Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1860
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz und zur
Wiederherstellung der Meeresnatur zu erfüllen. Sie hat sich außerdem dem
zentralen Ziel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, konkret dem Ziel
des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal verpflichtet,
mindestens 30 Prozent der Meere bis 2030 wirksam zu schützen. Gemäß der EU-
Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt ist
dieses Ziel für die deutschen Meeresgebiete in Nord- und Ostsee umzusetzen. Die
Bundesregierung hat darüber hinaus im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD in den Zeilen 1226 und 1227, vereinbart, dass sie beim Meeresschutz
ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Biodiversität legt.
Die Ergebnisse umfangreicher Zustandsbewertungen für Nord- und Ostsee
zeigen, dass sich die deutschen Nord- und Ostseegewässer in einem schlechten
Erhaltungs- und Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind zu hohe
Belastungen durch vielfältige anthropogene Aktivitäten. Denn Nord- und Ostsee
gehören zu den am intensivsten genutzten Meeresgebieten überhaupt. Der Erhaltungs-
und Umweltzustand von Nord- und Ostsee verbessert sich nicht in ausreichendem
Maß.
Meeresschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen
biologischen Vielfalt und der Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu. Sie
sind Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten und
tragen auch außerhalb ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt
der Meeresökosysteme in Nord- und Ostsee bei. Die Bundesregierung will das
Management der Meeresschutzgebiete der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee daher effektiver gestalten und qualitativ
verbessern.
Anthropogene Nutzungen wie insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen in Schutzgebieten stehen dem wirksamen Management der
Meeresschutzgebiete entgegen, da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen für die
Schutzgüter einhergehen und den Erhaltungszielen der Meeresschutzgebiete
widersprechen.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf schafft die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen
dafür, in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels schädliche Nutzungen infolge der
Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu reduzieren. Hierzu wird die
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von
Meeresgebieten geändert. Zudem werden die geltenden Verordnungen über die Festsetzung
von Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandssockels der Nord- und Ostsee entsprechend angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu
erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder entsteht durch
den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Beschränkungen von Vorhaben im Bereich der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind
sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Sanden und Kiesen sind zulässig
a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie
b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der
Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese
erheblich beeinträchtigen kann.“
2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Unbeschadet von Absatz 3 Nummer 5 sind weitergehende Beschränkungen der Gewinnung von
anderen Bodenschätzen als Sanden und Kiesen nur dann zulässig, wenn die Gewinnung nicht durch
bestandskräftige Hauptbetriebspläne zugelassen ist.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ vom 22. September
2017 (BGBl. I S. 3395) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf
Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebiets führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ vom 22. September 2017
(BGBl. I S. 3400) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] zugelassene
Gewinnung von Bodenschätzen einschließlich des Rückbaus der dazu erforderlichen Anlagen,“.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
3. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf
Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff –
Östliche Deutsche Bucht“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“
vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3423), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf
Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ vom 22. September 2017
(BGBl. I S. 3405) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf
Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ vom 22. September 2017
(BGBl. I S. 3410) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf
Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht –
Rönnebank“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ vom
22. September 2017 (BGBl. I S. 3415) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf
Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der
Meeresnatur zu erfüllen. Sie hat sich außerdem dem zentralen Ziel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,
konkret dem Ziel des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal dem Ziel verpflichtet, mindestens
30 Prozent der Meere bis 2030 wirksam zu schützen. Gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der Nationalen
Strategie zur Biologischen Vielfalt ist dieses Ziel für die deutschen Meeresgebiete in Nord- und Ostsee
umzusetzen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in den Zeilen
1226 und 1227, vereinbart, dass sie beim Meeresschutz ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt der
Biodiversität legt.
Die Ergebnisse umfangreicher Zustandsbewertungen für Nord- und Ostsee zeigen, dass sich die deutschen Nord-
und Ostseegewässer in keinem guten Erhaltungs- bzw. Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind zu
hohe Belastungen durch vielfältige anthropogene Aktivitäten. Denn Nord- und Ostsee gehören zu den am
intensivsten genutzten Meeresgebieten überhaupt. Die gesamte Fläche der deutschen Nord- und Ostsee inklusive der
darin liegenden Schutzgebiete unterliegt einer Vielzahl von menschlichen Einflüssen und Aktivitäten. Die
natürlichen Lebensgemeinschaften von Nord- und Ostsee werden weiträumig durch Eutrophierung, Schadstoffe, Müll
und Unterwasserlärm sowie nicht-einheimische Arten, nicht nachhaltigen Fischfang und zunehmend auch durch
neue Nutzungen sowie den Klimawandel belastet und verfehlen den guten Erhaltungs- und Umweltzustand
deutlich. Die hohen Belastungen und der schlechte Zustand der Lebensräume und Arten führen dazu, dass die
Nahrungsnetze und Ökosysteme insgesamt gefährdet sind. Eine Verbesserung des Umweltzustands von Nord- und
Ostsee sowie eine Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt findet nicht in ausreichendem Maß statt.
Meeresschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen biologischen Vielfalt und der
Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu. Sie sind Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und
geschützte Arten und tragen auch außerhalb ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt der
Meeresökosysteme in Nord- und Ostsee bei. Auch hier zeigen umfassende Zustandsbewertungen, dass der gute
Erhaltungszustand der marinen biologischen Vielfalt und insbesondere der Schutzgüter trotz klar definierter nationaler
und internationaler Ziele nicht erreicht wurde. Weitere Maßnahmen zum Schutz dieser Gebiete sind deshalb
erforderlich.
Die Bundesregierung will das Management der Meeresschutzgebiete der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee daher effektiver gestalten und qualitativ verbessern.
Die Bundesregierung wird den Meeresschutz gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Strategie
zur Biologischen Vielfalt stärken. Anthropogene Nutzungen wie insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen in Schutzgebieten stehen dem wirksamen Management der Meeresschutzgebiete entgegen,
da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter einhergehen und den Erhaltungszielen der
Meeresschutzgebiete widersprechen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in den Verordnungen der sechs
Naturschutzgebiete in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee vorgenommen: Hierbei
handelt es sich im Einzelnen um die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum
Riffgrund“, die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“, die Verordnung über die
Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“, die Verordnung über die
Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“, die Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ und die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht –
Rönnebank“.
Der Regelungstext sieht in Artikel 1 die Änderung von § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG vor. Abweichend
von der im Küstenmeer und an Land geltenden umfassenden Ermächtigung des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG sind Beschränkungen der dort genannten Tätigkeiten beim Schutz von
Meeresgebieten bislang nur nach den dort genannten Maßgaben zulässig. Ein repressives Verbot ist bisher in den
geschützten Meeresgebieten nicht möglich, sondern nur Beschränkungen der Zulässigkeit dieser Projekte in den
Schutzgebietsverordnungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Vorausset-zungen des § 34 BNatSchG.
Zukünftig sollen nur noch die Energieerzeugung und der Ab-bau von Sanden und Kiesen entsprechend privilegiert
sein. Die erforderlichen Anpassungen der sechs Schutzgebietsverordnungen sind in den Artikeln 2 bis 7 geregelt.
In allen Verordnungen wird nun die Zulässigkeit von Projekten zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen innerhalb des Naturschutzgebietes beschränkt auf den Sand- und Kiesabbau. Andere Projekte
zur Gewinnung von Bodenschätzen, wie die Öl- und Gasförderung, unterfallen damit automatisch dem in den
Verordnungen enthaltenen allgemeinen Verbotstatbestand. Die dort genannten Beeinträchtigungen des
Schutzgebietes durch Förderanlagen sind danach unzulässig. In allen Verordnungen wird für diese Projekte zusätzlich die
Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung gestrichen. Die Möglichkeit einer Befreiung (§ 67 BNatSchG) bleibt – wie
in allen Fällen von naturschutzrechtlichen Geboten oder Verboten – weiterhin bestehen. Hinsichtlich der bereits
in Rückbau befindlichen Bestandsanlage im Naturschutzgebiet „Doggerbank“ stellt eine zusätzliche Regelung
klar, dass der allgemeine Verbotstatbestand nicht gilt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit Artikel 1 vorgesehene Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes (Naturschutz und
Landschaftspflege).
Die bestehenden sechs Rechtsverordnungen, die Meeresgebiete in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone zu Naturschutzgebieten erklären, sollen gemeinsam mit der Änderung der gesetzlichen Ermächtigung in
einem Rechtsakt durch Parlamentsgesetz geändert werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
Die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG, der Beschränkungen für die Ausweisung von
Schutzgebieten regelt, ist Anlass für die Änderung der Schutzgebietsverordnungen. Die Grenzen der
Ermächtigungsgrundlage werden eingehalten. Zudem sind die Änderungen in den Rechtsverordnungen auf das Ausmaß beschränkt,
das unmittelbar durch die Änderungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG veranlasst ist.
Es handelt sich um eine Materie des Rechts des Meeresnaturschutzes im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Nummer 2
des Grundgesetzes. Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025, ABl. L
vom 24.06.2025), und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7,
zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, zudem vereinbar.
Dies betrifft hinsichtlich des Rechts der Europäischen Union die Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG,
2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. L 170 vom 25.6.2019,
S. 115). Das Regelungsvorhaben steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/869, ABl. L vom 29.7.2024.
Der Gesetzentwurf ist vereinbar mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen
zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen), dem Übereinkommen zum
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM-Übereinkommen) sowie dem Abkommen zur Erhaltung
der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS). Völkerrechtliche Regelungen, die einem besseren Schutz
der Meeresumwelt im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen
keine völkerrechtlichen Einschränkungen der Befugnis zur Regelung der Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es sind keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen
orientieren.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2025
beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Buchstabe c Natürliche Lebensgrundlagen erhalten sowie den UN-
Nachhaltigkeitszielen SDG 6 „Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen und „SDG 14 „Leben unter Wasser“
im Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser
Gesetzentwurf keine Informationspflichten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder entsteht durch den Gesetzentwurf kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unmittelbare Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu
erwarten. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und
Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der in dem Entwurf enthaltenen Regelungen ist nicht vorgesehen, da die Verbesserung des
Meeresumweltschutzes eine langfristige Zielsetzung darstellt und die unionsrechtlichen Schutzpflichten zeitlich
unbeschränkt gelten. Die Regelung selber wirkt sich unmittelbar positiv auf die Schutzgebietsziele aus, da sie eine
potentielle Verschlechterung des Zustands des Schutzgebietes durch die Auswirkungen von Aufsuchungen und
Gewinnung von Bodenschätzen durch die Regelungen in den jeweiligen Verordnungen verhindert
(Verschlechterungsverbot). Zudem erfolgt eine Evaluierung der Gesamtwirkung aller gebietsbezogenen Regelungen im
Rahmen der in allen Schutzgebietsverordnungen vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfung und, soweit
erforderlich, Fortschreibung des jeweiligen Bewirtschaftungsplans im Sinne des § 32 Absatz 5 BNatSchG (im Nachgang
zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG).
B. Besonderer Teil
Zu den in den Naturschutzgebieten verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich,
die Wiederherstellung der Schutzgüter. Diese befinden sich überwiegend in einem defizitären Zustand
(Managementpläne der sechs AWZ Naturschutzgebiete (u. a. MPBRg, BAnz AT 13.05.2020 B9), Beschreibung und
Zustandsbewertung der Meeresschutzgebiete in der AWZ der Nordsee (BfN Skripten 477, 2017), Beschreibung und
Zustandsbewertung der Meeresschutzgebiete in der Ostsee (BfN-Skripten 553, 2020), Nationale FFH-Berichte
2001, 2007, 2013, 2019, 2025 (in Vorb.), Zustand der deutschen Nordseegewässer (BMUV 2024), Zustand der
deutschen Ostseegewässer (BMUV 2024)). Dieser Zustand wird insbesondere durch die negativen Effekte von
aktuell in die Schutzgebiete hineinwirkenden bzw. in ihnen stattfindenden Nutzungen hervorgerufen. Der
Gesetzentwurf schafft die nötigen Voraussetzungen, um die negativen Effekte der Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen zu reduzieren.
Die Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kohlenwasserstoffen, hat negative Auswirkungen auf die
Schutzgüter (Arten und Lebensräume) der Schutzgebietsverordnungen. Für die Gewinnung von Bodenschätzen
werden seismische Untersuchungen zur Erkundung und Beurteilung der Qualität der Lagerstätten für
Kohlenwasserstoffe unter dem Meeresboden durchgeführt. Der von den entsprechenden technischen Anlagen (sog.
„Airguns“) ausgehende Schall führt insbesondere zu negativen Wirkungen (Verscheuchung bis Verletzung) für
Meeressäugetiere. Der Bau und die Errichtung der für die Bodenschatzgewinnung nötigen Infrastruktur führt zu
lokalen Zerstörungen des Meeresbodens, wodurch in vielen Fällen unmittelbar geschützte Lebensräume und ihre
Arten betroffen sind. Die zusätzlichen Versorgungs- und Wartungsverkehre können negative Auswirkungen
(Verscheuchung von Nahrungs-, Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungsgebieten in den Schutzgebieten haben, die
außerhalb der Schutzgebiete in zunehmenden Maßen kaum noch zur Verfügung stehen) auf Schweinswale und
Seevögel hervorrufen. Die Einleitung von zum Beispiel Produktionswasser, Bohrspülungen und sonstigen
Abwässern führt potenziell zur Einbringung zusätzlicher Chemikalien mit kurz- und langfristigen Auswirkungen auf
die Gesundheit der Tiere in das Schutzgebiet. Ebenso entstehen zusätzliche Emissionen in die Luft. Die
Infrastruktur zur Gewinnung von Bodenschätzen erhöht im Schutzgebiet die Gefahr zusätzlicher Havarien, die einen
lokalen Eintrag von Chemikalien mit erheblichen negativen Effekten für sensible Arten und den Meeresboden
bedeuten können. Dieses Risiko ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der Schutzgebiete als Rückzugs- und
Ruheräume in einer zunehmend global belasteten Meeresumwelt nicht vertretbar.
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Neufassung von § 57 Absatz 3 Nummer 5 sieht eine Beschränkung der Möglichkeit zum Verbot von
Nutzungen in den Meeresschutzgebieten nur noch für die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind und den
Abbau von Sanden und Kiesen vor. Diese Nutzungen können seitens des Verordnungsgebers weiterhin nur einer
einzelfallbezogenen Prüfung nach § 34 BNatSchG unterworfen werden und unterliegen keinem repressiven
Verbot. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr von Nummer 5 erfasst ist, ist für den
Verordnungsgeber der Erlass abstrakt-genereller Verbote von Plänen oder Projekten zur Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den gegenüber empfindlichen und naturschutzfachlich besonders wertvollen
Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zulässig. Hierunter
fallen insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Die in § 57 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b enthaltene Regelung im Hinblick auf weitere der Erfüllung
bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden
Schutzzwecke, bleibt von der Änderung unberührt.
Zu Nummer 2
Die Einführung von § 57 Absatz 4 stellt klar, dass weitergehende Beschränkungen der Gewinnung von anderen
Bodenschätzen als Sanden und Kiesen nur dann zulässig sind, wenn die Gewinnung nicht durch bestandskräftige
Hauptbetriebspläne zugelassen ist.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum
Riffgrund“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen
des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5
BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Beschädigung und Beeinträchtigung des
Schutzgebietes durch Förderanlagen und sonstige nachhaltige Störungen soll so vermieden werden.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot
in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine
Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden.
Die Möglichkeit nach § 6 Absatz 2 der Verordnung auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen
Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands ausschließen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“)
Zu Nummer 1
Die Einführung von § 4 Absatz 3 Nummer 1a dient der Begrenzung des Verbotstatbestands in § 4 Absatz 1. Die
Ausnahmevorschrift nimmt Projekte aus, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens von Artikel 3 des
Änderungsgesetzes] zugelassene Gewinnung von Bodenschätzen einschließlich des Rückbaus der dazu
erforderlichen Anlagen, umfassen. Dies betrifft das Bewilligungsfeld Deutsche Nordsee A6/B4 (Bewilligungsbescheid
vom 15.05.1998, Az. 31.1 - 4/98 - B 20 001 - XV -).
Zu Nummer 2
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen
des § 57 Absatz 3 Nummer 5 auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen
Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Dies ist durch die Gesetzesänderung in § 57 Absatz 3 Nummer 5 rechtlich
zulässig.
Zu Nummer 3
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot
in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine
Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand
erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen
Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands
Rechnung tragen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff
– Östliche Deutsche Bucht“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen
des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 7 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 6 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5
BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 8 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot
in § 6 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine
Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand
erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 8 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen
Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands
Rechnung tragen
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen
des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5
BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot
in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine
Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand
erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen
Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands
Rechnung tragen.
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen
des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5
BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot
in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine
Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand
erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen
Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands
Rechnung tragen.
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche
Bucht – Rönnebank“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 9 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen
des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 9 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 8 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5
BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 10 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot
in § 8 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine
Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand
erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 10 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen
Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands
Rechnung tragen.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Artikel 8 regelt das Inkrafttreten. Das Artikelgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschlie (Gesetzentwurf)