Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
[Bundesrat Drucksache 439/25
05.09.25
U - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten
Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz und zur
Wiederherstellung der Meeresnatur zu erfüllen. Sie hat sich außerdem dem zentralen Ziel des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt, konkret dem Ziel des Globalen
Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal verpflichtet, mindestens 30 Prozent der Meere bis
2030 wirksam zu schützen. Gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der Nationalen
Strategie zur Biologischen Vielfalt ist dieses Ziel für die deutschen Meeresgebiete in Nord-
und Ostsee umzusetzen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus im Koalitionsvertrag
2025, in den Zeilen 1226-1227, vereinbart, dass sie beim Meeresschutz ein besonderes
Augenmerk auf den Erhalt der Biodiversität legt.
Die Ergebnisse umfangreicher Zustandsbewertungen für Nord- und Ostsee zeigen, dass
sich die deutschen Nord- und Ostseegewässer in einem schlechten Erhaltungs- und
Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind zu hohe Belastungen durch vielfältige
anthropogene Aktivitäten. Denn Nord- und Ostsee gehören zu den am intensivsten
genutzten Meeresgebieten überhaupt. Der Erhaltungs- und Umweltzustand von Nord- und
Ostsee verbessert sich nicht in ausreichendem Maß.
Meeresschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen
biologischen Vielfalt und der Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu. Sie sind
Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten und tragen auch außerhalb
ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt der Meeresökosysteme in
Nord- und Ostsee bei. Die Bundesregierung will das Management der
Meeresschutzgebiete der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee daher
effektiver gestalten und qualitativ verbessern.
Anthropogene Nutzungen wie insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen in Schutzgebieten stehen dem wirksamen Management der
Meeresschutzgebiete entgegen, da sie mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter einhergehen
und den Erhaltungszielen der Meeresschutzgebiete widersprechen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf schafft die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen dafür, in den
geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels schädliche Nutzungen infolge der Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen zu reduzieren. Hierzu wird die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen zum Schutz von Meeresgebieten geändert. Zudem werden die geltenden
Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandssockels der Nord- und Ostsee
entsprechend angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf kein Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder entsteht durch den
Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 439/25
05.09.25
U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten
Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten
im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zeitnah zu erwartende
Genehmigungsanträge betrifft, die von den Landesgenehmigungsbehörden auf
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Grundlage der zu ändernden Rechtslage beschieden werden sollen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Beschränkungen von Vorhaben im Bereich der Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Sanden und
Kiesen sind zulässig
a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34
sowie
b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher
Verpflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden
Schutzzwecke nur, wenn das Vorhaben diese erheblich beeinträchtigen
kann.“
2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Unbeschadet von Absatz 3 Nummer 5 sind weitergehende Beschränkungen
der Gewinnung von anderen Bodenschätzen als Sanden und Kiesen nur dann zulässig,
wenn die Gewinnung nicht durch bestandskräftige Hauptbetriebspläne zugelassen ist.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3395) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für
Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebiets führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Doggerbank“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ vom 22.
September 2017 (BGBl. I S. 3400) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Die bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes]
zugelassene Gewinnung von Bodenschätzen einschließlich des Rückbaus der
dazu erforderlichen Anlagen,“.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
3. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für
Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche
Bucht“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff –
Östliche Deutsche Bucht“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3423), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 397) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für
Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach §§ 4 bis 5a maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Verordnung über die
Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S.
3405) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für
Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.“
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ vom 22.
September 2017 (BGBl. I S. 3410) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für
Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
Die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht –
Rönnebank“ vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3415) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Sanden und Kiesen,“.
2. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für
Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach §§ 4 bis 7 maßgeblichen
Bestandteile des Gebietes führen kann. Satz 1 gilt nicht für die Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Bundesregierung hat unionsrechtliche Verpflichtungen zum Schutz und zur
Wiederherstellung der Meeresnatur zu erfüllen. Sie hat sich außerdem dem zentralen Ziel
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, konkret dem Ziel des Globalen
Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal dem Ziel verpflichtet, mindestens 30 Prozent
der Meere bis 2030 wirksam zu schützen. Gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der
Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt ist dieses Ziel für die deutschen
Meeresgebiete in Nord- und Ostsee umzusetzen. Die Bundesregierung hat darüber hinaus
im Koalitionsvertrag 2025, in den Zeilen 1226-1227, vereinbart, dass sie beim
Meeresschutz ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt der Biodiversität legt.
Die Ergebnisse umfangreicher Zustandsbewertungen für Nord- und Ostsee zeigen, dass
sich die deutschen Nord- und Ostseegewässer in keinem guten Erhaltungs- bzw.
Umweltzustand befinden. Verantwortlich dafür sind zu hohe Belastungen durch vielfältige
anthropogene Aktivitäten. Denn Nord- und Ostsee gehören zu den am intensivsten
genutzten Meeresgebieten überhaupt. Die gesamte Fläche der deutschen Nord- und
Ostsee inklusive der darin liegenden Schutzgebiete unterliegt einer Vielzahl von
menschlichen Einflüssen und Aktivitäten. Die natürlichen Lebensgemeinschaften von Nord-
und Ostsee werden weiträumig durch Eutrophierung, Schadstoffe, Müll und
Unterwasserlärm sowie nicht-einheimische Arten, nicht nachhaltigen Fischfang und
zunehmend auch durch neue Nutzungen sowie den Klimawandel belastet und verfehlen
den guten Erhaltungs- und Umweltzustand deutlich. Die hohen Belastungen und der
schlechte Zustand der Lebensräume und Arten führen dazu, dass die Nahrungsnetze und
Ökosysteme insgesamt gefährdet sind. Eine Verbesserung des Umweltzustands von Nord-
und Ostsee sowie eine Verbesserung des Zustands der biologischen Vielfalt findet nicht in
ausreichendem Maß statt.
Meeresschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung beim Erhalt der marinen
biologischen Vielfalt und der Wiederherstellung der Meeresökosysteme zu. Sie sind
Rückzugsorte und Lebensräume für bedrohte und geschützte Arten und tragen auch
außerhalb ihrer Grenzen zur Regeneration und zum langfristigen Erhalt der
Meeresökosysteme in Nord- und Ostsee bei. Auch hier zeigen umfassende
Zustandsbewertungen, dass der gute Erhaltungszustand der marinen biologischen Vielfalt
und insbesondere der Schutzgüter trotz klar definierter nationaler und internationaler Ziele
nicht erreicht wurde. Weitere Maßnahmen zum Schutz dieser Gebiete sind deshalb
erforderlich.
Die Bundesregierung will das Management der Meeresschutzgebiete der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee daher effektiver gestalten und
qualitativ verbessern.
Die Bundesregierung wird den Meeresschutz gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie und der
Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt stärken. Anthropogene Nutzungen wie
insbesondere die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Schutzgebieten
stehen dem wirksamen Management der Meeresschutzgebiete entgegen, da sie mit
erheblichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter einhergehen und den Erhaltungszielen
der Meeresschutzgebiete widersprechen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in den
Verordnungen der sechs Naturschutzgebiete in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee vorgenommen: Hierbei handelt es sich im Einzelnen
um die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“, die
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“, die Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche
Bucht“, die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“, die
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ und die
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht –
Rönnebank“.
Der Regelungstext sieht in Artikel 1 die Änderung von § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
vor. Abweichend von der im Küstenmeer und an Land geltenden umfassenden
Ermächtigung des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG sind
Beschränkungen der dort genannten Tätigkeiten beim Schutz von Meeresgebieten bislang
nur nach den dort genannten Maßgaben zulässig. Ein repressives Verbot ist bisher in den
geschützten Meeresgebieten nicht möglich, sondern nur Beschränkungen der Zulässigkeit
dieser Projekte in den Schutzgebietsverordnungen, insbesondere hinsichtlich der
Einhaltung der Vorausset-zungen des § 34 BNatSchG. Zukünftig sollen nur noch die
Energieerzeugung und der Ab-bau von Sanden und Kiesen entsprechend privilegiert sein.
Die erforderlichen Anpassungen der sechs Schutzgebietsverordnungen sind in Artikel 2 bis
7 geregelt.
In allen Verordnungen wird nun die Zulässigkeit von Projekten zur Aufsuchung, Gewinnung
und Aufbereitung von Bodenschätzen innerhalb des Naturschutzgebietes beschränkt auf
den Sand- und Kiesabbau. Andere Projekte zur Gewinnung von Bodenschätzen, wie die
Öl- und Gasförderung, unterfallen damit automatisch dem in den Verordnungen enthaltenen
allgemeinen Verbotstatbestand. Die dort genannten Beeinträchtigungen des
Schutzgebietes durch Förderanlagen sind danach unzulässig. In allen Verordnungen wird
für diese Projekte zusätzlich die Möglichkeit einer Ausnahmeerteilung gestrichen. Die
Möglichkeit einer Befreiung (§ 67 BNatSchG) bleibt – wie in allen Fällen von
naturschutzrechtlichen Geboten oder Verboten – weiterhin bestehen. Hinsichtlich der
bereits in Rückbau befindlichen Bestandsanlage im Naturschutzgebiet „Doggerbank“ stellt
eine zusätzliche Regelung klar, dass der allgemeine Verbotstatbestand nicht gilt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit Artikel 1
vorgesehene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz
1 Nummer 29 des Grundgesetzes (Naturschutz und Landschaftspflege).
Die bestehenden sechs Rechtsverordnungen, die Meeresgebiete in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone zu Naturschutzgebieten erklären, sollen gemeinsam mit
der Änderung der gesetzlichen Ermächtigung in einem Rechtsakt durch Parlamentsgesetz
geändert werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Änderung des
§ 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG, der Beschränkungen für die Ausweisung von
Schutzgebieten regelt, ist Anlass für die Änderung der Schutzgebietsverordnungen. Die
Grenzen der Ermächtigungsgrundlage werden eingehalten. Zudem sind die Änderungen in
den Rechtsverordnungen auf das Ausmaß beschränkt, das unmittelbar durch die
Änderungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG veranlasst ist.
Es handelt sich um eine Materie des Rechts des Meeresnaturschutzes im Sinne des Artikel
72 Absatz 3 Nummer 2 des Grundgesetzes. Der Gesetzentwurf bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert
durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025, ABl. L vom 24.06.2025), und der
Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 020 vom
26.1.2010, S. 7, zu-letzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der
Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates.
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, zudem vereinbar.
Dies betrifft hinsichtlich des Rechts der Europäischen Union die Richtlinien 2002/49/EG,
2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der
Richtlinie 86/278/EWG, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). Das Regelungsvorhaben steht
auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/869, ABl. L vom 29.7.2024.
Der Gesetzentwurf ist vereinbar mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen, dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
(OSPAR-Übereinkommen), dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des
Ostseegebiets (HELCOM-Übereinkommen) sowie dem Abkommen zur Erhaltung der
Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS). Völkerrechtliche Regelungen, die einem
besseren Schutz der Meeresumwelt im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine völkerrechtlichen Einschränkungen der
Befugnis zur Regelung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es sind keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die
Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer
Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen
orientieren.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie 2025 beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Buchstabe c) Natürliche
Lebensgrundlagen erhalten sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 6 „Sauberes Wasser
und Sanitäreinrichtungen und „SDG 14 „Leben unter Wasser“ im Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht
festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine Informationspflichten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine Kosten für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder entsteht durch den
Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unmittelbare Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische oder demografische
Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der in dem Entwurf enthaltenen Regelungen ist nicht vorgesehen, da die
Verbesserung des Meeresumweltschutzes eine langfristige Zielsetzung darstellt und die
unionsrechtlichen Schutzpflichten zeitlich unbeschränkt gelten. Die Regelung selber wirkt
sich unmittelbar positiv auf die Schutzgebietsziele aus, da sie eine potentielle
Verschlechterung des Zustands des Schutzgebietes durch die Auswirkungen von
Aufsuchungen und Gewinnung von Bodenschätzen durch die Regelungen in den jeweiligen
Verordnungen verhindert (Verschlechterungsverbot). Zudem erfolgt eine Evaluierung der
Gesamtwirkung aller gebietsbezogenen Regelungen im Rahmen der in allen
Schutzgebietsverordnungen vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfung und, soweit
erforderlich, Fortschreibung des jeweiligen Bewirtschaftungsplans im Sinne des § 32
Absatz 5 BNatSchG (im Nachgang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie
92/43/EWG).
B. Besonderer Teil
Zu den in den Naturschutzgebieten verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
soweit erforderlich, die Wiederherstellung der Schutzgüter. Diese befinden sich
überwiegend in einem defizitären Zustand (Managementpläne der sechs AWZ
Naturschutzgebiete (u. a. MPBRg, BAnz AT 13.05.2020 B9), Beschreibung und
Zustandsbewertung der Meeresschutzgebiete in der AWZ der Nordsee (BfN Skripten 477,
2017), Beschreibung und Zustandsbewertung der Meeresschutzgebiete in der Ostsee
(BfN-Skripten 553, 2020), Nationale FFH-Berichte 2001, 2007, 2013, 2019, 2025 (in Vorb.),
Zustand der deutschen Nordseegewässer (BMUV 2024), Zustand der deutschen
Ostseegewässer (BMUV 2024)). Dieser Zustand wird insbesondere durch die negativen
Effekte von aktuell in die Schutzgebiete hineinwirkenden bzw. in ihnen stattfindenden
Nutzungen hervorgerufen. Der Gesetzentwurf schafft die nötigen Voraussetzungen, um die
negativen Effekte der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu reduzieren.
Die Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kohlenwasserstoffen, hat negative
Auswirkungen auf die Schutzgüter (Arten und Lebensräume) der
Schutzgebietsverordnungen. Für die Gewinnung von Bodenschätzen werden seismische
Untersuchungen zur Erkundung und Beurteilung der Qualität der Lagerstätten für
Kohlenwasserstoffe unter dem Meeresboden durchgeführt. Der von den entsprechenden
technischen Anlagen (sog. „Airguns“) ausgehende Schall führt insbesondere zu negativen
Wirkungen (Verscheuchung bis Verletzung) für Meeressäugetiere. Der Bau und die
Errichtung der für die Bodenschatzgewinnung nötigen Infrastruktur führt zu lokalen
Zerstörungen des Meeresbodens, wodurch in vielen Fällen unmittelbar geschützte
Lebensräume und ihre Arten betroffen sind. Die zusätzlichen Versorgungs- und
Wartungsverkehre können negative Auswirkungen (Verscheuchung von Nahrungs-,
Aufzucht-, Mauser- und Überwinterungsgebieten in den Schutzgebieten haben, die
außerhalb der Schutzgebiete in zunehmenden Maßen kaum noch zur Verfügung stehen)
auf Schweinswale und Seevögel hervorrufen. Die Einleitung von zum Beispiel
Produktionswasser, Bohrspülungen und sonstigen Abwässern führt potenziell zur
Einbringung zusätzlicher Chemikalien mit kurz- und langfristigen Auswirkungen auf die
Gesundheit der Tiere in das Schutzgebiet. Ebenso entstehen zusätzliche Emissionen in die
Luft. Die Infrastruktur zur Gewinnung von Bodenschätzen erhöht im Schutzgebiet die
Gefahr zusätzlicher Havarien, die einen lokalen Eintrag von Chemikalien mit erheblichen
negativen Effekten für sensible Arten und den Meeresboden bedeuten können. Dieses
Risiko ist vor dem Hintergrund der Bedeutung der Schutzgebiete als Rückzugs- und
Ruheräume in einer zunehmend global belasteten Meeresumwelt nicht vertretbar.
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Neufassung von § 57 Absatz 3 Nummer 5 sieht eine Beschränkung der Möglichkeit
zum Verbot von Nutzungen in den Meeresschutzgebieten nur noch für die
Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind und den Abbau von Sanden und
Kiesen vor. Diese Nutzungen können seitens des Verordnungsgebers weiterhin nur einer
einzelfallbezogenen Prüfung nach § 34 BNatSchG unterworfen werden und unterliegen
keinem repressiven Verbot. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
nicht mehr von Nummer 5 erfasst ist, ist für den Verordnungsgeber der Erlass
abstraktgenereller Verbote von Plänen oder Projekten zur Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen in den gegenüber empfindlichen und naturschutzfachlich besonders
wertvollen Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels zulässig. Hierunter fallen insbesondere die Aufsuchung und
Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Die in § 57 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b enthaltene Regelung im Hinblick auf weitere
der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Umsetzung der
Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke, bleibt von der Änderung unberührt.
Zu Nummer 2
Die Einführung von § 57 Absatz 4 stellt klar, dass weitergehende Beschränkungen der
Gewinnung von anderen Bodenschätzen als Sanden und Kiesen nur dann zulässig sind,
wenn die Gewinnung nicht durch bestandskräftige Hauptbetriebspläne zugelassen ist.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten
Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des
§ 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Die
Beschädigung und Beeinträchtigung des Schutzgebietes durch Förderanlagen und
sonstige nachhaltige Störungen soll so vermieden werden.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für
die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden.
Die Möglichkeit nach § 6 Absatz 2 der Verordnung auf Antrag nach Maßgabe der
allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu erteilen, bleibt
unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im Einzelfall
unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands ausschließen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Doggerbank“)
Zu Nummer 1
Die Einführung von § 4 Absatz 3 Nummer 1a dient der Begrenzung des Verbotstatbestands
in § 4 Absatz 1. Die Ausnahmevorschrift nimmt Projekte aus, die bis zum [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens von Artikel 3 des Änderungsgesetzes] zugelassene Gewinnung von
Bodenschätzen einschließlich des Rückbaus der dazu erforderlichen Anlagen, umfassen.
Dies betrifft das Bewilligungsfeld Deutsche Nordsee A6/B4 (Bewilligungsbescheid vom
15.05.1998, Az. 31.1 - 4/98 - B 20 001 - XV -).
Zu Nummer 2
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten
Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 auf den
Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nicht
mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem allgemeinen
Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Dies ist durch die Gesetzesänderung in § 57 Absatz
3 Nummer 5 rechtlich zulässig.
Zu Nummer 3
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für
die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden,
da Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine
Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach
Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu
erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im
Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten
Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
nicht mehr als zulässige Projekte nach § 7 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 6 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des
§ 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 8 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für
die unter das Verbot in § 6 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden,
da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine
Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 8 Absatz 2 auf Antrag nach
Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu
erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im
Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten
Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des
§ 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für
die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden,
da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine
Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach
Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu
erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im
Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen.
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Kadetrinne“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 5 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten
Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
nicht mehr als zulässige Projekte nach § 5 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 4 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des
§ 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 6 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung für
die unter das Verbot in § 4 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden,
da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine
Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 6 Absatz 2 auf Antrag nach
Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu
erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im
Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen.
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Festsetzung des
Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“)
Zu Nummer 1
Die Änderung von § 9 Absatz 1 Nummer 2 beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten
Projekten und Plänen hinsichtlich der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
Bodenschätzen entsprechend der Anpassungen des § 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG
auf den Sand- und Kiesabbau. Soweit die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
nicht mehr als zulässige Projekte nach § 9 gelten, unterfallen diese Nutzungen dem
allgemeinen Verbotstatbestand nach § 8 Absatz 1. Hierfür wurden durch die Änderung des
§ 57 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 2 in § 10 Absatz 1 stellt klar, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeerteilung
für die unter das Verbot in § 8 Absatz 1 fallende Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
von Bodenschätzen, nicht gilt. Eine Ausnahmeerteilung soll nicht mehr ermöglicht werden,
da die Schutzgüter, die derzeit ohnehin keinen guten Zustand erreichen, durch eine
Ausnahmeerteilung nicht weiter verschlechtert werden sollen.
Die Möglichkeit des Bundesamtes für Naturschutz nach § 10 Absatz 2 auf Antrag nach
Maßgabe der allgemeinen Dispensvoraussetzungen des § 67 BNatSchG eine Befreiung zu
erteilen, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen soll dies im
Einzelfall unverhältnismäßigen Auswirkungen des Verbotstatbestands Rechnung tragen.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Artikel 8 regelt das Inkrafttreten. Das Artikelgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Drucksache 439/25- 13 -]
Relationen
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