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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1860 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1860 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels A. Problem und Ziel Die Bundesregierung hat unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresnatur zu erfüllen. Sie hat sich außerdem dem zentralen Ziel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, konkret dem Ziel des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal verpflichtet, mindestens 30 Prozent der Meere bis 2030 wirksam zu schützen. Gemäß der EU- Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt ist dieses Ziel für die deutschen Meeresgebiete in Nord- und Ostsee umzusetzen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in den Zeilen 1226 und 1227, vereinbart, dass sie beim Meeresschutz ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Biodiversität legt. Die Ergebnisse umfangreicher Zustandsbewertungen für Nord- und Ostsee zeigen, dass sich die deutschen Nord- und Ostseegewässer in einem schlechten Erhaltungs- und Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind zu hohe Belastungen durch vielfältige anthropogene Aktivitäten. Denn Nord- und Ostsee gehören zu den am intensivsten genutzten Meeresgebieten überhaupt. Der Erhaltungs- und Umweltzustand von Nord- und Ostsee verbessert sich nicht in ausreichendem Maß. Meeresschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen biologischen Vielfalt und der Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu. Sie sind Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten und tragen auch außerhalb ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt der Meeresökosysteme in Nord- und Ostsee bei. Die Bundesregierung will das Management der Meeresschutzgebiete der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee daher effektiver gestalten und qualitativ verbessern. Anthropogene Nutzungen wie insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Schutzgebieten stehen dem wirksamen Management der Meeresschutzgebiete entgegen, da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter einhergehen und den Erhaltungszielen der Meeresschutzgebiete widersprechen. B. Lösung Dieser Gesetzentwurf schafft die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen dafür, in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels schädliche Nutzungen infolge der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu reduzieren. Hierzu wird die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Meeresgebieten geändert. Zudem werden die geltenden Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels der Nord- und Ostsee entsprechend angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine Informationspflichten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 57 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ Beschränkungen von Vorhaben im Bereich der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Sanden und Kiesen sind zulässig a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen kann.“ 2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Unbeschadet von Absatz 3 Nummer 5 sind weitergehende Beschränkungen der Gewinnung von anderen Bodenschätzen als Sanden und Kiesen nur dann zulässig, wenn die Gewinnung nicht durch bestandskräftige Hauptbetriebspläne zugelassen ist.“ Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3395) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“. 2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebiets führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen.“ Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3400) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] zugelassene Gewinnung von Bodenschätzen einschließlich des Rückbaus der dazu erforderlichen Anlagen,“. 2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“. 3. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen.“ Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3423), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“. 2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 5a maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen.“ Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3405) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“. 2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen.“ Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3410) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“. 2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen.“ Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3415) wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“. 2. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen.“ Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung hat unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresnatur zu erfüllen. Sie hat sich außerdem dem zentralen Ziel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, konkret dem Ziel des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal dem Ziel verpflichtet, mindestens 30 Prozent der Meere bis 2030 wirksam zu schützen. Gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt ist dieses Ziel für die deutschen Meeresgebiete in Nord- und Ostsee umzusetzen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in den Zeilen 1226 und 1227, vereinbart, dass sie beim Meeresschutz ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Biodiversität legt. Die Ergebnisse umfangreicher Zustandsbewertungen für Nord- und Ostsee zeigen, dass sich die deutschen Nord- und Ostseegewässer in keinem guten Erhaltungs- bzw. Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind zu hohe Belastungen durch vielfältige anthropogene Aktivitäten. Denn Nord- und Ostsee gehören zu den am intensivsten genutzten Meeresgebieten überhaupt. Die gesamte Fläche der deutschen Nord- und Ostsee inklusive der darin liegenden Schutzgebiete unterliegt einer Vielzahl von menschlichen Einflüssen und Aktivitäten. Die natürlichen Lebensgemeinschaften von Nord- und Ostsee werden weiträumig durch Eutrophierung, Schadstoffe, Müll und Unterwasserlärm sowie nicht-einheimische Arten, nicht nachhaltigen Fischfang und zunehmend auch durch neue Nutzungen sowie den Klimawandel belastet und verfehlen den guten Erhaltungs- und Umweltzustand deutlich. Die hohen Belastungen und der schlechte Zustand der Lebensräume und Arten führen dazu, dass die Nahrungsnetze und Ökosysteme insgesamt gefährdet sind. Eine Verbesserung des Umweltzustands von Nord- und Ostsee sowie eine Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt findet nicht in ausreichendem Maß statt. Meeresschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen biologischen Vielfalt und der Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu. Sie sind Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten und tragen auch außerhalb ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt der Meeresökosysteme in Nord- und Ostsee bei. Auch hier zeigen umfassende Zustandsbewertungen, dass der gute Erhaltungszustand der marinen biologischen Vielfalt und insbesondere der Schutzgüter trotz klar definierter nationaler und internationaler Ziele nicht erreicht wurde. Weitere Maßnahmen zum Schutz dieser Gebiete sind deshalb erforderlich. Die Bundesregierung will das Management der Meeresschutzgebiete der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee daher effektiver gestalten und qualitativ verbessern. Die Bundesregierung wird den Meeresschutz gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt stärken. Anthropogene Nutzungen wie insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Schutzgebieten stehen dem wirksamen Management der Meeresschutzgebiete entgegen, da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter einhergehen und den Erhaltungszielen der Meeresschutzgebiete widersprechen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Es werden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in den Verordnungen der sechs Naturschutzgebiete in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee vorgenommen: Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“, die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“, die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“, die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“, die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ und die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“. Der Regelungstext sieht in Artikel 1 die Änderung von § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG vor. Abweichend von der im Küstenmeer und an Land geltenden umfassenden Ermächtigung des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG sind Beschränkungen der dort genannten Tätigkeiten beim Schutz von Meeresgebieten bislang nur nach den dort genannten Maßgaben zulässig. Ein repressives Verbot ist bisher in den geschützten Meeresgebieten nicht möglich, sondern nur Beschränkungen der Zulässigkeit dieser Projekte in den Schutzgebietsverordnungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Vorausset-zungen des § 34 BNatSchG. Zukünftig sollen nur noch die Energieerzeugung und der Ab-bau von Sanden und Kiesen entsprechend privilegiert sein. Die erforderlichen Anpassungen der sechs Schutzgebietsverordnungen sind in den Artikeln 2 bis 7 geregelt. In allen Verordnungen wird nun die Zulässigkeit von Projekten zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen innerhalb des Naturschutzgebietes beschränkt auf den Sand- und Kiesabbau. Andere Projekte zur Gewinnung von Bodenschätzen, wie die Öl- und Gasförderung, unterfallen damit automatisch dem in den Verordnungen enthaltenen allgemeinen Verbotstatbestand. Die dort genannten Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch Förderanlagen sind danach unzulässig. In allen Verordnungen wird für diese Projekte zusätzlich die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung gestrichen. Die Möglichkeit einer Befreiung (§ 67 BNatSchG) bleibt – wie in allen Fällen von naturschutzrechtlichen Geboten oder Verboten – weiterhin bestehen. Hinsichtlich der bereits in Rückbau befindlichen Bestandsanlage im Naturschutzgebiet „Doggerbank“ stellt eine zusätzliche Regelung klar, dass der allgemeine Verbotstatbestand nicht gilt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit Artikel 1 vorgesehene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes (Naturschutz und Landschaftspflege). Die bestehenden sechs Rechtsverordnungen, die Meeresgebiete in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu Naturschutzgebieten erklären, sollen gemeinsam mit der Änderung der gesetzlichen Ermächtigung in einem Rechtsakt durch Parlamentsgesetz geändert werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG, der Beschränkungen für die Ausweisung von Schutzgebieten regelt, ist Anlass für die Änderung der Schutzgebietsverordnungen. Die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage werden eingehalten. Zudem sind die Änderungen in den Rechtsverordnungen auf das Ausmaß beschränkt, das unmittelbar durch die Änderungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG veranlasst ist. Es handelt sich um eine Materie des Rechts des Meeresnaturschutzes im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Nummer 2 des Grundgesetzes. Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025, ABl. L vom 24.06.2025), und der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, zudem vereinbar. Dies betrifft hinsichtlich des Rechts der Europäischen Union die Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). Das Regelungsvorhaben steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. L vom 29.7.2024. Der Gesetzentwurf ist vereinbar mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen), dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (HELCOM-Übereinkommen) sowie dem Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS). Völkerrechtliche Regelungen, die einem besseren Schutz der Meeresumwelt im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine völkerrechtlichen Einschränkungen der Befugnis zur Regelung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es sind keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen orientieren. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2025 beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Buchstabe c Natürliche Lebensgrundlagen erhalten sowie den UN- Nachhaltigkeitszielen SDG 6 „Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen und „SDG 14 „Leben unter Wasser“ im Einklang. Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine Informationspflichten. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unmittelbare Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der in dem Entwurf enthaltenen Regelungen ist nicht vorgesehen, da die Verbesserung des Meeresumweltschutzes eine langfristige Zielsetzung darstellt und die unionsrechtlichen Schutzpflichten zeitlich unbeschränkt gelten. Die Regelung selber wirkt sich unmittelbar positiv auf die Schutzgebietsziele aus, da sie eine potentielle Verschlechterung des Zustands des Schutzgebietes durch die Auswirkungen von Aufsuchungen und Gewinnung von Bodenschätzen durch die Regelungen in den jeweiligen Verordnungen verhindert (Verschlechterungsverbot). Zudem erfolgt eine Evaluierung der Gesamtwirkung aller gebietsbezogenen Regelungen im Rahmen der in allen Schutzgebietsverordnungen vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfung und, soweit erforderlich, Fortschreibung des jeweiligen Bewirtschaftungsplans im Sinne des § 32 Absatz 5 BNatSchG (im Nachgang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG). B. Besonderer Teil Zu den in den Naturschutzgebieten verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der Schutzgüter. Diese befinden sich überwiegend in einem defizitären Zustand (Managementpläne der sechs AWZ Naturschutzgebiete (u. a. MPBRg, BAnz AT 13.05.2020 B9), Beschreibung und Zustandsbewertung der Meeresschutzgebiete in der AWZ der Nordsee (BfN Skripten 477, 2017), Beschreibung und Zustandsbewertung der Meeresschutzgebiete in der Ostsee (BfN-Skripten 553, 2020), Nationale FFH-Berichte 2001, 2007, 2013, 2019, 2025 (in Vorb.), Zustand der deutschen Nordseegewässer (BMUV 2024), Zustand der deutschen Ostseegewässer (BMUV 2024)). Dieser Zustand wird insbesondere durch die negativen Effekte von aktuell in die Schutzgebiete hineinwirkenden bzw. in ihnen stattfindenden Nutzungen hervorgerufen. Der Gesetzentwurf schafft die nötigen Voraussetzungen, um die negativen Effekte der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu reduzieren. Die Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kohlenwasserstoffen, hat negative Auswirkungen auf die Schutzgüter (Arten und Lebensräume) der Schutzgebietsverordnungen. Für die Gewinnung von Bodenschätzen werden seismische Untersuchungen zur Erkundung und Beurteilung der Qualität der Lagerstätten für Kohlenwasserstoffe unter dem Meeresboden durchgeführt. Der von den entsprechenden technischen Anlagen (sog. „Airguns“) ausgehende Schall führt insbesondere zu negativen Wirkungen (Verscheuchung bis Verletzung) für Meeressäugetiere. Der Bau und die Errichtung der für die Bodenschatzgewinnung nötigen Infrastruktur führt zu lokalen Zerstörungen des Meeresbodens, wodurch in vielen Fällen unmittelbar geschützte Lebensräume und ihre Arten betroffen sind. Die zusätzlichen Versorgungs- und Wartungsverkehre können negative Auswirkungen (Verscheuchung von Nahrungs-, Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungsgebieten in den Schutzgebieten haben, die außerhalb der Schutzgebiete in zunehmenden Maßen kaum noch zur Verfügung stehen) auf Schweinswale und Seevögel hervorrufen. Die Einleitung von zum Beispiel Produktionswasser, Bohrspülungen und sonstigen Abwässern führt potenziell zur Einbringung zusätzlicher Chemikalien mit kurz- und langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere in das Schutzgebiet. Ebenso entstehen zusätzliche Emissionen in die Luft. Die Infrastruktur zur Gewinnung von Bodenschätzen erhöht im Schutzgebiet die Gefahr zusätzlicher Havarien, die einen lokalen Eintrag von Chemikalien mit erheblichen negativen Effekten für sensible Arten und den Meeresboden bedeuten können. Dieses Risiko ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der Schutzgebiete als Rückzugs- und Ruheräume in einer zunehmend global belasteten Meeresumwelt nicht vertretbar. Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Neufassung von § 57 Absatz 3 Nummer 5 sieht eine Beschränkung der Möglichkeit zum Verbot von Nutzungen in den Meeresschutzgebieten nur noch für die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind und den Abbau von Sanden und Kiesen vor. Diese Nutzungen können seitens des Verordnungsgebers weiterhin nur einer einzelfallbezogenen Prüfung nach § 34 BNatSchG unterworfen werden und unterliegen keinem repressiven Verbot. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr von Nummer 5 erfasst ist, ist für den Verordnungsgeber der Erlass abstrakt-genereller Verbote von Plänen oder Projekten zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den gegenüber empfindlichen und naturschutzfachlich besonders wertvollen Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zulässig. Hierunter fallen insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Die in § 57 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b enthaltene Regelung im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke, bleibt von der Änderung unberührt. Zu Nummer 2 Die Einführung von § 57 Absatz 4 stellt klar, dass weitergehende Beschränkungen der Gewinnung von anderen Bodenschätzen als Sanden und Kiesen nur dann zulässig sind, wenn die Gewinnung nicht durch bestandskräftige Hauptbetriebspläne zugelassen ist. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“) Zu Nummer 1 Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Beschädigung und Beeinträchtigung des Schutzgebietes durch Förderanlagen und sonstige nachhaltige Störungen soll so vermieden werden. Zu Nummer 2 Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden. Die Möglichkeit nach § 6 Absatz 2 der Verordnung auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands ausschließen. Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“) Zu Nummer 1 Die Einführung von § 4 Absatz 3 Nummer 1a dient der Begrenzung des Verbotstatbestands in § 4 Absatz 1. Die Ausnahmevorschrift nimmt Projekte aus, die bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens von Artikel 3 des Änderungsgesetzes] zugelassene Gewinnung von Bodenschätzen einschließlich des Rückbaus der dazu erforderlichen Anlagen, umfassen. Dies betrifft das Bewilligungsfeld Deutsche Nordsee A6/B4 (Bewilligungsbescheid vom 15.05.1998, Az. 31.1 - 4/98 - B 20 001 - XV -). Zu Nummer 2 Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Dies ist durch die Gesetzesänderung in § 57 Absatz 3 Nummer 5 rechtlich zulässig. Zu Nummer 3 Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen. Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen. Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“) Zu Nummer 1 Die Änderung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 7 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen Verbotstatbestand nach § 6 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Zu Nummer 2 Der neue Satz 2 in § 8 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot in § 6 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen. Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 8 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“) Zu Nummer 1 Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Zu Nummer 2 Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen. Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen. Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“) Zu Nummer 1 Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Zu Nummer 2 Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen. Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen. Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“) Zu Nummer 1 Die Änderung von § 9 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr als zulässige Projekte nach § 9 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen Verbotstatbestand nach § 8 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Zu Nummer 2 Der neue Satz 2 in § 10 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für die unter das Verbot in § 8 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden, da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen. Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 10 Absatz 2 auf Antrag nach Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) Artikel 8 regelt das Inkrafttreten. Das Artikelgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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