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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 554/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 554/26 22.09.26 EU - AV - Fz Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen COM(2026) 498 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: AE-Nr. 240234 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.9.2026 COM(2026) 498 final 2026/0289 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen {SWD(2026) 282 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der mit der Verordnung (EU) 2021/11391 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“) eingerichtet wurde, werden Mittel aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, um die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), die Meerespolitik der Union und ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der Meerespolitik umzusetzen. Die Kombination des Rechtsrahmens der GFP – der die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen umfasst, einen Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt – mit der strukturellen Unterstützung aus dem EMFAF hat sich bei der Erhaltung oder Wiederherstellung gesunder Fischbestände und der Förderung einer nachhaltigen Aquakultur als wirksam erwiesen. Da der Fischerei- und Aquakultursektor einen wichtigen Beitrag zur Lebensmittelerzeugung in der EU leistet, muss seine Finanzierung gesichert sein. Nur so kann er negative externe Effekte und veränderte Umweltbedingungen bewältigen und dem Bedarf an Innovation, strategischer Planung und Anpassung gerecht werden. Der EMFAF unterstützt daher eine nachhaltige Fischerei und Aquakultur, die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, die Ernährungssicherheit, die blaue Wirtschaft und die Bewirtschaftung gesunder und sicherer Meere und Ozeane. Die Mitgliedstaaten erstellen nationale EMFAF-Programme, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und auf den in der EMFAF-Verordnung festgelegten Prioritäten und Zielen beruhen. Trotz seiner strategischen Bedeutung gibt es beim derzeitigen Rechtsrahmen Umsetzungsprobleme. Die Halbzeitevaluierung des EMFAF2 und regelmäßige Rückmeldungen von Mitgliedstaaten, Interessenträgern und Beiräten deuten darauf hin, dass die Finanzierungsmöglichkeiten als unzureichend und nicht flexibel genug wahrgenommen werden. Als wesentliche Hindernisse für die Unterstützung der Energiewende, der handwerklichen Fischerei und des Generationswechsels wurden Rechtsunsicherheit und Komplexität ermittelt. Darüber hinaus ist der EMFAF zwar die wichtigste Finanzierungsquelle für die Durchführung der GFP, einige seiner Bestimmungen gehen jedoch über die Anforderungen der GFP-Verordnung hinaus und sind mit erheblichen Veränderungen bei externen Faktoren konfrontiert, die seit der Verabschiedung der EMFAF- Verordnung eingetreten sind, wie etwa die zunehmende Dringlichkeit, die Energiewende in dem Sektor zu unterstützen. In der Evaluierung werden daher gezielte Maßnahmen empfohlen, um die Umsetzungsfristen zu verkürzen und administrative Verzögerungen zu verringern. Mit diesem Vorschlag soll die EMFAF-Verordnung geändert werden, um sie für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zugänglicher und leichter umsetzbar zu machen. Die Änderung enthält auch die erforderlichen Anpassungen, um die vollständige Umsetzung des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Fischereisubventionen in EU- Recht zu gewährleisten, das am 17. Juni 2022 auf der 12. WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde, am 7. Juni 2023 von der EU ratifiziert wurde und am 15. September 1 Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj). 2 Halbzeitevaluierung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021-2027, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/65b91bed-294f-11ef-9290-01aa75ed71a1. 2025 in Kraft trat. Das Übereinkommen verbietet schädliche Fischereisubventionen und zielt auf bestimmte Fangtätigkeiten und -gebiete ab, einschließlich der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), der Befischung überfischter Bestände und der unregulierten Hochseefischerei, und enthält entsprechende neue Verpflichtungen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1139 und steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag und seine Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Klima-, Kohäsions-, Landwirtschafts-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den im Europäischen Pakt für die Meere enthaltenen Initiativen. Dieser Pakt basiert auf einem integrierten Ansatz für die Finanzierung und meeresrelevante Maßnahmen, die ein breites Spektrum an Bereichen abdecken, darunter die Erhaltung biologischer Meeresressourcen, die eine der fünf ausschließlichen Zuständigkeiten der EU ist, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere, Bewirtschaftung und Innovation im Bereich Fischerei und nachhaltige Aquakultur, die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, das Wissen über die Meere, maritime Sicherheit, Ernährungssicherheit sowie Entwicklung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft. Außerdem trägt der Vorschlag zur Verwirklichung des Ziels 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) bei, dem sich die EU verpflichtet hat. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die vorgeschlagenen Bestimmungen werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung3 umgesetzt. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten politischen Ziele verfügbar sind. • Wahl des Instruments Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. 3 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die vorläufigen Ergebnisse der Ex-post-Bewertung der EMFF-Verordnung (2014-2020) und der Halbzeitevaluierung der EMFAF-Verordnung (2021-2027) zeigen, dass sich die früheren EU-Fonds für ähnliche Unterstützungsbereiche positiv auf den Fischerei- und Aquakultursektor ausgewirkt und zur Durchführung der GFP, einschließlich der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, beigetragen haben, insbesondere durch Verbesserungen bei der Fischereikontrolle, der Durchsetzung der Vorschriften sowie der Datenerhebung. Sie haben auch positive Beiträge zur Meerespolitik, zur internationalen Meerespolitik, zur Entwicklung der Küstengemeinschaften und zur nachhaltigen blauen Wirtschaft geleistet. Die Halbzeitevaluierung des EMFAF zeigt, dass die Hauptursachen für die langsame Umsetzung nach Auffassung der Mitgliedstaaten in begrenzten Kapazitäten, den institutionellen Strukturen und den strengen Förderbedingungen für flottenbezogene Maßnahmen liegen, was auf weiteren Verbesserungsbedarf beim Ausführungssystem hindeutet. Insgesamt wird durch die Evaluierung bestätigt, dass der EMFAF nach wie vor ein strategisches Instrument ist, um den politischen Prioritäten der EU und den nationalen Bedürfnissen gerecht zu werden, und dass er den Mitgliedstaaten die Flexibilität bietet, bei der Planung von Finanzmitteln auf einen sich wandelnden politischen Kontext und sich wandelnde Prioritäten zu reagieren. • Konsultation der Interessenträger Zusätzlich zu den Erkenntnissen, die im Rahmen der Halbzeitevaluierung des EMFAF, unterstützender Studien und dem Austausch mit Mitgliedstaaten, dem Sektor, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne gesammelt wurden, hat die Kommission eine große Palette an Beiträgen von Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammengetragen, die in die gezielte Änderung der EMFAF-Verordnung einfließen. Die Änderung stützt sich auch auf Diskussionen in Sachverständigengruppen, Beiträge nationaler Sachverständiger und die Arbeit des speziellen Referats der Kommission zur Unterstützung der Überwachung und Evaluierung des EMFAF, also des Netzwerks für die Überwachung, Evaluierung und lokale Unterstützung von Fischerei und Aquakultur (FAMENET). In mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde die Kommission aufgefordert, die EMFAF-Verordnung zu überarbeiten. In seiner im Januar 2024 angenommenen Entschließung zum Stand der Umsetzung der GFP wies das Parlament auf Schwächen des EMFAF hin und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den in diesem Sektor tätigen Menschen den Zugang zu Unterstützung aus dem EMFAF zu erleichtern. In einer weiteren Entschließung, die im März 2026 angenommen wurde, forderte das Parlament die Beseitigung unnötiger regulatorischer Hürden im Rahmen des EMFAF. Ebenso betonte das Parlament in seiner im Dezember 2025 angenommenen Entschließung zur Dekarbonisierung und Modernisierung der Fischereiflotte der EU, dass die derzeitigen Vorschriften den Zugang zu Finanzmitteln für die Erneuerung von Schiffen und die Energieeffizienz „massiv einschränken“ können. Das Parlament bekräftigte daher seine Forderungen nach gezielten Änderungen sowohl des GFP-Rahmens als auch des EMFAF, da die bestehenden Rahmen seiner Ansicht nach die notwendigen Verbesserungen der Sicherheit und Energieeffizienz behindern und die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischerei in der EU im Vergleich zu Nicht-EU-Flotten untergraben. Insbesondere forderte das Europäische Parlament eine Überarbeitung der Artikel 17 bis 19 der EMFAF-Verordnung, um die Förderkriterien zu vereinfachen, da die derzeitigen Bedingungen zu restriktiv seien, die praktische Anwendung dieser Bestimmungen einschränkten und zu einer geringen Inanspruchnahme führten. Diese Bedenken spiegeln sich in den im Auftrag des Fischereiausschusses durchgeführten Forschungsarbeiten zur Energiewende der Fischereiflotte wider, die nach Konsultationen mit einer EMFAF- Verwaltungsbehörde und Vertretern des Sektors ergaben, dass die Interessenträger die Modernisierung der Flotte als Priorität zur Senkung der Betriebskosten und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen betrachten, wobei die Dekarbonisierung als ergänzendes Ziel verfolgt wird. Zusätzlich zum regelmäßigen Verwaltungsaustausch ersuchten die Ministerinnen und Minister mehrerer Mitgliedstaaten die Kommission in einem gemeinsamen Schreiben, zu bewerten, ob die EMFAF-Verordnung überarbeitet werden könnte, um die Energiewende und den Generationswechsel besser zu unterstützen, unter anderem durch ein Vereinfachungspaket. Einige Mitgliedstaaten wie Estland, Finnland und Spanien haben die Angelegenheit schriftlich vorgebracht und spezielle Sitzungen zu diesem Thema beantragt. Das Thema wurde zudem im Rat erörtert, unter anderem auf den Tagungen des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) im März 2025, November 2025 und März 2026. Mehrere Interessenträger, darunter Beiräte und Branchenverbände, haben Vorschläge für gezielte Änderungen vorgelegt. Die von den Beiräten angesprochenen Probleme betreffen Sachzwänge bei der Umsetzung, insbesondere das Fehlen operativer Ausschreibungen der Mitgliedstaaten für potenzielle Antragsteller, unklare Zeitpläne und komplexe Verwaltungsverfahren. Branchenverbände haben strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der langfristigen Widerstandsfähigkeit des Sektors sowie gezielte Anpassungen und eine verstärkte Unterstützung für eine gerechte Energiewende gefordert. Zu diesen Verbänden zählen Europêche, SEA Europe, LIFE, der französische nationale Verband der Erzeugerorganisationen (ANOP), der französische nationale Ausschuss für Seefischerei und Meeresaquakultur (CNPMEM) und zwei seiner regionalen Vertretungen (CDPMEM du Finistère und CRPMEM Bretagne). Darüber hinaus holte die Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme4, die vom 23. Juni bis zum 21. Juli 2026 lief, Rückmeldungen zu einer möglichen gezielten Änderung des EMFAF ein. Insgesamt gingen 69 Beiträge von Interessenträgern aus 18 Mitgliedstaaten ein. Die meisten Beiträge kamen von Wirtschaftsverbänden (20 Beiträge), gefolgt von Nichtregierungsorganisationen (17 Beiträge). 29 Beiträge stammten allein aus Spanien. Am stärksten beteiligten sich Wirtschaftsverbände, auf die 21 der 69 eingegangenen Beiträge entfielen. Sie forderten mehrheitlich eine Verwaltungsvereinfachung, die Ausweitung der Förderfähigkeit von KMU auf größere Unternehmen, Änderungen der Vorschriften für die Flottenkapazität und flexiblere Bedingungen für den Generationswechsel. Zudem betonten sie, dass die zweckgebundenen Mittel des EMFAF beibehalten werden müssten und nicht in einen umfassenderen Fonds für die Zeit nach 2027 integriert werden dürften. Nichtregierungsorganisationen sprachen sich generell für die vollständige Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen aus, einschließlich strenger Bestimmungen, um zu verhindern, dass Unterstützung im Zusammenhang mit IUU-Fischerei geleistet wird. Gleichzeitig betonten sie, dass durch die Vereinfachung die Vorschriften für 4 Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds – Änderung zur Vereinfachung und zur Umsetzung des WTO-Übereinkommens. die Förderfähigkeit, die Überwachungsanforderungen oder die Beteiligung der Interessenträger nicht verwässert werden dürften. Viele sprachen sich auch dafür aus, Mittel zugunsten kleiner, schonender Fischereien, der Wiederherstellung von Ökosystemen und des Tierschutzes umzuschichten und für mehr Transparenz bei der Gewährung von Subventionen zu sorgen. Die Behörden unterstützten mehrheitlich eine Vereinfachung und mehr Flexibilität bei der Umsetzung. Viele vertraten die Auffassung, dass das Konzept der Fangkapazität überarbeitet werden sollte, da die BRZ/kW-Obergrenzen veraltet seien. Regionale Behörden und Behörden in Gebieten in äußerster Randlage forderten eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten von Inseln sowie regionaler Besonderheiten, flexiblere Vorschriften für den Generationswechsel und die Flottenerneuerung und in einigen Fällen einen speziellen Krisenmechanismus zur Bewältigung von Schocks wie dem Anstieg der Kraftstoffpreise. Unternehmen argumentierten, dass die Beschränkung der Förderfähigkeit auf KMU größere Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in unfairer Weise ausschließe. Sie sprachen sich auch für eine Finanzierung der digitalen Infrastruktur für Anlandeerklärungen und andere Meldungen aus und äußerten Bedenken bezüglich der rechtlichen Auswirkungen eines pauschalen Ausschlusses von Subventionen im Zusammenhang mit der Grundschleppnetzfischerei. Andere Befragte sprachen sich ebenfalls für eine vollständige Umsetzung des Übereinkommens der WTO über Fischereisubventionen und eine gezieltere Ausrichtung der Finanzierung auf den Umweltschutz aus. Zudem forderten sie einfachere Antragsverfahren, schnellere Zahlungen und die Aufhebung der Einschränkung, wonach ausschließlich KMU förderfähig sind. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Entfällt. • Folgenabschätzung Entfällt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. • Grundrechte Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagenen Änderungen ziehen keine Änderungen der jährlichen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens nach sich. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Es gelten die Anforderungen an Durchführung, Monitoring, Bewertung und Berichterstattung gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1139 und (EU) 2021/1060. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Entfällt. 2026/0289 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Fischereisektor der Europäischen Union braucht aufgrund seiner Erfordernisse und der Herausforderungen, mit denen er derzeit konfrontiert ist, gezieltere und einfachere Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF). Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Anpassungen zielen darauf ab, die Durchführung des EMFAF zu verbessern und zu erleichtern, indem einige der Probleme angegangen werden, die bei der Halbzeitevaluierung des EMFAF und der Konsultation der Interessenträger festgestellt wurden, wobei nicht von den Grundprinzipien der Politik abgewichen und die Einhaltung der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gewährleistet wird. Ziel der Änderungen ist es, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zu geben und den Aufwand für die Begünstigten zu verringern, damit sie die Möglichkeiten, die der EMFAF für den verbleibenden Programmplanungszeitraum bietet, besser nutzen können. (2) Die Haushaltszwänge bei Zuweisungen für Flottenmaßnahmen und die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten sollten überprüft werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und Spielraum bei der Planung zusätzlicher Mittelzuweisungen im Rahmen dieser Maßnahmen zu geben. (3) Um für mehr Sicherheit auf See zu sorgen, ohne die Fangkapazität zu erhöhen, sollten Navigationstechnologien wie GPS oder Radarsysteme für eine Unterstützung infrage kommen. (4) Der Generationswechsel in der Fischerei ist für die Ernährungssicherheit, die Nachhaltigkeit und die Vitalität von Küstenregionen in Europa entscheidend. Daher sollten Eigentumsübertragungen an junge Fischer und die kleine Küstenfischerei erleichtert werden. Um die Rentabilität kleiner Fischereien zu gewährleisten und ihre wirtschaftliche Anfälligkeit zu verringern, müssen angemessene finanzielle Anreize zur Diversifizierung der Tätigkeiten geschaffen werden. (5) Im Einklang mit Erwägungsgrund 4 sollte es den Mitgliedstaaten daher auch möglich sein, jungen Fischern eine höhere Beihilfeintensität zu gewähren, um den Generationswechsel zu unterstützen und ihren Einstieg in den Sektor zu erleichtern. (6) Bei der Umsetzung der Energiewende sind mehr Flexibilität und Vereinfachung erforderlich, um die Zukunft der Fischerei ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig zu gestalten und gleichzeitig die Tragfähigkeit der derzeitigen Geschäftsmodelle zu erhalten. Der Austausch oder die Modernisierung von Maschinen, beispielsweise unter Nutzung einer Technologie auf der Grundlage von Wasserstoff, Ammoniak, innerer Verbrennung, Brennstoffzellen, Strom, einer Kombination aus Strom und Verbrennung (Hybrid) oder Brennstoffzellenhybrid oder eine andere gleichwertige energieeffiziente Technologie oder Technologie für alternative Kraftstoffe, ist eine Möglichkeit, die Energiewende im Fischereisektor zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union anzukurbeln. Um die Energiewende zu unterstützen und die Attraktivität des Sektors zu erhöhen, sollte in der kleinen Küstenfischerei mehr Flexibilität bei der Modernisierung oder dem Austausch von Maschinen bestehen. Daher sollten die Anforderungen in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 geändert werden, um das Augenmerk weg von der in kW angegebenen Leistung der Maschine hin zu ihrem Beitrag zur Energieeffizienz, gemessen an der vorgeschlagenen Verringerung der CO2-Emissionen, zu lenken. Die Anforderungen an den Austausch von Maschinen in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1139 sollten angepasst werden, um starre Schwellenwerte abzuschaffen, die derzeit die Umsetzung behindern, und so eine umfassendere Dekarbonisierung der gesamten Flotte zu ermöglichen. (7) Um den Verwaltungsaufwand für den Fischereisektor weiter zu verringern, sollte der Zeitraum für die Registrierung von Fischereifahrzeugen von zehn auf fünf Kalenderjahre verkürzt werden. Darüber hinaus sollte es in der kleinen Küstenfischerei erlaubt sein, die Bruttoraumzahl von Schiffen zu erhöhen, um dem für den Austausch einer Maschine oder die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlichen größeren Volumen Rechnung zu tragen. (8) Die Aalfischerei ist stark saisonal, da sie von geografischen Faktoren und dem komplexen Lebenszyklus des Aals abhängt. Zur Vereinfachung sollten die besonderen Merkmale der Aalfischerei bei der Berechnung der Fangtätigkeiten auf See berücksichtigt werden, und in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 sollte eine Ausnahme von der Anforderung von 90 Tagen auf See eingeführt werden, wie dies bereits in Artikel 21 der genannten Verordnung der Fall ist. (9) Eine finanzielle Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten sollte zulässig sein, um die sozioökonomischen Auswirkungen einer erheblichen und unerwarteten Verringerung von Fangmöglichkeiten auf die Fischer abzumildern. (10) Zusätzliche finanzielle Unterstützung ist erforderlich, um Initiativen in den Bereichen Innovation, Energiewende und Energieeffizienz zu fördern, die zu den Umwelt- und Klimazielen der Union beitragen, insbesondere im Fischerei- und Aquakultursektor. Daher sollte eine weitere gezielte Unterstützung für Pilot- und Forschungsprojekte in den Sektoren zulässig sein, wenn es sich um experimentelle Initiativen handelt, mit denen die Durchführbarkeit einer Maßnahme nach dem geltenden Rechtsrahmen getestet werden soll. Ebenso sollte finanzielle Unterstützung für Investitionen in Häfen und Infrastruktur zulässig sein, die zur Energiewende im Fischereisektor beitragen. (11) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, die Gestaltung, Entwicklung und gemeinsame Umsetzung nationaler Strategien für Meeresschutzgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen sowie für die Bewirtschaftung dieser Gebiete weiter zu unterstützen. (12) Außerdem muss die Verordnung (EU) 2021/1139 dahin gehend geändert werden, dass das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, in dem das Übereinkommen über Fischereisubventionen enthalten ist, umgesetzt wird5. (13) Die Europäische Union ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die im November 2001 die Doha-Runde der Handelsverhandlungen, auch als „Doha- Entwicklungsagenda“ bezeichnet, auf den Weg gebracht hat. Ziel der WTO- Verhandlungen über Fischereisubventionen war es, das Ziel 14.6 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, das darin besteht, bestimmte Formen der Fischereisubventionen zu untersagen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen abzuschaffen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) fördern, und keine neuen schädlichen Subventionen einzuführen. (14) Am 17. Juni 2022 nahm die 12. Ministerkonferenz das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) an, in dem das Übereinkommen über Fischereisubventionen (im Folgenden „Übereinkommen“) enthalten ist. Das Protokoll trat am 15. September 2025 in Kraft, als die erforderlichen zwei Drittel der WTO-Mitglieder ihre Annahmeurkunden für das Übereinkommen hinterlegt hatten. (15) In dem Übereinkommen werden eine Reihe von Fischereisubventionen als schädlich eingestuft und die WTO-Mitglieder verpflichtet, Subventionen für Schiffe oder Betreiber, die an IUU-Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei beteiligt sind, sowie für Fischereien und fischereibezogene Tätigkeiten auf Hoher See außerhalb der rechtlichen Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen regionalen Fischereiorganisation oder einer Übereinkunft (im Folgenden „RFO/Übereinkunft“) zu verbieten. (16) Das Protokoll wurde mit dem Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates6 genehmigt. Die Europäische Union hinterlegte ihre Annahmeurkunde am 7. Juni 2023. Das Protokoll sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. (17) Um die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen und die vollständige Einhaltung der darin enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die EU- Finanzierung, sicherzustellen, muss die Verordnung (EU) 2021/1139 dahin gehend geändert werden, dass Betreiber und Schiffe, die an IUU-Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei im Sinne von 5 Die Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen wurde vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L, 2025/1962, 25.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2025/1962/oj). 6 Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union (ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1116/oj). Artikel 3.2 des Übereinkommens und an Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen Tätigkeiten auf Hoher See außerhalb der rechtlichen Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft beteiligt sind, nicht für eine Unterstützung im Rahmen des EMFAF in Betracht kommen. (18) Gemäß Artikel 5.1 des Übereinkommens darf kein WTO-Mitglied Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten gewähren oder aufrechterhalten, die außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaat-Mitglieds oder eines Küstenstaat- Nichtmitglieds bzw. außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft durchgeführt werden. Um diese Vorschrift in Unionsrecht umzusetzen, muss vorgesehen werden, dass solche Vorhaben und Ausgaben auch nicht aus dem EMFAF gefördert werden können. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Artikel 13a eingeführt werden, um die Liste der nicht förderfähigen Vorhaben bzw. nicht erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/1139 zu ergänzen. (19) Um die Kohärenz mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung bis zum Tag der Kündigung des Übereinkommens gelten, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Während dieses Zeitraums sollten Anträge auf Unterstützung, die nicht mit dem Übereinkommen im Einklang stehen, unzulässig und entsprechende Vorhaben und Ausgaben nicht förderfähig sein. (20) Bestätigende Feststellungen von IUU-Fischerei gemäß Artikel 3.2 des Übereinkommens sollten die Feststellungen von IUU-Fischerei gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1005/20087 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates8 unberührt lassen — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1139 Die Verordnung (EU) 2021/1139 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Nummern 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 angefügt: „16. ‚bestätigende Feststellung‘ die endgültige Feststellung, dass ein Betreiber oder Schiff illegale, ungemeldete oder unregulierte Fischerei (im Folgenden ‚IUU-Fischerei‘) oder 7 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1005/oj). 8 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj). fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei betrieben hat, wenn diese Feststellung getroffen wird von a) einem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) für Tätigkeiten in Gebieten unter seiner Gerichtsbarkeit (im Folgenden „Küstenstaat“) oder b) einer einschlägigen regionalen Fischereiorganisation oder im Rahmen einer einschlägigen Übereinkunft (im Folgenden „RFO/Übereinkunft“) für Tätigkeiten in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit bzw. in ihren Geltungsbereich fallen, im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren dieser RFO/Übereinkunft und dem einschlägigen Völkerrecht; 17. ‚WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen‘ das Übereinkommen über Fischereisubventionen in dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen, das von der WTO am 17. Juni 2022 angenommen wurde, seit dem 15. September 2025 in Kraft ist und mit dem Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates9 im Namen der Union genehmigt wurde; 18. ‚Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor‘ eine messbare Umstellung von Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten, die zu einem geringeren Energieverbrauch, weniger Treibhausgasemissionen und einer geringeren Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen führt, sofern diese Umstellung erreicht wird durch den Einsatz und die Nutzung energieeffizienter Technologien und Konzepte, die Nutzung alternativer Kraftstoffe und CO2-armer Energiequellen im Fischerei- und Aquakultursektor und die Entwicklung unterstützender Infrastruktur, die die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht untergräbt; 19. ‚junger Fischer‘ einen Fischer, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags nicht älter als 40 Jahre ist; 20. ‚Schiff‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder jedes andere Schiff oder Boot, das für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten eingesetzt wird, dafür ausgerüstet ist oder dafür eingesetzt werden soll; 21. ‚Fischerei‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a das Suchen, Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede Tätigkeit, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen führt; 22. ‚fischereibezogene Tätigkeit‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch, der nicht zuvor in einem Hafen angelandet wurde, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See; 23. ‚Betreiber‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a den Eigner eines Schiffs oder jede Person, die für das Schiff verantwortlich ist oder es steuert oder kontrolliert.“ 2. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 9 Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union (ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1116/oj). „Der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union, der von jedem Mitgliedstaat im Rahmen des EMFAF gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 zugewiesen wird, darf 30 % der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht überschreiten.“ 3. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt: „Artikel 11a Zulässigkeit von Anträgen im Falle einer bestätigenden Feststellung (1) Unbeschadet des Artikels 11 ist ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung unzulässig oder wird unzulässig, wenn ein Küstenstaat oder eine RFO/Übereinkunft dem Flaggenmitgliedstaat eine bestätigende Feststellung in Bezug auf den Betreiber oder ein Schiff des Betreibers übermittelt. (2) Wird eine bestätigende Feststellung von einem Küstenstaat übermittelt, so ist ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung unzulässig, wenn die bestätigende Feststellung auf maßgeblichen Fakten beruht und der Küstenstaat dem Flaggenmitgliedstaat und, soweit bekannt, dem Mitgliedstaat, der die Subventionen gewährt, Folgendes zur Verfügung gestellt hat: a) eine rechtzeitige Benachrichtigung über geeignete Kanäle. Die Benachrichtigung muss auch Verweise auf die geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren oder andere relevante Informationen und Einzelheiten zu allen ergriffenen Maßnahmen enthalten, darunter i) das vorübergehende Festhalten des Schiffs oder des Betreibers bis zum Abschluss weiterer Untersuchungen wegen Beteiligung an IUU-Fischerei oder ii) das Einleiten einer Untersuchung wegen IUU-Fischerei durch den Küstenstaat; b) die Gelegenheit, einschlägige Informationen in einer Weise und innerhalb einer Frist, die vom Küstenstaat festzulegen sind, auszutauschen, bevor die bestätigende Feststellung endgültig wird, damit diese Informationen bei der endgültigen bestätigenden Feststellung berücksichtigt werden können. Der Küstenstaat teilt dem Flaggenmitgliedstaat die endgültige bestätigende Feststellung und die verhängten Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer, mit. (3) Wurde eine bestätigende Feststellung für ein bestimmtes Schiff mitgeteilt, so ist ein vom Betreiber dieses Schiffs eingereichter Antrag nur in Bezug auf eine Unterstützung unzulässig, die in direktem Zusammenhang mit diesem bestimmten Schiff oder dessen Tätigkeiten steht. (4) Wird eine bestätigende Feststellung im Zeitraum zwischen der Gewährung der Unterstützung und der Abschlusszahlung mitgeteilt, so wird jede Unterstützung, die für das in der bestätigenden Feststellung genannte Schiff und die dort genannten Tätigkeiten bereits aus dem EMFAF gezahlt wurde, gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Betreiber eingezogen. (5) Anträge sind gemäß den Absätzen 2 bis 4 für eine Dauer unzulässig, die dem längeren der folgenden Zeiträume entspricht: a) Geltungsdauer der in den nationalen Vorschriften des Küstenstaats, von dem die bestätigende Feststellung stammt, vorgesehenen Sanktion oder b) Zeitraum, in dem das Schiff oder der Betreiber von einer RFO/im Rahmen einer Übereinkunft gelistet ist. (6) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Wiederholung der von dem Schiff oder Betreiber ausgeübten IUU-Fischerei oder der fischereibezogenen Tätigkeit zur Unterstützung von IUU- Fischerei einen längeren als den in Absatz 5 festgelegten Zeitraum für die Unzulässigkeit anwenden. (7) Ist in einer dem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilten bestätigenden Feststellung die Geltungsdauer der Sanktion nicht angegeben, so legt der Flaggenmitgliedstaat den Zeitraum der Unzulässigkeit unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Wiederholung der IUU- Fischerei bzw. der fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei fest. (8) Führt/Führen dieselbe IUU-Fischerei oder dieselben fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei sowohl gemäß Artikel 11 Absatz 1 als auch gemäß Artikel 11a zu einer Unzulässigkeit, so darf der Gesamtzeitraum der Unzulässigkeit den längeren Zeitraum nicht überschreiten, der sich entweder aus Artikel 11 oder aus den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels ergibt. (9) Erhält ein Flaggenmitgliedstaat eine bestätigende Feststellung für eines seiner Schiffe oder einen seiner Betreiber, so teilt er dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der bestätigenden Feststellung auf elektronischem Wege mit und gibt dabei den betreffenden Betreiber und das betreffende Schiff sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der Sanktion an. Die Kommission stellt diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung, indem sie sie in einem zugangsbeschränkten Bereich auf ihrer Website veröffentlicht.“ 4. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „(1) Nicht förderfähig oder erstattungsfähig im Rahmen des EMFAF sind folgende Vorhaben und Ausgaben:“ b) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, sofern in den Artikeln 19 und 19a nichts anderes vorgesehen ist;“ c) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) der Bau, der Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in den Artikeln 17 und 19a nichts anderes vorgesehen ist;“ d) Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen, es sei denn, die Unterstützung wird einem jungen Fischer gewährt, dem das Eigentum übertragen wird, oder das Unternehmen ist nur in der kleinen Küstenfischerei tätig;“ e) Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung von zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von RFO, erforderlich sind, sofern in den Artikeln 19a und 22 nichts anderes vorgesehen ist;“ f) Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine auf einem Fischereifahrzeug, sofern in den Artikeln 18 und 19a nichts anderes vorgesehen ist.“ g) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Navigationsgeräte, die ausschließlich über der Wasseroberfläche betrieben werden, wie GPS- und Radartechnik, die nur zur Verhütung von Unfällen auf See und zur Erhöhung der Sicherheit auf See verwendet werden.“ 6. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel 13a eingefügt: „Artikel 13a Nichtförderfähigkeit der Unterstützung für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats und außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft Zusätzlich zu den nicht förderfähigen Vorhaben und Ausgaben gemäß Artikel 13 kommen Vorhaben und Ausgaben zur Unterstützung von Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten, die außerhalb der Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten, einschließlich Küstenstaaten, die keine WTO-Mitglieder sind, und außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft durchgeführt werden, nicht für eine Unterstützung aus dem EMFAF in Betracht.“ 7. Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei trägt die neue oder modernisierte Maschine zu einer Verringerung der CO2-Emissionen bei“ b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine und entspricht den Vorgaben gemäß Absatz 5.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die neue Maschine gemäß Absatz 2 Buchstabe d muss a) eine energieeffiziente Technologie oder eine Technologie für alternative Kraftstoffe im Einklang mit der Energieeffizienzrichtlinie10 verwenden b) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates11 typgenehmigt sein und c) mindestens sieben Jahre neuer sein als die ersetzte Maschine.“ 10 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/2026-08-05). 11 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1628/oj). 8. Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) das Fischereifahrzeug war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert“ b) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung – außer bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei – nicht die zuvor zertifizierte Maschinenleistung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Fischereifahrzeugs übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde;“ 9. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel 19a eingefügt: „Artikel 19a Unterstützung der Energiewende (1) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung können aus dem EMFAF auch Pilot- und Forschungsprojekte sowie Investitionen in Häfen und Infrastruktur unterstützt werden, die zur Energiewende im Fischereisektor beitragen. (2) Pilot- und Forschungsprojekte betreffen die Erprobung innovativer technologischer und operativer Lösungen und zielen darauf ab, deren Beitrag zur Energiewende mithilfe eines oder mehrerer Fischereifahrzeuge oder Aquakulturproduktionssysteme unter Aufsicht einer unabhängigen wissenschaftlichen Stelle, Forschungseinrichtung oder Fachstelle nachzuweisen und zu validieren. Solche Projekte können auch den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, den Austausch von Maschinen und/oder die Bereitstellung von Ausrüstung für Fischereifahrzeuge umfassen, sofern diese nicht für die kommerzielle Fischerei verwendet werden. Schiffe, Maschinen oder Ausrüstungen, die im Rahmen solcher Projekte finanziert werden, dürfen anschließend nur dann für die kommerzielle Fischerei verwendet werden, wenn sie von dem betreffenden Betreiber ohne öffentliche Unterstützung oder mit öffentlicher Unterstützung, die die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, zum Marktwert erworben wurden. (3) Investitionen in Häfen und Infrastruktur sind Investitionen zur Unterstützung der Energiewende in der Fischerei und Aquakultur der EU gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 18 in Häfen, an Kais und Anlegestellen.“ 10. Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten auf See ausgeübt; diese Bedingung gilt nicht für Schiffe, die eine Zulassung und Genehmigung für den Aalfang haben;“ 11. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt: „f) sozioökonomische Auswirkungen einer Verringerung der dem Betreiber zugeteilten Fangmöglichkeiten um mindestens 40 % infolge einer vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossenen Verringerung der Fangmöglichkeiten. Das Bezugsjahr für die Berechnung der Verringerung ist das Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, für das die Fangmöglichkeiten in der einschlägigen Verordnung des Rates festgesetzt sind.“ 12. In Artikel 25 wird folgender Buchstabe h angefügt: „h) Maßnahmen zur Unterstützung der Gestaltung, Entwicklung und gemeinsamen Umsetzung nationaler Strategien für Meeresschutzgebiete und Gebiete mit Fischereibeschränkungen, der Verwaltung von Meeresschutzgebieten und Gebieten mit Fischereibeschränkungen und der Entwicklung von Systemen der gemeinsamen Bestandsbewirtschaftung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit der Interessenträger bei der Einrichtung und Verwaltung von Meeresschutzgebieten und Schongebieten.“ 13. Nach Artikel 30 wird folgender Artikel 30a eingefügt: „Artikel 30a Kleine Fischereien Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 29 dieser Verordnung können aus dem EMFAF auch Maßnahmen unterstützt werden, die darauf abzielen, lebensfähige kleine Küstenfischereien aufrechtzuerhalten und die Diversifizierung der Einkommen der in der kleinen Küstenfischerei tätigen Menschen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten zu erleichtern.“ 14. Nach Artikel 44 wird folgender Artikel 44a eingefügt: „Artikel 44a Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten im Falle einer bestätigenden Feststellung 1.1. Werden Finanzkorrekturen vorgenommen, um gemäß Artikel 11a Absatz 4 Unterstützung einzuziehen, so legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Korrektur fest, der in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der IUU-Fischerei oder der fischereibezogenen Tätigkeit zur Unterstützung der IUU-Fischerei, die der betreffende Begünstigte begangen hat, und zum Umfang des EMFAF-Beitrags zur Wirtschaftstätigkeit dieses Begünstigten stehen muss.“ 15. Artikel 66 erhält folgende Fassung: „Artikel 66 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III. Artikel 2 Absatz 2 Nummern 16, 17, 20, 21, 22 und 23 sowie die Artikel 11a, 13a und 44a gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen zur Änderung der Verordnung einfügen]. Artikel 2 Absatz 2 Nummern 16, 17, 20, 21, 22 und 23 sowie die Artikel 11a, 13a und 44a gelten bis zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Tag der Kündigung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen.“ 16. In Anhang III erhält Zeile 1 folgende Fassung: „Nach den Artikeln 18 und 19 unterstützte Vorhaben Nach Artikel 17 unterstützte Vorhaben für junge Fischer 40 % 60 %“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen 1.2. Politikbereich(e) Der Vorschlag betrifft den Programmcluster 8 (Landwirtschaft und Meerespolitik) unter der Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt) des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027. Er beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1139 und steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus ist er auch mit der Politik der Union in anderen Bereichen verknüpft, insbesondere der Umwelt-, Klima-, Kohäsions-, Landwirtschafts-, Sozial-, Markt- und Handelspolitik. Der Vorschlag steht im Einklang mit den im Europäischen Pakt für die Meere enthaltenen Initiativen und trägt zur Verwirklichung des Ziels 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) bei, dem sich die EU verpflichtet hat. 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Mit diesem Vorschlag soll die EMFAF-Verordnung geändert werden, um sie für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zugänglicher und leichter umsetzbar zu machen. Der Vorschlag enthält auch die erforderlichen Anpassungen, um die vollständige Umsetzung des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Fischereisubventionen in EU-Recht zu gewährleisten. 1.3.2. Einzelziel(e) Mit dem Vorschlag werden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, bestimmte Bedingungen für den Austausch oder die Modernisierung von Maschinen flexibler gestaltet, zwei neue Regelungen für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten und für kleine Küstenfischereien eingeführt, die Beihilfeintensität zur Unterstützung des Generationswechsels erhöht und bestimmte Einschränkungen bei Mittelzuweisungen gelockert. Mit dem Vorschlag wird außerdem das Übereinkommen der WTO über Fischereisubventionen in diese Rechtsgrundlage umgesetzt. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Mit dem Vorschlag soll Folgendes erreicht werden: mehr Rechtssicherheit und vereinfachtes Testen neuer Technologien durch die Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen für „Energiewende“, „Pilotprojekte“ und „Demonstratoren“, die nicht als normale Fischereifahrzeuge behandelt werden sollten; schnellere Energiewende in der EU-Fischereiflotte durch eine flexiblere Ausgestaltung der Vorschriften für den Austausch und die Modernisierung von Maschinen und ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren sowie eine einfachere Methodik zur Berechnung der Emissionsminderung; positive Auswirkungen auf den Generationswechsel durch Anhebung der Beihilfeintensität für junge Fischer und Abbau von Hindernissen bei der Übertragung von Eigentum an Unternehmen; neue Regelung für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, um die sozioökonomischen Auswirkungen einer erheblichen und unerwarteten Verringerung von Fangmöglichkeiten auf die Fischer abzumildern; mehr Haushaltsflexibilität für die Mitgliedstaaten durch Anhebung der Obergrenze für Flottenmaßnahmen und die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten von 15 % auf 30 % der jeweiligen Zuweisung des Mitgliedstaats; vollständige Einhaltung des Übereinkommens der WTO über Fischereisubventionen, indem sichergestellt wird, dass kein Betreiber und kein Fischereifahrzeug, der bzw. das an IUU-Fischerei oder Tätigkeiten auf Hoher See außerhalb der Zuständigkeit von regionalen Fischereiorganisationen beteiligt ist, für eine Unterstützung aus dem EMFAF infrage kommt. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Es gelten die Anforderungen an Durchführung, Monitoring, Bewertung und Berichterstattung gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1139 und (EU) 2021/1060. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme12 ☒ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1,5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus 12 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante) Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern14 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN 13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - D E D E Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - D E D E Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 2 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o pe ra ti v en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us g ab en “ G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la u sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 3 - D E D E G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 1. 2. M it te l au s ex te rn en z w ec kg eb un de n en E in n ah m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 3 - D E D E fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 D ru ck sa ch e 4/ - 3 - D E D E 0 4 0 5 0 6 0 7 IN S G E S A M T O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 3 - D E D E A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 4/ - 3 - D E D E G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so n al au sg ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri g en F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T O U T P U T S A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 17 : O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er u sw .) . D ru ck sa ch e 4/ - 3 - D E D E - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T W ie i n A b sc h n it t .3 .2 „ E in ze lz ie l( e) “ D ru ck sa ch e 4/ - 3 - DE 19 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.3. Mittel insgesamt INSGESAMT SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 DE 20 DE Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 DE 21 DE 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) DE 22 DE Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Externes Personal 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202 1-2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. DE 23 DE 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative18 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Der Vorschlag beinhaltet keine Anforderungen von digitaler Relevanz, da er keine Änderungen der Berichterstattungspflichten und keine neuen Anforderungen in Bezug auf Datenströme nach sich zieht. Die Mitgliedstaaten nutzen zwar digitale Technologien für die Umsetzung des EMFAF, doch die vorgeschlagenen Änderungen hängen nicht mit diesen 18 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 24 DE digitalen Technologien zusammen. Die einzige nennenswerte Änderung ist eine geringfügige Anpassung interner Verwaltungs- und Managementaspekte aufseiten der Kommission im SFC, dem System für die Fondsverwaltung in der Europäischen Union. Das SFC2021 ist das System für den elektronischen Austausch aller offiziellen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter die Dachverordnung fallenden Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik. An diesem elektronischen System für den Austausch offizieller Informationen zwischen Verwaltungsbehörden und der Europäischen Kommission muss eine kleine Anpassung interner Parameter vorgenommen werden, da bei bestimmten Vorhaben höhere finanzielle Obergrenzen erreicht werden können. So werden die Finanzierungspläne von Verwaltungsbehörden durch Programmänderungen angepasst, bei gleichbleibender Gesamtmittelzuweisung. Die Verfahren für die Einreichung und die Validierung sowie die Abläufe bleiben jedoch unverändert. Die Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten als Endnutzer von SFC2021 werden über diese Änderung informiert. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie ihre eigenen Systeme oder Verfahren anpassen müssen, da es sich lediglich um eine Backend-Änderung der Obergrenzen bei bestimmten Parametern handelt. Diese technische Anpassung soll vor oder gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der geänderten EMFAF-Verordnung wirksam werden, sodass die Verwaltungsbehörden unterbrechungsfrei Vorhaben mit den höheren Obergrenzen einreichen und verwalten können. 4.2. Daten Entfällt. Mit dem Vorschlag werden keine eigenständigen neuen Vorschriften für die Erhebung, den Austausch oder die Verarbeitung von Daten eingeführt. Bei dem digitalen Element handelt es sich um eine geringfügige interne Anpassung am SFC2021, durch die keine neuen Datenanforderungen für Interessenträger oder Mitgliedstaaten eingeführt werden. Daher gibt es keine wesentlichen Auswirkungen im Bereich Digitales oder Datenanforderungen, die bewertet werden müssten. 4.3. Digitale Lösungen 4.4. Interoperabilitätsbewertung Entfällt, da der Vorschlag keine Anwendung digitaler Lösungen oder standardmäßig digitaler Tools vorschreibt. Die einzige festgestellte, mit dem System im Zusammenhang stehende Auswirkung ist eine begrenzte Backend-Anpassung des SFC. Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden keine grenzübergreifenden digitalen öffentlichen Dienste geschaffen oder geändert. Ebenso wenig werden Interoperabilitätsanforderungen DE 25 DE 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung zwischen digitalen Systemen auf nationaler und EU-Ebene eingeführt. Entfällt. Der Vorschlag enthält keine konkreten Maßnahmen zur Durchführung oder Unterstützung der digitalen Umsetzung als solche. Drucksache 554/26- 43 -

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