Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
[Bundesrat Drucksache 439/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten
Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs,
Meeresschutzgebiete zu stärken und die Erhaltungsziele der Schutzgebiete zu
unterstützen. Der anthropogenen Verschmutzung der Meere muss grundsätzlich aktiv
begegnet werden. Eine effektive Bekämpfung kann allerdings nur erfolgen,
wenn alle Beteiligten mitgenommen werden und ein schonender Ausgleich
zwischen verschiedenen Interessen angestrebt wird.
b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob Entschädigungsregelungen für betroffene
bergrechtliche Bewilligungsinhaber im geplanten Gesetz vorgesehen werden
können. Es bestünde die Möglichkeit, dass bereits erteilte bergrechtliche
Bewilligungen in betroffenen Ländern widerrufen werden müssen (§ 18 Absatz 1
BBergG). Der Widerruf von rechtswidrig gewordenen Bewilligungen führt
nach geltendem Recht zur Pflicht des Landes, den Vermögensnachteil
auszugleichen, obwohl der Bund die Verbotsentscheidung trifft.
c) Der Bundesrat weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass auch
Bergbauberechtigungen eigentumsähnliche Rechtspositionen sind. In einer Erlaubnis sieht
das Bundesverwaltungsgericht kein durch Artikel 14 Grundgesetz geschütztes
Anwartschaftsrecht auf eine spätere Bewilligung, in einer Bewilligung
allerdings ein geschütztes Eigentumsrecht (Urteil BVerwG vom 23. Mai 2023, Az.
4 C 1.22). Die Zumutbarkeitsschwelle sieht das Gericht als überschritten, wenn
mindestens auf wesentlichen Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine
Nutzung mehr möglich ist (BVerwG, a.a.O.). Wird eine bestehende Bewilligung
oder ein genehmigter Betriebsplan durch eine nachträgliche Änderung der
Rechtslage faktisch entwertet, liegt damit ein Eingriff in Artikel 14 Grundgesetz
vor. Werden Rechte in dieser Weise entzogen, muss das Gesetz eine
Entschädigungsregelung vorsehen (Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz). Würde kein
ausdrücklicher Entschädigungstatbestand geschaffen, könnten Unternehmen diese
Ansprüche als enteignungsgleichen Eingriff/Aufopferungsanspruch für
frustrierte Investitionen geltend machen. Die tatsächliche Entschädigung hinge
neben der konkreten Fallkonstellation vor allem von der Intensität der
Ausnutzung der Zulassung ab: Die reine Rechtsposition begründet zunächst lediglich
eine abstrakte Rechtsposition, bereits vorhandene Infrastruktur kann zusätzlich
erhebliche Entschädigungsansprüche auf frustrierte Aufwendungen begründen.
d) Der Bundesrat stellt daher fest, dass der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen
Fassung durchaus auf mehreren Ebenen rechtlich angreifbar sein könnte und
auch fachliche und verwaltungspraktische Risiken birgt. Diese beziehen sich
insbesondere auf Verhältnismäßigkeit, Differenzierungsmöglichkeiten und
Entschädigungsrisiken für bereits genehmigte sowie laufende Vorhaben. Hierzu
bittet der Bundesrat, im parlamentarischen Verfahren Rechtssicherheit
herzustellen und die entsprechenden Regelungen zu überarbeiten.
e) Des Weiteren bittet der Bundesrat um Klarstellung, ob die Bezeichnung
„Sanden und Kiesen“ in § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG sowie den
Verordnungen zur Festsetzung der Naturschutzgebiete, im Kontext der Einheit der
Rechtsordnung, bestimmt genug ist. Sand und Kies sind bergrechtlich
gebrauchsübliche, aber nicht gesetzliche Definitionen. Bodenschätze hingegen sind gesetzlich
in § 3 BBergG definiert. Bergrechtlich könnten mit Sanden und Kiesen
Mineralien wie Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand, Glimmer, Kieselgur, Quarz und
Quarzit gemeint sein. Dies ist allerdings für ein Gesetz nicht ausreichend bestimmt
genug.
f) Der Bundesrat stellt abschließend fest, dass die Fristen der Länderanhörung
zum vorausgegangenen Referentenentwurf mit zwei Arbeitstagen so kurz
bemessen waren, dass maßgeblich zuständigen Ressorts der Länder die Abgabe
einer fundierten Stellungnahme deutlich erschwert wurde. Im Austausch mit
den Ländern wären rechtliche, fachliche und verwaltungspraktische Risiken
frühzeitig erkennbar geworden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
eindringlich, den Ländern bei künftigen Gesetzesvorhaben eine angemessene Frist
zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, damit eine sachgerechte
Beteiligung der Länder sichergestellt wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschlie (Beschlussdrucksache)