Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 554/26
22.09.26
EU - AV - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und auf die Umsetzung des
WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen
COM(2026) 498 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: AE-Nr. 240234
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.9.2026
COM(2026) 498 final
2026/0289 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und
auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen
{SWD(2026) 282 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der mit der
Verordnung (EU) 2021/11391 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“) eingerichtet wurde,
werden Mittel aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, um die Gemeinsame Fischereipolitik
(GFP), die Meerespolitik der Union und ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der
Meerespolitik umzusetzen. Die Kombination des Rechtsrahmens der GFP – der die Erhaltung
der biologischen Meeresressourcen umfasst, einen Bereich, der in die ausschließliche
Zuständigkeit der EU fällt – mit der strukturellen Unterstützung aus dem EMFAF hat sich bei
der Erhaltung oder Wiederherstellung gesunder Fischbestände und der Förderung einer
nachhaltigen Aquakultur als wirksam erwiesen. Da der Fischerei- und Aquakultursektor einen
wichtigen Beitrag zur Lebensmittelerzeugung in der EU leistet, muss seine Finanzierung
gesichert sein. Nur so kann er negative externe Effekte und veränderte Umweltbedingungen
bewältigen und dem Bedarf an Innovation, strategischer Planung und Anpassung gerecht
werden. Der EMFAF unterstützt daher eine nachhaltige Fischerei und Aquakultur, die
Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, die Ernährungssicherheit, die blaue Wirtschaft
und die Bewirtschaftung gesunder und sicherer Meere und Ozeane. Die Mitgliedstaaten
erstellen nationale EMFAF-Programme, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und auf
den in der EMFAF-Verordnung festgelegten Prioritäten und Zielen beruhen.
Trotz seiner strategischen Bedeutung gibt es beim derzeitigen Rechtsrahmen
Umsetzungsprobleme. Die Halbzeitevaluierung des EMFAF2 und regelmäßige
Rückmeldungen von Mitgliedstaaten, Interessenträgern und Beiräten deuten darauf hin, dass
die Finanzierungsmöglichkeiten als unzureichend und nicht flexibel genug wahrgenommen
werden. Als wesentliche Hindernisse für die Unterstützung der Energiewende, der
handwerklichen Fischerei und des Generationswechsels wurden Rechtsunsicherheit und
Komplexität ermittelt. Darüber hinaus ist der EMFAF zwar die wichtigste
Finanzierungsquelle für die Durchführung der GFP, einige seiner Bestimmungen gehen
jedoch über die Anforderungen der GFP-Verordnung hinaus und sind mit erheblichen
Veränderungen bei externen Faktoren konfrontiert, die seit der Verabschiedung der EMFAF-
Verordnung eingetreten sind, wie etwa die zunehmende Dringlichkeit, die Energiewende in
dem Sektor zu unterstützen. In der Evaluierung werden daher gezielte Maßnahmen
empfohlen, um die Umsetzungsfristen zu verkürzen und administrative Verzögerungen zu
verringern.
Mit diesem Vorschlag soll die EMFAF-Verordnung geändert werden, um sie für die
Mitgliedstaaten und die Begünstigten zugänglicher und leichter umsetzbar zu machen. Die
Änderung enthält auch die erforderlichen Anpassungen, um die vollständige Umsetzung des
Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Fischereisubventionen in EU-
Recht zu gewährleisten, das am 17. Juni 2022 auf der 12. WTO-Ministerkonferenz
angenommen wurde, am 7. Juni 2023 von der EU ratifiziert wurde und am 15. September
1 Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den
Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj).
2 Halbzeitevaluierung des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021-2027,
https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/65b91bed-294f-11ef-9290-01aa75ed71a1.
2025 in Kraft trat. Das Übereinkommen verbietet schädliche Fischereisubventionen und zielt
auf bestimmte Fangtätigkeiten und -gebiete ab, einschließlich der illegalen, ungemeldeten und
unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), der Befischung überfischter Bestände und der
unregulierten Hochseefischerei, und enthält entsprechende neue Verpflichtungen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1139 und
steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame
Fischereipolitik und der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für
Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag und seine Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen
Bereichen, insbesondere ihrer Umwelt-, Klima-, Kohäsions-, Landwirtschafts-, Sozial-,
Markt- und Handelspolitik.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den im Europäischen Pakt für die Meere
enthaltenen Initiativen. Dieser Pakt basiert auf einem integrierten Ansatz für die Finanzierung
und meeresrelevante Maßnahmen, die ein breites Spektrum an Bereichen abdecken, darunter
die Erhaltung biologischer Meeresressourcen, die eine der fünf ausschließlichen
Zuständigkeiten der EU ist, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere,
Bewirtschaftung und Innovation im Bereich Fischerei und nachhaltige Aquakultur, die
Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, das Wissen über die Meere, maritime
Sicherheit, Ernährungssicherheit sowie Entwicklung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen
und nachhaltigen blauen Wirtschaft. Außerdem trägt der Vorschlag zur Verwirklichung des
Ziels 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Ozeane, Meere und
Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) bei,
dem sich die EU verpflichtet hat.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173
Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195
Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagenen Bestimmungen werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im
Einklang mit der Haushaltsordnung3 umgesetzt.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven
Mittel zum Erreichen der gewünschten politischen Ziele verfügbar sind.
• Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates.
3 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse der Ex-post-Bewertung der EMFF-Verordnung (2014-2020) und
der Halbzeitevaluierung der EMFAF-Verordnung (2021-2027) zeigen, dass sich die früheren
EU-Fonds für ähnliche Unterstützungsbereiche positiv auf den Fischerei- und
Aquakultursektor ausgewirkt und zur Durchführung der GFP, einschließlich der Erhaltung der
biologischen Meeresressourcen, beigetragen haben, insbesondere durch Verbesserungen bei
der Fischereikontrolle, der Durchsetzung der Vorschriften sowie der Datenerhebung. Sie
haben auch positive Beiträge zur Meerespolitik, zur internationalen Meerespolitik, zur
Entwicklung der Küstengemeinschaften und zur nachhaltigen blauen Wirtschaft geleistet.
Die Halbzeitevaluierung des EMFAF zeigt, dass die Hauptursachen für die langsame
Umsetzung nach Auffassung der Mitgliedstaaten in begrenzten Kapazitäten, den
institutionellen Strukturen und den strengen Förderbedingungen für flottenbezogene
Maßnahmen liegen, was auf weiteren Verbesserungsbedarf beim Ausführungssystem
hindeutet. Insgesamt wird durch die Evaluierung bestätigt, dass der EMFAF nach wie vor ein
strategisches Instrument ist, um den politischen Prioritäten der EU und den nationalen
Bedürfnissen gerecht zu werden, und dass er den Mitgliedstaaten die Flexibilität bietet, bei
der Planung von Finanzmitteln auf einen sich wandelnden politischen Kontext und sich
wandelnde Prioritäten zu reagieren.
• Konsultation der Interessenträger
Zusätzlich zu den Erkenntnissen, die im Rahmen der Halbzeitevaluierung des EMFAF,
unterstützender Studien und dem Austausch mit Mitgliedstaaten, dem Sektor,
Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne gesammelt
wurden, hat die Kommission eine große Palette an Beiträgen von Mitgliedstaaten und
Interessenträgern zusammengetragen, die in die gezielte Änderung der EMFAF-Verordnung
einfließen. Die Änderung stützt sich auch auf Diskussionen in Sachverständigengruppen,
Beiträge nationaler Sachverständiger und die Arbeit des speziellen Referats der Kommission
zur Unterstützung der Überwachung und Evaluierung des EMFAF, also des Netzwerks für die
Überwachung, Evaluierung und lokale Unterstützung von Fischerei und Aquakultur
(FAMENET).
In mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde die Kommission
aufgefordert, die EMFAF-Verordnung zu überarbeiten. In seiner im Januar 2024
angenommenen Entschließung zum Stand der Umsetzung der GFP wies das Parlament auf
Schwächen des EMFAF hin und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den in
diesem Sektor tätigen Menschen den Zugang zu Unterstützung aus dem EMFAF zu
erleichtern. In einer weiteren Entschließung, die im März 2026 angenommen wurde, forderte
das Parlament die Beseitigung unnötiger regulatorischer Hürden im Rahmen des EMFAF.
Ebenso betonte das Parlament in seiner im Dezember 2025 angenommenen Entschließung zur
Dekarbonisierung und Modernisierung der Fischereiflotte der EU, dass die derzeitigen
Vorschriften den Zugang zu Finanzmitteln für die Erneuerung von Schiffen und die
Energieeffizienz „massiv einschränken“ können. Das Parlament bekräftigte daher seine
Forderungen nach gezielten Änderungen sowohl des GFP-Rahmens als auch des EMFAF, da
die bestehenden Rahmen seiner Ansicht nach die notwendigen Verbesserungen der Sicherheit
und Energieeffizienz behindern und die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischerei
in der EU im Vergleich zu Nicht-EU-Flotten untergraben.
Insbesondere forderte das Europäische Parlament eine Überarbeitung der Artikel 17 bis 19 der
EMFAF-Verordnung, um die Förderkriterien zu vereinfachen, da die derzeitigen
Bedingungen zu restriktiv seien, die praktische Anwendung dieser Bestimmungen
einschränkten und zu einer geringen Inanspruchnahme führten. Diese Bedenken spiegeln sich
in den im Auftrag des Fischereiausschusses durchgeführten Forschungsarbeiten zur
Energiewende der Fischereiflotte wider, die nach Konsultationen mit einer EMFAF-
Verwaltungsbehörde und Vertretern des Sektors ergaben, dass die Interessenträger die
Modernisierung der Flotte als Priorität zur Senkung der Betriebskosten und zur Verbesserung
der Arbeitsbedingungen betrachten, wobei die Dekarbonisierung als ergänzendes Ziel verfolgt
wird.
Zusätzlich zum regelmäßigen Verwaltungsaustausch ersuchten die Ministerinnen und
Minister mehrerer Mitgliedstaaten die Kommission in einem gemeinsamen Schreiben, zu
bewerten, ob die EMFAF-Verordnung überarbeitet werden könnte, um die Energiewende und
den Generationswechsel besser zu unterstützen, unter anderem durch ein
Vereinfachungspaket. Einige Mitgliedstaaten wie Estland, Finnland und Spanien haben die
Angelegenheit schriftlich vorgebracht und spezielle Sitzungen zu diesem Thema beantragt.
Das Thema wurde zudem im Rat erörtert, unter anderem auf den Tagungen des Rates
(Landwirtschaft und Fischerei) im März 2025, November 2025 und März 2026.
Mehrere Interessenträger, darunter Beiräte und Branchenverbände, haben Vorschläge für
gezielte Änderungen vorgelegt. Die von den Beiräten angesprochenen Probleme betreffen
Sachzwänge bei der Umsetzung, insbesondere das Fehlen operativer Ausschreibungen der
Mitgliedstaaten für potenzielle Antragsteller, unklare Zeitpläne und komplexe
Verwaltungsverfahren. Branchenverbände haben strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der
langfristigen Widerstandsfähigkeit des Sektors sowie gezielte Anpassungen und eine
verstärkte Unterstützung für eine gerechte Energiewende gefordert. Zu diesen Verbänden
zählen Europêche, SEA Europe, LIFE, der französische nationale Verband der
Erzeugerorganisationen (ANOP), der französische nationale Ausschuss für Seefischerei und
Meeresaquakultur (CNPMEM) und zwei seiner regionalen Vertretungen (CDPMEM du
Finistère und CRPMEM Bretagne).
Darüber hinaus holte die Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme4,
die vom 23. Juni bis zum 21. Juli 2026 lief, Rückmeldungen zu einer möglichen gezielten
Änderung des EMFAF ein. Insgesamt gingen 69 Beiträge von Interessenträgern aus
18 Mitgliedstaaten ein. Die meisten Beiträge kamen von Wirtschaftsverbänden (20 Beiträge),
gefolgt von Nichtregierungsorganisationen (17 Beiträge). 29 Beiträge stammten allein aus
Spanien.
Am stärksten beteiligten sich Wirtschaftsverbände, auf die 21 der 69 eingegangenen Beiträge
entfielen. Sie forderten mehrheitlich eine Verwaltungsvereinfachung, die Ausweitung der
Förderfähigkeit von KMU auf größere Unternehmen, Änderungen der Vorschriften für die
Flottenkapazität und flexiblere Bedingungen für den Generationswechsel. Zudem betonten
sie, dass die zweckgebundenen Mittel des EMFAF beibehalten werden müssten und nicht in
einen umfassenderen Fonds für die Zeit nach 2027 integriert werden dürften.
Nichtregierungsorganisationen sprachen sich generell für die vollständige Umsetzung des
WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen aus, einschließlich strenger
Bestimmungen, um zu verhindern, dass Unterstützung im Zusammenhang mit IUU-Fischerei
geleistet wird. Gleichzeitig betonten sie, dass durch die Vereinfachung die Vorschriften für
4 Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds – Änderung zur Vereinfachung und zur
Umsetzung des WTO-Übereinkommens.
die Förderfähigkeit, die Überwachungsanforderungen oder die Beteiligung der
Interessenträger nicht verwässert werden dürften. Viele sprachen sich auch dafür aus, Mittel
zugunsten kleiner, schonender Fischereien, der Wiederherstellung von Ökosystemen und des
Tierschutzes umzuschichten und für mehr Transparenz bei der Gewährung von Subventionen
zu sorgen.
Die Behörden unterstützten mehrheitlich eine Vereinfachung und mehr Flexibilität bei der
Umsetzung. Viele vertraten die Auffassung, dass das Konzept der Fangkapazität überarbeitet
werden sollte, da die BRZ/kW-Obergrenzen veraltet seien. Regionale Behörden und
Behörden in Gebieten in äußerster Randlage forderten eine stärkere Berücksichtigung der
Besonderheiten von Inseln sowie regionaler Besonderheiten, flexiblere Vorschriften für den
Generationswechsel und die Flottenerneuerung und in einigen Fällen einen speziellen
Krisenmechanismus zur Bewältigung von Schocks wie dem Anstieg der Kraftstoffpreise.
Unternehmen argumentierten, dass die Beschränkung der Förderfähigkeit auf KMU größere
Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in unfairer Weise ausschließe. Sie sprachen
sich auch für eine Finanzierung der digitalen Infrastruktur für Anlandeerklärungen und andere
Meldungen aus und äußerten Bedenken bezüglich der rechtlichen Auswirkungen eines
pauschalen Ausschlusses von Subventionen im Zusammenhang mit der
Grundschleppnetzfischerei.
Andere Befragte sprachen sich ebenfalls für eine vollständige Umsetzung des
Übereinkommens der WTO über Fischereisubventionen und eine gezieltere Ausrichtung der
Finanzierung auf den Umweltschutz aus. Zudem forderten sie einfachere Antragsverfahren,
schnellere Zahlungen und die Aufhebung der Einschränkung, wonach ausschließlich KMU
förderfähig sind.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
• Folgenabschätzung
Entfällt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
• Grundrechte
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Änderungen ziehen keine Änderungen der jährlichen Obergrenzen für
Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Rahmen des mehrjährigen
Finanzrahmens nach sich.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Es gelten die Anforderungen an Durchführung, Monitoring, Bewertung und Berichterstattung
gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1139 und (EU) 2021/1060.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Entfällt.
2026/0289 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und
auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173
Absatz 3, Artikel 175, Artikel 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195
Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Fischereisektor der Europäischen Union braucht aufgrund seiner Erfordernisse
und der Herausforderungen, mit denen er derzeit konfrontiert ist, gezieltere und
einfachere Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Meeres-,
Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF). Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen
Anpassungen zielen darauf ab, die Durchführung des EMFAF zu verbessern und zu
erleichtern, indem einige der Probleme angegangen werden, die bei der
Halbzeitevaluierung des EMFAF und der Konsultation der Interessenträger festgestellt
wurden, wobei nicht von den Grundprinzipien der Politik abgewichen und die
Einhaltung der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) gewährleistet
wird. Ziel der Änderungen ist es, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zu geben und
den Aufwand für die Begünstigten zu verringern, damit sie die Möglichkeiten, die der
EMFAF für den verbleibenden Programmplanungszeitraum bietet, besser nutzen
können.
(2) Die Haushaltszwänge bei Zuweisungen für Flottenmaßnahmen und die endgültige
Einstellung der Fangtätigkeiten sollten überprüft werden, um den Mitgliedstaaten
mehr Flexibilität und Spielraum bei der Planung zusätzlicher Mittelzuweisungen im
Rahmen dieser Maßnahmen zu geben.
(3) Um für mehr Sicherheit auf See zu sorgen, ohne die Fangkapazität zu erhöhen, sollten
Navigationstechnologien wie GPS oder Radarsysteme für eine Unterstützung infrage
kommen.
(4) Der Generationswechsel in der Fischerei ist für die Ernährungssicherheit, die
Nachhaltigkeit und die Vitalität von Küstenregionen in Europa entscheidend. Daher
sollten Eigentumsübertragungen an junge Fischer und die kleine Küstenfischerei
erleichtert werden. Um die Rentabilität kleiner Fischereien zu gewährleisten und ihre
wirtschaftliche Anfälligkeit zu verringern, müssen angemessene finanzielle Anreize
zur Diversifizierung der Tätigkeiten geschaffen werden.
(5) Im Einklang mit Erwägungsgrund 4 sollte es den Mitgliedstaaten daher auch möglich
sein, jungen Fischern eine höhere Beihilfeintensität zu gewähren, um den
Generationswechsel zu unterstützen und ihren Einstieg in den Sektor zu erleichtern.
(6) Bei der Umsetzung der Energiewende sind mehr Flexibilität und Vereinfachung
erforderlich, um die Zukunft der Fischerei ökologisch, wirtschaftlich und sozial
nachhaltig zu gestalten und gleichzeitig die Tragfähigkeit der derzeitigen
Geschäftsmodelle zu erhalten. Der Austausch oder die Modernisierung von
Maschinen, beispielsweise unter Nutzung einer Technologie auf der Grundlage von
Wasserstoff, Ammoniak, innerer Verbrennung, Brennstoffzellen, Strom, einer
Kombination aus Strom und Verbrennung (Hybrid) oder Brennstoffzellenhybrid oder
eine andere gleichwertige energieeffiziente Technologie oder Technologie für
alternative Kraftstoffe, ist eine Möglichkeit, die Energiewende im Fischereisektor zu
beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Union anzukurbeln. Um die
Energiewende zu unterstützen und die Attraktivität des Sektors zu erhöhen, sollte in
der kleinen Küstenfischerei mehr Flexibilität bei der Modernisierung oder dem
Austausch von Maschinen bestehen. Daher sollten die Anforderungen in Artikel 18
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 geändert werden, um das
Augenmerk weg von der in kW angegebenen Leistung der Maschine hin zu ihrem
Beitrag zur Energieeffizienz, gemessen an der vorgeschlagenen Verringerung der
CO2-Emissionen, zu lenken. Die Anforderungen an den Austausch von Maschinen in
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1139 sollten angepasst
werden, um starre Schwellenwerte abzuschaffen, die derzeit die Umsetzung behindern,
und so eine umfassendere Dekarbonisierung der gesamten Flotte zu ermöglichen.
(7) Um den Verwaltungsaufwand für den Fischereisektor weiter zu verringern, sollte der
Zeitraum für die Registrierung von Fischereifahrzeugen von zehn auf fünf
Kalenderjahre verkürzt werden. Darüber hinaus sollte es in der kleinen Küstenfischerei
erlaubt sein, die Bruttoraumzahl von Schiffen zu erhöhen, um dem für den Austausch
einer Maschine oder die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlichen größeren
Volumen Rechnung zu tragen.
(8) Die Aalfischerei ist stark saisonal, da sie von geografischen Faktoren und dem
komplexen Lebenszyklus des Aals abhängt. Zur Vereinfachung sollten die besonderen
Merkmale der Aalfischerei bei der Berechnung der Fangtätigkeiten auf See
berücksichtigt werden, und in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2021/1139 sollte eine Ausnahme von der Anforderung von 90 Tagen auf See
eingeführt werden, wie dies bereits in Artikel 21 der genannten Verordnung der Fall
ist.
(9) Eine finanzielle Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten
sollte zulässig sein, um die sozioökonomischen Auswirkungen einer erheblichen und
unerwarteten Verringerung von Fangmöglichkeiten auf die Fischer abzumildern.
(10) Zusätzliche finanzielle Unterstützung ist erforderlich, um Initiativen in den Bereichen
Innovation, Energiewende und Energieeffizienz zu fördern, die zu den Umwelt- und
Klimazielen der Union beitragen, insbesondere im Fischerei- und Aquakultursektor.
Daher sollte eine weitere gezielte Unterstützung für Pilot- und Forschungsprojekte in
den Sektoren zulässig sein, wenn es sich um experimentelle Initiativen handelt, mit
denen die Durchführbarkeit einer Maßnahme nach dem geltenden Rechtsrahmen
getestet werden soll. Ebenso sollte finanzielle Unterstützung für Investitionen in Häfen
und Infrastruktur zulässig sein, die zur Energiewende im Fischereisektor beitragen.
(11) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, die Gestaltung, Entwicklung und
gemeinsame Umsetzung nationaler Strategien für Meeresschutzgebiete und Gebiete
mit Fangbeschränkungen sowie für die Bewirtschaftung dieser Gebiete weiter zu
unterstützen.
(12) Außerdem muss die Verordnung (EU) 2021/1139 dahin gehend geändert werden, dass
das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der
Welthandelsorganisation, in dem das Übereinkommen über Fischereisubventionen
enthalten ist, umgesetzt wird5.
(13) Die Europäische Union ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die im
November 2001 die Doha-Runde der Handelsverhandlungen, auch als „Doha-
Entwicklungsagenda“ bezeichnet, auf den Weg gebracht hat. Ziel der WTO-
Verhandlungen über Fischereisubventionen war es, das Ziel 14.6 der Ziele der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, das darin besteht,
bestimmte Formen der Fischereisubventionen zu untersagen, die zu Überkapazitäten
und Überfischung beitragen, Subventionen abzuschaffen, die illegale, ungemeldete
und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) fördern, und keine neuen schädlichen
Subventionen einzuführen.
(14) Am 17. Juni 2022 nahm die 12. Ministerkonferenz das Protokoll zur Änderung des
Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im
Folgenden „Protokoll“) an, in dem das Übereinkommen über Fischereisubventionen
(im Folgenden „Übereinkommen“) enthalten ist. Das Protokoll trat am 15. September
2025 in Kraft, als die erforderlichen zwei Drittel der WTO-Mitglieder ihre
Annahmeurkunden für das Übereinkommen hinterlegt hatten.
(15) In dem Übereinkommen werden eine Reihe von Fischereisubventionen als schädlich
eingestuft und die WTO-Mitglieder verpflichtet, Subventionen für Schiffe oder
Betreiber, die an IUU-Fischerei oder fischereibezogenen Tätigkeiten zur
Unterstützung von IUU-Fischerei beteiligt sind, sowie für Fischereien und
fischereibezogene Tätigkeiten auf Hoher See außerhalb der rechtlichen Zuständigkeit
bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen regionalen Fischereiorganisation oder
einer Übereinkunft (im Folgenden „RFO/Übereinkunft“) zu verbieten.
(16) Das Protokoll wurde mit dem Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates6 genehmigt. Die
Europäische Union hinterlegte ihre Annahmeurkunde am 7. Juni 2023. Das Protokoll
sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
(17) Um die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen und die vollständige
Einhaltung der darin enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die EU-
Finanzierung, sicherzustellen, muss die Verordnung (EU) 2021/1139 dahin gehend
geändert werden, dass Betreiber und Schiffe, die an IUU-Fischerei oder
fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei im Sinne von
5 Die Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von
Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über
Fischereisubventionen wurde vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht (ABl. L, 2025/1962, 25.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/2025/1962/oj).
6 Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur
Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation
hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union (ABl.
L 148 vom 8.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1116/oj).
Artikel 3.2 des Übereinkommens und an Fischereitätigkeiten und fischereibezogenen
Tätigkeiten auf Hoher See außerhalb der rechtlichen Zuständigkeit bzw. des
Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft beteiligt sind, nicht für eine
Unterstützung im Rahmen des EMFAF in Betracht kommen.
(18) Gemäß Artikel 5.1 des Übereinkommens darf kein WTO-Mitglied Subventionen für
Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten gewähren oder aufrechterhalten, die
außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaat-Mitglieds oder eines Küstenstaat-
Nichtmitglieds bzw. außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer
einschlägigen RFO/Übereinkunft durchgeführt werden. Um diese Vorschrift in
Unionsrecht umzusetzen, muss vorgesehen werden, dass solche Vorhaben und
Ausgaben auch nicht aus dem EMFAF gefördert werden können. Zu diesem Zweck
sollte ein neuer Artikel 13a eingeführt werden, um die Liste der nicht förderfähigen
Vorhaben bzw. nicht erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 13 der Verordnung
(EU) 2021/1139 zu ergänzen.
(19) Um die Kohärenz mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu
gewährleisten, sollten die Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens ab
dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung bis zum Tag der Kündigung
des Übereinkommens gelten, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wird. Während dieses Zeitraums sollten Anträge auf Unterstützung, die nicht mit dem
Übereinkommen im Einklang stehen, unzulässig und entsprechende Vorhaben und
Ausgaben nicht förderfähig sein.
(20) Bestätigende Feststellungen von IUU-Fischerei gemäß Artikel 3.2 des
Übereinkommens sollten die Feststellungen von IUU-Fischerei gemäß den
Verordnungen (EG) Nr. 1005/20087 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates8 unberührt
lassen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1139
Die Verordnung (EU) 2021/1139 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Nummern 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 angefügt:
„16. ‚bestätigende Feststellung‘ die endgültige Feststellung, dass ein Betreiber oder Schiff
illegale, ungemeldete oder unregulierte Fischerei (im Folgenden ‚IUU-Fischerei‘) oder
7 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur
Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten
Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG)
Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl.
L 286 vom 29.10.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1005/oj).
8 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG)
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG)
Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG)
Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und
(EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).
fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei betrieben hat, wenn diese
Feststellung getroffen wird von
a) einem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) für Tätigkeiten in
Gebieten unter seiner Gerichtsbarkeit (im Folgenden „Küstenstaat“) oder
b) einer einschlägigen regionalen Fischereiorganisation oder im Rahmen einer
einschlägigen Übereinkunft (im Folgenden „RFO/Übereinkunft“) für
Tätigkeiten in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit bzw. in ihren
Geltungsbereich fallen, im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren dieser
RFO/Übereinkunft und dem einschlägigen Völkerrecht;
17. ‚WTO-Übereinkommen über Fischereisubventionen‘ das Übereinkommen über
Fischereisubventionen in dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch
zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über
Fischereisubventionen, das von der WTO am 17. Juni 2022 angenommen wurde, seit dem
15. September 2025 in Kraft ist und mit dem Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates9 im Namen
der Union genehmigt wurde;
18. ‚Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor‘ eine messbare Umstellung von
Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten, die zu einem geringeren Energieverbrauch, weniger
Treibhausgasemissionen und einer geringeren Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen führt,
sofern diese Umstellung erreicht wird durch den Einsatz und die Nutzung energieeffizienter
Technologien und Konzepte, die Nutzung alternativer Kraftstoffe und CO2-armer
Energiequellen im Fischerei- und Aquakultursektor und die Entwicklung unterstützender
Infrastruktur, die die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht untergräbt;
19. ‚junger Fischer‘ einen Fischer, der zum Zeitpunkt der Einreichung des
Unterstützungsantrags nicht älter als 40 Jahre ist;
20. ‚Schiff‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a ein Fischereifahrzeug im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder jedes andere Schiff
oder Boot, das für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten eingesetzt wird, dafür
ausgerüstet ist oder dafür eingesetzt werden soll;
21. ‚Fischerei‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a das Suchen, Anziehen,
Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede Tätigkeit, von der
vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen,
Entnehmen oder Ernten von Fischen führt;
22. ‚fischereibezogene Tätigkeit‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a jegliche
Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, das Anlanden, Verpacken,
Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch, der nicht zuvor in einem Hafen
angelandet wurde, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen
Vorräten auf See;
23. ‚Betreiber‘ für die Zwecke der Artikel 11a und 13a den Eigner eines Schiffs oder jede
Person, die für das Schiff verantwortlich ist oder es steuert oder kontrolliert.“
2. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
9 Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur
Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation
hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union
(ABl. L 148 vom 8.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1116/oj).
„Der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union, der von jedem Mitgliedstaat im
Rahmen des EMFAF gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 zugewiesen wird, darf 30 % der
diesem Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht
überschreiten.“
3. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:
„Artikel 11a
Zulässigkeit von Anträgen im Falle einer bestätigenden Feststellung
(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf
Unterstützung unzulässig oder wird unzulässig, wenn ein Küstenstaat oder eine
RFO/Übereinkunft dem Flaggenmitgliedstaat eine bestätigende Feststellung in Bezug auf den
Betreiber oder ein Schiff des Betreibers übermittelt.
(2) Wird eine bestätigende Feststellung von einem Küstenstaat übermittelt, so ist ein von
einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung unzulässig, wenn die bestätigende
Feststellung auf maßgeblichen Fakten beruht und der Küstenstaat dem Flaggenmitgliedstaat
und, soweit bekannt, dem Mitgliedstaat, der die Subventionen gewährt, Folgendes zur
Verfügung gestellt hat:
a) eine rechtzeitige Benachrichtigung über geeignete Kanäle. Die
Benachrichtigung muss auch Verweise auf die geltenden Rechtsvorschriften
oder Verwaltungsverfahren oder andere relevante Informationen und
Einzelheiten zu allen ergriffenen Maßnahmen enthalten, darunter
i) das vorübergehende Festhalten des Schiffs oder des Betreibers bis zum
Abschluss weiterer Untersuchungen wegen Beteiligung an IUU-Fischerei
oder
ii) das Einleiten einer Untersuchung wegen IUU-Fischerei durch den
Küstenstaat;
b) die Gelegenheit, einschlägige Informationen in einer Weise und innerhalb einer
Frist, die vom Küstenstaat festzulegen sind, auszutauschen, bevor die
bestätigende Feststellung endgültig wird, damit diese Informationen bei der
endgültigen bestätigenden Feststellung berücksichtigt werden können.
Der Küstenstaat teilt dem Flaggenmitgliedstaat die endgültige bestätigende Feststellung und
die verhängten Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer, mit.
(3) Wurde eine bestätigende Feststellung für ein bestimmtes Schiff mitgeteilt, so ist ein vom
Betreiber dieses Schiffs eingereichter Antrag nur in Bezug auf eine Unterstützung unzulässig,
die in direktem Zusammenhang mit diesem bestimmten Schiff oder dessen Tätigkeiten steht.
(4) Wird eine bestätigende Feststellung im Zeitraum zwischen der Gewährung der
Unterstützung und der Abschlusszahlung mitgeteilt, so wird jede Unterstützung, die für das in
der bestätigenden Feststellung genannte Schiff und die dort genannten Tätigkeiten bereits aus
dem EMFAF gezahlt wurde, gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Betreiber
eingezogen.
(5) Anträge sind gemäß den Absätzen 2 bis 4 für eine Dauer unzulässig, die dem längeren der
folgenden Zeiträume entspricht:
a) Geltungsdauer der in den nationalen Vorschriften des Küstenstaats, von dem
die bestätigende Feststellung stammt, vorgesehenen Sanktion oder
b) Zeitraum, in dem das Schiff oder der Betreiber von einer RFO/im Rahmen
einer Übereinkunft gelistet ist.
(6) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften unter
Berücksichtigung der Art, Schwere und Wiederholung der von dem Schiff oder Betreiber
ausgeübten IUU-Fischerei oder der fischereibezogenen Tätigkeit zur Unterstützung von IUU-
Fischerei einen längeren als den in Absatz 5 festgelegten Zeitraum für die Unzulässigkeit
anwenden.
(7) Ist in einer dem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilten bestätigenden Feststellung die
Geltungsdauer der Sanktion nicht angegeben, so legt der Flaggenmitgliedstaat den Zeitraum
der Unzulässigkeit unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Wiederholung der IUU-
Fischerei bzw. der fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei fest.
(8) Führt/Führen dieselbe IUU-Fischerei oder dieselben fischereibezogenen Tätigkeiten zur
Unterstützung von IUU-Fischerei sowohl gemäß Artikel 11 Absatz 1 als auch gemäß
Artikel 11a zu einer Unzulässigkeit, so darf der Gesamtzeitraum der Unzulässigkeit den
längeren Zeitraum nicht überschreiten, der sich entweder aus Artikel 11 oder aus den
Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels ergibt.
(9) Erhält ein Flaggenmitgliedstaat eine bestätigende Feststellung für eines seiner Schiffe oder
einen seiner Betreiber, so teilt er dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Eingang der bestätigenden Feststellung auf elektronischem Wege mit und gibt dabei den
betreffenden Betreiber und das betreffende Schiff sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der
Sanktion an. Die Kommission stellt diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten zur
Verfügung, indem sie sie in einem zugangsbeschränkten Bereich auf ihrer Website
veröffentlicht.“
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„(1) Nicht förderfähig oder erstattungsfähig im Rahmen des EMFAF sind folgende
Vorhaben und Ausgaben:“
b) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, sofern in den
Artikeln 19 und 19a nichts anderes vorgesehen ist;“
c) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) der Bau, der Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in den
Artikeln 17 und 19a nichts anderes vorgesehen ist;“
d) Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen, es sei denn, die
Unterstützung wird einem jungen Fischer gewährt, dem das Eigentum übertragen
wird, oder das Unternehmen ist nur in der kleinen Küstenfischerei tätig;“
e) Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
„k) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung von zum
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen
des Unionsrechts, einschließlich Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der
Union im Rahmen von RFO, erforderlich sind, sofern in den Artikeln 19a und 22
nichts anderes vorgesehen ist;“
f) Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:
„m) der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine auf
einem Fischereifahrzeug, sofern in den Artikeln 18 und 19a nichts anderes
vorgesehen ist.“
g) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Navigationsgeräte, die ausschließlich über
der Wasseroberfläche betrieben werden, wie GPS- und Radartechnik, die nur zur
Verhütung von Unfällen auf See und zur Erhöhung der Sicherheit auf See verwendet
werden.“
6. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel 13a eingefügt:
„Artikel 13a
Nichtförderfähigkeit der Unterstützung für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten
außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats und außerhalb der Zuständigkeit
bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft
Zusätzlich zu den nicht förderfähigen Vorhaben und Ausgaben gemäß Artikel 13 kommen
Vorhaben und Ausgaben zur Unterstützung von Fischerei oder fischereibezogenen
Tätigkeiten, die außerhalb der Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten, einschließlich
Küstenstaaten, die keine WTO-Mitglieder sind, und außerhalb der Zuständigkeit bzw. des
Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft durchgeführt werden, nicht für eine
Unterstützung aus dem EMFAF in Betracht.“
7. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei trägt die neue oder
modernisierte Maschine zu einer Verringerung der CO2-Emissionen bei“
b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern
hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung
als die derzeitige Maschine und entspricht den Vorgaben gemäß Absatz 5.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die neue Maschine gemäß Absatz 2 Buchstabe d muss
a) eine energieeffiziente Technologie oder eine Technologie für alternative
Kraftstoffe im Einklang mit der Energieeffizienzrichtlinie10 verwenden
b) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments
und des Rates11 typgenehmigt sein und
c) mindestens sieben Jahre neuer sein als die ersetzte Maschine.“
10 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom
20.9.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/2026-08-05).
11 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über
die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und
luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl.
L 252 vom 16.9.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1628/oj).
8. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) das Fischereifahrzeug war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem
Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union
registriert“
b) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder
Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das
im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere
CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung – außer bei
Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei – nicht die zuvor zertifizierte
Maschinenleistung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Fischereifahrzeugs übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom
Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde;“
9. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel 19a eingefügt:
„Artikel 19a
Unterstützung der Energiewende
(1) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der
vorliegenden Verordnung können aus dem EMFAF auch Pilot- und Forschungsprojekte sowie
Investitionen in Häfen und Infrastruktur unterstützt werden, die zur Energiewende im
Fischereisektor beitragen.
(2) Pilot- und Forschungsprojekte betreffen die Erprobung innovativer technologischer und
operativer Lösungen und zielen darauf ab, deren Beitrag zur Energiewende mithilfe eines oder
mehrerer Fischereifahrzeuge oder Aquakulturproduktionssysteme unter Aufsicht einer
unabhängigen wissenschaftlichen Stelle, Forschungseinrichtung oder Fachstelle nachzuweisen
und zu validieren. Solche Projekte können auch den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, den
Austausch von Maschinen und/oder die Bereitstellung von Ausrüstung für Fischereifahrzeuge
umfassen, sofern diese nicht für die kommerzielle Fischerei verwendet werden. Schiffe,
Maschinen oder Ausrüstungen, die im Rahmen solcher Projekte finanziert werden, dürfen
anschließend nur dann für die kommerzielle Fischerei verwendet werden, wenn sie von dem
betreffenden Betreiber ohne öffentliche Unterstützung oder mit öffentlicher Unterstützung,
die die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, zum Marktwert erworben wurden.
(3) Investitionen in Häfen und Infrastruktur sind Investitionen zur Unterstützung der
Energiewende in der Fischerei und Aquakultur der EU gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 18
in Häfen, an Kais und Anlegestellen.“
10. Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den zwei letzten
Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens
90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten auf See ausgeübt; diese Bedingung gilt nicht für Schiffe,
die eine Zulassung und Genehmigung für den Aalfang haben;“
11. In Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) sozioökonomische Auswirkungen einer Verringerung der dem Betreiber zugeteilten
Fangmöglichkeiten um mindestens 40 % infolge einer vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossenen Verringerung der
Fangmöglichkeiten. Das Bezugsjahr für die Berechnung der Verringerung ist das
Kalenderjahr, das dem Jahr vorausgeht, für das die Fangmöglichkeiten in der einschlägigen
Verordnung des Rates festgesetzt sind.“
12. In Artikel 25 wird folgender Buchstabe h angefügt:
„h) Maßnahmen zur Unterstützung der Gestaltung, Entwicklung und gemeinsamen
Umsetzung nationaler Strategien für Meeresschutzgebiete und Gebiete mit
Fischereibeschränkungen, der Verwaltung von Meeresschutzgebieten und Gebieten mit
Fischereibeschränkungen und der Entwicklung von Systemen der gemeinsamen
Bestandsbewirtschaftung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit der Interessenträger bei der Einrichtung und Verwaltung von
Meeresschutzgebieten und Schongebieten.“
13. Nach Artikel 30 wird folgender Artikel 30a eingefügt:
„Artikel 30a
Kleine Fischereien
Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 29 dieser Verordnung können aus
dem EMFAF auch Maßnahmen unterstützt werden, die darauf abzielen, lebensfähige kleine
Küstenfischereien aufrechtzuerhalten und die Diversifizierung der Einkommen der in der
kleinen Küstenfischerei tätigen Menschen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten zu
erleichtern.“
14. Nach Artikel 44 wird folgender Artikel 44a eingefügt:
„Artikel 44a
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten im Falle einer bestätigenden Feststellung
1.1. Werden Finanzkorrekturen vorgenommen, um gemäß Artikel 11a Absatz 4
Unterstützung einzuziehen, so legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Korrektur
fest, der in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und
Wiederholung der IUU-Fischerei oder der fischereibezogenen Tätigkeit zur
Unterstützung der IUU-Fischerei, die der betreffende Begünstigte begangen hat, und
zum Umfang des EMFAF-Beitrags zur Wirtschaftstätigkeit dieses Begünstigten
stehen muss.“
15. Artikel 66 erhält folgende Fassung:
„Artikel 66
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 für die Unterstützung im Rahmen der direkten
und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III. Artikel 2 Absatz 2 Nummern 16, 17, 20, 21,
22 und 23 sowie die Artikel 11a, 13a und 44a gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens der
Bestimmungen zur Änderung der Verordnung einfügen]. Artikel 2 Absatz 2 Nummern 16, 17,
20, 21, 22 und 23 sowie die Artikel 11a, 13a und 44a gelten bis zu dem im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten Tag der Kündigung des WTO-Übereinkommens über
Fischereisubventionen.“
16. In Anhang III erhält Zeile 1 folgende Fassung:
„Nach den Artikeln 18 und 19 unterstützte Vorhaben
Nach Artikel 17 unterstützte Vorhaben für junge Fischer
40 %
60 %“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung und
auf die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über Fischereisubventionen
1.2. Politikbereich(e)
Der Vorschlag betrifft den Programmcluster 8 (Landwirtschaft und Meerespolitik)
unter der Rubrik 3 (Natürliche Ressourcen und Umwelt) des Mehrjährigen
Finanzrahmens (MFR) 2021-2027. Er beschränkt sich auf gezielte Änderungen der
Verordnung (EU) 2021/1139 und steht im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Verordnung
(EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für Unionsfonds in geteilter
Mittelverwaltung.
Darüber hinaus ist er auch mit der Politik der Union in anderen Bereichen verknüpft,
insbesondere der Umwelt-, Klima-, Kohäsions-, Landwirtschafts-, Sozial-, Markt-
und Handelspolitik. Der Vorschlag steht im Einklang mit den im Europäischen Pakt
für die Meere enthaltenen Initiativen und trägt zur Verwirklichung des Ziels 14 der
Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung („Ozeane, Meere und
Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig
nutzen“) bei, dem sich die EU verpflichtet hat.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit diesem Vorschlag soll die EMFAF-Verordnung geändert werden, um sie für die
Mitgliedstaaten und die Begünstigten zugänglicher und leichter umsetzbar zu
machen. Der Vorschlag enthält auch die erforderlichen Anpassungen, um die
vollständige Umsetzung des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO)
über Fischereisubventionen in EU-Recht zu gewährleisten.
1.3.2. Einzelziel(e)
Mit dem Vorschlag werden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen, um für mehr
Rechtssicherheit zu sorgen, bestimmte Bedingungen für den Austausch oder die
Modernisierung von Maschinen flexibler gestaltet, zwei neue Regelungen für die
vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten und für kleine Küstenfischereien
eingeführt, die Beihilfeintensität zur Unterstützung des Generationswechsels erhöht
und bestimmte Einschränkungen bei Mittelzuweisungen gelockert. Mit dem
Vorschlag wird außerdem das Übereinkommen der WTO über
Fischereisubventionen in diese Rechtsgrundlage umgesetzt.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Mit dem Vorschlag soll Folgendes erreicht werden:
mehr Rechtssicherheit und vereinfachtes Testen neuer Technologien durch die
Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen für „Energiewende“, „Pilotprojekte“ und
„Demonstratoren“, die nicht als normale Fischereifahrzeuge behandelt werden
sollten;
schnellere Energiewende in der EU-Fischereiflotte durch eine flexiblere
Ausgestaltung der Vorschriften für den Austausch und die Modernisierung von
Maschinen und ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren sowie eine einfachere
Methodik zur Berechnung der Emissionsminderung;
positive Auswirkungen auf den Generationswechsel durch Anhebung der
Beihilfeintensität für junge Fischer und Abbau von Hindernissen bei der Übertragung
von Eigentum an Unternehmen;
neue Regelung für die vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, um die
sozioökonomischen Auswirkungen einer erheblichen und unerwarteten Verringerung
von Fangmöglichkeiten auf die Fischer abzumildern;
mehr Haushaltsflexibilität für die Mitgliedstaaten durch Anhebung der Obergrenze
für Flottenmaßnahmen und die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten von 15 %
auf 30 % der jeweiligen Zuweisung des Mitgliedstaats;
vollständige Einhaltung des Übereinkommens der WTO über Fischereisubventionen,
indem sichergestellt wird, dass kein Betreiber und kein Fischereifahrzeug, der bzw.
das an IUU-Fischerei oder Tätigkeiten auf Hoher See außerhalb der Zuständigkeit
von regionalen Fischereiorganisationen beteiligt ist, für eine Unterstützung aus dem
EMFAF infrage kommt.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Es gelten die Anforderungen an Durchführung, Monitoring, Bewertung und
Berichterstattung gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1139 und (EU) 2021/1060.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme12
☒ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1,5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
12 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien
bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des
Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen
Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung
von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von
öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig
werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen
Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der
Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Ausgaben Beiträge
Nummer
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13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 19 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
INSGESAMT
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 20 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
DE 21 DE
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
DE 22 DE
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne
der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
DE 23 DE
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet
sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative18
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Der Vorschlag beinhaltet keine Anforderungen von digitaler Relevanz, da er keine
Änderungen der Berichterstattungspflichten und keine neuen Anforderungen in Bezug auf
Datenströme nach sich zieht. Die Mitgliedstaaten nutzen zwar digitale Technologien für die
Umsetzung des EMFAF, doch die vorgeschlagenen Änderungen hängen nicht mit diesen
18 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 24 DE
digitalen Technologien zusammen.
Die einzige nennenswerte Änderung ist eine geringfügige Anpassung interner Verwaltungs-
und Managementaspekte aufseiten der Kommission im SFC, dem System für die
Fondsverwaltung in der Europäischen Union.
Das SFC2021 ist das System für den elektronischen Austausch aller offiziellen
Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit
der Verwaltung der unter die Dachverordnung fallenden Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 9
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni
2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen
gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie
mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle
Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik. An diesem elektronischen System für
den Austausch offizieller Informationen zwischen Verwaltungsbehörden und der
Europäischen Kommission muss eine kleine Anpassung interner Parameter vorgenommen
werden, da bei bestimmten Vorhaben höhere finanzielle Obergrenzen erreicht werden
können. So werden die Finanzierungspläne von Verwaltungsbehörden durch
Programmänderungen angepasst, bei gleichbleibender Gesamtmittelzuweisung. Die
Verfahren für die Einreichung und die Validierung sowie die Abläufe bleiben jedoch
unverändert.
Die Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten als Endnutzer von SFC2021 werden über
diese Änderung informiert. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie ihre eigenen
Systeme oder Verfahren anpassen müssen, da es sich lediglich um eine Backend-Änderung
der Obergrenzen bei bestimmten Parametern handelt.
Diese technische Anpassung soll vor oder gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der geänderten
EMFAF-Verordnung wirksam werden, sodass die Verwaltungsbehörden unterbrechungsfrei
Vorhaben mit den höheren Obergrenzen einreichen und verwalten können.
4.2. Daten
Entfällt. Mit dem Vorschlag werden keine eigenständigen neuen Vorschriften für die
Erhebung, den Austausch oder die Verarbeitung von Daten eingeführt. Bei dem digitalen
Element handelt es sich um eine geringfügige interne Anpassung am SFC2021, durch die
keine neuen Datenanforderungen für Interessenträger oder Mitgliedstaaten eingeführt
werden. Daher gibt es keine wesentlichen Auswirkungen im Bereich Digitales oder
Datenanforderungen, die bewertet werden müssten.
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Entfällt, da der Vorschlag keine Anwendung digitaler Lösungen oder standardmäßig
digitaler Tools vorschreibt. Die einzige festgestellte, mit dem System im Zusammenhang
stehende Auswirkung ist eine begrenzte Backend-Anpassung des SFC.
Entfällt. Mit diesem Vorschlag werden keine grenzübergreifenden digitalen öffentlichen
Dienste geschaffen oder geändert. Ebenso wenig werden Interoperabilitätsanforderungen
DE 25 DE
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
zwischen digitalen Systemen auf nationaler und EU-Ebene eingeführt.
Entfällt. Der Vorschlag enthält keine konkreten Maßnahmen zur Durchführung oder
Unterstützung der digitalen Umsetzung als solche.
Drucksache 554/26- 43 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1139 im Hinblick auf die Verei (Unterrichtung)