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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis 2034

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 465/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis 2034 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 465/25 09.09.25 EU - AV - U Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis 2034 COM(2025) 559 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 411/11 = AE-Nr. 110568; Drucksache 249/25 = AE-Nr. 250548 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 559 final 2025/0235 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis Drucksache 465/25 DE 1 DE BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Am 16. Juli 2025 hat die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für den Zeitraum 2028-2034 angenommen. Dieser umfasst auch die Unterstützung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“). Eine solche Finanzierung ist ein Schlüsselfaktor für den Generationswechsel und die Energiewende in der Fischerei, nachhaltige Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, eine nachhaltige blaue Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten, das Wissen über die Meere, den Kompetenzerwerb im Bereich der blauen Wirtschaft, die Widerstandsfähigkeit der Küstengemeinschaften und insbesondere der kleinen Küstenfischerei, die Stärkung der internationalen Meerespolitik und -beobachtung und die Ermöglichung einer sicheren, geschützten, sauberen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Meere und Ozeane. Der Fonds wird zur Durchführung der GFP gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV und Artikel 2 der [GFP-Verordnung] sowie zu den im Rahmen des Europäischen Pakts für die Meere vorgesehenen Tätigkeiten beitragen. Als globaler Akteur und weltweit fünftgrößter Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die Union eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der Meere und ihrer Ressourcen. Darüber hinaus sind sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich für wirksame Grenzkontrollen und für die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität, sodass auch die Sicherheit der Bürger betroffen ist. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die GFP, der Europäische Pakt für die Meere, die Meerespolitik und die Regulierung der Aquakultur werden im Rahmen des Plans für national-regionale Partnerschaften (NRP-Plan) und dessen einheitlichem Regelwerk umgesetzt. Dies wird auf der Sichtbarkeit und Wirksamkeit des EMFAF, des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, aufbauen, der zur Verwirklichung einer nachhaltigen Fischerei und zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen beiträgt. Außerdem wird ein Beitrag geleistet zur Verwirklichung des Ziels 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Ozeane, Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig nutzen“), dem sich die EU verpflichtet hat. Daher werden die GFP, der Pakt für die Meere, die Meerespolitik und die Aquakultur trotz ihrer engen Anbindung an den NRP-Plan ihre unabhängige Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) behalten. Eine effiziente und wirksame Durchführung der durch den NRP-Plan unterstützten Maßnahmen, auch für die Fischerei und die meeresbezogenen Tätigkeiten, hängt von einer verantwortungsvollen Governance und Partnerschaft zwischen allen Akteuren des Sektors ab, wobei die Unterstützung bei der Steuerung der Energiewende des Sektors in den kommenden Jahren wirksam genutzt und die entscheidende Rolle der Meere und ihrer Ökosysteme bei der Erbringung von Dienstleistungen über den Fischereisektor hinaus anerkannt und deren Funktion als Kohlenstoffsenken in den Vordergrund gerückt und ausgebaut werden sollte. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die GFP, der Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik zielen darauf ab, Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu verbessern, die zur Ernährungssicherheit und zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der aquatischen Ökosysteme beitragen, sowie mit allen Dimensionen des Meeres im Rahmen der national-regionalen Partnerschaft (NRP-Plan), insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Unterstützung der Agrarpolitik, sowie mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und dem Fonds „Europa in der Welt“. Die Komplementaritäten zwischen den unter diese Verordnung fallenden Politiken betreffen hauptsächlich Investitionen in die Unterstützung von Küstengemeinschaften sowie die Unterstützung von Kompetenzen, Ausbildung, Arbeitsbedingungen und der Attraktivität des Sektors. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Bezug auf die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und leistet einen wesentlichen Beitrag zu den übergeordneten Zielen der Ernährungssicherheit, indem er einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aufrechterhält sowie Nachhaltigkeit unterstützt (gemeinsame Marktorganisation, ähnlich der Landwirtschaft). Im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sind Synergien und Überschneidungen möglich, wenn Aquakulturtätigkeiten und/oder Küstengebiete betroffen sind, wobei diese Unterstützung jedoch nach wie vor begrenzt ist und weitere Anstrengungen erforderlich sind, um diese Synergien zu verstärken. Der Vorschlag und seine Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Klima-, Kohäsions-, Landwirtschafts-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Initiativen, die im Pakt für die Meere als integrierter Ansatz für die Finanzierung und meeresrelevante Maßnahmen festgelegt sind, welche ein breites Spektrum von Elementen abdecken: die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen als eine der fünf ausschließlichen Zuständigkeiten der EU, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere, die Bewirtschaftung von und Innovation in Fischerei und nachhaltiger Aquakultur, Tätigkeiten zur Umsetzung der GFP, Wissen über die Meere, maritime Sicherheit, Ernährungssicherheit, Entwicklung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft, einschließlich Offshore- und Meeresenergie, Biotechnologie und Entsalzung, Schutz des Unterwasserkulturerbes, Unterstützung anderer Sektoren und Industrien der blauen Wirtschaft auf ihrem Weg zur Klimaneutralität, Einsatz intelligenter Lösungen sowie Unterstützung der maritimen Raumplanung. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Insbesondere gilt Folgendes: Gemäß Artikel 38 und Artikel 42 Absatz 3 AEUV ist die Union befugt, eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festzulegen und durchzuführen. Artikel 39 AEUV enthält die Ziele der GAP, zu denen u. a. Folgendes gehört: Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, Stabilisierung der Märkte, Sicherstellung der Versorgung und Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen. Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln und die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden. In Artikel 175 AEUV sind die Strukturfonds aufgeführt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sollen – Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. In Artikel 177 AEUV heißt es: „das Europäische Parlament und der Rat [legen] ... die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann.“ • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Da die Erhaltung der Meeresressourcen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, obliegt der Union die Verantwortung für die Politikgestaltung und die Finanzierung. Die Bestimmungen des Vorschlags werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, der direkten Mittelverwaltung und der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung umgesetzt. Die GFP, der Pakt für die Meere sowie die Meeres- und Aquakulturpolitik stützen sich auf das Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung delegiert die Kommission die strategische Programmplanung und Durchführung an die EU-Mitgliedstaaten und die Regionen. Außerdem geht die Intervention der EU nicht über das Maß hinaus, das zum Erreichen der in den Verträgen niedergelegten Ziele erforderlich ist. Mit der geteilten Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie möglich gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten und Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger heran und verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen. • Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das für das Erreichen der in der vorgeschlagenen Verordnung (EU) [...] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften genannten Ziele erforderliche Maß hinaus. Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Ziele verfügbar sind. Der Vorschlag zielt darauf ab, frühere Bemühungen um Vereinfachung durch eine weitere Vereinheitlichung und Konsolidierung der Bestimmungen zu verstärken. • Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die GFP, den Europäischen Pakt für die Meere sowie die Meeres- und Aquakulturpolitik. Der künftige Fonds sollte weiterhin das wichtigste Instrument zur Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstützung einer ehrgeizigen Durchführung und Umsetzung im Rahmen der GFP sein, wobei die Bemühungen um eine konkrete Verwirklichung der Ziele der Union sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene fortgesetzt werden. Die GFP bildet als einer der fünf Politikbereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit der Union einen ihrer Eckpfeiler: Die Kombination ihres Rechtsrahmens in Verbindung mit der Unterstützung von Übergangsmaßnahmen hat sich als wirksam erwiesen, um die Fischbestände zu erhalten oder wieder auf ein gesundes Niveau zu bringen – insbesondere dort, wo nur langsam Fortschritte zu verzeichnen sind – und eine nachhaltige Aquakultur zu fördern. Da die Erhaltung der Meeresressourcen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, obliegt der Union die Verantwortung für die Politikgestaltung und die Finanzierung. Dies erfordert eine kontinuierliche Unterstützung, um für faktengesicherte Grundlagen für Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Bestandsbewirtschaftung, die Datenerhebung und die Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten und Erkenntnisse zu sorgen und auch zur Durchführung der überarbeiteten Kontrollverordnung beizutragen. Da negative äußere Einflüsse und wechselnde Umweltfaktoren im Fischereisektor die Norm sind, ist es besonders wichtig, über angemessene Finanzmittel zu verfügen, um erforderlichenfalls eine Anpassung zu unterstützen und eine strategischere Planung in Bezug auf Innovation und die Förderung der Nachhaltigkeitsagenda für Fischerei und Aquakultur zu bieten. Dies muss angemessen gesteuert und unterstützt werden. Fischerei und Aquakultur sind integraler Bestandteil der Lebensmittelerzeugung in der EU. Die EU-Mitgliedstaaten verfügen zusammen über die größte ausschließliche Wirtschaftszone der Welt; dies birgt eine Verpflichtung und Gelegenheit, die Führung zu übernehmen. Deshalb müssen wir unsere Leitinitiativen und Aktionen über Europa hinaus fördern. Daher brauchen wir weitere Mittel für die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit: Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO), die geeignete Hebel schaffen und Ergebnisse ermöglichen sowie hohe globale Standards fördern und die EU-Agenda für die Meerespolitik voranbringen. Die Küstengemeinschaften der EU sind besonders anfällig und dem Klimawandel am stärksten ausgesetzt und benötigen daher unsere Unterstützung und Beratung – die Widerstandsfähigkeit der Küsten und des sozialen Gefüges ist von entscheidender Bedeutung (insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz/die Anpassung an den Klimawandel). Unternehmen, die in der blauen Wirtschaft tätig sind, sei es in den Bereichen Verkehr, Energie oder Tourismus, haben gemeinsame Bedürfnisse. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die vorläufigen Ergebnisse der Ex-post-Bewertung der EMFF-Verordnung (2014-2020) und der Halbzeitbewertung der EMFAF-Verordnung (2021-2027) zeigen, dass sich die früheren EU-Fonds für ähnliche Unterstützungsbereiche positiv auf den Fischerei- und Aquakultursektor auswirken und zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, beigetragen haben, insbesondere durch Verbesserungen bei der Fischereikontrolle und Durchsetzung der Vorschriften sowie der Datenerhebung. Sie haben auch positive Beiträge zur Meerespolitik, zur internationalen Meerespolitik, zur Entwicklung der Küstengemeinschaften und zur nachhaltigen blauen Wirtschaft geleistet. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden, insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften dargelegt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften. • Folgenabschätzung Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften. • Grundrechte Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU) (NRP-Verordnung). Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung, dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 eingesetzt werden. Die Aufnahme von unter anderem mit Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verbundenen Reformen in die künftigen Pläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die Einhaltung der Charta stärken. Diese Initiative wird auch die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT / 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten/indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung (EU) […] [Leistungsverordnung] festgelegt ist. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Die meisten Umsetzungs- und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften sind in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] geregelt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags / 2025/0235 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] [NRP-Fonds] gewährt. (2) Die Unionsunterstützung trägt auch zu den im Europäischen Pakt für die Meere festgelegten Tätigkeiten bei sowie zu dem Unionsziel der Nachhaltigkeit unserer Meere und dem Ziel der Klimaneutralität, der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors der Europäischen Union, der Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der blauen Wirtschaft in Europa, der Widerstandsfähigkeit der Küsten- und Inselgemeinschaften sowie der Gebiete in äußerster Randlage und der Verbesserung der Meerespolitik und der Meeresbeobachtung, unter anderem durch Copernicus, das Erdbeobachtungsprogramm der Union und seine meeresbezogenen Dienste. (3) Der Fonds für national-regionale Partnerschaften sollte zur Verwirklichung der ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 beitragen. Durch diese 1 ABl. C, , S. . 2 ABl. C, , S. . 3 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig nachhaltig sind und auf eine Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung vereinbar ist. (4) Die im Rahmen des Europäischen Pakts für die Meere vorgesehenen Initiativen müssen durch Investitionen und Finanzmittel aus privaten und öffentlichen Quellen unterstützt und gefördert werden. Ein integrierter Ansatz für die Finanzierung und meeresrelevante Maßnahmen wird ein breites Spektrum von Elementen umfassen: die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen als eine der fünf ausschließlichen Zuständigkeiten der EU, die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere, die Bewirtschaftung von und Innovation in Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten, die auf die Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Sektoren abzielen, die Tätigkeiten zur Durchführung der GFP, den Generationswechsel, das Wissen über die Meere und deren Beobachtung, die maritime Sicherheit, die Ernährungssicherheit, die Entwicklung und den Ausbau einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Offshore- und Meeresenergie, Biotechnologie und Entsalzung; den Schutz des Kulturerbes unter Wasser und an den Küsten, die Unterstützung anderer Sektoren und Industrien der blauen Wirtschaft auf dem Weg zur Klimaneutralität, den Einsatz intelligenter und emissionsfreier Lösungen auf der Grundlage der Wissenschaft und der Strategie für Meeresforschung und Innovation sowie die Unterstützung der maritimen Raumplanung und der maritimen regionalen Zusammenarbeit auf Ebene der Meeresbecken und die nachhaltige und resiliente territoriale Entwicklung von Küstengemeinschaften, Inseln und Gebieten in äußerster Randlage. (5) Die kleine Küstenfischerei wird mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ohne Schleppgerät oder von ohne Boot tätigen Fischern wie etwa Muschelfischern betrieben. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor; er ist ein wichtiger Teil des wirtschaftlichen Gefüges der Küstengebiete. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Daher sollten die besonderen Bedürfnisse der kleinen Küstenfischerei und der Beitrag zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten im Sinne der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Plänen für national-regionale Partnerschaften (NRP) gemäß Artikel 22 der [NRP-Verordnung] berücksichtigt werden. (6) Um eine nachhaltige Fischerei zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, Betreibern der kleinen Küstenfischerei mittels einer Beihilfehöchstintensität von 100 % eine Vorzugsbehandlung zu gewähren. (7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem NRP-Plan die im Europäischen Pakt für die Meere festgelegten Tätigkeiten für die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Meeresressourcen, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere, die Bewirtschaftung von und Innovation in nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten auf der Grundlage innovativer, durch Forschung und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj). Wissenschaft gestützter Lösungen, die maritime Sicherheit, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft, den Schutz und die Stärkung der Küstengemeinschaften und Inseln und die Förderung der maritimen regionalen Zusammenarbeit auf Ebene der Meeresbecken berücksichtigen. (8) Es sollte möglich sein, Maßnahmen im Zusammenhang mit Fischerei, Aquakultur und blauer Wirtschaft zu unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Umwelt, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Energiewende für alle Sektoren, beitragen. (9) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 geschaffene gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist eine tragende Säule der Gemeinsamen Fischereipolitik und spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Stabilität und Transparenz der Fischerei- und Aquakulturmärkte der EU. Vor diesem Hintergrund berücksichtigen die Mitgliedstaaten in ihrem NRP- Plan die entsprechende Unterstützung, insbesondere für die Einrichtung und Stärkung von Erzeugerorganisationen, die Umsetzung und Durchsetzung von Vermarktungsnormen sowie die Erhebung und Verbreitung von Marktdaten auf nationaler Ebene. (10) Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf einer wissenschaftlich fundierten Entscheidungsfindung und auf der Durchführung angemessener Kontrollen und Nulltoleranz gegenüber illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei. Die Mitgliedstaaten sollten dabei unterstützt werden, entsprechende EU- Rechtsvorschriften umzusetzen und dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten in diesen Bereichen geplant sind — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1) In der vorliegenden Verordnung werden die besonderen Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung im Einklang mit den in Artikel 2 der Verordnung XX [NRP-Fonds] – insbesondere in Buchstabe d – dargelegten allgemeinen Zielen festgelegt. Die Unionsunterstützung trägt zu den im Europäischen Pakt für die Meere vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik bei. Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften, einschließlich der EU-Fazilität, im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] [NRP-Fonds] gewährt. Artikel 2 Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union (1) Die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union dient der Unterstützung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 Buchstabe d der [NRP-Verordnung]. Artikel 3 Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union (1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihrem NRP-Plan die besonderen Bedürfnisse der Fischerei, der Aquakultur und der Küstengemeinschaften, insbesondere der kleinen Küstenfischerei, gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i der [NRP- Verordnung]. (2) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihrem NRP-Plan den Beitrag zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten und das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 jährlich gemeldeten verfügbaren Fangmöglichkeiten. (3) Die Mitgliedstaaten legen in ihrem NRP-Plan die Beihilfehöchstsätze für die verschiedenen Kategorien von Vorhaben fest, die im Rahmen des NRP-Plans unterstützt werden. Für Vorhaben im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei können die Mitgliedstaaten eine Beihilfehöchstintensität von 100 % gewähren. (4) Der Antrag eines Antragstellers auf Unterstützung ist mindestens für den im delegierten Rechtsakt gemäß Artikel XX der Verordnung XX [NRP-Fonds] (Kontrollsystem für die verantwortungsvolle Betriebsführung und die Gemeinsame Fischereipolitik) festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Antragsteller a) einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder gemäß anderen vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der GFP erlassenen Rechtsvorschriften begangen hat; b) am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde, oder c) eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung für die aquakulturspezifischen Interventionen gestellt wird. Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung. Artikel 4 Bestimmungen für die Gewährung von Unterstützung (1) Unterstützung für Fischereiflotten oder -betreiber, die nicht im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen und den Zielen der GFP gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV und Artikel 2 der GFP-Verordnung steht, wird nicht gewährt. (2) Die Begünstigten sind verpflichtet, die GFP durchgehend einzuhalten und innerhalb von fünf Jahren keine in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a bis c aufgeführten Verstöße und Delikte zu begehen. (3) Der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, auch durch die Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern und die Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen, kommen nicht für eine Unterstützung in Betracht. (4) Der Tiefseebergbau wird nicht gefördert. Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028 bis 2034. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/ Die Präsidentin Drucksache 465/25 - 12 -]

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