neu – (§ 30a Satz 1, 3 – neu – SGB III), Nummer 13 (§ 421g Satz 1 SGB III) Artikel 4 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 § 30a ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Arbeitgebern“ die Angabe „an allen Agenturstandorten“ einzufügen. bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Sofern die Länder und andere arbeitsmarktpolitische Akteure ergänzend eigene Angebote zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung vorhalten, stimmt sich die Bundesagentur mit diesen hinsichtlich des Zusammenwirkens und der Ausgestaltung der Angebote ab.“ b) In Nummer 13 § 421g Satz 1 ist nach der Angabe „Qualifizierung““ die Angabe „und in Abstimmung mit den jeweiligen Ländern“ einzufügen. Begründung: Der Ansatz, die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) als Regelangebot gesetzlich zu verstetigen, wird ausdrücklich begrüßt. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Verstetigung und Qualitätsentwicklung dieses zentralen Instruments der Fachkräftesicherung vollzogen. Vor dem Hintergrund des Arbeits- und insbesondere des Fachkräftemangels auch im ländlichen Raum und bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, ist es wichtig, dass die Angebote der AQB flächendeckend und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, dass die AQB flächendeckend an allen Agenturstandorten angeboten wird. Daneben sind die Besonderheiten des regionalen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. In mehreren Ländern bestehen bereits etablierte AQB-Strukturen, die auf jahrelanger Erfahrung beruhen und sich in der Praxis bewährt haben. Diese Angebote leisten einen wesentlichen Beitrag zur flächendeckenden und passgenauen Beratung. Soweit die Länder und andere arbeitsmarktpolitische Akteure weiterhin Angebote vorhalten, sollten diese integraler Bestandteil eines gemeinsamen Gesamtsystems sein. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Anbietern von AQB ist für die Erreichung dieses Ziels entscheidend. Nur so kann die AQB dauerhaft qualitativ hochwertig und regional bedarfsgerecht umgesetzt werden. Aus Sicht der Länder ist es daher erforderlich, eine Pflicht zur Abstimmung zwischen der Bundesagentur, den Ländern oder anderen arbeitsmarktpolitischen Akteuren – mithin allen Anbietenden von Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in einer Region – gesetzlich zu regeln, um über zentrale Fragen der Gestaltung und Umsetzung der AQB ein Einvernehmen herzustellen – insbesondere über die Sicherung qualitativ hochwertiger Beratung, über regionale oder räumliche Zuständigkeiten, über erforderliche Schnittstellengestaltungen und so weiter. Ziel muss es sein, Doppelstrukturen oder gar konkurrierende Angebote und Strukturen zu vermeiden, ein kooperatives Zusammenwirken aller relevanten Akteure zu forcieren und ein aufeinander kohärentes und koordiniertes Gesamtangebot zu gestalten. 4. Zu Artikel 4 Nummer 10 (Schnittstellenanbindung) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzentwurfes die Bundesagentur verpflichtet wird, ein IT-System zu entwickeln und zu betreiben, welches an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassen kommunalen Trägern eine Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Diese Schnittstelle soll die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern sowohl bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) als auch der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III unterstützen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur für Arbeit die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten. b) Der Bundesrat stellt fest, dass neben dem beabsichtigen Zweck der Schnittstelle noch weiterer Bedarf zum datenschutzkonformen, IT-basierten Datenaustauch zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern besteht. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine Regelung vorzusehen, nach welcher die Nutzung des IT-Systems der Bundesagentur für Arbeit mit der angebundenen Schnittstelle zu den IT-Systemen der zugelassenen kommunalen Träger sukzessive auf alle Bereiche der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zu erweitern ist. d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiterhin dazu auf sicherzustellen, dass die IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich so gestaltet werden, dass sie an die Fachanwendungen berechtigter Dritter (zum Beispiel zugelassenen kommunalen Trägern, Trägern von Arbeitsmarktdienstleistungen) möglichst anschlussfähig sind. e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, Möglichkeiten zu schaffen, dass die IT-Anwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft auch von den zugelassenen kommunalen Trägern genutzt werden können. Begründung: Ein IT-System zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit und der zugelassenen kommunalen Träger ist nicht nur auf den Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation zu beschränken. Vielmehr sollte ein System entwickelt und betrieben werden, welches einen datenschutzkonformen Austausch zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu allen Aspekten der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit ermöglicht. Zudem bestehen bereits jetzt umfangreiche Informationspflichten in § 9a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 18a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), für welche der geregelte elektronische Austausch genutzt werden sollte. Nur durch ein solches System kann eine kontinuierliche und gesichert datenschutzkonforme rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit erfolgen. Daraus folgend ist eine Etablierung eines solchen Systems mit Schnittstellen zu den IT-System der kommunalen Leistungsträger sinnvoll, um die Wirtschaftlichkeit durch den erweiterten Nutzerkreis zu steigern. Die Finanzierung über Einzellizenzen würde zu einer schwachen Nutzung und somit zur Unwirtschaftlichkeit und Abschaltung des IT-Systems führen. Dies ist dringend zu verhindern, um die Zusammenarbeit der Träger zu stärken und einen datenschutzkonformen Informationsaustausch sicherzustellen. Über die Änderungen des § 368 SGB III hinaus ist sicherzustellen, dass IT- Systeme so gestaltet werden, dass sie möglichst anschlussfähig an die Fachanwendungen anderer Beteiligter, insbesondere kommunaler Behörden, aber auch Dritter, zum Beispiel Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen (unter anderem im Rahmen von Weiterbildungsagenturen oder Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung), sind. Ohne die nötigen Schnittstellen zwischen den IT- Systemen der Bundesagentur und anderer Beteiligter ist eine digitale Vernetzung und Zusammenarbeit kaum sinnvoll vorstellbar. Die Bedeutung dieser Zusammenarbeit nimmt durch die fortschreitende Digitalisierung nochmals deutlich zu und soll den wirtschaftlichen Betrieb von IT-Systemen für alle Beteiligten sicherstellen und Redundanzen, Doppelstrukturen oder Inkompatibilitäten vermeiden. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit ihrem IT-Systemhaus einen internen Dienstleister, welcher eine leistungsstarke IT-Infrastruktur inklusive der entsprechenden Fachanwendungen entwickelt und betreibt. Mit deren Hilfe erbringen die Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist zu großen Teilen eine Aufgabe des Bundes. Daher sollte der Bund es auch den zugelassenen kommunalen Trägern ermöglichen, gegebenenfalls auch kostenpflichtig, auf die IT-Infrastruktur der Bundesagentur für Arbeit zugreifen zu können, ohne die kommunale Selbstverwaltung dem Grunde nach aufgeben zu müssen. 5. Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 136c Absatz 4 Satz 2, 3 – neu – SGB VII) Artikel 9 Nummer 7 § 136c Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 2 ist die Angabe „und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder“ zu streichen. b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Daneben sind die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder befugt, Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zu übermitteln.“ Begründung: Nach den vorbereitenden Planungen zum Betriebsstättenverzeichnis (BSV) sollen die Bundesagentur für Arbeit und die Unfallversicherungsträger als primäre Datenlieferanten für das BSV fungieren. Datenzulieferungen der Länder sind dagegen nachrangig. Die Länder sollen aber zum Zweck der Pflege des BSV entsprechende Daten an das BSV übermitteln können und hierfür sollte auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Der aktuelle § 136c Absatz 4 kann hingegen so verstanden werden, dass er die Länder zu gleichrangigen Datenlieferungen beziehungsweise sogar zur Vereinheitlichung der Datenerhebung verpflichtet. Der Änderungsantrag dient der unmissverständlichen Klarstellung des Gewollten. 6. Zu Artikel 9 Nummer 7 (§ 136c SGB VII) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den geplanten Termin für die Umsetzung und Inbetriebnahme des Betriebsstättenverzeichnisses aus Gründen der Rechtsklarheit und Regelungstechnik in Absatz 1 zu regeln. Eine temporäre Beschränkung der Geltung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 auf bestimmte Pilotvorhaben, wie in Absatz 6 des Gesetzentwurfs vorgesehen, würde beispielsweise auch Absatz 5 erst ab dem 1. Januar 2031 zur Anwendung bringen beziehungsweise bewirken, dass bis zu diesem Zeitpunkt Verfahren nur für Pilotprojekte geregelt werden können. Dies scheint einer zügigen Inbetriebnahme des Betriebsstättenverzeichnisses zum 1. Januar 2031 nicht zuträglich. Daher erscheint es vorzugswürdig, in Absatz 6 die vorgenannten Absätze 1 bis 5 nicht nur für die dort genannten Pilotvorhaben anwendbar zu erklären. Alternativ wäre es möglich, jedenfalls solche Regelungen, die bereits vor dem 1. Januar 2031 auch außerhalb von Pilotprojekten anwendbar sein sollen, aus der Auflistung in Absatz 6 zu streichen. Dazu gehört der Absatz 5, ebenso wie Vorschriften zum Datenaustausch.]

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