Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis 2034
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 465/25
09.09.25
EU - AV - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die Gemeinsame
Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik
der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften gemäß der
Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis 2034
COM(2025) 559 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 411/11 = AE-Nr. 110568;
Drucksache 249/25 = AE-Nr. 250548
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 559 final
2025/0235 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die
Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres-
und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis
Drucksache 465/25
DE 1 DE
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 16. Juli 2025 hat die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für den Zeitraum 2028-2034 angenommen. Dieser
umfasst auch die Unterstützung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des
Europäischen Pakts für die Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union im
Rahmen des Fonds für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“).
Eine solche Finanzierung ist ein Schlüsselfaktor für den Generationswechsel und die
Energiewende in der Fischerei, nachhaltige Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und
Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, eine nachhaltige blaue Wirtschaft
in Küsten-, Insel- und Binnengebieten, das Wissen über die Meere, den Kompetenzerwerb im
Bereich der blauen Wirtschaft, die Widerstandsfähigkeit der Küstengemeinschaften und
insbesondere der kleinen Küstenfischerei, die Stärkung der internationalen Meerespolitik und
-beobachtung und die Ermöglichung einer sicheren, geschützten, sauberen und nachhaltigen
Bewirtschaftung der Meere und Ozeane.
Der Fonds wird zur Durchführung der GFP gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV und Artikel 2
der [GFP-Verordnung] sowie zu den im Rahmen des Europäischen Pakts für die Meere
vorgesehenen Tätigkeiten beitragen.
Als globaler Akteur und weltweit fünftgrößter Erzeuger von Meereserzeugnissen hat die
Union eine große Verantwortung für den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung
der Meere und ihrer Ressourcen.
Darüber hinaus sind sichere und geschützte Meere und Ozeane unerlässlich für wirksame
Grenzkontrollen und für die weltweite Bekämpfung maritimer Kriminalität, sodass auch die
Sicherheit der Bürger betroffen ist.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die GFP, der Europäische Pakt für die Meere, die Meerespolitik und die Regulierung der
Aquakultur werden im Rahmen des Plans für national-regionale Partnerschaften (NRP-Plan)
und dessen einheitlichem Regelwerk umgesetzt. Dies wird auf der Sichtbarkeit und
Wirksamkeit des EMFAF, des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds,
aufbauen, der zur Verwirklichung einer nachhaltigen Fischerei und zur Erhaltung der
biologischen Meeresressourcen beiträgt. Außerdem wird ein Beitrag geleistet zur
Verwirklichung des Ziels 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Ozeane,
Meere und Meeresressourcen erhalten und nachhaltig nutzen“), dem sich die EU verpflichtet
hat. Daher werden die GFP, der Pakt für die Meere, die Meerespolitik und die Aquakultur
trotz ihrer engen Anbindung an den NRP-Plan ihre unabhängige Rechtsgrundlage nach
Maßgabe von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) behalten.
Eine effiziente und wirksame Durchführung der durch den NRP-Plan unterstützten
Maßnahmen, auch für die Fischerei und die meeresbezogenen Tätigkeiten, hängt von einer
verantwortungsvollen Governance und Partnerschaft zwischen allen Akteuren des Sektors ab,
wobei die Unterstützung bei der Steuerung der Energiewende des Sektors in den kommenden
Jahren wirksam genutzt und die entscheidende Rolle der Meere und ihrer Ökosysteme bei der
Erbringung von Dienstleistungen über den Fischereisektor hinaus anerkannt und deren
Funktion als Kohlenstoffsenken in den Vordergrund gerückt und ausgebaut werden sollte.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die GFP, der Pakt für die Meere und die Meeres- und Aquakulturpolitik zielen darauf ab,
Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu verbessern, die zur
Ernährungssicherheit und zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und
der aquatischen Ökosysteme beitragen, sowie mit allen Dimensionen des Meeres im Rahmen
der national-regionalen Partnerschaft (NRP-Plan), insbesondere im Rahmen der
Kohäsionspolitik und der Unterstützung der Agrarpolitik, sowie mit dem Europäischen Fonds
für Wettbewerbsfähigkeit und dem Fonds „Europa in der Welt“. Die Komplementaritäten
zwischen den unter diese Verordnung fallenden Politiken betreffen hauptsächlich
Investitionen in die Unterstützung von Küstengemeinschaften sowie die Unterstützung von
Kompetenzen, Ausbildung, Arbeitsbedingungen und der Attraktivität des Sektors.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik in
Bezug auf die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und leistet einen wesentlichen Beitrag zu
den übergeordneten Zielen der Ernährungssicherheit, indem er einen gut funktionierenden
Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aufrechterhält sowie Nachhaltigkeit
unterstützt (gemeinsame Marktorganisation, ähnlich der Landwirtschaft). Im Bereich der
Entwicklung des ländlichen Raums sind Synergien und Überschneidungen möglich, wenn
Aquakulturtätigkeiten und/oder Küstengebiete betroffen sind, wobei diese Unterstützung
jedoch nach wie vor begrenzt ist und weitere Anstrengungen erforderlich sind, um diese
Synergien zu verstärken.
Der Vorschlag und seine Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen
Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Klima-, Kohäsions-, Landwirtschafts-, Sozial-,
Markt- und Handelspolitik.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Initiativen, die im Pakt für die Meere als
integrierter Ansatz für die Finanzierung und meeresrelevante Maßnahmen festgelegt sind,
welche ein breites Spektrum von Elementen abdecken: die Erhaltung der biologischen
Meeresressourcen als eine der fünf ausschließlichen Zuständigkeiten der EU, die
Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere, die Bewirtschaftung von und
Innovation in Fischerei und nachhaltiger Aquakultur, Tätigkeiten zur Umsetzung der GFP,
Wissen über die Meere, maritime Sicherheit, Ernährungssicherheit, Entwicklung und Ausbau
einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft, einschließlich Offshore- und
Meeresenergie, Biotechnologie und Entsalzung, Schutz des Unterwasserkulturerbes,
Unterstützung anderer Sektoren und Industrien der blauen Wirtschaft auf ihrem Weg zur
Klimaneutralität, Einsatz intelligenter Lösungen sowie Unterstützung der maritimen
Raumplanung.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173
Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195
Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Insbesondere gilt Folgendes:
Gemäß Artikel 38 und Artikel 42 Absatz 3 AEUV ist die Union befugt, eine Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festzulegen und
durchzuführen. Artikel 39 AEUV enthält die Ziele der GAP, zu denen u. a. Folgendes gehört:
Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, Gewährleistung einer angemessenen
Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, Stabilisierung der Märkte,
Sicherstellung der Versorgung und Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen.
Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln und die
Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den Handel mit den
in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden.
In Artikel 175 AEUV sind die Strukturfonds aufgeführt, die zur Verwirklichung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sollen – Europäischer
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung,
Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. In Artikel 177
AEUV heißt es: „das Europäische Parlament und der Rat [legen] ... die Aufgaben, die
vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung
einschließen kann.“
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Da die Erhaltung der Meeresressourcen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt,
obliegt der Union die Verantwortung für die Politikgestaltung und die Finanzierung. Die
Bestimmungen des Vorschlags werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, der
direkten Mittelverwaltung und der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der
Haushaltsordnung umgesetzt.
Die GFP, der Pakt für die Meere sowie die Meeres- und Aquakulturpolitik stützen sich auf
das Subsidiaritätsprinzip. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung delegiert die
Kommission die strategische Programmplanung und Durchführung an die EU-Mitgliedstaaten
und die Regionen. Außerdem geht die Intervention der EU nicht über das Maß hinaus, das
zum Erreichen der in den Verträgen niedergelegten Ziele erforderlich ist. Mit der geteilten
Mittelverwaltung soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse so bürgernah wie möglich
gefasst werden und dass Maßnahmen auf EU-Ebene im Lichte der Möglichkeiten und
Besonderheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene begründet sind. Durch die
geteilte Mittelverwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger heran und
verknüpft lokale Bedürfnisse mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die
Identifikation mit den Zielen der EU, da die Mitgliedstaaten und die Kommission
Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung
nicht über das für das Erreichen der in der vorgeschlagenen Verordnung (EU) [...] über einen
Fonds für national-regionale Partnerschaften genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven
Mittel zum Erreichen der gewünschten Ziele verfügbar sind.
Der Vorschlag zielt darauf ab, frühere Bemühungen um Vereinfachung durch eine weitere
Vereinheitlichung und Konsolidierung der Bestimmungen zu verstärken.
• Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung der Bedingungen für die GFP, den Europäischen Pakt für die Meere sowie die
Meeres- und Aquakulturpolitik. Der künftige Fonds sollte weiterhin das wichtigste Instrument
zur Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstützung einer ehrgeizigen Durchführung und
Umsetzung im Rahmen der GFP sein, wobei die Bemühungen um eine konkrete
Verwirklichung der Ziele der Union sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler
Ebene fortgesetzt werden. Die GFP bildet als einer der fünf Politikbereiche mit
ausschließlicher Zuständigkeit der Union einen ihrer Eckpfeiler: Die Kombination ihres
Rechtsrahmens in Verbindung mit der Unterstützung von Übergangsmaßnahmen hat sich als
wirksam erwiesen, um die Fischbestände zu erhalten oder wieder auf ein gesundes Niveau zu
bringen – insbesondere dort, wo nur langsam Fortschritte zu verzeichnen sind – und eine
nachhaltige Aquakultur zu fördern. Da die Erhaltung der Meeresressourcen in die
ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, obliegt der Union die Verantwortung für die
Politikgestaltung und die Finanzierung. Dies erfordert eine kontinuierliche Unterstützung, um
für faktengesicherte Grundlagen für Bestandserhaltungsmaßnahmen und die
Bestandsbewirtschaftung, die Datenerhebung und die Bereitstellung wissenschaftlicher
Gutachten und Erkenntnisse zu sorgen und auch zur Durchführung der überarbeiteten
Kontrollverordnung beizutragen. Da negative äußere Einflüsse und wechselnde
Umweltfaktoren im Fischereisektor die Norm sind, ist es besonders wichtig, über
angemessene Finanzmittel zu verfügen, um erforderlichenfalls eine Anpassung zu
unterstützen und eine strategischere Planung in Bezug auf Innovation und die Förderung der
Nachhaltigkeitsagenda für Fischerei und Aquakultur zu bieten. Dies muss angemessen
gesteuert und unterstützt werden. Fischerei und Aquakultur sind integraler Bestandteil der
Lebensmittelerzeugung in der EU.
Die EU-Mitgliedstaaten verfügen zusammen über die größte ausschließliche Wirtschaftszone
der Welt; dies birgt eine Verpflichtung und Gelegenheit, die Führung zu übernehmen.
Deshalb müssen wir unsere Leitinitiativen und Aktionen über Europa hinaus fördern. Daher
brauchen wir weitere Mittel für die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit:
Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale
Fischereiorganisationen (RFO), die geeignete Hebel schaffen und Ergebnisse ermöglichen
sowie hohe globale Standards fördern und die EU-Agenda für die Meerespolitik
voranbringen. Die Küstengemeinschaften der EU sind besonders anfällig und dem
Klimawandel am stärksten ausgesetzt und benötigen daher unsere Unterstützung und
Beratung – die Widerstandsfähigkeit der Küsten und des sozialen Gefüges ist von
entscheidender Bedeutung (insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz/die Anpassung an
den Klimawandel). Unternehmen, die in der blauen Wirtschaft tätig sind, sei es in den
Bereichen Verkehr, Energie oder Tourismus, haben gemeinsame Bedürfnisse.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der Ex-post-Bewertung der EMFF-Verordnung (2014-2020) und
der Halbzeitbewertung der EMFAF-Verordnung (2021-2027) zeigen, dass sich die früheren
EU-Fonds für ähnliche Unterstützungsbereiche positiv auf den Fischerei- und
Aquakultursektor auswirken und zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik,
einschließlich der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, beigetragen haben,
insbesondere durch Verbesserungen bei der Fischereikontrolle und Durchsetzung der
Vorschriften sowie der Datenerhebung. Sie haben auch positive Beiträge zur Meerespolitik,
zur internationalen Meerespolitik, zur Entwicklung der Küstengemeinschaften und zur
nachhaltigen blauen Wirtschaft geleistet.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative eingebunden,
insbesondere durch spezielle Veranstaltungen und öffentliche Konsultationen, wie im
entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über
einen Fonds für national-regionale Partnerschaften dargelegt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Informationen über den Rückgriff der Kommission auf externes Expertenwissen finden sich
in dem entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften.
• Folgenabschätzung
Informationen über die Folgenabschätzung der Kommission finden sich in dem
entsprechenden Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU) […] über
einen Fonds für national-regionale Partnerschaften.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der
Kosten sowie zu einer effizienteren Durchführung der Unionsunterstützung beitragen, siehe
auch das entsprechende Kapitel der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EU)
[…] über einen Fonds für national-regionale Partnerschaften.
• Grundrechte
Die Unionsunterstützung wird im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt; siehe auch den entsprechenden
Abschnitt in der Begründung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EU)
(NRP-Verordnung).
Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt
gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung,
dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU, Euratom) 2020/2092 eingesetzt werden. Die Aufnahme von unter anderem mit
Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verbundenen Reformen in die
künftigen Pläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die Einhaltung der
Charta stärken.
Diese Initiative wird auch die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
/
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Unionsunterstützung im Rahmen dieses Vorschlags wird im Wege der geteilten
Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten/indirekten
Mittelverwaltung durch die Kommission umgesetzt. Die Durchführung der
Unionsunterstützung wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung (EU) […]
[Leistungsverordnung] festgelegt ist.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Die meisten Umsetzungs- und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der
Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und
der Meeres- und Aquakulturpolitik im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften sind in der Verordnung (EU) [NRP-Verordnung] geregelt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
/
2025/0235 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunterstützung für die
Gemeinsame Fischereipolitik, den Europäischen Pakt für die Meere und die Meeres-
und Aquakulturpolitik der Union im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften gemäß der Verordnung (EU) [NRP-Fonds] für den Zeitraum 2028 bis
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173
Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195
Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen der
Verordnung (EU) [...] [NRP-Fonds] gewährt.
(2) Die Unionsunterstützung trägt auch zu den im Europäischen Pakt für die Meere
festgelegten Tätigkeiten bei sowie zu dem Unionsziel der Nachhaltigkeit unserer
Meere und dem Ziel der Klimaneutralität, der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit
und Widerstandsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors der Europäischen
Union, der Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der blauen
Wirtschaft in Europa, der Widerstandsfähigkeit der Küsten- und Inselgemeinschaften
sowie der Gebiete in äußerster Randlage und der Verbesserung der Meerespolitik und
der Meeresbeobachtung, unter anderem durch Copernicus, das
Erdbeobachtungsprogramm der Union und seine meeresbezogenen Dienste.
(3) Der Fonds für national-regionale Partnerschaften sollte zur Verwirklichung der
ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der
Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 beitragen. Durch diese
1 ABl. C, , S. .
2 ABl. C, , S. .
3 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass Fischereitätigkeiten langfristig
nachhaltig sind und auf eine Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen
gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung vereinbar ist.
(4) Die im Rahmen des Europäischen Pakts für die Meere vorgesehenen Initiativen
müssen durch Investitionen und Finanzmittel aus privaten und öffentlichen Quellen
unterstützt und gefördert werden. Ein integrierter Ansatz für die Finanzierung und
meeresrelevante Maßnahmen wird ein breites Spektrum von Elementen umfassen: die
Erhaltung der biologischen Meeresressourcen als eine der fünf ausschließlichen
Zuständigkeiten der EU, die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen
Vielfalt der Meere, die Bewirtschaftung von und Innovation in Fischerei- und
Aquakulturtätigkeiten, die auf die Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit dieser
Sektoren abzielen, die Tätigkeiten zur Durchführung der GFP, den
Generationswechsel, das Wissen über die Meere und deren Beobachtung, die maritime
Sicherheit, die Ernährungssicherheit, die Entwicklung und den Ausbau einer
wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf Offshore- und Meeresenergie, Biotechnologie und Entsalzung; den
Schutz des Kulturerbes unter Wasser und an den Küsten, die Unterstützung anderer
Sektoren und Industrien der blauen Wirtschaft auf dem Weg zur Klimaneutralität, den
Einsatz intelligenter und emissionsfreier Lösungen auf der Grundlage der
Wissenschaft und der Strategie für Meeresforschung und Innovation sowie die
Unterstützung der maritimen Raumplanung und der maritimen regionalen
Zusammenarbeit auf Ebene der Meeresbecken und die nachhaltige und resiliente
territoriale Entwicklung von Küstengemeinschaften, Inseln und Gebieten in äußerster
Randlage.
(5) Die kleine Küstenfischerei wird mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer
Länge über alles von weniger als 12 m ohne Schleppgerät oder von ohne Boot tätigen
Fischern wie etwa Muschelfischern betrieben. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 %
aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller
Beschäftigten im Fischereisektor; er ist ein wichtiger Teil des wirtschaftlichen
Gefüges der Küstengebiete. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem
Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Daher
sollten die besonderen Bedürfnisse der kleinen Küstenfischerei und der Beitrag zur
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten im
Sinne der GFP-Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in den Plänen für national-regionale
Partnerschaften (NRP) gemäß Artikel 22 der [NRP-Verordnung] berücksichtigt
werden.
(6) Um eine nachhaltige Fischerei zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein,
Betreibern der kleinen Küstenfischerei mittels einer Beihilfehöchstintensität von
100 % eine Vorzugsbehandlung zu gewähren.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem NRP-Plan die im Europäischen Pakt für die
Meere festgelegten Tätigkeiten für die Erhaltung und Wiederherstellung der
biologischen Meeresressourcen, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der
Meere, die Bewirtschaftung von und Innovation in nachhaltigen Fischerei- und
Aquakulturtätigkeiten auf der Grundlage innovativer, durch Forschung und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).
Wissenschaft gestützter Lösungen, die maritime Sicherheit, die Entwicklung einer
wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft, den Schutz und die Stärkung
der Küstengemeinschaften und Inseln und die Förderung der maritimen regionalen
Zusammenarbeit auf Ebene der Meeresbecken berücksichtigen.
(8) Es sollte möglich sein, Maßnahmen im Zusammenhang mit Fischerei, Aquakultur und
blauer Wirtschaft zu unterstützen, die zur Verwirklichung der Ziele der Union in den
Bereichen Umwelt, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich
der Energiewende für alle Sektoren, beitragen.
(9) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 geschaffene gemeinsame
Marktorganisation (GMO) für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist eine tragende
Säule der Gemeinsamen Fischereipolitik und spielt eine entscheidende Rolle bei der
Gewährleistung der Stabilität und Transparenz der Fischerei- und Aquakulturmärkte
der EU. Vor diesem Hintergrund berücksichtigen die Mitgliedstaaten in ihrem NRP-
Plan die entsprechende Unterstützung, insbesondere für die Einrichtung und Stärkung
von Erzeugerorganisationen, die Umsetzung und Durchsetzung von
Vermarktungsnormen sowie die Erhebung und Verbreitung von Marktdaten auf
nationaler Ebene.
(10) Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf einer wissenschaftlich fundierten
Entscheidungsfindung und auf der Durchführung angemessener Kontrollen und
Nulltoleranz gegenüber illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei. Die
Mitgliedstaaten sollten dabei unterstützt werden, entsprechende EU-
Rechtsvorschriften umzusetzen und dafür zu sorgen, dass Tätigkeiten in diesen
Bereichen geplant sind —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) In der vorliegenden Verordnung werden die besonderen Bedingungen für die
Durchführung der Unionsunterstützung im Einklang mit den in Artikel 2 der
Verordnung XX [NRP-Fonds] – insbesondere in Buchstabe d – dargelegten
allgemeinen Zielen festgelegt. Die Unionsunterstützung trägt zu den im
Europäischen Pakt für die Meere vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung
der Gemeinsamen Fischereipolitik bei.
Diese Unionsunterstützung wird im Rahmen des Fonds für national-regionale
Partnerschaften, einschließlich der EU-Fazilität, im Einklang mit den für diesen
Fonds geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) [...] [NRP-Fonds] gewährt.
Artikel 2
Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere
und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union
(1) Die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die
Meere und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union dient der Unterstützung der
allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 Buchstabe d der [NRP-Verordnung].
Artikel 3
Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere
und der Meeres- und Aquakulturpolitik der Union
(1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihrem NRP-Plan die besonderen Bedürfnisse
der Fischerei, der Aquakultur und der Küstengemeinschaften, insbesondere der
kleinen Küstenfischerei, gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i der [NRP-
Verordnung].
(2) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihrem NRP-Plan den Beitrag zur
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten
und das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
jährlich gemeldeten verfügbaren Fangmöglichkeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihrem NRP-Plan die Beihilfehöchstsätze für die
verschiedenen Kategorien von Vorhaben fest, die im Rahmen des NRP-Plans
unterstützt werden. Für Vorhaben im Zusammenhang mit der kleinen
Küstenfischerei können die Mitgliedstaaten eine Beihilfehöchstintensität von 100 %
gewähren.
(4) Der Antrag eines Antragstellers auf Unterstützung ist mindestens für den im
delegierten Rechtsakt gemäß Artikel XX der Verordnung XX [NRP-Fonds]
(Kontrollsystem für die verantwortungsvolle Betriebsführung und die Gemeinsame
Fischereipolitik) festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde
festgestellt hat, dass der betreffende Antragsteller
a) einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des
Rates oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder gemäß anderen vom
Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der GFP erlassenen
Rechtsvorschriften begangen hat;
b) am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war,
das in der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz
eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der
genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde, oder
c) eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf
Unterstützung für die aquakulturspezifischen Interventionen gestellt wird.
Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes stellt ein
Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen
Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.
Artikel 4
Bestimmungen für die Gewährung von Unterstützung
(1) Unterstützung für Fischereiflotten oder -betreiber, die nicht im Einklang mit dem
WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen und den Zielen der GFP gemäß
Artikel 43 Absatz 2 AEUV und Artikel 2 der GFP-Verordnung steht, wird nicht
gewährt.
(2) Die Begünstigten sind verpflichtet, die GFP durchgehend einzuhalten und innerhalb
von fünf Jahren keine in Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a bis c aufgeführten
Verstöße und Delikte zu begehen.
(3) Der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, auch
durch die Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern und die
Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen, kommen nicht für eine
Unterstützung in Betracht.
(4) Der Tiefseebergbau wird nicht gefördert.
Artikel 5
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) […] zur Einrichtung des
Fonds für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028 bis 2034.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/ Die Präsidentin
Drucksache 465/25 - 12 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unionsunters (Unterrichtung)