Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels - Drucksache 21/1860 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels - Drucksache 21/1860 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2457
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1860)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung
von Bodenschätzen in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
– Drucksache 21/1860 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs, Meeresschutzgebiete zu stärken und die
Erhaltungsziele der Schutzgebiete zu unterstützen. Der anthropogenen Verschmutzung der Meere muss
grundsätzlich aktiv begegnet werden. Eine effektive Bekämpfung kann allerdings nur erfolgen, wenn alle
Beteiligten mitgenommen werden und ein schonender Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen
angestrebt wird.
b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob Entschädigungsregelungen für betroffene bergrechtliche
Bewilligungsinhaber im geplanten Gesetz vorgesehen werden können. Es bestünde die Möglichkeit, dass bereits erteilte
bergrechtliche Bewilligungen in betroffenen Ländern widerrufen werden müssen (§ 18 Absatz 1 BBergG).
Der Widerruf von rechtswidrig gewordenen Bewilligungen führt nach geltendem Recht zur Pflicht des
Landes, den Vermögensnachteil auszugleichen, obwohl der Bund die Verbotsentscheidung trifft.
c) Der Bundesrat weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass auch Bergbauberechtigungen
eigentumsähnliche Rechtspositionen sind. In einer Erlaubnis sieht das Bundesverwaltungsgericht kein durch Artikel 14
Grundgesetz geschütztes Anwartschaftsrecht auf eine spätere Bewilligung, in einer Bewilligung allerdings
ein geschütztes Eigentumsrecht (Urteil BVerwG vom 23. Mai 2023, Az. 4 C 1.22). Die
Zumutbarkeitsschwelle sieht das Gericht als überschritten, wenn mindestens auf wesentlichen Teilflächen eines
Bewilligungsfeldes keine Nutzung mehr möglich ist (BVerwG, a. a. O.). Wird eine bestehende Bewilligung oder
ein genehmigter Betriebsplan durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage faktisch entwertet, liegt
damit ein Eingriff in Artikel 14 Grundgesetz vor. Werden Rechte in dieser Weise entzogen, muss das Gesetz
eine Entschädigungsregelung vorsehen (Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz). Würde kein ausdrücklicher
Entschädigungstatbestand geschaffen, könnten Unternehmen diese Ansprüche als enteignungsgleichen
Eingriff/Aufopferungsanspruch für frustrierte Investitionen geltend machen. Die tatsächliche Entschädigung
hinge neben der konkreten Fallkonstellation vor allem von der Intensität der Ausnutzung der Zulassung ab:
Die reine Rechtsposition begründet zunächst lediglich eine abstrakte Rechtsposition, bereits vorhandene
Infrastruktur kann zusätzlich erhebliche Entschädigungsansprüche auf frustrierte Aufwendungen begründen.
d) Der Bundesrat stellt daher fest, dass der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Fassung durchaus auf mehreren
Ebenen rechtlich angreifbar sein könnte und auch fachliche und verwaltungspraktische Risiken birgt. Diese
beziehen sich insbesondere auf Verhältnismäßigkeit, Differenzierungsmöglichkeiten und
Entschädigungsrisiken für bereits genehmigte sowie laufende Vorhaben. Hierzu bittet der Bundesrat, im parlamentarischen
Verfahren Rechtssicherheit herzustellen und die entsprechenden Regelungen zu überarbeiten.
e) Des Weiteren bittet der Bundesrat um Klarstellung, ob die Bezeichnung „Sanden und Kiesen“ in § 57
Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG sowie den Verordnungen zur Festsetzung der Naturschutzgebiete, im Kontext
der Einheit der Rechtsordnung, bestimmt genug ist. Sand und Kies sind bergrechtlich gebrauchsübliche, aber
nicht gesetzliche Definitionen. Bodenschätze hingegen sind gesetzlich in § 3 BBergG definiert.
Bergrechtlich könnten mit Sanden und Kiesen Mineralien wie Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand, Glimmer, Kieselgur,
Quarz und Quarzit gemeint sein. Dies ist allerdings für ein Gesetz nicht ausreichend bestimmt genug.
f) Der Bundesrat stellt abschließend fest, dass die Fristen der Länderanhörung zum vorausgegangenen
Referentenentwurf mit zwei Arbeitstagen so kurz bemessen waren, dass maßgeblich zuständigen Ressorts der
Länder die Abgabe einer fundierten Stellungnahme deutlich erschwert wurde. Im Austausch mit den Ländern
wären rechtliche, fachliche und verwaltungspraktische Risiken frühzeitig erkennbar geworden. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung eindringlich, den Ländern bei künftigen Gesetzesvorhaben eine angemessene
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, damit eine sachgerechte Beteiligung der Länder
sichergestellt wird.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Oktober 2025 (BR-Drs. 439/25 –
Beschluss) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
in den geschützten Meeresgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels wie folgt Stellung:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu a)
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu b)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Es wird kein Regelungsbedarf für
Entschädigungsregelungen gesehen. Derzeit gibt es keine aktive Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den
Meeresschutzgebieten der AWZ. Kein Unternehmen wird in seiner Fördertätigkeit beschränkt. Damit es für potentielle
Vorhabenträger nicht zu einer unzumutbaren Härte kommt, wurden für Vorhaben mit einer hinreichend
verfestigten Rechtsposition verschiedene Ausnahmen eingeführt. Darüber hinaus besteht stets die Möglichkeit, über die
Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen. Im
Übrigen wird auf § 68 BNatSchG hingewiesen.
Zu c)
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Sie teilt die Bedenken nicht. Insoweit wird auf die
Gegenäußerung zu b) verwiesen.
Zu d)
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Sie teilt die Bedenken nicht. Insoweit wird auf die
Gegenäußerung zu b) verwiesen.
Zu e)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die im Gesetzentwurf verwandte
Terminologie ist nicht zu unbestimmt. Es handelt sich um eine auch im bergrechtlichen Zulassungsverfahren in der
AWZ übliche und somit für den Rechtsanwender klare Bezeichnung.
Zu f)
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates.
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ISSN 0722-8333]
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